Dienstbarkeiten (1) Der Berechtigte wird an den Befugnissen des Eigentümers beteiligt. Dieser hat ei- nen Eingriff zu dulden oder die Aus- übung seines.

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 Präsentation transkript:

Dienstbarkeiten (1) Der Berechtigte wird an den Befugnissen des Eigentümers beteiligt. Dieser hat ei- nen Eingriff zu dulden oder die Aus- übung seines Eigentums in einer be- stimmten Richtung zu unterlassen.

Dienstbarkeiten (2) Beispiele: Wegrecht, Beschränkung der Gebäudehöhe, Wohnrecht Fundstellen: Grunddienstbarkeiten Art. 730 - 744 ZGB; Nutzniessung und ande- re Dienstbarkeiten Art. 745 - 781 ZGB

Dienstbarkeiten (3) Die Errichtung einer Dienstbarkeit erfolgt mittels eines Grundbucheintrages, der auf einem gültigen Rechtsgrund beruht. Der Untergang erfolgt durch Löschung im Grundbuch.

Pfandrechte (1) Hier geht es um die Sicherung einer For-derung, indem sich der Gläubiger aus dem Erlös der verpfändeten Sache be- friedigen kann, wenn der Schuldner bei Fälligkeit nicht erfüllt, und zwar im Vor- rang vor anderen Gläubigern, die kein Pfandrecht (oder nur ein nachgehendes) haben.

Pfandrechte (2) Der Gläubiger hat aber keinen Anspruch auf die Sache selber - vgl. Art. 816 Abs. 2 ZGB oder Art. 894 ZGB! Das Pfandrecht entsteht durch einen Rechtsgrund (Pfandvertrag oder Gesetz) und einen dinglichen Akt (Grundbuchein- trag oder Besitzübergang)

Grundlasten (1) Darunter versteht man die dingliche Be- lastung eines Grundstücks mit einer Lei- stungspflicht des jeweiligen Grundstück- eigentümers, für die dieser nur mit dem Wert des Grundstücks (nicht aber mit seinem übrigen Vermögen) haftet. Beispiele: Lieferung von Holz oder Kies ab einem Grundstück.

Grundlasten (2) Der Berechtigte kann sich nur den Wert der nicht erbrachten Leistung mittels Be- treibung auf Pfandverwertung verschaf- fen. Die geschuldete Leistung muss also einen wirtschaftlichen Wert darstellen, der sich in einer Geldsumme ausdrücken lässt.

Pause!

Besitz... (1) ist die tatsächliche Gewalt über eine Sache (ZGB 919) wird durch den Gesetzgeber in ZGB 926 - 929 und 934 Abs. 1 geschützt ist ein subjektives Recht ist das Publizitätsmittel für dingliche Rechte an Fahrnis

Besitz... (2) begründet die Vermutung des Eigen- tums (ZGB 930) wird normalerweise übertragen durch die Übergabe der Sache selber (ZGB 922 Abs. 1 - siehe aber zB ZGB 924 und 925!) ist rechtlich ganz besonders interes- sant in den Fällen von ZGB 933 - 936