Privatrecht II Lektion 8 Leistungsstörungen (§ 5, V - VII)
Übersicht zur Lektion 8 Der Schuldnerverzug im allgeimeinen (§ 5, V) Der Schuldnerverzug bei synallagmatischen Verträgen (§ 5, VI) Die Hilfspersonenhaftung (§ 5, VII)
Positive Vertragsverletzung Leistungsstörungen durch den Schuldner durch den Gläubiger Nichterfüllung Art. 97 - 101, 119 OR Gläubigerverzug Art. 91 - 96 OR Positive Vertragsverletzung Art. 97 – 101 OR Schuldnerverzug Art. 102 – 109 OR
Leistungsstörungen (durch den Schuldner) Nichterfüllung Art. 97 - 101, 119 OR Der Schuldner erfüllt nicht, weil die Leistung nicht (mehr) möglich ist. Positive Vertragsverletzung Art. 97 – 101 OR Der Schuldner erfüllt nicht richtig, weil die Leistung mangelhaft ist oder eine Nebenpflicht verletzt wird. Schuldnerverzug Art. 102 – 109 OR Der Schuldner erfüllt nicht, obwohl die Leistung möglich wäre.
Der Tatbestand des Schuldnerverzuges Positive Voraussetzungen: Nichtleistung trotz Leistungsmöglichkeit Fälligkeit der Forderung Mahnung des Schuldners (oder Verfalltag) Negative Voraussetzungen: Kein Gläubigerverzug (Art. 91 OR) Kein Leistungsverweigerungsrecht (Art. 82/83 OR)
Mahnung des Schuldners kein Verzug ohne Mahnung Grundsatz (Art. 102 Abs. 1 OR) Ausnahmen (Art. 102 Abs. 2 OR) kein Verzug ohne Mahnung Verzug ohne Mahnung: Verfalltag Kündigung
qualifizierter Verfalltag * (Art. 102 Abs. 2 OR) qualifizierter Verfalltag * (Art. 108 Ziff. 3 OR) Verfalltagsgeschäft Fixgeschäft (relatives oder absolutes) *(Stichtag / Fixtag)
Besondere Fälligkeitstermine: Verzug ohne Mahnung Verfalltag t weiterhin Erfüllbarkeit Fixtag t keine Erfüllbarkeit mehr
Die Rechtsfolgen des Schuldnerverzuges Verschuldensunabhängig: Verzugszins bei Geldforderungen (Art. 104 OR) Verschuldensabhängig: Ersatz des Verspätungsschadens (Art. 103 OR) Haftung für Zufall (Art. 103 OR)
Der Schuldnerverzug bei vollkommen zweiseitigen Verträgen Grundsatz (OR 107 I): Nachfristansetzung Ausnahme (OR 108): Nachfrist nicht erforderlich 1. Wahlrecht des Gläubigers (OR 107 II) Festhalten an der Leistung Verzicht auf die Leistung 2. Wahlrecht des Gläubigers (OR 107 II) Schadenersatz wegen Nichterfüllung (positives Interesse) Rücktritt vom Vertrag (negatives Interesse)
Schadenersatz wegen Nichterfüllung (Art. 107 Abs. 2 OR) Anspruch auf Schadenersatz* Vertrag Gläubiger Schuldner Anspruch auf Gegenleistung Verschulden * positives Interesse (nach Austauschtheorie oder Differenztheorie)
Anspruch auf Schadenersatz* kein Anspruch auf Gegenleistung Rücktritt vom Vertrag (Art. 107 Abs. 2 und 109 OR) Anspruch auf Schadenersatz* kein Vertrag Gläubiger Schuldner kein Anspruch auf Gegenleistung Verschulden * negatives Interesse
Haftung des Geschäftsherrn für das Fehlverhalten seiner Hilfspersonen Vertragliche Haftung Ausservertragliche Haftung Hilfspersonenhaftung (Art. 101 OR) Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 OR)
Geschäftherrenhaftung (Art. 55 OR) Ausservertraglicher Schadenersatzanspruch kein Vertrag Geschäftsherr Geschädigter Art. 55 OR Vertrag schädigendes Verhalten Hilfsperson
Hilfspersonenhaftung (Art. 101 OR) Vertraglicher Schadenersatzanspruch Vertrag Schuldner Gläubiger Art. 101 OR Vertrag schädigendes Verhalten Hilfsperson (Erfüllungsgehilfe)
Hilfspersonenhaftung (Art. 101 Abs. 1 OR) („in Erfüllung einer Schuldpflicht“) Schaden Funktioneller Zusammenhang („in Ausübung ihrer Verrichtung“) Kausalzusammenhang Befugter Beizug der Hilfsperson Hypothetische Vorwerfbarkeit Tatbestands- elemente Schadenersatzpflicht des Schuldners Rechtsfolge
Qualifikation als Hilfsperson Beispiele von Hilfspersonen: Lehrling / Volontär / Praktikant Subunternehmer beim Werkvertrag Untermieter des Hauptmieters Keine Hilfspersonen sind: Substitut im Auftragsrecht (OR 398 III) Zulieferer Organ einer juristischen Person (ZGB 55)
Abgrenzung: Hilfsperson - Substitut Beizug des Dritten erfolgt im Interesse des Beauftragten Beizug des Dritten erfolgt im Interesse des Auftraggebers Hilfspersonenhaftung (Art. 101 Abs. 1 OR) keine Haftung bei sorgfältiger Auswahl und Instruktion (Art. 399 Abs. 2 OR)
Misslingen des Beweises betreffend hypothetische Vorwerfbarkeit relevant nicht relevant Wäre die Handlung der Hilfsperson dem Schuldner vorzuwerfen, wenn er sie selbst vorgenommen hätte. Hat der Schuldner die Hilfsperson sorgfältig ausgewählt, instruiert und überwacht (vgl. OR 55). Trifft die Hilfsperson selbst ein Verschulden.
Vertragliche Wegbedingung der Haftung Haftung nach Art. 97 OR Haftung nach Art. 101 OR Art. 100 Abs. 1 OR Art. 101 Abs. 2 OR nur leichtes Verschulden (mittlere und leichte Fahrlässigkeit) auch schweres Verschulden (grobe Fahrlässigkeit)
Vertragliche Wegbedingung der Haftung Fahrlässigkeit grobe mittlere leichte Art. 100 Abs. 1 X X Art. 100 Abs. 2 Art. 101 Abs. 2 X X X Art. 101 Abs. 3 X X