DER FACHVERBAND On TOUR. DER FACHVERBAND On TOUR.

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 Präsentation transkript:

DER FACHVERBAND On TOUR

Agenda 10.20 Uhr „Der Fachverband – Der Versicherungsmakler on tour….“ Vortragender Fachverbandsobmann Dr. Michael Drechsler 10.45 Uhr „Das neue Versicherungvermittlerrecht“ Vortragender FGO der Steiermark Gunther Riedlsperger 12.00 Uhr Mittagstisch – gesponsert von Uniqa und Generali 13.30 Uhr Neue Dokumentationspflichten des Versicherungsmaklers“ Vortragender FGO Josef Sylle 15.00 Uhr Pause 15.30 Uhr „Maklerhaftung und Rahmenvertrag der WKO“ Vortragender Mag. Alphart, Mag. Fitsch

„Der Fachverband – Der Versicherungsmakler on tour… „Der Fachverband – Der Versicherungsmakler on tour….“ Fachverbandsobmann Dr. Michael Drechsler

Was ist der Fachverband Position in der Wirtschaftskammer: WKÖ; 7 Sparten; BSIC (9 FV) Struktur: Ausschuss (13 Mitglieder aus 9 Landesfachgruppen); 1 FV-Obmann, 2 StellVertreter; Arbeitskreise (Recht, ÖÄ, Bildung, EDV, Leitbild) VM + Berater in Vers.angelegenheit - Aufgaben: Koordination bundesweiter Anliegen – Gesetzesbegutachtung; Lobbying in Ö und Brüssel; Homepage; Logo; Fachzeitung Finanzierung: Grundumlage in Länder direkt von Mitglied; Anteil davon – Finanzierung des FV

Was ist konkret geschehen ? Gewerbeordnungsnovelle 2002 Umsetzung der EU- Versicherungsvermittlungs-Richtlinie Vermögensübertragung von Fachverband kleine Versicherungsvereine Unser Berufsstand darf Schadenersatzansprüche geltend machen Logo – einheitlicher Auftritt Web-Adresse: „ihr versicherungsmakler.at“ Internetkampagne Systematische PR-Betreuung Strukturanalyse

Was ist konkret geschehen ? Zusammenarbeit mit ÖVM: Eigener Stand auf Linzer Messe Zusammenarbeit mit Maklerverband: Gemeinsame Aktivitäten in Brüssel Gruppenkrankenversicherung mit Merkur Symposium Velden: paritätisch mit Versicherern Neue Prüfungsordnung Österreich einheitliche Ausbildung: Skripten Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung Beratungsprotokoll Provisions- und Courtagevereinbarungen Sonstiges unter Anderem: Vollmacht von Agenten, Rabattentzug bei Donau, Datenschutz-Zustimmung, Exklusivprodukte

Umsetzung der EU-VMRL BMWA - Entwurf: Eigener Entwurf des FV; 2003 7 Sitzungen; 2004 5 Sitzungen; div. Gutachten; Div Pressekonferenzen

Strukturanalyse ist die erste repräsentative Umfrage in der Berufsgruppe   Ausgewählte Grundgesamtheit: 1.525 Mitgliedsbetriebe abgegebene Antworten: 326 Rücklauf mehr als 20% Einladung an alle Mitglieder, bei der nächsten Umfrage (in zwei Jahren) mitzuarbeiten. Die österreichweite Umfrage ist statistisch repräsentativ und sehr aussagekräftig. Danke jenen 326 Betriebe, die geantwortet haben. Diskretion ist garantiert.

Grundgesamtheit

Stichprobe

Frage 1 und Frage 4 Durchschnittliches Alter: 45,7 Jahre Durchschnittliche Branchenerfahrung: 21,1 Jahre

Frage 6

Frage 7

Frage 12

Frage 15 Alter

Frage 17

Frage 21

Frage 25+26

Frage 27

Frage 29

Frage 31+32

Frage 33+34

Frage 36

Frage 37

Frage 37abc

Frage 38a1g2

Frage 39

Maklerbefragung über Zufriedenheit mit Versicherungsunternehmen Erfassung der Daten: Erfassung relevanter Bewertungsdimensionen Erfassung der Gesamtbeurteilung sowie gesonderte Beurteilung gewisser Leistungsbereiche (z.B. Produkt- und Serviceaspekte) Artenspezifische Beurteilung und Auswertung der Versicherungsunternehmen (z.B. Erstellung eines Ranking der besten im Bereich Lebensversicherung) Berichterstellung: Erstellung einer Studie für Versicherungsunternehmen in Österreich Erstellung eines kurzen und prägnanten Ergebnisberichts für Versicherungsmakler gemeinsam mit ÖVM und Psychonomics

Internetkampagne Pensionsspot: Oktober 2004 Autoversicherung: Dez. 2004 Weitere 4 Spots: lassen Sie sich überraschen; bis April 2005

Künftige Schwerpunkte Rechtslage nach der GewO- Neu: PR - Aktivitäten: Berufsbild - Berufsphilosophie

„Das neue Versicherungvermittlerrecht“ Fachverbandsobmann Stv „Das neue Versicherungvermittlerrecht“ Fachverbandsobmann Stv. Gunther Riedlsperger

Vorbemerkungen Geschichte der Europäischen Gesetzgebung 09.12.2002 / 15.01.2003 – Richtlinie ist da Umsetzung - BMWA

Vorbemerkungen Strategie – Entwicklungen VfGH ? Rechtsfolgen für einzelne Vermittler ? Folgen für Versicherungsmakler als Gesamtheit

GEWERBEORDNUNG § 2 Abs 1 Z 14 – Kreditinstitute § 13 Abs 4 – Konkurs § 32 Abs 6 – „Nebenrecht“ § 94 - Gewerbeliste

§ 136 a - Gewerbliche Vermögensberatung Abs 1 Z 1 – Beratungsumfang Abs 1 Z 2 – Vermittlungsumfang Abs 2 – Anwendung des gesamten Rechts der RL-Umsetzung

§ 137 - Versicherungsvermittlung Abs 1  Definition der RL  Nur Versicherungsagent oder Versicherungsmakler Abs 2  Gewerbl. Vermögensberater  Versicherungsvermittler  Nebengewerbe Abs 5  Ausn. v. Anwendungsbereich

§ 137 a - Sonstige Begriffsbestimmungen Abs 1  VU  Mitarbeiter von VU Abs 2  „Dauerhafte Datenträger“

§ 137 b - Berufliche Anforderungen Abs 1  Fachliche Eignung Abs 2  Interne Einschulungen Abs 3  Bestätigung VU ausreichend Abs 4 Verordnungsermächtigung Abs 6  Überprüfung durch Behörde

§ 137 c - Haftpflichtabsicherung Abs 1  Pflichtversicherung Abs 2  Uneingeschr.Haftungserklärung Abs 3  Nachweis der Haftungsbsicherung bei Anmeldung  Nachweis getrennter Kundenkonten  jedes Agenturverhältnis mit Versicherungszweigen

§ 137 c - Fortsetzung Abs 3  Beginn der Tätigkeit erst mit Registereintragung Abs 4  Leistungsfreiheit Abs 5  Wegfall Haftungsabsicherung

Mitteilung der Dienstleistung und Niederlassung in anderen Mitgliedstaaten - § 137 d Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten - § 137 e

§ 137 f - Informationspflichten Abs 1  Versicherungsvermittler – Name + Anschrift – Gewerberegisternummer Versicherungsvermittler“ Abs 2 Versicherungsagent – Alle Agenturverhältnisse Abs 3  Versicherungsmakler

§ 137 f - Fortsetzung Abs 4  Gewerblicher Vermögensberater – Nur LV und UV Formhinweis Abs 5  Nebengewerbe – Form Abs 6  Fremdgelder

§ 137 f - Fortsetzung Abs 7  Informationspflicht bei Abschluß des ersten Versicherungsvertrages bzw. bei Änderung oder Erneuerung des Vertrages Abs 8  Informationspflicht bei jedem Angebot Abs 9  Objektive Untersuchung

§ 137 g – Beratung und Dokumentation Abs 1  Inhaltliche Beratungspflicht  Wünsche und Bedürfnisse des Kunden  Gründe für den entscheidenden Rat Abs 2  Ausnahme Großrisken

§ 137 h – Einzelheiten der Auskunftserteilung Abs 1  Form Abs 2  Mündliche Auskunft Abs 3  Telefonverkauf Abs 4  Verordnungsermächtigung

§ 138 – Sonstige Bestimmungen Abs 1  Honorar Abs 2  Fremdgelder Abs 3  Bauspar- und Leasingverträge Abs 4  Wertpapieraufsichtsgesetz

§ 365 a / § 365 b - Gewerberegister Staaten in denen Vermittler tätig ist Haftung Versicherer Versicherungen / Haftungserklärungen Versicherungsagent / Versicherungsmakler Beide Formen der Ausübung Gewerbl. Vermögensberater: LV und UV Nebengewerbe

§ 365 a / § 365 b - Fortsetzung Agenturverhältnisse / Versicherungszweige Fremdgelder Vertretungsbefugte Mitglieder des Leitungsorgans

§ 365 c – Zentrales Gewerberegister Führung durch BMWA Unentgeltlich / Internet Telefonisch / Schriftlich / Automationsunterstützt

§ 365 u - Beschwerden Unentgeltliche Entgegennahme Behandlungspflicht Beantwortungspflicht Vermittlungsgebot Kooperation mit FMA

§ 376 Z 18 - Versicherungsvermittler Abs 1  Vermögensberater  Versicherungsagent  Versicherungsmakler Abs 2 Abs 4  Geltung bisheriger Befähigungsnachweise

§ 376 Z 18 - Fortsetzung Abs 5  Vermögensberater / Versicherugnsagent /Versicherungsmakler / Berater in Versicherungsangelegenheiten Nachweis der Haftungsabsicherung Gewerbeentziehungsverfahren

§ 376 Z 18 - Fortsetzung Abs 6  Bisherige Vermittler aufgrund § 32 GewO  Nachweis der Haftungsabsicherung  Berechtigungsbegründung nach §§ 339 und 340 GewO

§ 376 Z 18 - Fortsetzung Abs 7 Überleitung bestehender Rechte zur Versicherungsvermittlung  Angabe bestehender Agenturverhältnisse  Prämieninkasso Abs 8 „Namhaftmachung“ - Tippgeber

Änderungen des MaklerG Das Maklergesetz, BGBl. Nr. 262/1996 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.l. Nr. 98/2001 wird wie folgt geändert: 1.§ 26 Abs. 2 lautet: „(2) Die für die Versicherungsmakler geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf den anzuwenden, der eine entgeltliche Vermittlungstätigkeit bloß gelegentlich ausübt. Weiters sind sie anzuwenden, solange ein Versicherungsvermittler den Versicherungskunden nicht darüber informiert hat, dass er nicht als Versicherungsmakler tätig ist.“

Änderungen des MaklerG 2. § 27 Abs. 2 lautet: „(2) Der Versicherungsmakler hat gegenüber den Versicherungskunden die Pflicht, die Informationen gemäß § 137f. Abs. 7 bis 8 und § 137g er GewO 1994 unter Beachtung des § 137h der GewO 1994 zu erteilen und sich nach Kräften um die Geschäftsvermittlung zu bemühen.“ 3. § 28 Z 1 lautet: „1. Erstellung einer angemessenen Risikoanalyse und eines angemessenen Deckungskonzeptes sowie Erfüllung des Dokumentationspflicht gemäß § 137 g GewO 1994;“

Änderungen des MaklerG 4. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt: „§ 31a. Vom Versicherungskunden für den Versicherer oder vom Versicherer für den Versicherungskunden bestimmte Geldbeträge sind stets über streng getrennt, bei einem Kreditinstitut geführte Kundenkonten (offene Freuhandkonten, Anderkonten) weiterzuleiten. Für diese Konten gelten zugunsten der berechtigten Versicherungskunden das Widerspruchsrecht gemäß § 37 EO sowie das Aussonderungsrecht gemäß § 44 KO und § 21 AO. Vom Makler entgegengenommene Barbeträge sind unverzüglich aus diese Kundenkonten einzuzahlen. 5. Nach § 40 wird folgender § 41 eingefügt: „§ 41. § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 28 Z 1 und § 31a in der Fassung BGBl. 1 Nr. xxx/xxx treten mit 15.1.2005 in Kraft.“

Änderungen im VersVG Das Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBi. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBi. L. Nr. 33/2003, wird wie folgt geändert: 1. § 5b Abs. 2 Z3 lautet: „3. die in den §§ 9a und 18b VAG und, sofern die Vermittlung durch einen Versicherungsvermittler in der Form „Versicherungsagent“ erfolgte, die in den §§ 137f Abs. 7 bis 8 und 137g GewO 1994 unter Beachtung des § 137h GewO 1994 vorgesehenen Mitteilungen nicht erhalten hat.“

Änderungen im VersVG 2. § 43 werden folgende Abs. 3 bis 5 eingefügt: „(3) Hat ein Versicherungskunde dem Versicherungsagenten einen für den Versicherer bestimmten Geldbetrag bezahlt, so gilt die Zahlung als direkt an den Versicherer erfolgt. Geldbeträge, die der Versicherer dem Versicherungsagenten zur Weiterleitung an den Versicherungsnehmer zahlt, gelten erst dann als an den Versicherungsnehmer gezahlt, wenn dieser sie tatsächlich erhält. (4) Der Versicherungsagent hat gegenüber dem Versicherungskunden die Pflicht, die Informationen gemäß § 137f Abs. 7 bis 8 und § 137g der GewO 1994 unter Beachtung des § 137h des GewO 1994 zu erteilen.

Änderungen im VersVG (5) Vom Versicherungskunden für den Versicherer oder vom Versicherer für den Versicherungskunden bestimmte Geldbeträge sind stets über streng getrennte Kundenkonten (offene Treuhandkonten, Anderkonten) weiterzuleiten. Für diese Konten gelten zugunsten der berechtigten Versicherungskunden das Widerspruchsrecht gemäß § 37 EO sowie das Aussonderungsrecht gemäß § 44 KO und § 21 AO.“ 3. § Nach 176 Abs. 2 werden folgende Absätze 2a und 3a eingefügt: „(2a) Bei der Berechung das Rückkaufwertes eines Vertrages, der von einem Versicherungsvermittler (§ 137 Abs. 1 GewO 1994) vermittelt wurde, der zum Zeitpunkt des Versicherungsvertrages nicht in das Register eingetragen war, darf die Provision nicht berücksichtigt werden.

Änderungen im VersVG (3a) Bei der Berechnung der prämienfreien Versicherungsleitung für den Vertrag, der von einem Versicherungsvermittler (§ 137 Abs. GewO 1994) vermittelt wurde, der zum Zeitpunkt des Versicherungsvertrages nicht in das Register eingetragen war, darf die Provision nicht berücksichtigt werden.“ 4. § Dem § 191c wird folgender Abs. 6 angefügt: „(6) § 5b Abs. 2 Z 3, § 43 Abs. 3 bis 5 und § 176 Abs. 2a und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl . l Nr. xxx/xxx treten mit 15.1.2005 in Kraft.

Weitere Änderungen im ... VAG BWG

Kaffeepause mit freundlicher Unterstützung von Uniqa und Generali

„Neue Dokumentationspflichten des Versicherungsmaklers“ Fachgruppenobmann Josef Sylle

Gliederung Geschäftsgrundlagen Informationspflichten Beratung und Dokumentation

Geschäftsgrundlagen Maklergesetz Maklervollmacht Allgemeine Geschäftsbedingungen Maklervertrag

Geschäftsgrundlagen Maklergesetz NEU §27 Abs.2 Der Versicherungsmakler hat gegenüber dem Versicherungskunden die Pflicht, die Informationen gem. § 137f Abs. 7-8 und § 137g der GewO. 1994 unter Beachtung des § 137h der GewO 1994 zu erteilen und sich nach Kräften um die Geschäftsvermittlung zu bemühen.

Geschäftsgrundlagen Maklergesetz Sowie Erfüllung der Dokumentationspflicht gem § 137g GewO 1994

Geschäftsgrundlagen Maklervollmacht

Geschäftsgrundlagen Allgemeinen Geschäftsbedingungen www.ihrversicherungsmakler.at im B2B Bereich – Allgem. Infos

Geschäftsgrundlagen Maklervertrag Weitere Details im Zuge des Erstberatungsprotokolls

Deklarationspflichten gem. § 137f Abs. 1 GewO Eigene Papiere und Schriftstücke mit Name und Anschrift und Gewerberegisternummer Genaue Bezeichnung: Versicherungsvermittler oder in Form Versicherungsagent oder in Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegen-heiten

Informationspflichten gem. § 137f Abs. 6 GewO Information über Berechtigung zum Empfang von Prämien für Versicherungsunternehmen, oder von für den Kunden bestimmten Beträgen.

Informationspflichten Pflichten gem. § 137f Abs. 7 GewO Name und Anschrift des Vermittlers Register und Überprüfungsmöglichkeit jede direkte/indirekte Beteiligung von über 10% an einem VU jede direkte/indirekte Beteiligung von über 10%, die ein Versicherer an einem Vermittlungsunternehmen hält Information über Beschwerdestelle und außergerichtliche Beschwerdeverfahren

Informationspflichten Pflichten gem. § 137f Abs. 8 GewO Bei einem Beratungsgespräch hat der Vermittler entweder in Form „Versicherungsagent“ oder in Form „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ tätig zu werden. Im Hinblick auf jeden einzelnen angebotenen Vertrag hat der Versicherungsvermittler vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden diesen folgendes mitzuteilen:

Informationspflichten Pflichten gem. § 137f Abs. 8 GewO ob er seinen Rat gem. Abs. 9 auf eine ausgewogene Marktuntersuchung stützt, oder ob er vertraglich gebunden ist und entweder a) verpflichtet ist Versicherungsvermittlungsgeschäfte bezüglich des Vertrags gegenständlichen Versicherungsprodukts ausschließlich mit einem Versicherungsunternehmen zu tätigen. In diesem Fall teilt er dem Kunden auf Nachfrage auch die Namen allfälliger sonstiger Versicherungsunternehmen mit, an die er vertraglich gebunden ist, wobei der Kunde über dieses Recht zu informieren ist oder b) zwar nicht verpflichtet ist, Versicherungsvermittlungsgeschäfte bez. des vertragsgegenständlichen Versicherungsprodukts ausschließlich mit einem Versicherungsnehmern zu tätigen, aber seinen Rat wegen seiner vertraglichen Bindung nicht auf eine ausgewogene Marktuntersuchung (Z1) stützt. In diesem Fall teilt er dem Kunden auch die Namen der Versicherungs-unternehmen mit, mit denen er Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt.

Informationspflichten Pflichten gem. § 137f Abs. 9 GewO Teilt der Versicherungsvermittler dem Kunden mit, dass er auf der Grundlage einer objektiven Untersuchung berät, so ist er verpflichtet, seinen Rat auf eine Untersuchung im Sinne von § 28 Z3 des Makler- gesetzes in der geltenden Fassung von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen zu stützen (Einschränkung aus sachlich gerechtfertigten Gründen lt. AGB ist möglich!). Im Falle von Absatz 8 Z 2 lit b gilt diese Einschränkung auf Versicherungsverträge, die von den Versicherungsunternehmen, für die der Versicherungsvermittler Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt, angeboten werden.

Dokumentationspflichten gem. § 137g Abs. 1 GewO Der Versicherungsvermittler hat den Kunden abgestimmt auf die Komplexität des angebotenen Vertrages entsprechend den Angaben, Wünschen und Bedürfnisse des Kunden zu beraten und vor Abgabe der Vertragserklärung, die Gründe für den erteilten Rat genau anzugeben.

Dokumentationspflichten Pflichten gem. § 137h Abs. 1 GewO Die den Kunden nach § 137f Abs. 7 und 8 und § 137g zustehende Auskünfte und Dokumentationen sind wie folgt zu geben: Auf Papier oder einem anderen, dem Kunden zur Verfügung stehenden und zugänglichen Datenträger; In klarer, genauer und für den Kunden verständlicher Form; In Deutscher oder in jeder anderen von den Parteien Sprache. Abweichend reicht eine mündliche Auskunftserteilung wenn der Kunde dies von sich aus nachweislich wünscht oder wenn eine Sofortdeckung erforderlich ist.

Vorschlag Beratungsprotokoll Erstberatungsprotokoll (Vorschlag) Risikoliste (Vorschlag) Folgeberatungsprotokoll (Vorschlag) Variante Risikoliste (Sylle) Risikoanalyse Privatkunden (Sylle) Elektronische Erfassung und Erzeugung eines Beratungsprotokolls (PDF) - Windowsanwendung

Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit