Prof. Dr. iur. Niklaus Ruckstuhl, Advokat

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 Präsentation transkript:

Prof. Dr. iur. Niklaus Ruckstuhl, Advokat Akkusationsprinzip: Ergänzung sowie Änderung und Erweiterung der Anklage Prof. Dr. iur. Niklaus Ruckstuhl, Advokat

Das Akkusationsprinzip im Allgemeinen Akkusationsprinzip hier nicht in personeller Hinsicht (personelle Trennung von Anklage und Gericht) gemeint, sondern im Sinne einer Anklageschrift als Voraussetzung jeder gerichtlichen Beur- teilung (vgl. Art. 9 Abs. 1 StPO, und schon Art. 6 EMRK). 1. Hauptfunktionen des Akkusationsprinzips: ● Informationsfunktion ● Umgrenzungsfunktion ● Unveränderlichkeit der Anklage (Immutabilitätsprinzip) ● Unwiderruflichkeit der Anklage

Das Akkusationsprinzip im Allgemeinen 2. Informationsfunktion: BGE 120 IV 348: Die Anklageschrift muss „mindestens er- lauben, in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestimmen, welche konkreten strafbaren Tatbeiträge dem einzelnen An- geklagten zur Last gelegt werden. 3. Umgrenzungsfunktion: Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens kann nur sein, was dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen wird (Art. 9 Abs. 1 StPO). Deshalb darf das Gericht den angeklagten Sachverhalt auch nicht verändern. Vgl. zu beidem neuestens BGer. 6B_344/2011, E. 3.

Das Akkusationsprinzip im Allgemeinen 4. Unveränderlichkeit der Anklage: Eine wirksame Fixierung des Prozessgegenstandes ist nur möglich, wenn der Gegenstand der Anklage nicht laufend angepasst werden kann. Deshalb hält Art. 350 StPO die Bindung des Gerichts an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt fest = Grundlage des Urteils. 5. Unwiderruflichkeit der Anklage: Nach eröffneter Hauptverhandlung kann nach Erledigung von Vorfragen die Anklage nicht mehr zurückgezogen wer-den (Art. 340 Abs. 1 lit. b).

Ergänzung und Berichtigung sowie Änderung und Erweiterung der Anklage Absolut verstandenes Akkusationsprinzip contra Pflicht zur Suche nach der historischen Wahrheit => Durchbrechungen des strikten Akkusationsprinzips ist zu- lässig, um offensichtlich ungerechtfertigte Freisprüche zu vermeiden. Es handelt sich um: ● Ergänzung und Berichtigung der Anklage (Art. 329 Abs. 2) ● Änderung und Erweiterung der Anklage (Art. 333 Abs. 1)

Ergänzung und Berichtigung der Anklage (Art. 329 Abs. 2 StPO) Zuerst Vorprüfung der Anklage durch die Verfahrensleitung (Art. 329 Abs. 1 StPO). Ergibt diese, dass ein Urteil (bezüg- lich der ganzen oder von Teilen der Anklage) nicht ergehen kann, weist das Gericht, sofern erforderlich, die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zu- rück. Die Zuständigkeit dafür liegt allein beim Gericht, nicht bei der Verfahrensleitung, was nach der Vorprüfung durch die Verfahrensleitung an sich wenig einsichtig ist und in der Praxis oft falsch gemacht wird, aber deshalb so ist, weil das während des gesamten Hauptverfahrens möglich ist. Zuständigkeit, vgl. Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht, N 2453.

Ergänzung und Berichtigung der Anklage (Art. 329 Abs. 2 StPO) Vorprüfung ist keine materielle Prüfung der Anklage (d.h. keine Prüfung der Begründetheit der Anklage aufgrund der Akten/Beweise, also kein Anklagezulassungsverfahren), sondern eine bloss formelle, auf den Inhalt der Anklage- schrift beschränkte (gleicher Straftatbestand). Gründe für Ergänzung und Berichtigung der Anklage: ● objektive oder subjektive Tatbestandselemente der ent- sprechenden Strafnorm werden nicht geschildert (z.B. Betrug: es fehlt die Behauptung, dass das Vorgehen arg- listig war oder was die Arglist ausmachte).

Ergänzung und Berichtigung der Anklage (Art. 329 Abs. 2 StPO) ● umstritten: ungenügende Schilderung des Tatvorgehens, insbesondere bei Seriendelikten (allgemeine Schilderung des modus operandi, danach Anfügen einer Liste nach Ort, Zeit, Datum, Geschädigte, Deliktsgut, aber ohne De- tailschilderung). ● Einholen fehlender Strafanträge (sofern Frist nicht schon abgelaufen) ● denkbar: fehlendes psychiatrisches Gutachten.

Änderung und Erweiterung der Anklage (Art. 333 Abs. 1 + 2 StPO) Der Änderung und Erweiterung der Anklage liegt, anders als bei der Ergänzung und/oder Berichtigung, keine ungenügende An- klageschrift zugrunde, sondern es geht um weitere, noch nicht angeklagte Delikte (Erweiterung der Anklage) oder um einen an- deren als den angeklagten Straftatbestand (Änderung der An- klage). Auch hier liegt die Kompetenz, das Verfahren zur Änderung oder Erweiterung der Anklage einzuleiten, einzig beim Gesamt- gericht, nicht bei der Verfahrensleitung.

Erweiterung der Anklage (Art. 333 Abs. 2 StPO) 1. Die Erweiterung der Anklage ist unproblematisch und war schon unter den kantonalen StPO‘s BS und BL möglich: Bekanntwerden neuer Straftaten der beschuldigten Person. 2. Dient der Vereinfachung des Verfahrens (keine zweite HV nötig, keine Zusatzstrafe) und liegt oft im Interesse auch der beschuldigten Person (weniger Kosten als wenn zweite HV, keine weitere Verfahrensverzögerung etc.). 3. Die Erweiterung setzt einen Antrag der Staatsanwaltschaft voraus, der vom Gesamtgericht bewilligt werden muss.

Änderung der Anklage (Art. 333 Abs. 1 StPO) 1. Allgemeines Die Änderung der Anklage ist der problematische Fall: der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt (gleicher Sachverhalt) könnte einen anderen Straftatbestand als den angeklagten erfül- len, die Anklageschrift genügt aber den gesetzlichen Anforde- rungen nicht, sodass eine Verurteilung wegen des anderen Straftatbestandes nicht möglich wäre (i.d.R. sind die notwendi- gen objektiven und/oder subjektiven Tatbestandselemente des anderen Straftatbestandes in der Anklage nicht geschildert).

Änderung der Anklage (Art. 333 Abs. 1 StPO) Voraussetzung: gleicher Sachverhalt Der angeklagte Sachverhalt darf sich nicht verändert haben! Beispiele: 3.1 Anklage: Betrug / Gericht: Veruntreuung. Fehlt die Arglist beim angeklagten Anlagebetrug, so ist das Vermögen der Geschädigten den Tätern oft anvertraut worden mit der Ab- machung, das Vermögen in einem bestimmten Sinn anzule- gen, was nicht geschah. Sachverhalt gleich, aber zusätzlich Anvertrautsein anklagen.

Änderung der Anklage (Art. 333 Abs. 1 StPO) 3.2 Anklage: Veruntreuung / Gericht: ungetreue Geschäftsbe- sorgung1. Das Anvertrautsein ist bei beiden gegeben (wohl i.d.R. aufgrund Rechtsgeschäft), aber für die Veruntreuung fehlt die Aneignung oder Verwendung in eigenem/fremdem Nutzen, dennoch tritt wegen einer Pflichtverletzung (die bei der Veruntreuung sowieso gegeben ist) ein Schaden ein, dann kann ungetreue Geschäftsbesorgung gegeben sein. Sachverhalt gleich, ev. noch Pflichtverletzung anklagen. 1 Gemäss der Konkurrenzlehre geht Veruntreuung der ungetreuen Geschäftsbesorgung immer vor (vgl. etwa BGE 111 IV 22 f.), Art. 158 StGB erscheint in gewissen Konstellationen somit als Auffangtatbestand gegenüber Art. 138.

Änderung der Anklage (Art. 333 Abs. 1 StPO) 3.3 Anklage: Veruntreuung / Gericht: Betrug: ist umstritten. Im Anklagesachverhalt steht nichts zur Arglist => setzt für Änderung der Anklage Ergänzung des Sachverhaltes vo- raus und damit dessen Änderung => nicht mehr derselbe Sachverhalt, sondern ein anderer: Verstoss gegen Art. 350 Abs. 1 StPO1. Wenn in Anklage bspw. bereits erwähnt, dass Täuschung mittels gefälschter Urkunde etc., dann Änderung wohl zulässig, effektiv aber eher ein Fall von Art. 329 Abs. 2. Was, wenn sich die Täuschung mittels Urkunde erst in der HV ergibt? 1 anders BSK StPO-Stephenson/Zalundardo, Art. 333 N 2 und ZHK StPO-Griesser, Art. 333 N 3, und Botschaft StPO 1280.

Änderung der Anklage (Art. 333 Abs. 1 StPO) 3.4 Anklage: Vorsatz / Gericht: Fahrlässigkeit: nein, die Sorgfalts- pflichtproblematik war weder Gegenstand des Untersuchungsver- fahrens noch der Anklage, bislang musste sich der Angeschuldig- te dagegen nicht verteidigen und eine Verteidigung dagegen erst in der HV ist kaum möglich ohne Verletzung der Verteidigungs- rechte (Recht auf genügend Zeit zur Vorbereitung der HV und auf eine wirksame Verteidigung, ev. das Beweisantragsrecht und der Anspruch auf rechtl. Gehör). Dennoch ist diese Schlussfolgerung heikel und fraglich, ob nicht bloss eine andere rechtliche Würdigung vorliegt, die das Gericht immer vornehmen darf (Art. 344 und 350 Abs. 1 StPO). Den- noch geht das meist nicht ohne zusätzliche Beweiserhebung zum Sachverhalt, insbesondere der Sorgfaltspflichtverletzung. Eine Sachverhalts- und Beweisergänzung ist aber in diesem Ver- fahrensstadium gerade nicht zulässig (vgl. BSK StPO-Stephenson/Zalunardo, Art. 333 N 6), deshalb geht es nicht. Heikle Abgrenzung zwischen bloss anderer rechtlicher Würdigung und Änderung des Sachverhalts, was eine Verletzung des Akkusationsprinzips wäre (vgl. Bei- spiel in BGer. 6B_344/2011, E. 3.2).