Freie Träger/ Formen Initiativen/ Vereine/ sonstige juristische Personen Jugendorganisationen Wohlfahrtsverbände/ Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege.

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Prof. Dr. iur. Johannes Münder em. Universitätsprofessor TU Berlin Lehrstuhl für Sozialrecht und Zivilrecht Subsidiarität – Relikt aus der Vergangenheit.
 Präsentation transkript:

Freie Träger/ Formen Initiativen/ Vereine/ sonstige juristische Personen Jugendorganisationen Wohlfahrtsverbände/ Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege Kirchen, sonstige Religionsverbände des öffentlichen Rechts Privatgewerbliche Träger Heime, Internate Jugendwohnheime Psychosoziale Beratungsstelle

Sozialstaatsgebot und Subsidiaritätsprinzip Konsequenz daraus: § 17 III SGB I „In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, dass sich sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohle der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt.“

Subsidiarität = Nachrangig, setzt dann ein, wenn Eigenhilfe überfordert ist und wenn familiäre ....Hilfe nicht zu greifen vermag. = Unterstützend, ersatzweise eintretend Jede gesellschaftliche und staatliche Tätigkeit ist ihrem Wesen nach subsidiär, also unterstützend und ersatzweise eintretend. Die größere gesellschaftliche oder staatliche Einheit darf demnach nur dann helfend eingreifen, wenn die Kräfte der kleineren Einheit zur Auggabenerfüllung nicht ausreichen.

Subsidiarität Die größere staatliche oder gesellschaftliche Einheit darf nur dann helfend eingreifen, wenn die Kräfte der kleibneren Einheit zur Aufgabenerfüllung nicht ausreichen. Selbsthilfe vor Fremdhilfe Kinder für Eltern vor Gesellschaft Gemeinden vor Ländern und Bund Verbände vor Staat Soll Entfaltung der personalen Kräfte ermöglichen

Vgl. Interdependenzen Selbstbestimmung, Selbstverantwortung, Eigeninitiative Persönliche (wirtschaftliche) Freiheit Solidarität Sozialstaatlichkeit Subsidiarität

ÖT + FT Gemeinsames Bemühen von FT und ÖT Zusammenarbeit Gesamtverantwortung beim ÖT Sinnvolle und zweckentsprechende Verwendung der Mittel Abstimmung, Absprache, koordinierte Arbeitsteilung Keine Konkurrenz (Bverfger. 1967)

Subsidiarität und Ökonomisierung sozialer Arbeit Wettbewerb Leistungs- Kostenvergleiche Markttransparenz „Anbietermärkte“ offener Markt Europäische Wirtschaftsordnung, Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit Ausschreibungen Stellung des Leistungsberechtigten Wunsch- und Wahlrecht der Nutzer Akzeptanz des Anbieters Vgl. Sozialrechtliches Dreiecksverhältnis