Aktuelle Fragen zur K-AGO

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Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Die wichtigsten Rechtsbehelfe im Steuerrecht.
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Aktuelle Fragen zur K-AGO Dr. Franz Sturm 23. September 2010 Kärntner Verwaltungsakademie Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm

Dr. Franz Sturm, 23. September 2010 Ausgewählte Probleme bei der Vorbereitung, dem Ablauf und der Dokumentation von Gemeinderatssitzungen Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

Dr. Franz Sturm, 23. September 2010 Inhaltsverzeichnis Einberufung der Sitzungen (Kärntner Gemeindeblatt 1998, S 68f.) Einsicht in Verhandlungsakten (Kärntner Gemeindeblatt 1982, S 104f.) Eröffnung der Sitzung (Kärntner Gemeindeblatt 1999, S 2f.) Unterbrechung der Sitzung (Kärntner Gemeindeblatt 1999, S 3) „Verhinderung“ an der Vorsitzführung (Kärntner Gemeindeblatt 1996, S 26f.) Vorberatung von selbständigen Anträgen (Kärntner Gemeindeblatt 1999, S 50) Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

Dr. Franz Sturm, 23. September 2010 Inhaltsverzeichnis Selbständige Anträge (Kärntner Gemeindeblatt 2000, S 2f.) Dringlichkeitsanträge (Kärntner Gemeindeblatt 1999, S 26f.) Befangenheit (Kärntner Gemeindeblatt 2000, S 2f.) Schließung der Sitzung (Kärntner Gemeindeblatt 2000, S 25) Unterfertigung der Niederschrift (Kärntner Gemeindeblatt 1999, S 4f.) Richtigstellung der Niederschrift (Kärntner Gemeindeblatt 2000, S 25f.) Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

I. Einberufung von Sitzungen des Gemeinderates Begriff der „Sitzung“: Zusammenkunft der Mitglieder des Gemeinderates aufgrund einer förmlichen Einberufung aller Mitglieder Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

I. Einberufung von Sitzungen des Gemeinderates zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einen bestimmten Ort mit einer im vorhinein festgelegten Tagesordnung Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

I. Einberufung von Sitzungen des Gemeinderates Funktionen der Tagesordnung: Information der Mitglieder des Gemeinde-rates über die Verhandlungsgegenstände Ermöglichung der Vorbereitung der Mit-glieder des Gemeinderates auf das Be-ratungs- und Abstimmungsverfahren Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

I. Einberufung von Sitzungen des Gemeinderates Veränderung der Tagesordnung: Obliegt stets dem Gemeinderat: Aufnahme eines zusätzlichen Tagesordnungspunktes (2/3-Mehrheit) Umstellung der Tagesordnung (2/3-Mehrheit) Absetzung eines Tagesordnungspunktes (einfache Mehrheit) Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

I. Einberufung von Sitzungen des Gemeinderates Einberufung von Sitzungen des Gemeinderates auf Verlangen: Ein solches Verlangen kann gestellt werden von einem Mitglied des Gemeindevorstandes oder von ¼ der Mitglieder des Gemeinderates. Einem Verlangen ist nur dann zu entsprechen, wenn dem Verlangen der Vorschlag einer Tagesordnung beigeschlossen ist, die vorgeschlagenen Verhandlungsgegenstände vorberaten sind. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

II. Einsicht in Verhandlungsakten Gegenstand der Einsichtnahme: Mitglieder des Gemeinderates haben nach Bekanntgabe der Tagesordnung einer Sitzung des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder eines Ausschusses während der Amtsstunden das Recht auf Einsichtnahme in die Akten von Ver- handlungsgegenständen (§ 28 Abs. 1 K-AGO). Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

II. Einsicht in Verhandlungsakten 2. Beschränkungen des Einsichtnahmerechts: Das Einsichtnahmerecht besteht nur in die „Akten von Verhandlungsgegenständen“. Kein Einsichtnahmerecht besteht, wenn erst durch die Beratungen Aktenunterlagen geschaffen werden. Kein Einsichtnahmerecht besteht für Ersatzmitglieder des Gemeinderates und für befangene Mitglieder des Gemeinderates. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

II. Einsicht in Verhandlungsakten 3. Ungerechtfertigte Verweigerung der Einsichtnahme: Die Einsichtnahme in Verhandlungsgegenstände betrifft die innere Willensbildung der Gemeinde-organe. Die Verweigerung der Einsichtnahme bildet keinen Bescheid. Gegen die ungerechtfertigte Verweigerung der Einsichtnahme kann eine Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

III. Eröffnung der Sitzung Aufgabe des Vorsitzenden: Die Eröffnung der Sitzung obliegt dem jeweiligen Vorsitzenden (Bürgermeister, Vizebürgermeister, das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates) und ist Ausdruck seiner Leistungsingerenz. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

III. Eröffnung der Sitzung 2. Feststellung der Beschlussfähigkeit: Nach der Eröffnung der Sitzung hat der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit des Kollegiums festzustellen; die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mit dem Vorsitzenden mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind (§ 37 Abs. 1 K-AGO). Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

III. Eröffnung der Sitzung 3. Fehlende Beschlussfähigkeit: Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so hat der Vorsitzende die Sitzung zu schließen und eine zweite Sitzung einzuberufen, die innerhalb von zwei Wochen anzuberaumen ist. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

IV. Unterbrechung der Sitzung Begriff der „Sitzungsunterbrechung“: Die Unterbrechung einer Sitzung des Gemeinderates ist deren vorübergehende Beendigung durch den Vorsitzenden vor dem Abschluss des Beratungs- und Ab-stimmungsverfahrens mit der Verpflichtung zur Fortsetzung der Sitzung nach dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

IV. Unterbrechung der Sitzung 2. Zuständigkeit zur Sitzungsunterbrechung: Die Zuständigkeit zur Sitzungsunter-brechung kommt ausschließlich dem (jeweiligen) Vorsitzenden zu; einer Beschlussfassung durch das Kollegial-organ unterliegt sie nicht. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

IV. Unterbrechung der Sitzung Dauer der Sitzungsunterbrechung: Die Dauer der Sitzungsunterbrechung bestimmt (ausschließlich) der Vor-sitzende, die Unterbrechung kann auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit erfolgen. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

IV. Unterbrechung der Sitzung Gründe der Sitzungsunterbrechung: Der Vorsitzende hat eine Sitzung zu unterbrechen in Fällen der Störung eines geordneten Sitzungsverlaufes und in Fällen der vorübergehenden Beschlussunfähigkeit des Gemeinderates. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

V. „Verhinderung“ an der Vorsitzführung Begriff der „Verhinderung“: Eine Verhinderung des Bürgermeisters an der Vorsitzführung im Gemeinderat ist nur dann gegeben, wenn er aus tatsächlichen Gründen (z.B. Krankheit) oder aus rechtlichen Gründen (z.B. Befangenheit) seine Aufgaben als Leitungsorgan des Gemeinde- rates nicht wahrnehmen kann bzw. darf. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

V. „Verhinderung“ an der Vorsitzführung 2. Arten der Vorsitzführung im Gemeinderat: Grundsätzlich hat stets der Bürgermeister den Vorsitz zu führen (§ 44 Abs. 1 K-AGO). Im Fall seiner Verhinderung bzw. seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Amt wird der Bürgermeister in der Vorsitzführung von den Vizebürgermeistern vertreten (§ 75 Abs. 1 K-AGO). Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

V. „Verhinderung“ an der Vorsitzführung Die Geschäftsordnung des Gemeinderates kann die „alternierende Vorsitzführung“ zwischen dem Bürger-meister und den Vizebürgermeistern vorsehen (§ 50 Abs. 4 K-AGO). Im Fall der gleichzeitigen Verhinderung des Bürger-meisters und der Vizebürgermeister an der Vorsitz-führung hat „das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates“ den Vorsitz zu führen (§ 35 Abs. 3 K-AGO). Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

VI. Vorberatung von selbständigen Anträgen „Selbständige“ Anträge: Selbständige Anträge von Mitgliedern des Gemeinderates sind darauf gerichtet, den Willensbildungsprozess des Gemeinde-rates zu einem bestimmten Verhand-lungsthema in Gang zu setzen. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

VI. Vorberatung von selbständigen Anträgen Verpflichtung zur Vorberatung von selbständigen Anträgen: Selbständige Anträge sind vor ihrer Behandlung im Gemeinderat vom Gemeindevorstand § 62 K-AGO) oder von einem Ausschuss (§ 76-K-AGO) vorzuberaten (§ 35 Abs. 5b K-AGO). Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

VI. Vorberatung von selbständigen Anträgen 3. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Vorberatung: Keiner Vorberatung bedürfen: Dringlichkeitsanträge, Anträge zur Geschäftsbehandlung sowie Zusatz- und Abänderungsanträge Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

VII. Selbständige Anträge Antragsbefugnis an den Gemeinderat: „Selbständige“ Anträge an den Gemein-derat dürfen gestellt werden von den Mitgliedern des Gemeinderates, dem Gemeindevorstand und den Ausschüssen des Gemeinderates. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

VII. Selbständige Anträge Formerfordernisse selbständiger Anträge Schriftlichkeit Unterfertigung Überreichung an den Vorsitzenden in einer Sitzung Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

VII. Selbständige Anträge 3. Verfahrensvorschriften für selbständige Anträge: Selbständige Anträge, die die Formerforder- nisse erfüllen, sind vom Vorsitzenden zu verlesen und dem Gemeindevorstand oder einem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

VIII. Dringlichkeitsanträge Begriff der „Dringlichkeitsanträge“: Als „Dringlichkeitsanträge“ sind solche (selbständigen) Anträge von Mitgliedern des Gemeinderates anzusehen, die (ausdrücklich) als solche bezeichnet sind (§ 42 Abs. 1 K-AGO). Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

VIII. Dringlichkeitsanträge Unzulässige Gegenstände von Dringlichkeitsanträgen: Nicht den Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages dürfen bilden: die Auflösung des Gemeinderates, die Erlassung einer Verordnung, die Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnung sowie die Erlassung eines Beschlusses, der eine finanzielle Belastung der Gemeinde mit sich bringen würde (§ 42 Abs. 4 K-AGO). Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

VIII. Dringlichkeitsanträge Behandlung von Dringlichkeitsanträgen: Zur Annahme der „Dringlichkeit“ ist die Zustimmung von 2/3 der in beschluss-fähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich; das quali-fizierte Zustimmungserfordernis besteht lediglich hinsichtlich der Dringlichkeit, nicht für die Annahme des zugrundeliegenden (Sach-) Antrages. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

Dr. Franz Sturm, 23. September 2010 IX. Befangenheit Begriff der Befangenheit: Die Befangenheit eines Mitgliedes des Gemeinderates liegt vor, wenn die (abstrakte) Möglichkeit besteht, dass ein (Verwaltungs-)Organ aus persönlichen Beziehungen zum Verhandlungsgegenstand in seiner unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

Dr. Franz Sturm, 23. September 2010 IX. Befangenheit Wahrnehmung von Befangenheiten: Vorrangig hat das betroffene Mitglied des Gemeinderates dem Vorsitzenden seine Befangenheit anzuzeigen. Unterlässt das befangene Mitglied des Gemeinderates die Anzeige, hat der Vorsitzende die Befangenheit anzusprechen. Jedes sonstige Mitglied des Gemeinderates kann mit einem Antrag zur Geschäftsbehandlung die Befangenheit eines anderen Mitgliedes thematisieren. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

Dr. Franz Sturm, 23. September 2010 IX. Befangenheit Entscheidung über die Befangenheit: In „Zweifelsfällen“ (d.h. bei Meinungs-verschiedenheiten über das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes) obliegt die endgültige Entscheidung dem Gemeinde-rat. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

X. Schließung der Sitzung Aufgabe des Vorsitzenden: Die Schließung der Sitzung obliegt dem jeweiligen Vorsitzenden (Bürgermeister, Vizebürgermeister, das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates) und ist Ausdruck seiner Leitungsingerenz. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

X. Schließung der Sitzung Zeitpunkt der Schließung: Der Vorsitzende hat die Sitzung zu schließen, wenn die festgelegte Tagesordnung erschöpft ist oder wenn ein geordneter weiterer Sitzungs-verlauf nicht mehr gewährleistet ist Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

X. Schließung der Sitzung Wirkung der Schließung: Eine geschlossene Sitzung kann vom Vorsitzenden nicht wieder eröffnet und fortgesetzt werden. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

XI. Unterfertigung der Niederschrift Funktion der Niederschrift: Die Funktion der Niederschrift besteht darin, den Verlauf der Sitzung und die gefassten Beschlüsse exakt zu dokumentieren. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

XI. Unterfertigung der Niederschrift Unterfertigende Gemeindeorgane: Die Niederschrift des Gemeinderates ist zu unterfertigen vom (jeweiligen) Vorsitzenden, von zwei vom Gemeinderat zu bestellenden Mitgliedern des Gemeinde.-rates und vom Schriftführer. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

XI. Unterfertigung der Niederschrift Verhinderung der unterfertigenden Gemeindeorgane: Sind die bestellten Mitglieder des Gemeinderates (etwa wegen Krankheit) verhindert, die Niederschrift zu unter-fertigen, hat die Unterfertigung durch sie zu unterbleiben. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

XII. Richtigstellung der Niederschrift Verlangen auf Richtigstellung: Jedes Mitglied des Gemeinderates ist berechtigt, die Richtigstellung der Niederschrift „spätestens in der ihrer Fertigstellung folgenden Sitzung des Gemeinderates“ zu verlangen; ein solches Verlangen kann außerhalb einer Sitzung des Gemeinderates (arg.:“spätestens“) oder in der der Fertigstellung der Niederschrift folgenden Sitzung verlangt werden. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

XII. Richtigstellung der Niederschrift Tagesordnungspunkt „Richtigstellung der Niederschrift“: Die Festlegung eines Tagesordnungspunktes „Richtigstellung der Niederschrift“ in der nächstfolgenden Sitzung des Gemeinderates ist zulässig; das Verlangen auf Richtigstellung der Niederschrift darf in diesem Fall nur an-lässlich der Behandlung dieses Tagesord-nungspunktes gestellt werden. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

XII. Richtigstellung der Niederschrift Keine „Genehmigung der Niederschrift“ durch den Gemeinderat: Die in manchen Gemeinden geübte Praxis, die Niederschrift einer Sitzung des Gemeinderates mit Beschluss des Gemeinderates zu genehmigen, ist gesetzwidrig. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010