Mag (FH) Reinhold Pobaschnig

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 Präsentation transkript:

Mag (FH) Reinhold Pobaschnig VwA-SEMINAR KOMMUNALE STRASSEN FINANZIELLE ASPEKTE Mag (FH) Reinhold Pobaschnig

Kärntner Regionalfonds Rechtsgrundlage: Kärntner Regionalfondsgesetz – K-RegFG, LGBl Nr 8/2005 idgF AKL Abteilung 3 – Kompetenzzentrum Landesentwicklung und Gemeinden Folie Nr. 2 Mag (FH) Reinhold Pobaschnig

Bereiche der Förderung Herstellung von Gemeindestraßen Herstellung von Straßen und Wegen im Rahmen des ländlichen Wegenetzes Herstellung von überregionalen Radwegen Herstellung von Landes- und Bezirkstraßen in Ortsgebieten Wiederherstellung von Straßen nach der Durchführung von Maßnahmen der kommunalen Siedlungswasserwirtschaft Gestaltung von Stadt- und Ortsräumen AKL Abteilung 3 – Kompetenzzentrum Landesentwicklung und Gemeinden Folie Nr. 3 Mag (FH) Reinhold Pobaschnig

Beratung (Finanzierung, Refinanzierung, Straßenkategorisierung udgl) Arten der Förderung Gewährung von Darlehen (Amortisationsdarlehen, Laufzeit 5 Jahre, 2% Verzinsung) Gewährung von rückzahlbaren oder von nicht rückzahlbaren Zinsenzuschüssen oder Annuitätenzuschüssen für vom Förderungswerber aufzunehmende Kredite und Darlehen (auf Grund der Maastrichtkriterien keine Relevanz) Beratung (Finanzierung, Refinanzierung, Straßenkategorisierung udgl) AKL Abteilung 3 – Kompetenzzentrum Landesentwicklung und Gemeinden Folie Nr. 4 Mag (FH) Reinhold Pobaschnig

Höhe der Förderdarlehen Die Darlehenshöhe errechnet sich aus den Gesamtherstellungskosten und wird in Abhängigkeit vom betreffenden Förderbereich bis zu folgenden Höchstsätzen gewährt: Gemeindestraßen 50 % Ländliches Wegenetz 30 % Überregionale Radwege 33 % Ortsdurchfahrten 100 % Straßenbau nach Kanal 100 % Stadt- und Ortsraumgestaltung 100 % AKL Abteilung 3 – Kompetenzzentrum Landesentwicklung und Gemeinden Folie Nr. 5 Mag (FH) Reinhold Pobaschnig

Fördervoraussetzungen Schriftlicher Förderungsantrag (Einbringung in digitaler Form) Maßnahmen im Einklang mit den Rechtsvor-schriften Gesamtfinanzierung unter Berücksichtigung der Fondsmittel gesichert Verwirklichung der zu fördernden Maßnahme darf – ausgenommen Planung, Vorarbeiten und Maßnahmen im Fall eines Notstandes – erst nach schriftlicher Förderungszusicherung erfolgen AKL Abteilung 3 – Kompetenzzentrum Landesentwicklung und Gemeinden Folie Nr. 6 Mag (FH) Reinhold Pobaschnig

1. Vorsitzender des Kuratoriums: Gemeindereferent LR Dr Josef Martinz 2. Kuratoriumsmitglieder mit beschließender Stimme: KO Ing Reinhart Rohr LAbg Bgm Franz Mandl 3. Kuratoriumsmitglieder mit beratender Stimme: Bgm Helmut Manzenreiter (Österr. Städtebund) Präsident Bgm Ferdinand Vouk (Ktn Gemeindebund) 4. Aufsichtsorgan des Landes: Magª (FH) Monika Gojer (Büro LR Mag Harald Dobernig) AKL Abteilung 3 – Kompetenzzentrum Landesentwicklung und Gemeinden Folie Nr. 7 Mag (FH) Reinhold Pobaschnig

Förderungsgenehmigung Die Gewährung von Einzelförderungen bis zu einem Betrag von € 200.000,-- obliegt dem Vorsitzenden Einzelförderungen, die den Schwellenwert von € 200.000,-- überschreiten, bedürfen der Genehmigung des Kuratoriums AKL Abteilung 3 – Kompetenzzentrum Landesentwicklung und Gemeinden Folie Nr. 8 Mag (FH) Reinhold Pobaschnig

Darlehensvergaben Bis dato wurden aus dem K-RegF für ca 300 regionale Verkehrsinfrastrukturen etwa € 45,0 Mio an Förderungsdarlehen bereitgestellt. AKL Abteilung 3 – Kompetenzzentrum Landesentwicklung und Gemeinden Folie Nr. 9 Mag (FH) Reinhold Pobaschnig

Kärntner Regionalfonds N E U ! AKL Abteilung 3 – Kompetenzzentrum Landesentwicklung und Gemeinden Folie Nr. 10 Mag (FH) Reinhold Pobaschnig

Reformüberlegungen Zusammenführung des Kärntner Regionalfonds und des Kärntner Bodenbeschaffungsfonds, die ähnlich strukturiert sind Steigerung von Effizienz und Effektivität durch Verwaltungsvereinfachung und Deregulierung Erhöhung der Flexibilität durch gegenseitige Deckungsfähigkeit zwischen den Förderbereichen AKL Abteilung 3 – Kompetenzzentrum Landesentwicklung und Gemeinden Folie Nr. 11 Mag (FH) Reinhold Pobaschnig

Unterstützung der Gemeinden bei der Umsetzung von Maßnahmen Zielsetzungen Unterstützung der Gemeinden bei der Umsetzung von Maßnahmen der regionalen Verkehrsinfrastruktur der regionalen Sicherheitsinfrastruktur zur Verwirklichung der Ziele der örtlichen Raumplanung zur Schaffung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Wirtschaft AKL Abteilung 3 – Kompetenzzentrum Landesentwicklung und Gemeinden Folie Nr. 12 Mag (FH) Reinhold Pobaschnig

Bereiche der Förderung ab 2012 Herstellung von Gemeindestraßen Herstellung von Verbindungsstraßen Herstellung von überregionalen Radwegen Herstellung von Landes- und Bezirkstraßen in Ortsgebieten Wiederherstellung von Straßen nach der Durchführung von Maßnahmen der kommunalen Siedlungswasserwirtschaft Gestaltung von Stadt- und Ortsräumen Herstellung von Einrichtungen der regionalen Sicherheitsinfrastruktur Bodenpolitische Maßnahmen AKL Abteilung 3 – Kompetenzzentrum Landesentwicklung und Gemeinden Folie Nr. 13 Mag (FH) Reinhold Pobaschnig

Vorrangige Förderung Straßenherstellungen in Gemeinden, die die Kategorisierung des Straßen- und Wegenetzes durchgeführt haben Bodenpolitische Vorhaben, wenn die zu sichernden Grundflächenlaut K-ROG, KGplG 1995 und ÖEK zur Bebauung geeignet sind und die Verfügbarmachung besonders ökonomisch möglich ist AKL Abteilung 3 – Kompetenzzentrum Landesentwicklung und Gemeinden Folie Nr. 14 Mag (FH) Reinhold Pobaschnig

Begriffsbestimmungen Unter Herstellung von Straßen und Wegen versteht man: den Neubau, den Ausbau, den Umbau, die Umlegung und sonstige Verbesserung von Straßen und Wegen die Wiederinstandsetzung nach Elementarereignissen und die Generalsanierung AKL Abteilung 3 – Kompetenzzentrum Landesentwicklung und Gemeinden Folie Nr. 15 Mag (FH) Reinhold Pobaschnig

Begriffsbestimmungen Als Gestaltung von Stadt- und Ortsräumen gilt die Herstellung von Verkehrsflächen für den fließenden und den ruhenden Verkehr sowie von Plätzen in Stadt- und Ortskernen, die für die örtliche Gemeinschaft von besonderer Bedeutung sind. AKL Abteilung 3 – Kompetenzzentrum Landesentwicklung und Gemeinden Folie Nr. 16 Mag (FH) Reinhold Pobaschnig

Begriffsbestimmungen Als Einrichtungen der regionalen Sicherheitsinfrastruktur gelten insbesondere Einrichtungen zum Schutz gegen Wasserverheerungen, Lawinen, Felssturz, Steinschlag, Muren und Rutschungen AKL Abteilung 3 – Kompetenzzentrum Landesentwicklung und Gemeinden Folie Nr. 17 Mag (FH) Reinhold Pobaschnig

Begriffsbestimmungen Als bodenpolitische Vorhaben gelten insbesondere Maßnahmen zur Sicherstellung der künftigen Verfügbarkeit geeigneter Grundflächen zu angemessenen Preisen Maßnahmen, die der Vermeidung oder Verringerung räumlicher Nutzungskonflikte im Siedlungsraum dienen Die Aufschließung oder Baureifmachung geeigneter Grundflächen Maßnahmen, die der Sicherung von Trinkwasser-vorkommen dienen AKL Abteilung 3 – Kompetenzzentrum Landesentwicklung und Gemeinden Folie Nr. 18 Mag (FH) Reinhold Pobaschnig

Die Förderung darf erfolgen durch: Arten der Förderung Die Förderung darf erfolgen durch: die Gewährung von Krediten zur Vor- und Zwischenfinanzierung von Maßnahmen Beratung AKL Abteilung 3 – Kompetenzzentrum Landesentwicklung und Gemeinden Folie Nr. 19 Mag (FH) Reinhold Pobaschnig

Höhe der Förderdarlehen Die Darlehenshöhe errechnet sich aus den Gesamtherstellungs-kosten und wird bis zu folgenden Höchstsätzen gewährt: Gemeindestraßen 50 % Ländliches Wegenetz 30 % Überregionale Radwege 33 % Ortsdurchfahrten 100 % Straßenbau nach Kanal 100 % Stadt- und Ortsräume 100 % Wildbach- und Lawinenverbauung 100 % Bodenpolitische Maßnahmen 100 % AKL Abteilung 3 – Kompetenzzentrum Landesentwicklung und Gemeinden Folie Nr. 20 Mag (FH) Reinhold Pobaschnig

Antragsteller Förderungen dürfen grundsätzlich nur Kärntner Gemeinden gewährt werden. Bei bodenpolitischen Maßnahmen dürfen Förderungen auch an Rechtsträger gewährt werden, deren Aufgabe oder Unter-nehmensziel die Ansiedlung oder Standort-verlegung gewerblicher oder industrieller Betriebe ist und an denen eine 50%ige Gemeindebeteiligung gegeben ist. AKL Abteilung 3 – Kompetenzzentrum Landesentwicklung und Gemeinden Folie Nr. 21 Mag (FH) Reinhold Pobaschnig

Inkraftreten des neuen K-RegFG Das neue Kärntner Regionalfondsgesetz wurde von der Kärntner Landesregierung in ihrer 50. Sitzung am 6. September 2011 beschlossen. Die Behandlung im Kärntner Landtag erfolgt voraussichtlich am 27. Oktober 2011. Mit 1. Jänner 2012 soll das neue Kärntner Regionalfondsgesetz in Kraft treten. AKL Abteilung 3 – Kompetenzzentrum Landesentwicklung und Gemeinden Folie Nr. 22 Mag (FH) Reinhold Pobaschnig

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit AKL Abteilung 3 – Kompetenzzentrum Landesentwicklung und Gemeinden Folie Nr. 23 Mag (FH) Reinhold Pobaschnig