Barta: Zivilrecht online

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Barta: Zivilrecht online Kauf und Tausch Praktische Bedeutung ...! Historische Entwicklung: Schenkung  Tausch  Kauf Die unentgeltliche Schenkung ist Wurzel der entgeltlichen Verträge Regelung im Gesetz: Tausch: Austausch "Sache gegen Sache“; §§ 1045 ff ABGB Kauf : Austausch "Sache gegen Geld“; §§ 1053 ff ABGB Kauf = Prototyp entgeltlicher Verträge Kauf und Tausch sind Konsensualverträge / -kontrakte Beide Verträge sind formfrei! Auch der Liegenschaftskauf ? Abschluß des Kaufvertrags Kaufvertrags-Perfektion = gültig geschlossen, aber noch nicht erfüllt; noch kein Eigentumserwerb! Auch die Kaufpreiszahlung bewirkt nicht den Eigentumsübergang Barta: Zivilrecht online

Kaufgegenstand - Kaufpreis Sachen § 285 ABGB (weiter Sachbegriff) bewegliche und unbewegliche körperliche und unkörperliche künftige Sachen fremde Sachen vertretbare und unvertretbare Sachen Stück- oder Spezieskauf Gattungs- oder Genuskauf Geld Kaufpreis muß bestimmt oder wenigstens bestimmbar sein, zB: ortsüblicher oder branchenüblicher Preis Marktpreis Börsenpreis Listenpreis Schätzpreis durch Sachverständige Barta: Zivilrecht online

Was gilt heute als Geld? Mögliche Zahlungsarten Bargeld Banküberweisung Kreditkarte Scheck Wechsel Chip-Karte Zahlung durch Aufrechnung, zB Kontokorrent Kundenkarte Telefon(wert)karte Zession etc Gesetzlicher Annahmezwang besteht nur für staatliches Geld und zwar nur für die jeweilige Landeswährung; EURO Barta: Zivilrecht online

Kauf: Gegenseitige Rechte und Pflichten §§ 1061, 1062 ABGB Geldschuldner + Sachgläubiger Geldgläubiger + Sachschuldner Recht auf Kaufpreis Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises Haupt(leistungs)pflichten VK K Recht auf Übergabe des Kaufgegenstands Pflicht Eigentum am Kaufgegenstand zu verschaffen (Verschaffungspflicht, Übergabe) Verkäufer und Käufer sind zugleich Gläubiger und Schuldner Gegenseitiger und entgeltlicher Vertrag Synallagma: Zwischen Leistung und Gegenleistung besteht bei entgeltlichen Verträgen eine mehrfache Verknüpfung der gegenseitigen Rechte (als Gläubiger) und Pflichten (als Schuldner) Neben(leistungs)rechte und -pflichten: Verwahrung des Kaufgegenstands; § 1061 ABGB Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten (zB Montage-, Gebrauchs- oder Reparaturanweisung; Informationspflichten/rechte, Hotline) Barta: Zivilrecht online

Besonderheiten des Liegenschaftskaufs (1) formfrei Wie jeder Kaufvertrag Schriftliche Vertragsausfertigung ist für die Verbücherung (Eigentumsübertragung) aber notwendig ! Grundbuchsverfahren ist ein Aktenverfahren Eintragung ist Erfüllung des mündlich geschlossenen Vertrags Aufsandung(serklärung): § 32 GBG Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts Allenfalls weitere Genehmigungen nötig ! ZB grundverkehrsbehördliche Genehmigung Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Liegenschaftskauf (2) Sicherungsmöglichkeiten sind wichtig: Ein- oder zweiseitige Anmerkung der Rangordnung + RangO-Bescheid – sichert den VK und K; §§ 53 ff GBG Restkaufpreishypothek sichert nur Verkäufer Treuhandlösung sichert beide, jedoch...! Zurückhalten der Aufsandungserklärung Sichert nur Verkäufer – Eine Art Eigentumsvorbehalt! Nunmehr: BTVG 1997 Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Arten des Kaufs Normaler Kauf = Zug um Zug – Prinzip: § 1052 ABGB Kreditkauf § 1063 ABGB Vorauszahlungskauf § 27 KSchG Handkauf oder Realkauf Barkauf Stückkauf, Gattungskauf Versendungskauf § 429 ABGB Ratenkauf: § 16 ff KSchG Abzahlungsgeschäft Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Arten des Kaufs (2) Fahrniskauf und Liegenschaftskauf Kauf als Zielschuldverhältnis und als Dauerschuldverhältnis Handelskauf §§ 373 ff HGB Spezifikationskauf § 375 HGB Internationaler Kauf nach UN-Kaufrecht (Wiener Kaufrecht 1988) (UNCITRAL), CISG Barta: Zivilrecht online

Drittfinanzierung: Absatzfinanzierung (Abtretungskonstruktion) Verkäufer Kreditvertrag Bank - Verkäufer Auszahlung der Kreditsumme an Verkäufer Zession (Abtretung) Kaufpreisforderung Eigentumsvorbehalt am Kaufgegenstand Rücktrittsrecht bei Verzug Raten- Kaufvertrag Lieferung unter Eigentumsvorbehalt Sonstige Kaufvertragspflichten, zB Gewährleistung, bleiben beim Verkäufer Bank Käufer Ratenzahlung Barta: Zivilrecht online

Drittfinanzierung: Konsumfinanzierung (Darlehenskonstruktion) Verkäufer Auszahlung der Kreditsumme an Verkäufer Zession (Abtretung) Kaufpreisforderung Eigentumsvorbehalt am Kaufgegenstand Rücktrittsrecht bei Verzug Kaufvertrag Lieferung unter Eigentumsvorbehalt Sonstige Kaufvertragspflichten, zB Gewährleistung, bleiben beim Verkäufer Bank Kreditvertrag Bank - Käufer Ratenzahlung Käufer Barta: Zivilrecht online

Sonderfall der Konsumfinanzierung: Autokauf Bank und Käufer vereinbaren, dass der Käufer bei Verzug das Auto herausgeben muss Abtretung des Kaufpreisanspruchs und Eigentumsvorbehalts durch Verkäufer an Bank: Bank ist Eigentümerin Bank kann Auto schätzen lassen und freihändig verkaufen – Erlös wird Käufer gutgeschrieben Diese Vorgangsweise ist für Käufer günstiger als gerichtliche Versteigerung § 22 KSchG entspricht gelebter Praxis Barta: Zivilrecht online