Patenrecht in der Medizin Dominik Bohli und Bettina Kraft 29.3.2011.

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 Präsentation transkript:

Patenrecht in der Medizin Dominik Bohli und Bettina Kraft

Patenterfordernisse 1.)Es liegt eine Erfindung vor 2.)Die Erfindung ist neu 3.)Die Erfindung beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit 4.)Die Erfindung ist gewerblich anwendbar

EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN Art. 52 (4) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden, gelten nicht als gewerblich anwendbare Erfindungen. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem der vorstehend genannten Verfahren.

Ablauf Diagnostizierverfahren Therapeutische Verfahren Chirurgische Verfahren Patente auf medizinische Kits Patente auf Arzneimittel

Spezialfall Medizin Heilkunde gilt nicht als gewerblicher Bereich Monopolisierung von Heilmethoden Eingeschränkte Patentfähigkeit Erzeugnisse, Geräte und technische Gegenstände

Diagnostizierverfahren Untersuchungsphase/Datensammlung Feststellen eines Symptoms Deduktive medizinische Entscheidungsphase

Diagnostizierverfahren Patentierbar Erlangung chemischer oder physikalischer Daten Bsp: Körpertemperatur aus MRI- Daten Diagnose nach Entnahme von Körpergewebe Bsp: Blutuntersuchung im Labor Techniker kann Untersuchung ausführen Nicht Patentierbar Ergebnis entscheidet unmittelbar über Behandlung Bsp: Knochendichte aus Röntgenbildern Krankheitssymptom am Körper wahrnehmbar Bsp: Allergietest anhand einer Hautveränderung Arzt führt Diagnoseverfahren durch

Therapeutische Verfahren Symptome einer Funktionsstörung/- schwäche des Körpers: heilen, lindern oder Risiko des Erwerbs verringern Ein therapeutischer Teilschritt genügt für Patentausschluss Arzt führt oder überwacht Verfahren

Therapeutische Verfahren Spezialfall: therapeutischer und kosmetischer Effekt untrennbar verbunden Bsp: - entfernen von Zahnplaque - Gewichtsreduktion mit Appetithemmer kosmetische Verfahren sind Patentierbar Formulierung des Patentanspruchs entscheidend

Chirurgische Verfahren Eingriff am lebenden Körper: – Beseitigung und Heilung von Krankheiten, Körperfehlern und Unfallfolgen Kein zwangsläufiger Heilzweck nötig Bsp: – Kosmetische Chirurgie – Schwangerschaftsabbrüche Ein chirurgischer Teilschritt genügt für Patentausschluss

Chirurgische Verfahren Verfahren vs. Vorrichtung ->Skalpell Verfahren: Umweg zum Patent via medizinische Kits

Arzneimittel Stoffe oder Stoffgemische sind patentfähig wenn: Stoff ist neu Stoff ist bekannt, Verwendung als Arzneimittel unbekannt Stoff ist als Arzneimittel bekannt, bislang nicht bekannte weitere Verwendung

Medizinische Kits Die Zusammenstellung von Präparaten, Instrumenten und medizinischen Vorrichtungen Einzelne Werkzeuge sind möglicherweise bekannt -> Einheit für bestimmten Verwendungszweck ist neu Stoff A und Stoff B sind bekannt als nicht therapeutisch -> Kombination aus A und B und dessen Verabreichungsart ist neu

Danke für ihre Aufmerksamkeit Sind noch Fragen?