Generaldirektor für Wettbewerb Dr. Thanner 8.10.2010 10. Österreichischer Europarechtstag, Universität Wien B UNDES W ETTBEWERBS B EHÖRDE Die Rolle der.

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„Die Rolle der Wettbewerbsbehörden in der Krise“
 Präsentation transkript:

Generaldirektor für Wettbewerb Dr. Thanner Österreichischer Europarechtstag, Universität Wien B UNDES W ETTBEWERBS B EHÖRDE Die Rolle der Wettbewerbsbehörden in der Krise

I. Österreich - Marchfeld Competition Forum (MCF) II. Deutschland - Fusionskontrolle III. Europäische Kommission – Private Enforcement, Settlement Procedure und Due Process B UNDES W ETTBEWERBS B EHÖRDE 2

I. Österreich - Marchfeld Competition Forum Die Marchfelder Deklaration, Hintergründe und Ziele Tätigkeiten B UNDES W ETTBEWERBS B EHÖRDE 3

I. Österreich - Marchfeld Competition Forum (2008) Marchfelder Deklaration, Hintergründe und Ziele: Ziel dieser Gemeinschaft ist es, die Kooperation und Koordination zwischen den einzelnen nationalen Wettbewerbsbehörden zu forcieren, die Entwicklungen der gesetzlichen Regelungen und Möglichkeiten voranzutreiben sowie bei grenzüberschreitenden, wettbewerbspolitischen Herausforderungen die Zusammenarbeit und die gemeinsamen Interessen in den Mittelpunkt zu stellen. Zur Erreichung dieser Ziele sollen jährlich Meetings veranstaltet werden, Informationsaustausch erfolgen, Arbeitsgruppen zu wettbewerbspolitischen Themengebieten tagen sowie gemeinsame Fortbildungsprojekte in Angriff genommen werden. B UNDES W ETTBEWERBS B EHÖRDE 4

I. Österreich - Marchfeld Competition Forum (2009) Financial Crisis and Competition Policy: Im Februar 2009 fand im Rahmen der FIW Konferenz (Forschungsinstitut für Wirtschaftsverfassung und Wettbewerb e.V.) eine Diskussion der Marchfeld Gruppe zum Thema "Financial Crisis and Competition Policy" statt. Neben den Marchfeld- Ländern nahmen auch der Präsident des deutschen Bundeskartellamtes, Bernhard Heitzer, und der Vorsitzende des Office of Fair Trading, Philip Collins, teil. Anlässlich dieser Veranstaltung standen die Themen Informationsaustausch, die Förderung von "best practise" sowie das Erstellen und Durchsetzen von gemeinsamen Standpunkten im Mittelpunkt. Gerade vor dem Hintergrund der Finanzkrise erscheint eine Kooperation zwischen den nationalen Wettbewerbsbehörden besonders wichtig. B UNDES W ETTBEWERBS B EHÖRDE 5

I. Österreich - Marchfeld Competition Forum (2010) Bilaterale Zusammenarbeit auch in Zukunft von großer Bedeutung Enge Zusammenarbeit gerade für "kleine" Länder besonders wichtig Zu untersuchende Märkte machen vor den Grenzen keinen Halt, Lieferradien beispielsweise enden nicht mit dem Grenzbalken. Daher soll der Informations- und Erfahrungstransfer gerade hinsichtlich der Unternehmenszusammenschlüsse weiter gefördert werden. Höhepunkt war das Meeting "Industry vs. Competition?" im Juni 2010 in Wien. B UNDES W ETTBEWERBS B EHÖRDE 6

I. Österreich - Marchfeld Competition Forum (2010) Die BWB hat anlässlich des 43. FIW-Kartellrechtsforums in Innsbruck (18./ ) eine neue Initiative in der internationalen Zusammenarbeit in Zusammenschlussfällen vorgestellt. Eine Informationsplattform, die am in in Betrieb genommen wurde, verstärkt die Kooperation und Koordination zwischen den einzelnen nationalen Wettbewerbsbehörden der Marchfeld- Gruppe (Informationsaustausch!). Ein solches Mittel des Informationsaustausches unter Wettbewerbsbehörden gab es bislang auf europäischer Ebene nicht. Sachbearbeiter können nun mit einem Blick in die Datenbank feststellen, ob ein Unternehmen auch in anderen Ländern einen Zusammenschluss angemeldet hat. Teilnehmer (bis dato): Österreich, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Lettland, die Schweiz u. Bulgarien B UNDES W ETTBEWERBS B EHÖRDE 7

II. Deutschland - Fusionskontrolle Drittes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft Bankenfusionen B UNDES W ETTBEWERBS B EHÖRDE 8

II. Deutschland – Fusionskontrolle Drittes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft Seit dem 25. März 2009 sind die Fusionskontrollvorschriften nur dann anwendbar, wenn mindestens zwei der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen über Inlandsumsätze verfügen. Zusätzlich zu den bisher erforderlichen inländischen Umsätzen eines beteiligten Unternehmens von mehr als 25 Millionen Euro muss ein weiteres beteiligtes Unternehmen inländische Umsätze von mehr als 5 Millionen Euro erzielt haben. Als Folge der durch das sog. Dritte Mittelstandsentlastungsgesetz (Drittes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft, BGBl. I vom 24. März 2009, S. 550 ff., Bundesratsdrucksache 558/08 vom 8. August 2008) in § 35 Absatz 1 Nummer 2 GWB eingeführten zweiten Inlandsumsatzschwelle wird die Anzahl der anmeldepflichtigen Zusammenschlüsse, insbesondere von Auslandszusammenschlüssen, deutlich sinken (vgl. Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit in den Jahren 2007/08 sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet und Stellungnahme der Bundesregierung vom ). B UNDES W ETTBEWERBS B EHÖRDE 9

(II) Deutschland – Fusionskontrolle Drittes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft Die Bundesregierung hat durch diese Änderung der Aufgreifschwellen die Fusionskontrolle stärker auf für den deutschen Markt wirtschaftlich bedeutende Sachverhalte fokussiert und internationale Empfehlungen aufgegriffen (vgl. ICN Recommended practices for merger notification procedures, OECD Recommendation on merger review). Die Gesetzesänderung leistet somit international gesehen – einen Beitrag zur Reduzierung von Mehrfachnotifizierungen. Sie bringt ferner unter dem Aspekt der Entbürokratisierung Entlastungen für die betroffenen Unternehmen und das Bundeskartellamt, da die Pflicht zur Anmeldung und Prüfung entfällt. Um sicher zu stellen, dass ein hinreichender Schutz vor Wettbewerbsbeschränkung durch Marktmacht gewährleistet bleibt, hat die Bundesregierung die zweite Inlandsschwelle in der moderaten Höhe von 5 Millionen Euro festgesetzt. Denn nach den bisherigen Erfahrungen werden bei dieser Umsatzhöhe fast ausschließlich wettbewerblich wenig problematische Fusionen aus dem Anwendungsbereich der Fusionskontrolle fallen (vgl. Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit in den Jahren 2007/08 sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet und Stellungnahme der Bundesregierung vom ). B UNDES W ETTBEWERBS B EHÖRDE 10

II. Deutschland – Fusionskontrolle Bankenfusionen Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikooptionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS, BGBl I 2008, 1986, 1988 vom § 17 FMS: Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) finden keine Anwendung auf den Fonds. Temporäre außer- Kraft- Setzung (GWB) bis zum ; umfasst nur den Erwerb, aber nicht die Veräußerung von Anteilen B UNDES W ETTBEWERBS B EHÖRDE 11

III. Europäische Kommission E der EuK: COMP/ – Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrien vom Viviane Reding – Private enforcement; Schadenersatz Joaquin Almunia – Settlement procedure; Due process and competition enforcement Alexander Italianer – Safeguarding due process in antitrust proceedings B UNDES W ETTBEWERBS B EHÖRDE 12

III. Europäische Kommission COMP/ – Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrien vom : beteiligte Unternehmen: Donau Chemie, Akzo Nobel, Almamet, Ecka, NCHZ, SKW, TDR mehrere Unternehmen beriefen sich auf Z 35 der Geldbußen LL iZm der allg schwierigen Wirtschaftssituation u. individuelle Schwierigkeiten (Zahlungsfähigkeit!) Verweis der EuK auf gefestigte Rsp, dass die schwache finanzielle Lage nicht berücksichtigt werden muss, da Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Unternehmen entstehen würde (vgl. Rz 362 ff; Fn 682) allg. Wirtschaftskrise Auswirkungen auf diesen Markt – von den Unternehmen nicht vorgebracht od. konnte gegenüber der EuK nicht nachgewiesen werden (vgl. Rz 368) B UNDES W ETTBEWERBS B EHÖRDE 13

III. Europäische Kommission Reding Private enforcement no more?; FTD-Interview, Gesetzesinitiative für Sammelklagen nach US-Vorbild stehe in Brüssel nicht mehr auf der Tagesordnung Geltung für Kartell- als auch das Verbraucherrecht Infolge der Wirtschaftskrise habe es Priorität, die Unternehmen abzusichern und ihnen keine zusätzlichen Kosten aufzubürden … Wir schauen uns das Thema weiter an, sind aber überhaupt nicht getrieben, hier schnell etwas übers Knie zu brechen. B UNDES W ETTBEWERBS B EHÖRDE 14

III. Europäische Kommission Almunia First cartel decision under settlement procedure, Brussels, 19 May producers of memory chips between July 1998 and mid June 2002 – DRAM Case We are not compromising on cartels - worst violation of competition rules 331 million for nine companies – reduction of fines B UNDES W ETTBEWERBS B EHÖRDE 15

(III) Europäische Kommission B UNDES W ETTBEWERBS B EHÖRDE 16 Reduction under the Leniency Notice (%) Reduction under the Settlement Notice (%) Fine (EUR) Micron100%N/A0 Infineon45%10% Hynix27%10% Samsung18%10% Elpida, NEC Corporation, Hitachi Ltd. 18%10% NEC, Hitachi (JV period)10% NEC (pre-joint venture)18%10% Hitachi (pre-joint venture)-10% Toshiba-10% Mitsubishi-10% Nanya-10%

III. Europäische Kommission Vergleichsverfahren (Settlement Procedure) in Kartellfällen - Grundsätze Vereinfachtes Verfahren Beteiligte Unternehmen: Nach Einsichtnahme in die Kommissionsakte – Einräumung der Beteiligung an einem Kartell – Übernahme der Verantwortung Kommission: Reduktion d Geldbuße um 10%! Grund: Vereinfachung u. Abkürzung der Verfahren; Schaffung v Ressourcen! B UNDES W ETTBEWERBS B EHÖRDE 17

III. Europäische Kommission Der Vizepräsident der EU-Kommission und amtierende Wettbewerbskommissar Joaquín Almunia sprach am 17. September 2010 auf der 14. Wettbewerbskonferenz der IBA (International Bar Association) zum Thema Faires Verfahren und Durchsetzung des Wettbewerbs" (Due process and competition enforcement). Zum Schluss der Rede betonte Almunia auch noch einmal die tragende Rolle der Europäischen Kommission bei der Bewältigung der Finanz- und Wirtschaftskrise und als Partner (ally") der Mitgliedstaaten. B UNDES W ETTBEWERBS B EHÖRDE 18

III. Europäische Kommission Alexander Italianer, Safeguarding due process in antitrust proceedings, Fordham Competition Law Institute New York, 23. September 2010 Some stakeholders asserted that, since our system combines investigative, prosecutorial and decision-making functions, it is prone to bias and does not comply with the right to a fair hearing. but: I must also recall that the proposals put to us are not always representative, commonly shared or free of interest [!]. But thats what one expects from stakeholders! B UNDES W ETTBEWERBS B EHÖRDE 19

III. Europäische Kommission Zur Erinnerung, die Kritikpunkte der Anwälte, Verbände und Unternehmen (vgl. Webseite der DG COMP): institutionelle Fragen (insbesondere hinsichtlich der Verbindung von Kompetenzen zur Untersuchung und Sanktionierung in Händen der Kommission), verfahrensrechtlich-technische Fragen (z.B. in Bezug auf Oral Hearings) und die Beobachtung, dass Kartellbußen aufgrund ihrer Höhe, aber auch wegen der Art ihrer Findung aufgehört haben, Verwaltungsbußen zu sein und zu Kriminalstrafen geworden sind Conclusio Italianer: Eine grundlegende Reform wird es nicht geben. Major structural changes to our competition enforcement and institutional structures are not an option. B UNDES W ETTBEWERBS B EHÖRDE 20

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Generaldirektor für Wettbewerb Dr. Thanner Twitter: BWB_WETTBEWERB 10. Österreichischer Europarechtstag, Universität Wien B UNDES W ETTBEWERBS B EHÖRDE 21