Fortbildung zu Suchterkrankungen im Stadtschulrat für Wien Intervention bei Drogenvorkommnissen an Schulen A. David 07. 04. 2008
§ 13 SMG: „Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass ein Schüler Suchtgift missbraucht, so hat ihn der Leiter der Schule einer schulärztlichen Untersuchung zuzuführen. Der schul-psychologische Dienst ist erforderlichenfalls beizuziehen. Ergibt die Untersuchung, dass eine gesundheitsbezogene Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 notwendig ist und ist diese nicht sicher gestellt, oder wird vom Schüler, den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten die schulärztliche Untersuchung oder die Konsultierung des schulpsychologischen Dienstes verwei-gert, so hat der Leiter der Schule an Stelle einer Strafanzeige davon die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu verständigen.“
§ 11 SMG: (1) „Personen, die wegen Suchtgiftmissbrauchs oder der Gewöhnung an Suchtgift gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß Abs. 2 bedürfen, haben sich den notwendigen und zweckmäßigen, ihnen nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtlosen gesundheits-bezogenen Maßnahmen zu unterziehen. Bei Minderjährigen, also Schülern bis zur Erreichung des 18. Lebensjahres, haben die Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten im Rahmen ihrer Pflicht zur Pflege und Erziehung dafür zu sorgen, dass sie sich solchen Maßnahmen unterziehen.“
(2) „Gesundheitsbezogene Maßnahmen sind: die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands, die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung, die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung, die Psychotherapie sowie die psychosoziale Beratung und Betreuung durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertraute Personen.“ (3) „Für die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z. 3 bis 5 sind insbesondere die Einrichtungen und Vereinigungen gemäß § 15 SMG heranzuziehen.“
Bei der schulärztlichen Untersuchung ist zu klären: Liegt tatsächlich Suchtgiftmissbrauch vor? Wenn ja, in welchem Ausmaß? Besteht die Notwendigkeit einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 SMG? Lässt sich die gesundheitsbezogene Maßnahme im Schulbereich durchführen oder muss eine Drogeneinrichtung herangezogen werden?
Die Abklärung, ob Suchtgiftmissbrauch besteht, obliegt dem Schularzt/der Schulärztin Der schulpsychologische Dienst kann hinzu gezogen werden Die Eltern oder Erziehungsberechtigten sind von der schulärztlichen Untersuchung sowie von deren Ergebnis in Kenntnis zu setzen Eine Verweigerung der schulärztlichen Untersuchung ist von der Schulleitung an die Bezirksverwaltungs-behörde als Gesundheitsbehörde zu melden
Ambulanzkarte Schulärztliche / schulpsychologische Untersuchung: Wir ersuchen, unsere/n Schüler/in zu begutachten und unsere untenstehenden Fragen aus schulärztlicher / schulpsychologischer Sicht zu beantworten. Besteht bei der/dem Schüler/in eine Problemlage gemäß SMG? ja / nein Besteht Behandlungsbedarf und müssen Maßnahmen gem. § 11 SMG ergriffen werden? ja / nein Welche gesundheitsbezogene Maßnahme können Sie empfehlen? Wer kann diese Maßnahmen durchführen?
Ambulanzkarte 2) Begutachtung durch die Beratungseinrichtung: Wir ersuchen, unsere/n Schüler/in nach Überprüfung der Identität zu begutachten und unsere untenstehenden Fragen zu beantworten. Besteht bei der/dem Schüler/in eine Problemlage gemäß SMG? ja / nein Besteht Behandlungsbedarf und müssen Maßnahmen gem. § 11 SMG ergriffen werden? Ja / nein Welche gesundheitsbezogene Maßnahme können Sie empfehlen? Kann diese Maßnahme in Ihrer Beratungseinrichtung erfolgen? ja / nein
Ambulanzkarte Bestätigung: Stattgefundener Termin Nächster Termin Abschluss der Behandlung
Die Entscheidung, ob gesundheitsbezogene Maßnahmen im Schulbereich durchgeführt werden können, trifft die SchulpsychologIn bzw. die SchulärztIn Sie ist abhängig vom Grad der Gefährdung, vom Zeitaufwand der Betreuung, von der Erfahrung der SchulärztIn im Umgang mit Suchtproblemen Der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zwischen SchulärztIn und SchülerIn dient der Früherkennung und Frühintervention bei drohender Abhängigkeit
Alternativen zur Vorgangsweise laut § 13 SMG Bei unklaren Verdachtsfällen Bei SchülerInnen, die bereits wegen Drogenproblemen außerhalb der Schule in Behandlung oder Betreuung sind Aus anderen nachvollziehbaren und dokumentierten Gründen kann ein/e SchülerIn an eine Drogeneinrich-tung überwiesen werden und bleibt – ohne § 13 SMG – parallel dazu in schulärztlicher oder schulpsychologischer Betreuung.