Bundeskanzlei BK Kanton Zürich Stimmrechtsbescheinigung 2. Auflage des Vademecums - Vorstellung der Änderungen (Mustervorlage) Vorname Name Datum.

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Bundeskanzlei BK Kanton Zürich Stimmrechtsbescheinigung 2. Auflage des Vademecums - Vorstellung der Änderungen (Mustervorlage) Vorname Name Datum

2 Vademecum Stimmrechtsbescheinigung Gliederung des Vortrages  Revision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) und Folgen für die Stimmrechtsbescheinigung  Übergangsrecht – Was bedeutet die Revision für die Gemeinden konkret?  Rechtliche Grundlagen (reminder)  Checkliste und Hilfsmittel  Fazit

3 Vademecum Stimmrechtsbescheinigung Revision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) und Folgen für die Stimmrechtsbescheinigung (1/2)  Änderung des BPR vom 26. September 2014 (AS )AS  Gestaffeltes Inkrafttreten: Art. 75a, al. 3bis : 1. März 2015 (betrifft: Behandlungsfristen Volksinitiativen)  Andere Artikel: 1. November 2015

4 Vademecum Stimmrechtsbescheinigung Revision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) und Folgen für die Stimmrechtsbescheinigung (2/2)  Unter anderem: Änderung des Art. 61 Abs. 1 (Unterschrift): 1 Der Stimmberechtigte muss seinen Namen und seine Vornamen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben sowie zusätzlich seine eigenhändige Unterschrift beifügen.

5 Vademecum Stimmrechtsbescheinigung Übergangsrecht - Was bedeutet die Revision für die Gemeinden konkret? Bei der Ausstellung der Stimmrechtsbescheinigung müssen die Gemeinden das auf der Unterschriftenliste aufgeführte Datum der Veröffentlichung der Vorprüfung (bei Volksinitiativen) bzw. des Bundeserlasses (bei fakultativen Referenden) im Bundesblatt kontrollieren:  Liegt dieses Datum vor dem 1. November 2015, so haben die Gemeinden die Stimmrechtsbescheinigung auch für jene Unterzeichnenden auszustellen, welche ihre(n) Vornamen nicht eigenhändig vermerkt haben;  Liegt dieses Datum hingegen nach dem 1. November 2015, so müssen die Gemeinden die Stimmrechtsbescheinigung für jene Unterzeichnenden verweigern, welche ihre(n) Vornamen nicht eigenhändig vermerkt haben. Ab dem 1. Mai 2017 müssen die Gemeinden die Stimmrechtsbescheinigung für jene Unterzeichnenden systematisch verweigern, welche ihre(n) Vornamen nicht eigenhändig vermerkt haben.

6 Vademecum Stimmrechtsbescheinigung Rechtliche Grundlagen (reminder) BPR = Bundesgesetz über die politischen Rechte (SR 161.1)  Art. 61Unterschrift  Art. 62Stimmrechtsbescheinigung  Art. 63Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung VPR = Verordnung über die politischen Rechte (SR )  Art. 18a Unterzeichnung für schreibunfähige Stimmberechtigte  Art. 19 Stimmrechtsbescheinigung

7 Vademecum Stimmrechtsbescheinigung Checkliste und Hilfsmittel  Das Vademecum enthält eine Checkliste. Diese hilft bei:  Planung und Organisation  Kontrolle der Unterschriften  Bescheinigung einzelner Bögen / Bescheinigung mehrerer Bögen mit Gesamtbescheinigung  Hilfsmittel  Schema Ablauf Stimmrechtsbescheinigung  Formblätter für Gesamtbescheinigungen  Checkliste

8 Vademecum Stimmrechtsbescheinigung Fazit  Die neuen Bestimmungen des BPR und insbesondere die Änderung des Art. 61 Abs. 1 (Unterschrift) treten am 1. November 2015 in Kraft.  Ab dem 1. November 2015:  Liegt das Datum der Veröffentlichung der Vorprüfung (bei Volksinitiativen) bzw. des Bundeserlasses (bei fak. Referenden) nach dem 1. November 2015, wird die Stimmrechtsbescheinigung verweigert, wenn die Vornamen nicht handschriftlich sind.  Bitte altes Vademecum zerstören und nur noch die neue 2. Auflage benutzen ! Fragen? Kantonale Verwaltung