Refugees Welcome!? – Bedürfnisse und Realitäten von Geflüchteten in der EU und Deutschland Seminar Wernigerrode, 13-15.11.2015 Jochen Schwarz / Anita.

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 Präsentation transkript:

Refugees Welcome!? – Bedürfnisse und Realitäten von Geflüchteten in der EU und Deutschland Seminar Wernigerrode, 13-15.11.2015 Jochen Schwarz / Anita Mutvar OASE BERLIN, Flüchtlingslotsenprojekt / Borderline Europe Menchenrechte ohne Grenzen 2015

Zeitplan (Outline)

Freitag 13.11 19.00 h. Vorstellung des Teams und Organisatorisches / - Vereinbarung von Regeln der Kommunikation 19.20 - 19.45 h. Einstiegsspiel - Gegenseitiges Kennenlernen, Erfahrungsaustausch (in 2-er Gruppen) 19.45 - 20.30 Starter: Wenn Sie flüchten müssten… - Erwartungen an den Flüchtlingsschutz ab 20.40 Uhr OFF Programm: Filme nach Absprache - „Flucht nach Europa“ (Arte Sept.. 2015, 78 min) - „Sea Watch“ (WDR 2015, 40 min.) . „Quote, Nein Danke“ (Arte, 2015, 30 min)

Samstag 13.11 (Teil 1) 1 Teil: 9h – 11h Flüchtlingsrecht in Deutschland (Referent: Jochen Schwarz) Grundlegende Begriffe zum Flüchtlingsschutz und Aufenthaltsrecht 11h – 13h Syrien, Referent: Sebastian Muy, BBZ/ Kommit (Pause) 1330 – 1345 Warm up: Assoziationsspiel/ Begriffe (Anita Mutvar/ Jochen Schwarz) 2. Teil: Internationales Flüchtlingsrecht (Jochen Schwarz) 14h. - 15h. Flüchtlingsrecht in Europa Dublin Regelung und aktuell debattierte Alternativen zu Dublin Situation im Mittelmeer (Quiz)

Samstag 13.11 - Teil 2 (nachmittags) - Ursachen von Flucht und Migration (Jochen Schwarz) - Neuregelungen ab November 2015 und aktuelle Debatten 16 – 17h. Was tun im konkreten Fall: (Jochen Schwarz) - Flüchtlinge ohne Papiere - Kirchenasyl, Härtefallkommission, Petitionen - Fallbeispiele und Musterschreiben (15 Min Pause) Abendprogramm: - 17.30-18 Uhr: Film „9 days on the roof“ von Denise Garcia Bergt - 19-19:45 Diskussion und inhaltlicher Austausch mit der Filmemacherin (Englisch) Ausklang (ca. 15-20 Min) Zusammenfassung des Tages - Themensammlung für den nächsten Tag.

Sonntag 14.11 9 h . Einstiegsspiel: Bilder 9:35-11 Uhr: Unterbringung und psychosoziale Versorgung von Flüchtlingen Referentin: Dorothee Bruch, Xenion, Borderline Europe (Pause) 11:15-12:15 Beyond Migration: Politische Entwicklungen von Migration und Flucht, Zukunftsperspektiven und persönliche Handlungsoptionen (Teil 1) (Mittagessen) 13:15-14 Uhr Teil 2: Beyond Migration: Teil 2 Ergebnisse, Beispiele und Diskussionen 14 Uhr: Auswertung, Ausklang 15 Uhr: Abreise

Wenn Sie flüchten müssten ? ( Angelehnt an Janne Teller“ „If scandinavia were at war, where would you go?) Stellen sie sich bitte Folgendes vor: In Deutschland ereignet sich eine folgenschwere Katastrophe, die ein Überleben unmöglich macht. Um sich zu retten, müssen sie in ein anderes Land flüchten und hoffen, dort bleiben zu können. Was erwarten sie vom Aufnahmestaat?

Leitfragen Was wäre für Sie wichtig, wenn Sie aus Deutschland fliehen müßten? Wählen Sie 3 Punkte an die „Erwartungen an einen idealen Flüchtlingsschutz“, die Ihnen persönlich am wichtigsten wären, wenn Sie fliehen müßten - Was erwarten Sie vom Aufnahmestaat? Überlegen Sie sich weitere Punkte, Erwartungen und ideale Wünsche, die Sie in dieser Flüchtlingssituation hätten und die nicht auf dem Modell stehen (15 Minuten : auf Karteikarten an die Wand pinnen)

Weitere Leitfragen für das Seminar Flüchlingsrecht: Was wären für Sie Fluchtgründe? ? (mindestens 3) Was für Fluchtgründe gab es für Deutsche im 20. Jahrhundert? Wie sieht die Situation konkret in Deutschland aus? Wie sieht die Situation in Europa und speziell an den Außengrenzen aus? Partizipation: Überlegen Sie, inwieweit diese Bedingungen im Aufnahmestaat für einen erfolgreichen Integrationsprozess in der Zukunft wichtig sein könnten Welche Chancen/Qualifikationen könnten Menschen auf der Flucht nützen? Welche 5 Dinge würden Sie mitnehmen, wenn Sie sofort fliehen müssen? (Leitfragen - bis zum Ende des Seminars zu beantworten)

Ich möchte ein schnelles und faires Asylverfahren Einige Beispiele Ich möchte ein schnelles und faires Asylverfahren Ich möchte arbeiten können Ich möchte eine gute medizinische und psychologische Behandlung Ich möchte studieren können Ich möchte, dass meine Zeugnisse und Abschlüsse anerkannt werden Ich möchte in einer eigenen Wohnung wohnen Ich möchte über die Rechte des Asylverfahrens kostenlos informiert werden und möchte einen Dolmetscher Ich möchte in dem Land Asyl beantragen, in dem ich Familie oder soziale Kontakte habe Ich möchte dass meine Familie nachziehen kann Ich möchte einen kostenlosen Sprachkurs besuchen können Ich möchte einen Mindeststandard zum Leben haben während des Verfhrens Ich möchte einen sicheren Aufenthaltsstatus während des Asylverfahrens Ich möchte ein Recht auf Privatsphäre Ich möchte wählen dürfen und am gesellschaftlichen Leben teilnehmen Ich möchte meine Religion frei praktizieren dürfen

Grundlegende Begriffe und Definitionen des Flüchtlingsschutzes

Teil 1 Grundlegende Definitionen und Begriffe des Flüchtlingsschutzes und des subsidiären Schutzes Das Konzept von „Non refoulement“ & die Definition von Verfolgung“ Übersicht über die Aufenthaltstitel in Deutschland Tägliche Probleme von Asylbewerbern während des Asylverfahrens und mit einer Duldung „Irregulär“ / „Illegal“ / „Sans papiers“ - Flüchtlinge ohne Papiere

Wer ist Migrant? Migration: jede Bewegung in einen Staat oder aus einem Staat heraus Unterscheide nach Migrationsgruppe: Binnenmigration in der EU / aus Drittstaaten Aussiedler mit Abstammung aus Deutschland Unterscheide nach Motivation / Zweck der Einreise Familiennachzug aus der EU / Drittstaaten Arbeit / Studium/ Ausbildung Medizinische Gründe Unterscheide: Freiwillige Migration / Erzwungene Migration: Flucht Unterscheide: „Illegale“ (irreguläre) Migration / Legale Migration (Visum/Aufenthaltserlaubnis) „Zirkuläre“ Migration (Pendelmigration) umstrittener politischer Begriff Migration: Zuwanderungsgesetz, 2005 zur “Begrenzung & Steuerung der Zuwanderung“, Paradigmenwechsel: Deutschland als Einwanderungsland auch wg. Demografischer Veränderungen Familiennachzug erschwert seit 2007: Sprachkenntnisse Deutsch B1 erforderlich vor Visumserteilung, nur bei Goetheinstitut abzulegen, In der Praxis oft sehr schwierig und teuer

Wer ist Flüchtling? Nach Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, 1951) und Qualifikationsrichtlinie EU (2011) „Flüchtlinge sind Personen, die sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer „Rasse“, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder „die sich als Staatenlose aus der begründeten Furcht vor solchen Ereignissen außerhalb ihres Heimatlandes befinden.“ GFK als Standardregelung für Flüchtlingsdefinition, übernommen in viele eur. und int. Gesetze, so z.B: § 60 Abs. 1 Aufenth.G oder QualifikationsRL von 2004: Definition Flüchtlingseigenschaft EU Q- RL Flüchtlingsschutz

Idee des Flüchtlingsschutzes „Asyl“ Begriff stammt aus dem Griechischen:  „ Freistätte und Zufluchtsort für Verfolgte“ z.B.: Zuflucht in Tempel, heiliger Stätte als geschütztem,vor Verfolgung sicherem Ort schon früher, zu Zeiten vor a. D. und in der Frühzeit gab es das Prinzip des Asyls als einem geschützten Ort sowohl für schuldlos Verfolgte als auch für Menschen, die Verbrechen begangen haben.

Das Gebot des „Non refoulement“ und die Definition von „Verfolgung“

Das Non-refoulement Prinzip als Grundlage des Flüchtlingsschutzes Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention enthält das Verbot, einen Flüchtling „auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten auszuweisen oder zurückzuweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde“ Dieses völkerrechtlich geregelte Ausweisungs- und Zurückweisungsverbot wird international als Prinzip des non-refoulement bezeichnet. Ausschlussklausel: Auf die Vergünstigung dieser Vorschrift kann sich jedoch ein Flüchtling nicht berufen, der aus schwer wiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.

Begriff der politischen Verfolgung - Übersicht Wenn bei einer Rückkehr die hohe Wahrscheinlichkeit der Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit droht, z.B: Todesgefahr, Folter, ungerechtfertigte Haft Begründete Angst vor Verfolgung Individuelle Verfolgungsgründe: Religiöse, politische, geschlechtsspezifische Gründe, ethnische Zugehörigkeit Zugehörigkeit zu sozialer Gruppe, die verfolgt wird z.B: Minderheiten, Organisationen, Gruppen wie Journalisten, Feministen, Homosexuelle etc Verfolgungsakteur: Staat oder vom Staat unterstützte nichtstaatliche Akteure Wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, seine Bürger zu schützen (Bürgerkriegssituationen) Ausschluss: Nichtvorliegen einer sog. „inländischen Fluchtalternative“ im Herkunftsland Allgemeine Notsituationen wie Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Arbeitslosigkeit sind damit für sich alleine als Gründe für eine Asylgewährung ausgeschlossen. Nunmehr gerichtlich anerkannt: auch geschlechtsspezifische Verfolgung (z.B. Zwangsverheiratung, Zwangsbeschneidung bei Frauen) und nichtsstaatliche Verfolgung (z.B. durch paramilitärische Gruppen oder mafiöse Strukturen)

Verfolgung - Schutzbereich und subjektive Perspektive Schutzbereich der Verfolgung: Wenn eine große Wahrscheinlichkeit besteht, dass bei einer Rückkehr Leben, Leib oder die Freiheit bedroht ist oder die Gefahr einer ungerechtfertigter Inhaftierung droht Subjektive Sicht: Begründete Angst vor Verfolgung Subjektiv - objektive Sichtweise: Wenn jemand in der Lage des Flüchtlings vernünftige Gründe hätte, eine Verfolgung zu befürchten Glaubhaftmachung (Beweise können oft nicht erbracht werden)

Massive Diskriminierung als Verfolgung? Minderheiten aus Westbalkan z.B. Sinti und Roma Exkurs wenn gewünscht zum Antiziganismus und zu sichere Herkunftsstaatendiskussion Wichtig: wenn dauerhafte massive Diskriminierung wie „Nadelstiche“ vorliegen, kann dies Verfolgungsqualität annehmen (herrschende Rechtsprechung und Literatur) Insofern: Asylantrag ist nicht per se aussichtslos, so wie dies de Maziére bei Besuch im Kosovo zuletzt sagte

Begriff der politischen Verfolgung: Bürgerkriegs-/Kontingentsflüchtlinge Allgemeine Notsituationen wie Armut, Arbeitslosigkeit, Naturkatastrophen oder auch bürgerkriegsähnliche Zustände im Heimatland sind für sich alleine als Gründe für eine Asylgewährung ausgeschlossen (Es liegt keine individuelle Verfolgung vor) Bei Bürgerkriegen kann jedoch durch die Landesregierung eine vorrübergehende Schutzregelung getroffen und eine Aufnahme von Flüchtlingen in einem bestimmten Kontingent angeordnet werden. (§ 23 AufenthG. Bsp.: Jugoslawien & Kosovo Krieg, Irak, jetzt Syrien)

Subsidiärer Schutz EU Qualifikationsrichtlinie 2011 umgesetzt 2014 Subsidiärer Schutz Art 15 QRL, § 3, 4 AsylVFG, § 3 EMRK „Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt“ 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Rechtsfolge: §25 Abs. 2 S1. 2 Alt. Internationaler subsidiärer Schutz (Bundesamt Prüfung) > Dublin Verfahren Differenziere: § 25 Abs. 3 (national subsidiär Schutzberechtigte) Wenn nationale Abschiebungsverbote §60 Abs. 5-7 AufenthG. vorliegen (Prüfung durch Ausländerbehörde) z.B. Reiseunfähigkeit, med. Behandlungsmöglichkeit Humanitäre Schutznorm: § 25 III bis V bleiben bestehen > Kein Dublin Verfahren! Komplizierte Materie,

Resettlement Resettlement Ein Resettlement erlaubt eine Aufnahme einer Gruppe von Flüchtlingen aus einer Krisenregion in einem Kontingent z.B. nach Deutschland, USA, der EU oder Kanada zu kommen Wird von den nationalen Regierungen beschlossen, § 23 AufenthG Beispiele: in der Vergangenheit und Gegenwart Irak / Kosovo/ Somalia, zurzeit Syrien Kritik: (BRD) Relativ kleine Quoten (um die 20.000 Syrer) Politische und religiöse Kriterien? („Christen aus dem Irak“) Bsp: Snowden - warum kein Resettlement ?

Asyl in Deutschland Art. 16 a GG Politisch Verfolgte genießen Asylrecht, d.h. eine Verfolgung vor der Flucht in das Aufnahmeland indiziert, dass eine Wiederholungsgefahr der Verfolgung bei einer Rückkehr anzunehmen ist. > selten (~1%) wegen Drittstaatenregelung § 60 Aufenthaltsgesetz, Abs. 1-7 : Asylgründe, die erst nach der Flucht entstanden: Eine Rückkehrgefährdung liegt vor - z.B. durch exilpolitische Betätigung im Aufnahmestaat oder zwischenzeitlichen Regimewechsel im Heimatstaat (Beispiel: Irak, Afghanistan) > ~ sog. GFK Flüchtlinge: häufiger) Widerruf der Asylanerkennung: Der gewährte Status kann zu jeder Zeit widerrufen werden (nach 3 Jahren gibt es eine Prüfung jedes individuellen Falles) Gründe für Widerruf: Änderung der Verhältnisse im Heimatland, Wechsel des politischen Systems etc.   Heute nahezu rechtliche Gleichstellung kleines / großes Asyl wegen GFK Flüchtlingsanerkennung

Deutsche Gesetze zum Asylrecht Grundgesetz 1949 Art 1: Menschenwürde Art 2: Freiheit vor körperlicher Verletzung und Freiheit der Person Art 3: Gleichbehandlungsgrundsatz Art 16 a: Asylrecht   Spezielle Gesetze : Asylverfahrensgesetz: Asylverfahren Aufenthaltsgesetz: Aufenthalt, Visum, Familiennachzug etc. Staatsangehörigkeitsgesetz: Einbürgerung Asylbewerberleistungsgesetz: Sozialleistungen Verordnungen / Verwaltungsvorschriften: Beschäftigungsverfahrensverordnung/Beschäftigungsverordnung: Arbeit, Ausbildung, Studium

Asylverfahren Persönliche Antragstellung in der Zentralen Aufnahme-einrichtung (z.B. Berlin für Asylbewerber - theoretisch auch jede Polizeistelle Aufnahme des Asylantrages Verteilentscheidung über Onlineverfahren („Easy“) Vorsprache zur erkennungsdienstlichen Behandlung Erste Befragung zum Reiseweg Ausstellung der Aufenthaltsgestattung Röntgenuntersuchung (Tbc) Anhörung zu den Fluchtgründen Warten auf die Entscheidung

Asylverfahren in der BRD (Instanzen) Erster Asylantrag / Erstes Asylverfahren Asylantrag und Interview beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle Ablehnung als „unbeachtlich“ (wegen Dublin III, Einreise über sicheren Drittstaat) >    Ablehnung oder Anerkennung des Asylantrags bei Anerkennung: Asylberechtigung in Form von unbeschränktem Aufenthalt, Aufenthaltserlaubnis, Arbeitserlaubnis, Gleichstellung, Familiennachzug; im Pass: Asylberechtigt nach Art. 16 a GG oder § 25 Abs.1, 2, 3, § 60 AufenthaltsG bei Ablehnung als „offensichtlich“ oder „einfach unbegründet“ ist Klage vor Verwaltungsgericht möglich bei weiterer Ablehnung: Beschwerde vor Oberverwaltungsgericht oder Folgeasylantrag > bei erneuter Ablehnung: nur noch Verfassungsbeschwerde vor Bundesverfassungsgericht oder am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte möglich

Zweiter Antrag / Folgeantrag Folgeantrag / Zweitantrag nur: mit neuer Begründung (ausführlich schriftlich) oder bei veränderter Sachlage (§ 71 AsylvfG) bei erneuter Ablehnung: nur noch Verfassungsbeschwerde vor Bundesverfassungsgericht oder am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte möglich Beweislastumkehr für Folgeantrag durch sichere Herkunftsstaatenregelung: 2014 (Bosnien, Serbien, Mazedonien) 2015 (Albanien, Kosovo, Montenegro)

Kurzer Überblick: Aufenthaltstitel Aufenthaltserlaubnis (Zweckgebunden) Visum (Schengen/nationales Visum: Zweck Familiennachzug /Heirat/ Arbeit/medizinisches Visum / Touristenvisum Blaue Karte EU (§19a) Niederlassungserlaubnis, § 9 Daueraufenthalt EG EU Bürger (Freizügigkeits-RL EU)

Aufenthaltserlaubnis Nach Zweck des Aufenthalts (Auswahl) Studium, Ausbildung, Sprachkurs, §16, 17 Arbeit nach Studium, § 16 IV AufenthG Arbeit, Selbständigkeit, §§ 18, 19, 21 AufenthG. § 18a Hochqualifiziert - Beschäftigte § 20 Forschung

Kurzer Überblick: Aufenthaltsrechtlicher Status Keine Aufenthaltstitel im Sinne des Gesetzes sind: Papierlos / irregulär / abgelaufene Visa, Pässe etc. Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB) „Bescheinigung“ nach der Schwangerenregelung Berlin Duldung / Aufenthaltsgestattung Fiktionsbescheinigung, § 81a (während der Prüfung eines Antrags, gilt immer zusammen mit dem nationalen Pass)

Aufenthaltserlaubnis (sonstige humanitäre Gründe) Härtefallgründe § 23a >Einzelfall Bleiberecht § 23 >Anordnung durch Innenminister § 25 a > für „gut integrierte“ Jugendliche (zw. 16-21J.), Ausbildung, 6 Jahre erfolgreicher Schulbesuch Altfallregelung § 104a, 104b

Aufenthaltserlaubnis: Familiäre Gründe § 27 - 36 Aufenth.G Ehegatten- und Familiennachzug, §§ 28,30 (zu Deutschen) >Keine Sozialleistungsfreiheit erforderlich §§ 29, 30 (Nachzug zu Ausländern) > Sozialleistungsfreiheit erforderlich - Ausnahme: Nachzug zu Flüchtlingen: § 29 Abs.2 § 29 Abs.2 - Für Eltern eines minderjährigen deutschen Kindes § 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten (nach 3 Jahren Ehe in Deutschland) Kindernachzug, §§ 32-34 Nachzug sonstiger Familienangehöriger (z.B. Eltern) § 36 nach Ermessen

Familienzusammenführung für Flüchtlinge Während des Asylverfahrens gibt es kein Recht auf Familiennachzug (Ausnahme Dublin Regelung : Grundsatz der Familieneinheit) Erst nach Anerkennung als Flüchtling: §29 AufenthG (nur Ehegatte und minderjährige Kinder) Syrien: Ausnahmeregeln wg. § 25 Abs. I, II, III Aber: Bundes- / Landesprogramme: hohe finanzielle Hürden Verpflichtungserklärung, Krankenversicherung Politische Forderung: Familiennachzug erleichtern & auch für Flüchtlinge mit temporärem oder humanitärem Schutzstatus

Familiennachzug Syrien (dazu später- Sebastian Muy) Syrien: Ausnahmeregeln wg. § 23 II, 25 I, II, III Bundesprogramme 20.000 Syrer wurden aufgenommen (Resettlement), Anträge nicht mehr möglich Landesprogramme teilweise noch offen bis Ende 2015 Aber: hohe finanzielle Hürden in der Verpflichtungserklärung, Krankenversucherung, Unterhaltskosten Wartezeiten in Botschaften der Anrainerstaaten um Visumsantrag zu stellen (Türkei /Libanon) Infos und Beratung : BBZ, Turmstrasse 72 - Projekt für Syrische Flüchtlinge (Beratungs und Begegnungszentrum für junge Flüchtlinge) http://www.bbzberlin.de/projekte/syrien.html

Niederlassungserlaubnis Voraussetzungen: Allgemein: § 9: 5 Jahre Voraufenthalt Ehegatten von Deutschen: 3 Jahre § 28 Abs.2 Flüchtlinge: 3 Jahre wenn kein Widerruf! § 26 III § 35 für Kinder (16.-18J.) § 26 Abs.4 humanitäre Gründe (7 Jahre Voraufenthalt) > + keine Sozialleistungen (> 1000 € netto)

DaueraufentG EU § 9a Aufenth.G 5 Jahre innerhalb der EU ununterbrochen lebend mit Aufenthaltserlaubnis (z.B. Spanien / Italien) Arbeitserlaubnis: §38 a AufenthG Beantragung der Arbeitserlaubnis bei Arbeitsagentur / Ausländerbehörde

Familienangehöriger eines EU Bürgers (§§ 2,5 FreizügigkeitsG. EU) Aufenthaltskarte EU Familienangehöriger eines EU Bürgers (§§ 2,5 FreizügigkeitsG. EU) Familienangehörige sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Verwandten in gerader absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, die noch nicht 21 Jahre alt sind, die Verwandten in gerader aufsteigender und in gerader absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, denen diese Personen oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gewähren. Arbeitsrecht: akzessorisch / abhängig vom Partner! (wenn er arbeiten darf, sie auch , z.B alle EU Bürger!)

Beispiele für Daueraufenthalt im EU Staat Engl: long-term resident -- EC résident de longue durée -- Communauté Européenne (Frankreich) italienisch:"soggiornante di lungo periodo -- CE" niederl.:"EG -- langdurig ingezetene" polnisch: "Pobyt rezydenta dugoterminowego -- UE" portugiesisch: "residênte CE de longa duração

Typische Alltagsprobleme von Flüchtlingen und Migrant_innen mit Duldungen oder während des Asylverfahrens Überschuldung Schwierigkeiten, Wohnungen zu finden (bei Aufenthaltsdauer von nur 6 Monaten, z.B. bei Duldung oder Gestattung ) Schwierigkeiten, Verträge zu bekommen (z.B. Handy, sonstige Laufzeitverträge) Sonstige Vermittlungsschwierigkeiten wegen Sprache, z.B. Ämter, Justiz, Vermieter wegen Sprache Kostenlose Sprachkurse nur für Neuzuwanderer und Personen mit Aufenthaltserlaubnis (2015 Änderungen für Flüchtlinge mit „Bleiberechtspersüpektive“) Rassismen und Diskriminierungen wg. Herkunft, Hautfarbe, Sprache etc. auch im Alltag (Clubbesuche, Ämter, Vereine, etc.)

Flüchtlinge 2.Klasse? - „geduldete“ Flüchtlinge Gründe für Ausstellung einer „Duldung“ : keine Asylanerkennung, Asylantrag abgelehnt, aber: humanitäre, familiäre, tatsächliche oder persönliche Gründe für einen Verbleib in Deutschland (temporärer Schutz) So genannte „Abschiebehindernisse“: z.B: Krankheit, psychische Krankheiten, Kriegstraumatisierung, Flüchtling besitzt keinen Pass, z.B. staatenlose Palästinenser), § 60 a AufenthG. ca. 230.000 Menschen in Deutschland sind zwar registriert, besitzen aber kein Aufenthaltsrecht, sind also „geduldet“

Das Leben mit einer „Duldung“ „Residenzpflicht“: Beschränkung des Aufenthalts auf ein Bundesland bzw. einen Landkreis (gelockert in einigen Bundesländern seit 2012, Wiederverschärfung droht! kein Anspruch auf eine Wohnung, oft Leben in Sammelunterkünften Arbeitsverbote, Ausbildungsverbote kein Anspruch auf Sozialhilfe, stattdessen Mindestversorgung durch das Asylbewerberleistungsgesetz (noch immer etwas weniger als Sozialhilfe/ ALG II ) ständig von Abschiebung bedroht: 3- oder 6- monatige Verlängerung der Duldung mangelnde medizinische Versorgung (nur Grundleistungen) Zu den praktischen Folgen für den Asylbewerber dazu im Folgenden:

Soziale Gleichstellung ? Nur anerkannte Flüchtlinge oder Asylberechtigte haben das Recht auf volle Sozialleistungen. Im Asylverfahren gibt es keinen Anspruch auf Sozialhilfe oder Hartz IV, stattdessen Grundversorgung (Existenzminimum) durch das Asylbewerberleistungsgesetz (10 % weniger als Sozialhilfe)

Leistungssätze für Asylbewerber ab 01.03.2015 Grundleistungen nach AsylblG Bargeldbedarf in Erstaufnahme- einrichtung Bargeldbedarf bei sonstiger Unterbringung Alleinstehende 143 € 359 € Erwachsene in gemeinsamen Haushalt je 129 € je 323 € weitere Erwachsene ohne eigenen Haushalt je 113 € je 287 € Jugendliche zwischen 14 und 18 85 € 283 € Kinder zwischen 7 und 14 92 € 249 € Kinder unter 7 84 € 217 €

Sprachkurse Es gibt noch immer keinen Anspruch auf ein kostenlose Beratung im Asylverfahren oder mit Duldung Nur anerkannte Flüchtlinge nach Abschluss des Verfahrens (Integrationskurse sind nur für Neuzuwanderer) Ausnahme: betriebsbezogene Sprachkurse! (Xenos / Bridge, Ab November 2015: Öffnung der Sprachkurse für Flüchtlinge mit Bleibrechtsperspektive – nur bestimmte Nationalitäten: Vorselektion! Nur einige Beratungsstellen und NGO`s bieten kostenlose Beratung an EU Aufnahme Richtlinie : Forderung diese Beratung durch die MGS anzubieten (RL noch nicht verabschiedet) > Noch immer inoffizielle Integrationspolitik: Wir wissen nicht, ob ihr anerkannt werdet als Flüchtlinge deshalb beginnen wir nicht mit Integrationsmassnahmen (Bsp: Syrien??? -95 % Anerkennung )

Unterkunft für Flüchtlinge Sammelunterkünfte in Traglufthallen, Container, ehemalige Kasernen, Sporthallen etc. Alleinig zuständig: LaGeSo und EJF in Berlin Oft: Segregation Realität: Viele Flüchtlinge übernachten bei Freunden wenn dies möglich ist Problenm: Nichtregistrierung/Wartezeit bis zu 6 Monate derzeit Forderungen: dezentrale Unterkünfte, max. 50 Personen Private Wohnungen oder in WG´s Modell: Grands Hotel Cosmopolis (Augsburg): Geteiltes Hotel zwischen Touristen und Flüchlinge, Arbeitsmöglichkeiten im Hotel, Zusammen kochen, sehr gute Partizipationsmöglicheiten Unterkünfte einrichten für Traumatisierte und Familien Teilweise gefängnisähnliche Atmosphäre, katastrophale hygienische Zustände, Wohnheime weit außerhalb der Stadt, umzäunt und gesichert Teilweise: Wohnheime als quasi - Ausreisezentrum missbraucht - d.h. Abschiebung direkt aus Wohnheim.

Leben in einer Gemeinschaftsunterkunft 15 - 18 qm für vier Personen = 3,7 - 4,5 qm pro Person 2 Stockbetten, 1 Tisch,1 Kühlschrank und 4 Stühle pro Raum 1 schmaler Metallspind pro Person (zur Aufbewahrung von Kleidung, Schuhen, Geschirr, Lebensmitteln und Dokumenten) 1 Dusche für je 20 Personen, 2 Spülbecken für 50 Personen Keine Privatsphäre, Lärm keine Besuche nach 22.00 Uhr etc. (Filmausschnitt: überforderte Behörden, WDR, 2015)

Arbeitsverbote Nur anerkannte Asylberechtigte haben unbeschränkten Arbeitsmarktzugang (= betriebliche Ausbildung) Geduldete und Asylbewerber im Asylverfahren haben lediglich sog. nachrangigen Arbeitsmarktzugang d.h: erst Arbeit für Deutsche, dann EU Bürger, dann für Flüchtlinge und Migrant_innen > Zustimmung der Arbeitsagentur Wartezeit von einem Jahr für „Geduldete“, 3 Monate ab 2015 Aber: Vorrangprüfung bleibt (erst nach 4 Jahren ohne Vorrangprüfung) Forderung: Abschaffung der Vorrangprüfung

Folgen des Arbeitsverbots In Gebieten mit hoher Arbeitslosigkeit bekommen die Flüchtlinge faktisch keine Arbeitserlaubnis Hochqualifizierte Flüchtlinge dürfen nur Hilfsarbeiten verrichten – Deutschland verzichtet auf ausgebildete Fachkräfte, die Qualifikationen werden über die Jahre wertlos. Familien mit Kindern können mit Hilfsarbeiterjobs nie genug verdienen, um wirtschaftlich unabhängig zu werden – für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist die Unabhängigkeit von staatlichen Leistungen Voraussetzung Flucht in Schwarzarbeit, Ausbeutung und Rechtlosigkeit des Arbeitsverhältnisses, Abhängigkeit vom Arbeitgeber und Angst vor Polizei / Staat

Ausreichende medizinische und psychologische Versorgung ? Flüchtlinge erhalten nach AsylbewerberLG nur eine Basisversorgung Es gibt kein Anspruch auf besondere Leistungen, Psychotherapie / Traumatherapie Probleme, Ärzte oder Psychologen zu finden oder bezahlen zu können, besonders bei Aufenthaltsstatus „Duldung“ oder „Illegalisierung“ Gesundheitskarte: seit 2014 möglich landesweit, bremr modell, Hamburg

Artikel 19 EU Aufnahmerichtline - Medizinische Versorgung Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst. Kritik von EU & UNO mehrfach an Versorgung der Flüchtlinge in Deutschland Derzeitige Debatte: Bremer Modell der Chipkarte in Berlin und Brandenburg (2016)

Psychische Situation Traumatisierung, sogenannte posttraumatische Belastungsstörung: durch eigene Kriegserlebnisse, Folter, Gefangenschaft etc., schwer zu behandeln, oft dauerhafte Traumatisierung Schätzungen und Untersuchungen: 40% aller Flüchtlinge sind traumatisiert Gefahr der Verschlimmerung bei Rückkehr an den Ort der trauma-tischen Situation (Re-Traumatisierung) Traumatisierung kann zu Abschiebehindernis führen, Atteste werden aber oft durch Ausländerbehörde nicht anerkannt viele Migrantnen haben Angst, über Trauma zu sprechen oder wissen nicht, dass sie krank sind Beratungsstellen in Berlin: Xenion, Behandlungszentrum für Folteropfer Malteser Migrantenmedizin (MMM) in anderen Bundesländern kaum ausreichende Versorgung von Traumatisierten z.B. Psychologe der nicht anerkannt war und Gefälligkeitsgutachten ausstellte , besondere Liste der anerkannten Psychologen

„Irreguläre“ in Deutschland „Irregulär“: alle Migranten, die ohne gültige Papiere nach Deutschland einreisen bzw. sich ohne gültige Papiere hier aufhalten (auch: „sans papier“, „Illegale“, „Illegalisierte“, „Papierlose“) sie müssen, wenn sie kontrolliert werden, mit einer sofortigen Abschiebung rechnen

Probleme von „Irregulären“ Lohn für tatsächlich geleistete Arbeit wird nicht gewährleistet Unmöglichkeit, Rechtschutz zu erlangen Erhalt von Leistungen des staatlichen Gesundheits- und Sozialsystems stark eingeschränkt medizinische und psychologische Betreuung mangelhaft Besuch öffentlicher Schulen von Minderjährigen ohne Aufenthaltsstatus erschwert Angst vor Denunziation und Erpressung. Entdeckung der Illegalität kann Bestrafung, Abschiebungshaft und / oder sofortige Abschiebung zur Folge haben. Schutz- und Rechtlosigkeit gegenüber Behörden, Arbeitgebern und Vermietern im Falle von Krankheiten, Unfällen oder Übergriffen Angst vor sozialen Kontakten, Gefahr der sozialen Isolation

Abschiebung und Abschiebungshaft Beendigung eines „unrechtmäßigen Aufenthalts“ (kein Pass, kein Visum etc.) eigentlich vorherige Androhung erforderlich – in der Praxis : Polizei steht vor Tür Abschiebungsverbot Minderjähriger (in der Praxis trotzdem nicht eingehalten) Abschiebungshaft dient der Durchsetzung und Sicherung der Abschiebung bei begründetem Verdacht, dass sich die Person der Abschiebung entziehen will Haft ist Verwaltungsmaßnahme und keine Strafe wegen einer Straftat Sog. Vorbereitungshaft - zur Vorbereitung der Ausweisung, höchstens 6 Wochen Sog. Sicherungshaft - bei begründetem Verdacht, die Person wolle sich der Abschiebung entziehen. Dauer: 3 Monate, Verlängerung auf 6 Monate bei unterlassener Mitwirkungspflicht bis längstens 12 Monate derzeit häufig angeordnet: Haft bei Dublin II-Fällen neues Gesetz zum Aufenthaltsrecht 2015 könnte in allen Fällen der irregulären Einreise angeordnet werden!

Einige Zahlen & Statistiken rund 60 Millionen Menschen sind weltweit auf der Flucht Mehrzahl: Binnenflüchtlinge, sie suchen Schutz im eigenen Staat oder im Nachbarstaat Selten: Flucht in einen anderen Kontinent (finanzielle Mittel, faktische Unmöglichkeit) die meisten Flüchtlinge gibt es in den Entwicklungsländern, nicht in Europa 347 362 Flüchtlinge in Lesbos 2015 (Quelle: UNHCR)

Entscheidungsquoten (2014) Insgesamt Asylanträge BRD: 202.000 Anerkennung als Asylberechtigte 1,8 % nach GFK 24,1,9 % Nach § 4 AsylVFG (subs.Schutz) 4,0% Abschiebeverbot 1,6 % Ablehnungen 23717 = 33,4 % (Quelle: BAMF)

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Adressen und Infos Kirchenasyl: Asyl in der Kirche, mit links. www.kirchenasyl.de GGUA > Qualifizierung der Flüchtlingsarbeit, Beratung www.ggua.de, http://www.einwanderer.net/UEbersichten-und-Arbeitshilfen.277.0.html www.Asyl.net > Infos und Entscheidungen, Übersichten zur Anhörungsvorbereitung in verschiedenen Sprachen Parität Infos / regionale Flüchtlingsräte (siehe Broschüren) Pro Asyl, Argumentationshilfen, Infos, aktuelle politische Entwicklungen www.proasyl.de Flyer: Erste Infos Flüchtlinge in Berlin (OASE) Flüchtlingsrat Berlin: Linkliste Anwälte, Willkommensgruppen http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/ Mittelmeer: Boderline Europe.: http://www.borderline-europe.de/ / http://bordermonitoring.eu/ http://www.w2eu.info/ welcome to europe http://www.der-zaun.net/spanien/ > interaktives Feature der Süddeutschen Zeitung über neue Grenzzäune in Europa http://thelandbetweenfilm.com/ > Film von David Fedele über Situation Melilla Vorträge auch auf Seite: www.jochenschwarz.wordpress.com

Informationen & Referenzen Literature: Gabriele del Grande: „Mahmadous Fahrt in den Tod“ (Van Loeper, German and italian) Janne Teller: „Krieg, stell Dir vor, er wäre hier? / If Scandinavia were at war, where would you go? (Essay, Hanser) EU Information: European commission http://ec.europa.eu/home-affairs/policies/asylum/asylum_intro_en.htm www.ecre.org (European Refugee Council) www.Unhcr.ch (UN High Commissioner for refugees) > handbook for the criteria of the Geneva Convention www.ecoi.net European countries of origin information >Background Information about countries od origin www.asyl.net > Informtion concerning asylum procedure & juridical material German NGO´s, organisations and blogs: www.Proasyl.de www.amnesty.com www.fluechtlingsrat-berlin.de www.borderline-europe.de > about what happeneds at the southern borders and the mediterranian sea www.fortresseurope.blogspot.com (blog from italian journalist Gabriele del Grande www.oase-berlin.org

Danke ! Jochen Schwarz, 2015