Unternehmensbezogene Geschäfte

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Anzahl der ausgefüllten und eingesandten Fragebögen: 211
Advertisements

Vorlesung: 1 Betriebliche Informationssysteme 2003 Prof. Dr. G. Hellberg Studiengang Informatik FHDW Vorlesung: Betriebliche Informationssysteme Teil3.
LS 2 / Informatik Datenstrukturen, Algorithmen und Programmierung 2 (DAP2)
Telefonnummer.
Das Kommissionsgeschäft
Ein Rechtsinstitut zwischen Mystik und Komik
Kündigung Recht zur Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft Dauerschuldverhältnis: Geschuldet ist ein dauerndes Verhalten.
Fracht-, Speditions- und Lagerrecht
Vertriebsrecht (Fortsetzung)
- Handelsvertreter, Vertragshändler und moderne Vertriebssysteme -
Handelsbrauch und Handelsklauseln
Rechneraufbau & Rechnerstrukturen, Folie 2.1 © W. Oberschelp, G. Vossen W. Oberschelp G. Vossen Kapitel 2.
Vorlesung: 1 Betriebliche Informationssysteme 2003 Prof. Dr. G. Hellberg Studiengang Informatik FHDW Vorlesung: Betriebliche Informationssysteme Teil2.
Versicherungsvermittler
Prof. Dr. Bernhard Wasmayr
Referent: Prof. Dr. Martin Häublein Universität Innsbruck
Prof. Dr. Bernhard Wasmayr VWL 2. Semester
AWA 2007 Natur und Umwelt Natürlich Leben
Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI) Vortrag von Prof. Dr. Kurt Spera VVV.
Prof. Dr. Günter Gerhardinger Soziale Arbeit mit Einzelnen und Familien Übersicht über die Lehrveranstaltung Grundlegende Bestimmungsfaktoren der Praxis.
20:00.
Zusatzfolien zu B-Bäumen
§ 6 Verknüpfung von Leistungs- und Gegenleistungspflicht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
KG & Stille Gesellschaft
Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen
Gläubigerverzug (1) - § 1419 ABGB
Eine Einführung in die CD-ROM
GBI Genios Wiso wiso bietet Ihnen das umfassendste Angebot deutsch- und englischsprachiger Literatur für die Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. Wir.
Dokumentation der Umfrage
Das neue Gewährleistungsrecht
Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB
Prof. Dr. iur Ulrike Babusiaux
Inhaltsübersicht OR (1)
Erlöschen der Obligationen
Privatrecht II Lektion 8 Leistungsstörungen (§ 5, V - VII)
Privatrecht II Lektion 7 Leistungsstörungen (§ 5, I - IV)
Vertragsschluss und Vertragsauslegung
§ 9 Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis
Rechtsgrundlagen des Agenturvertrages. RA Dr. Erich Schwarz 5020 Salzburg
Ertragsteuern, 5. Auflage Christiana Djanani, Gernot Brähler, Christian Lösel, Andreas Krenzin © UVK Verlagsgesellschaft mbH, Konstanz und München 2012.
MINDREADER Ein magisch - interaktives Erlebnis mit ENZO PAOLO
Fall 1 Vorkaufsrecht Optionsvertrag Vorkaufsfall Vorkaufspreis
Folie Beispiel für eine Einzelauswertung der Gemeindedaten (fiktive Daten)
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
Unternehmensbewertung Thomas Hering ISBN: © 2014 Oldenbourg Wissenschaftsverlag GmbH Abbildungsübersicht / List of Figures Tabellenübersicht.
Forschungsprojekt Statistik 2013 „Jugend zählt“ – Folie 1 Statistik 2013 „Jugend zählt“: Daten zur Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
Folie Einzelauswertung der Gemeindedaten
Datum:17. Dezember 2014 Thema:IFRS Update zum Jahresende – die Neuerungen im Überblick Referent:Eberhard Grötzner, EMA ® Anlass:12. Arbeitskreis Internationale.
1 Medienpädagogischer Forschungsverbund Südwest KIM-Studie 2014 Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) Landeszentrale für Medien und Kommunikation.
VERWALTUNGSAKTE / RECHTSPRECHUNGSAKTE
Proseminar Grundzüge der Rechtwissenschaft I
By Tabea May, Kevin Schmitt und Bilal Khan

Der Jahresabschluss.
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth. de Vorlesung vom
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom , – Uhr 1.
TANOS | VITALI | ZUPANCIC rechtsanwälte dr katrin tanos
Vertragswidrige Erfüllung des Kaufvertrages
Besprechung Klausur im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/ Prof. Dr. Martina Benecke Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-,
Examinatorium Schuldrecht Fall 15 – Geschäftsführung ohne Auftrag.
Ass.Prof.Dr.Peter Jordan, Sowi-Ü SS04 Gewährleistung neu - GewRÄG (BGBl I 2001/48) 1 Das Neue Gewährleistungsrecht RL über den Verbrauchsgüterkauf 1999/44/EG.
Kap 2 - Arten des Kaufvertrags 1 Barta: Zivilrecht online Arten des Kaufs Arten des Kaufs qNormaler Kauf = Zug um Zug - Kauf l § 1052 ABGB qKreditkauf.
SoWi Ü 5- 1 Barta: Zivilrecht online AGB (1) - Allgemeines qZweck: Kaufmännisch-rechtliche Rationalisierung l AGB : Vertragsschluß unter Beifügung von.
Kap 7 - Gläubigerverzug 1 Barta: Zivilrecht online Gläubigerverzug; § 1419 ABGB (1) qDer Gläubiger gerät in Verzug, wenn er die ihm ordnungsgemäß – real.
SoWi Ü 6- 1 Barta: Zivilrecht online... muss bestimmt oder doch bestimmbar sein ! q... durch Vertrag: dies interpellat pro homine zB: "Zahlungsziel 14.
Kap 7 - Schuldverhältnisse 1 Bárta: Zivilrecht online Entstehungsgründe von Schuldverhältnissen  § 859 ABGB: > Die persönlichen Sachenrechte, vermöge.
1 Lerneinheit 6 – Überblick B.Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Geschäftsführung ohne Auftrag.
Babeş-Bolyai-Universität, Internationales Handelsrecht, Teil 2: UN-Kaufrecht (CISG) Prof. Dr. jur. Christiane A. Flemisch, Licenciée en droit Mediatorin,
Fortfall der Vertragsbindung Teil II. Vorlesungsgliederung I. Begriff des Vertrages II. Abschluss und Inkrafttreten von Verträgen III. Auslegung von Verträgen.
 Präsentation transkript:

Unternehmensbezogene Geschäfte WS 2013/2014 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler

Lernunterlagen Kalss/Schauer/ Winner, Allgemeines Unternehmensrecht (2011) Krejci, Unternehmensrecht5 (2013) Gruber, Unternehmensbezogene Geschäfte10, LexisNexis Rechtsskripten zur Vertiefung Kommentare Jabornegg/Artmann, UGB (2010) Straube, UGB4 (Zur Fortsetzung, noch nicht vollständig) U. Torggler, UGB (2013) zu den Neuregelungen durch das HaRÄG auch Schauer, ÖJZ 2006, 64 ff Krejci, Reformkommentar UGB (2007)

Rep Rechnungslegung Told RL: Grundlagen Was bedeutet Rechnungslegung ? Finanzbuchhaltung = Buchführung Dokumentation der unternehmerischen Abläufe in Schriften Grundbücher/Hauptbücher/Nebenbücher Erstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz, GuV, …) Kostenrechnung/Leistungsrechnung/Investitionsrechnung IKS Zweck der Rechnungslegung Informationsfunktion (Unternehmer/Gesellschafter/Gläubiger/Belegschaft/Dritte) Ausschüttungsfunktion Maßgeblichkeit für Steuerabschluss: Rechnungslegung nach UGB Rep Rechnungslegung Told

RL: Doppelte Buchführung Rep Rechnungslegung Told

AKTIVA = Soll/Vermögen PASSIVA = Haben/Kapital RL: Bilanz Bilanz: § 224 UGB AKTIVA = Soll/Vermögen (Mittelverwendung) PASSIVA = Haben/Kapital (Mittelherkunft) AV EK -immaterielle Vermögenswerte -Sachanlagen -Finanzanlagen - Stammkapital -Kapitalrücklagen (Agio) -Gewinnrücklagen -Gewinn (-unversteuerten Rücklagen) UV FK -Vorräte -Forderungen -Wertpapiere des Umlaufvermögens -Kassa/Bank -Rückstellungen -Verbindlichkeiten   Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten Passiver Rechnungsabgrenzungsposten Rep Rechnungslegung Told

RL: GuV Betriebliche Erlöse Betriebliche Aufwendungen BETRIEBSERFOLG (BE)   Finanzerträge Finanzaufwendungen FINANZERFOLG (FE) Ergebnis der Gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT); BE+FE Außerordentliche Erträge Außerordentliche Aufwendungen AUßERORDENTLICHES ERGEBNIS - Steuern vom Einkommen/Ertrag JAHRESÜBERSCHUSS/JAHRESFEHLBETRAG Rücklagenbewegungen Gewinn/Verlustvortrag BILANZGEWINN/-VERLUST Rep PersG Told

Grundlagen - Regelungsgehalt Sonderbestimmungen für Rechtsgeschäfte, an denen Unternehmer beteiligt ist leges speciales zu ABGB Verdrängung, gelegentlich Ergänzung willkürlich erscheinendes Sammelsurium © Karsten Schmidt Größere Geschlossenheit bei einzelnen Vertragstypen Kommissions-, Speditions-, Lager- und Frachtgeschäft freilich darin Vieles von Rechtswirklichkeit überholt und anderen Rechtsquellen verdrängt zahlreiche Vertragstypen unkodifiziert Leasing, Factoring, Franchising

Grundlagen - Reform Viertes Buch UGB: Unternehmensbezogene Geschäfte Reform durch HaRÄG 2005 Modernisierung Vereinfachung Deregulierung Beseitigung der 4. EVHGB Bessere Abstimmung mit ABGB wechselseitiger Transfer von Bestimmungen Freilich: Beschränkung der Reform auf allgemeine Bestimmungen und Handelskauf

Allgemeine Bestimmungen I § 343: Anwendungsbereich Unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte persönliches Element: Unternehmer sachliches Element: zum Betrieb des Unternehmens gehörig Unternehmer gem §§ 1 – 3 UGB inklusive (!) freie Berufe und Land- und Forstwirtschaft + juristische Personen öffentlichen Rechts keine Sonderregelungen für Kleinunternehmer anders noch HGB für Minderkaufleute bestimmte besonders belastende Normen galten für diese nicht HaRÄG hat diese Bestimmungen beseitigt

Allgemeine Bestimmungen II zum Betrieb des Unternehmens gehörig unmittelbare oder mittelbare Beziehung zur unternehmerischen Tätigkeit, grundsätzlich reicht loser Zusammenhang Inklusive Hilfs-, Neben- und Abwicklungsgeschäften Aber: Vorbereitungsgeschäfte natürlicher Personen ausdrücklich ausgenommen HaRÄG 2005: Abstimmung mit § 1 Abs 3 KSchG

Allgemeine Bestimmungen III Notwendige Abgrenzung zwischen unternehmensbezogenen Geschäften und Privatgeschäften nicht bei Unternehmers kraft Rechtsform eine GmbH hat keine Privatsphäre aber zB: Einzelunternehmer kauft Notebook, Verein der auch Unternehmen (zB Buffet) betreibt kauft Schreibtisch § 344: Zweifelsregel: im Zweifel unternehmenszugehörig stRsp: das Geschäft muss nach der einschlägigen Verkehrsanschauung dem Partner als Privatgeschäft erkennbar sein

Allgemeine Bestimmungen IV Einseitige und beiderseitige/zweiseitige unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte nur auf einer Seite Unternehmer, für den das Geschäft zum Betriebs seines Unternehmens gehört für beide Vertragspartner trifft das zu § 345: grundsätzlich reicht Einseitigkeit für Anwendbarkeit des Vierten Buches damit auch UGB auch auf Nichtunternehmer anwendbar Beachte: dann zugleich auch KSchG anwendbar vorbehaltlich anderweitiger Anordnung bekanntestes Beispiel: Rügeobliegenheit beim Warenkauf § 377 UGB

Allgemeine Bestimmungen V Keine besonderen Bestimmungen betreffend Vertragsabschluss in Praxis Abschluss unter AGB sehr wichtig/häufig beachte allgemeines Instrumentarium des ABGB und des KSchG Einbeziehungskontrolle Geltungskontrolle Inhaltskontrolle Transparenzgebot teilweise auch zugunsten von Unternehmern, s §§ 864a, 879 Abs 3 ABGB teilweise Konsumentenschutzrecht §§ 6 Abs 2 und 3 KSchG

Allgemeine Bestimmungen VI „Mythos“ Schweigen auf kaufmännisches/unternehmerisches Bestätigungsschreiben Unternehmer bestätigen schriftlich zuvor mündlich Vereinbartes Inhalt weicht ab Vertragspartner schweigt Rsp hatte in grauer Vorzeit weitgehend vertragsergänzenden oder -ändernden Charakter zuerkannt Dagegen Literatur: allgemeine Rechtsgeschäftslehre Rsp ist gefolgt Abweichungen beeinträchtigen die erkennbaren Interessen des Erklärungsempfängers nicht spürbar Nach redlicher Verkehrsauffassung durfte mit seiner Zustimmung gerechnet werden zB bloße Konkretisierungen, Ergänzung bewusst offen gelassener Punkte

Allgemeine Bestimmungen VII Auslegung: § 346 UGB Berücksichtigung von Handelsbräuchen „unter Unternehmern“ – beiderseitiges unternehmensbezogenes Geschäft Handelsbrauch tatsächliche gemeinsame Übung gewisse Zeitdauer freiwillige Befolgung bei Entstehung Bedeutung: vgl ganz ähnlich, nur allgemein § 863 Abs 2 ABGB vor allem Erklärungssitte gegebenenfalls ergänzende Auslegung von den Parteien nicht bedachter Punkte Verhältnis zum dispositiven Recht? Rsp und hM Vorrang des Unternehmerbrauchs

Allgemeine Bestimmungen VIII Trade Terms und Incoterms unternehmerische Erklärungssitten, einheitliche Auslegung von bestimmten „Kürzeln“ bedeutsam vor allem Incoterms, Unternehmerbrauch iSd § 346 Beispiele FOB Free on Board (cum grano salis bis zum und einschließlich des Verladens im Exporthafen alles Sache des Verkäufers) CIF Cost Insurance Freight (Kosten, Versicherung und Fracht bis zum Bestimmungshafen/Bestimmungsort Sache des Verkäufers)

Allgemeine Bestimmungen IX früher Handelsgewohnheitsrecht gem Art 4 Satz 2 EVHGB als Rechtsquelle Abgrenzung zu unternehmerischen Bräuchen: Rechtsüberzeugung (opinio iuris) schon damals problematisch, B-VG? Entfall durch HaRÄG Materialien bejahen aber Existenz von Gewohnheitsrecht „Glaubensfrage“ praktisch bedeutungslos Lex Mercatoria? Geltungsgrund? Inhalt?

Allgemeine Bestimmungen X Schuldrechtliche Sonderregelungen Schadenersatz §§ 347 und 349 Sorgfaltspflicht des ordentlichen Unternehmers, neben § 1299 überflüssig Schadenersatz umfasst auch entgangenen Gewinn Unternehmergeschäfte auf Gewinn angelegt daher auch Ersatz des entgangenen Gewinns Beschränkung allerdings auf zweiseitige Unternehmergeschäfte (arg „unter Unternehmern“) gilt nicht im deliktischen Bereich Sehr wohl aber bei cic praktische Bedeutung allerdings gering weite Fassung des positiven Schadens durch Rsp und Lehre

Allgemeine Bestimmungen XI § 348 Haftung als Gesamtschuldner zu § 889 ABGB gegenteilige Beweisregel verpflichten sich mehrere Unternehmer zu einer teilbaren Leistung iZw Solidarschuld allerdings auch zu ABGB Rsp, wonach gesamtschuldnerische Verpflichtung, wenn gemeinsam ein Auftrag übernommen wird s auch: solidarische Haftung der GesBR-Gesellschafter s dort auch § 1203 mit Sonderbestimmung für „Handelsleute“ Rsp nimmt darüber hinaus idR Solidarhaftung an

Allgemeine Bestimmungen XII Entgeltlichkeit § 354 im Zweifel Entgeltlichkeit angemessenes Entgelt Verzinsung für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen: Zinshöhe § 1000 Abs 1 ABGB: 4% Anwendbar auch auf einseitige unternehmensbezogene Geschäfte damit auch zu Lasten von Verbrauchern § 5 Abs 1 KSchG geht aber vor

Allgemeine Bestimmungen XIII Verzugszinsen: § 1000 Abs 1 ABGB, § 456 UGB Zinsen vergüten die Nutzung vertretbarer Sachen in gleichen Sachen Verzugszinsen sollen „Schaden“ durch die Verzögerung einer Geldzahlung abdecken § 1333 Abs 1 kein Verschulden erforderlich (objektiver Verzug) bereicherungsrechtlicher Gedanke? § 456 UGB: Annäherung an subjektiven Verzug

Allgemeine Bestimmungen XIV Zinssatz primär Frage der Vereinbarung Wucher § 879 Abs 2 Z 4 ABGB, § 6 Abs 1 Z 13 KSchG gesetzlicher Zinssatz § 1000 Abs 1 ABGB 4% § 456 UGB bei Geldforderungen zwischen Unternehmern/Unternehmer und jurPers des öffentl Rechts aus unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften (§ 455 UGB): 9,2% über Basiszinssatz; soweit Schuldner für Verzug „nicht verantwortlich“: § 1000 Abs 1 ABGB Umsetzung der Zahlungsverzugs-RL Verzug soll sich nicht lohnen Allerdings dispositiv Beachte: zweiseitiges unternehmensbezogenes Geschäft Beachte: vertragliche Ansprüche einschließlich vertraglicher Schadenersatzpflichten, nicht aber zB deliktische

Allgemeine Bestimmungen XV Basiszinssatz Orientiert sich am Hauptrefinanzierungssatz der EZB Abfragbar ua unter www.oenb.at Berechnung Zinssatz des 1.1 und des 1.7. für das nächste Halbjahr maßgeblich Beachte weitergehender (verschuldensabhängiger) Schadenersatz nach § 1333 Abs 2 ABGB außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen allenfalls Refinanzierungskosten bzw entgangene Zinsen aus alternativen Veranlagungen (Kapitalmarktzinsen) bei derzeitigem Zinsniveau unwahrscheinlich

Allgemeine Bestimmungen XVI Kein Verbot des ultra alterum tantum § 1335 ABGB: Zinslauf endet, wenn nicht eingeklagte Zinsrückstände den Betrag der Hauptschuld erreicht haben § 353 UGB: das gilt nicht bei Geldforderungen gegen einen Unternehmer aus unternehmerischen Geschäften auch bei einseitigem unternehmensbezogenen Geschäft zu Lasten des Unternehmers

Allgemeine Bestimmungen XVII Achter Abschnitt: Zahlungsverzug: § 455 UGB: Anwendungsbereich: Rechtsgeschäfte unter Unternehmern/jurPers öffentl Rechts § 457 UGB: Dauer eines Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung: max 30 Tage; längere Frist kann nur ausdrücklich vereinbart werden, soweit nicht grob nachteilig; § 458 UGB: - Betreibungskosten: Pauschalbetrag von Eur 40,- - darüber: § 1333 Abs 2 ABGB § 459 UGB: Grob nachteilige Vertragsbestimmungen oder Geschäftspraktiken (Beurteilung nach Abs 2) zu Zahlungstermin, Zahlungsfrist, Verzugszinssatz, Betreibungskosten: nichtig Zahlungsfrist: 60 Tage ist keinesfalls grob nachteilig Ausschluss von Verzugszinsen sowie der Entschädigung für Betreibungskosten: jedenfalls grob nachteilig; Ausschluss von Betreibungskosten kann sachlich gerechtfertigt sein; § 460 UGB: Verbandsklage gegen Unternehmer, der im geschäftlichen Verkehr grob nachteilige Vertragsbestimmungen iSd § 459 UGB verwendet

Allgemeine Bestimmungen XVIII laesio enormis § 934 ABGB: ein Teil erhält nicht einmal die Hälfte dessen an gemeinem Wert, was er dem anderen versprochen hat § 935 1. HS ABGB: grundsätzlich zwingend, mit Ausnahmen im Folgenden § 351 UGB: § 934 ABGB kann zu Lasten des Unternehmers vertraglich ausgeschlossen werden

Allgemeine Bestimmungen XIX Kontokorrent § 355 – 357 KK-Abrede § 355 Abs 1 gegenseitigen Ansprüche und Leistungen werden in Rechnung gestellt periodische Verrechnung Feststellung des Saldos §§ 355 – 357 setzen einseitiges Unternehmergeschäft voraus unter Nichtunternehmern (sog uneigentliches KK): analoge Anwendung fraglich für Zinseszinsregelung des § 355 Abs 4 S 4 Praktische Bedeutung Bankkontokorrent Girovertrag, Kontokorrentkredit beachte Überlagerung durch ABB Firmenkontokorrent

Allgemeine Bestimmungen XX Kontokorrent – Funktionen Vereinfachung/Vereinheitlichung Sicherung Kreditierung? Umfang des KK KK-fähig (grundsätzlich Geldforderungen) KK-gebunden Vereinbarung, Auslegung

Allgemeine Bestimmungen XXI Kontokorrent – Wirkungen keine Änderung der Rechtsnatur der Forderungen aber: keine selbständige Verfügbarkeit mehr Zession Verpfändung Pfändung Unterscheide Pfändung des Saldos Aufrechnung Hemmung der Verjährung bis zum Ablauf der Rechnungsperiode bei Übertragung des Saldos auf neue Rechnungsperiode Hemmung bis Ende des KK-Verhältnisses Keine Stundung stricto sensu Zinsen laufen ab Fälligkeit keine selbständige Geltendmachung der Forderung nach Ablauf der Rechnungsperiode

Allgemeine Bestimmungen XXII Kontokorrent Wirkungen Fortsetzung Zinsen Forderungen ab Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Fälligkeit Zinsen sind KK-zugehörig, keine gesonderte Verjährung nach § 1480 ABGB, sondern wie Hauptforderung Zinseszinsen nach § 355 Abs 4 S 4 beim uneigentlichen KK wegen § 1000 Abs 2 S 1 ABGB nur bei ausdrücklicher Vereinbarung (str)

Allgemeine Bestimmungen XXIII Kontokorrent – Verrechnung von Saldoanerkenntnis/-feststellung zu trennen geht ihr voraus im Zweifel einjährige Rechnungsperiode (§ 355 Abs 2) kein bloßer Buchungsvorgang, sondern Tilgungswirkung es entsteht kausale Saldoforderung entscheidende Frage: welche Forderungen sind in ihr enthalten praktisch bedeutsam, wenn es zu keinem Anerkenntnis kommt oder dieses nichtig ist/angefochten wird

Allgemeine Bestimmungen XXIV Kontokorrent – Verrechnung Fortsetzung vor HaRÄG 3 Theorien Mosaiktheorie/verhältnismäßige Gesamtaufrechnung Staffelkontokorrent zivilrechtliche Tilgungsordnung §§ 1415, 1416 ABGB Letzteres nach § 355 Abs 3 nunmehr Gesetz Vereinbarung unwidersprochene Widmungserklärung zuerst Zinsen dann Kapital Vorrang der Zinsen vor Kapital nur für die jeweilige Forderung zwischen mehreren verzinslichen Forderungen entscheidet Fälligkeit Beschwerlichkeit für Schuldner

Allgemeine Bestimmungen XXV § 1416 ABGB - Problematik Gesicherte Forderungen für Schuldner beschwerlicher Leerlaufen des § 356 Abs 1 daher zB Z 61 der ABB zu Sicherheiten im KK noch später

Allgemeine Bestimmungen XXVI Saldofeststellung/-anerkenntnis Anspruch darauf aus KK-Vertrag (§ 355 Abs 4 S 1) eine Partei verrechnet, zieht Saldo und übersendet der anderen Partei zur Anerkennung Rechtsnatur/Wirkungen nach früherer Rechtslage umstritten nunmehr Klarstellung in § 355 Abs 4 S 2 und 3 abgeschwächt abstraktes Schuldanerkenntnis anerkannter Saldo tritt neben kausalen Saldo (arg „auch“) eigener Verpflichtungsgrund, der selbständig eingeklagt werden kann eine Forderung mit einheitlicher Verjährung, einheitlichem Erfüllungsort und Gerichtsstand, abstrakt: Saldo kann ohne Bezug auf die darin enthaltene Forderungen oder eine „Streitbereinigung“ eingeklagt werden abgeschwächt: Einwand der ungerechtfertigten Bereicherung bleibt

Allgemeine Bestimmungen XXVII Saldoanerkenntnis – abweichende Vereinbarungen möglich, insb im Sinn eines konstitutiven und kausalen Anerkenntnisses, das der Streitbereinigung dient dann kein Einwand ungerechtfertigter Bereicherung Kontokorrent – Beendigung § 355 Abs 5: Kündigungsmöglichkeit anderweitige Vereinbarung Kündigung aus wichtigem Grund nicht ausschließbar weitere Endigungsgründe Befristung Aufhebungsvereinbarung Ende der Geschäftsbeziehung Konkurs Kontokorrent – Verbandsklage gem § 28 KSchG Klarstellung in § 355 Abs 6

Allgemeine Bestimmungen XXVIII Kontokorrent Sicherheiten § 356 betrifft Sicherheiten für kontokorrentgebundene Einzelforderungen Unterscheide Sicherheiten für Saldoforderung § 356 Abs 1 will vermeiden, dass durch Anerkenntnis Sicherheiten erlöschen demgemäß: Sicherheiten bestehen auch für anerkannten Saldo fort allerdings nur soweit die gesicherte Forderung im kausalen Saldo noch vorhanden ist s oben: Verrechnung nach Maßgabe der §§ 1415, 1416 ABGB Sicherheiten Bürgschaft, Pfand, Sicherungseigentum, Sicherungsabtretung, Zurückbehaltungsrecht, Garantie, Solidarhaftung (Abs 2) Eigentumsvorbehalt (str)

Allgemeine Bestimmungen XXIX Pfändung des Saldos § 357 Ordnungsproblem: KK-zugehörige Forderung nicht pfändbar Nachteil für Gläubiger, dessen Schuldner KK-zugehörige Forderungen hat Lösung keine Kündigung des KK-Verhältnisses vgl demgegenüber zB § 135 UGB für Privatgläubiger des Personengesellschafters aber: Pfändung des gegenwärtigen Saldos Pfändung und Überweisung des gegenwärtigen – buchmäßigen – Saldos Gläubiger wird durch Schuldposten aus späteren Geschäften nicht belastet keine späteren Geschäfte: rechtliche Grundlage dazu bestand schon vor der Pfändung nach allgemeinen Regeln zulässig auch: Pfändung des zukünftigen Saldos

Allgemeine Bestimmungen XXX Sachenrechtliche Besonderheiten § 367: gesetzliches Pfandrecht des Kommissionärs, Spediteurs, Lagerhalters und Frachtführers steht hinsichtlich des Gutglaubenserwerbs gem § 456 vertraglichen Pfandrecht gleich guter Glauben bezieht sich nicht auf Eigentum sondern auf Befugnis zum Abschluss des Vertrages § 368: Verkürzung einer Frist bei außergerichtlichen Pfandverwertung

Allgemeine Bestimmungen XXXI Unternehmerisches Zurückbehaltungsrecht Zurückbehaltungsrecht nach ABGB iwS § 1052 Einrede des nicht erfüllten Vertrages Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages ieS § 471 Zurückbehaltungsrecht an einer Sache wegen des für sie gemachten Aufwands des durch sie verursachten Schadens § 1440 ABGB: keine Zurückbehaltung an eigenmächtig oder listig entzogenen, entlehnten, in Verwahrung oder Bestand genommenen Sachen

Allgemeine Bestimmungen XXXII Zurückbehaltungsrechte ieS obligatorisches Recht mit dinglichen Charakteristika Absonderungsrecht in der Insolvenz (§ 10 IO) IPR – wie Pfandrecht § 31 IPRG unternehmerisches ZbR gibt zudem Befriedigungsrecht Unternehmerisches ZbR Besonderheiten Zweck keine Konnexität pfandähnliches Befriedigungsrecht Zweck besonderes Sicherungsbedürfnis im unternehmerischen Verkehr Vermögenshaftungsgedanke bislang bescheidene praktische Bedeutung

Allgemeine Bestimmungen XXXIII Unternehmerisches ZbR – Tatbestandsvoraussetzungen Unternehmer (Gläubiger) wegen fälliger Geldforderungen Ausnahme Notretentionsrecht gegen anderen Unternehmer (Schuldner) die aus zwischen ihnen bestehenden unternehmensbezogene Geschäften bestehen an beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners die mit Willen des Schuldners aufgrund von unternehmensbezogenen Geschäften in die Innehabung des Gläubigers gelangt sind und er sie noch innehat (darüber verfügen kann)

Allgemeine Bestimmungen XXXIV Unternehmerisches ZbR – Tatbestandsvoraussetzungen Fortsetzung Sachen im Eigentum des Schuldners oder des Gläubigers aber Gläubiger muss auf Schuldner rückübertragen von Dritten für den Schuldner auf Gläubiger übertragen, der sie Schuldner rückübertragen muss Gegenüber dinglich berechtigtem Dritten kein ZbR (§ 369 Abs 2)

Allgemeine Bestimmungen XXXV Ausschluss des ZbR Anweisung oder Verpflichtung nach § 369 Abs 3 zB Kommissionär, Handelsvertreter, Spediteur oder Frachtführer Herausgabe: nicht jedwede Herausgabepflicht, weil sonst bedeutungslos besondere Verpflichtung Waren zur Ansicht, Kauf auf Probe § 369 Abs 3 lex specialis zu § 1440 ABGB freilich eigenmächtig entzogene und listig herausgelockte Sachen auch kein Gegenstand des ZbR nicht mit Willen des Schuldners in der Innehabung des Gläubigers Überdeckung? fraglich § 369 Abs 4: Abwendung durch Sicherheitsleistung

Allgemeine Bestimmungen XXXVI Notretentionsrecht § 370 bei nicht fälliger Forderung Konkurs, Zahlungseinstellung, erfolgslose Zwangsvollstreckung gleichzustellen Ablehnung mangels Masse, Sanierungsverfahren, Geschäftsaufsicht vgl auch Abs 2 Gegenausnahme von § 369 Abs 3

Allgemeine Bestimmungen XXXVII Wirkungen des ZbR § 371 Zurückbehaltungsrecht, Verurteilung nur Zug-um-Zug gegen die dem Gläubiger zustehende Leistung Absonderungsrecht in Konkurs und Sanierungsverfahren Befriedigungsrecht nach Maßgabe des § 371 Vorrang vor späterem Pfändungspfandrecht Vollstreckungsbefriedigung Verkaufsbefriedigung vollstreckbarer Titel erforderlich

Warenkauf I Allgemeines HarÄG 2005 Bereinigung Änderungen bei Mängelrüge Präzisierung und Erweiterung des Anwendungsbereichs § 381 §§ 373 – 381 einige Sonderregeln für unternehmerischen Warenkauf aufbauend auf ABGB allgemeine Rechtsgeschäftsregeln Kaufrecht aufbauend auf § 343 ff UGB Beachte auch UN-Kaufrecht Art 2: keine Anwendung bei Kauf für den persönlichen Gebrauch

Warenkauf II Anwendungsbereich Persönlicher grundsätzlich auch für das einseitige Unternehmergeschäft § 345 §§ 377 – 379 (Rügeobliegenheit, Aufbewahrungspflicht) allerdings nur bei zweiseitigem Sachlicher Kauf von Waren Ware: bewegliche Sachen (s früher § 1 Abs 2 Z 1 HGB) erfasst elektrische Energie Standardsoftware nicht erfasst unbewegliche Sache Unternehmenskauf Kauf von Forderungen

Warenkauf III Sachlicher Anwendungsbereich Fortsetzung Erweiterung des Anwendungsbereichs durch § 381 Kauf von Wertpapieren Nicht: nicht verkörperte Forderungen und Rechte, zB GmbH-Geschäftsanteile Werkverträge über bewegliche körperliche Sachen anders als früher Unterscheidung zwischen Werklieferungsvertrag und Werkvertrag nicht mehr erforderlich Problem: bewegliche Sache wird durch Einbau zur unbeweglichen Tauschverträge über bewegliche körperliche Sachen

Warenkauf IV § 373 Annahmeverzug ABGB grundsätzlich keine Pflicht zur Abnahme Gläubiger trägt Preisgefahr Schuldner haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Gerichtliche Hinterlegung mit schuldbefreiender Wirkung Erweiterung (s § 374) der Rechte durch UGB Hinterlegung in öffentlichem Lagerhaus oder in sonstiger sicherer Weise auf Gefahr und Kosten des Käufers anders als gerichtliche Hinterlegung keine Schuldbefreiung Selbsthilfeverkauf auf Rechnung des säumigen Käufers durch öffentliche Versteigerung freihändig

Warenkauf V Schadenersatz wegen Nichterfüllung § 376 Regelung der Berechnung des Schadenersatzes bei Nichterfüllung Differenzschaden zB bei Rücktritt wegen Verzugs, Unmöglichwerden der Leistung, erlöschen eines Fixgeschäftes infolge Verzug zB Käufer tritt infolge Verzug zurück, Kaufpreis ist geringer als Warenwert Börse- oder Marktpreis kann gefordert werden ungeachtet, welcher Schaden konkret entstanden ist Unterschied zum bürgerlichen Recht? str, nach manchen dort Gegenbeweis zulässig

Warenkauf VI Schadenersatz wegen Nichterfüllung Fortsetzung Abs 2 und 3 regeln konkrete Schadensberechnung bei Vornahme eines Deckungsgeschäfts schuldnerfeindliche Spekulation soll verhindert werden daher: sofort nach Ablauf der Leistungszeit oder –frist durch öffentliche Versteigerung durch befugte Person zum laufenden Preis

Warenkauf VII Mängelrüge – Zweck Dispositionssicherheit des Verkäufers Vermeidung von Beweisschwierigkeiten damit insgesamt: Transaktionssicherheit/-geschwindigkeit fördern wegen gravierender Rechtsfolgen; nur unternehmerischen Käufer zumutbar anders zB schweizerisches Recht Rügeobliegenheit auch nach EG-VerbraucherkaufRL möglich Rügeobliegenheit auch nach UN-Kaufrecht Art 38 ff

Warenkauf VIII Rügeobliegenheit - HaRÄG 2005 Abschaffung Diskussionspunkt letztlich Beibehaltung Entschärfung Präzisierung im Hinblick auf neuen Unternehmerbegriff und § 381 aber auch Ausweitung des Anwendungsbereichs Mängelrüge in der Praxis? s Dispositivität Kundenbindung?

Warenkauf IX Mängelrüge – Übersicht über Regelungen § 377 Tatbestand und Rechtsfolgen § 378 Aliudlieferung § 379 Aufbewahrungspflicht Mangelrüge: dispositives Recht! sowohl Abbedingung, Entschärfung, als auch Verschärfung möglich

Warenkauf X Mängelrüge Tatbestand Warenkauf beachte: bewegliche Sachen nicht Unternehmenskauf Nicht share deal Problem: Einbau beweglicher in unbewegliche, „gemischte“ Verträge Beachte aber Gleichstellung der Verträge des § 381 Werkverträge und Tauschverträge betreffend bewegliche körperliche Sachen Wertpapierkauf Beachte § 391 Geltung bei Einkaufskommission im Verhältnis Kommittent/Kommissionär

Warenkauf XI für beide Teile unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft Ablieferung der Ware tatsächlich in den Machtbereich des Käufers gelangen Mängel nur Sachmängel, nicht Rechtsmängel, str Viehmängel, s § 377 Abs 5 Mangelbegriff nach ABGB

Warenkauf XII Mängelrüge binnen angemessener Frist von Mängel, die er bei ordnungsgemäßen Geschäftsgang nach Ablieferung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen Untersuchungsobliegenheit wird nicht mehr ausdrücklich genannt idR setzt aber rechtzeitige Rüge rechtzeitige Untersuchung voraus Fragen: wie lange Zeit? wie genau untersuchen?

Warenkauf XIII wie lange Zeit hängt von Komplexität der Untersuchung, des Gegenstandes ab Angemessenheit der Rügefrist: Richtgröße ca 14 Tage Herkunft: UN-Kaufrecht offenkundige Mängel aber zB schneller „Tiefe“ der Untersuchung Tunlichkeit, Zumutbarkeit nicht peinlich genau, aber auch nicht oberflächlich (so einmal OGH) Stichproben auch wenn dadurch Zerstörung der Substanz Probebetrieb

Warenkauf XIV bei nicht feststellbaren Mängel wenn sie später auftreten: Rüge in angemessener Frist (Abs 3) Rügeinhalt substantiierte Mitteilung Normzweck Verdacht? formfrei, freilich Beweisbarkeit rechtzeitige Absendung genügt § 377 Abs 4

Unterlassenen/nicht rechtzeitige Mängelrüge – Rechtsfolgen Warenkauf XV Unterlassenen/nicht rechtzeitige Mängelrüge – Rechtsfolgen Abs 2 keine Gewährleistungsansprüche kein Schadenersatz wegen des Mangels selbst schon Mangelfolgeschaden keine Anfechtung wegen Irrtums über die Mangelfreiheit laesio enormis?

Warenkauf XVI kein Rechtsverlust Abs 5 vorsätzlich oder grob fahrlässige Verursachung/Verschweigung gleichzuhalten: arglistiges oder grob fahrlässiges Zusichern nicht vorhandener Eigenschaften Viehmängel mit Vermutungsfrist Beweislast Käufer

Warenkauf XVII Aliud Lieferung § 378 Rügeobliegenheit auch bei Aliud-Lieferung oder Mengenabweichung anders bei so erheblicher/krasser Abweichung, dass Genehmigung für ausgeschlossen gehalten werden musste genehmigungsfähiges/nicht genehmigungsfähiges aliud auch genehmigungsfähige/nicht genehmigungsfähige Schlechtlieferung? Aufbewahrungspflicht nach § 379

Vertriebssysteme, Allgemeines I Über Groß- und/oder Einzelhändler Direktvertrieb Unmittelbarer Direktvertrieb Einsatz eigener Verkaufstrukturen, Versandhandel Mittelbarer Direktvertrieb Einsatz selbständiger Absatzmittler Gesetzlich vertypt: Handelsvertreter, Handelsmakler, Kommissionär Wirtschaftlich entwickelt: Vertragshändler, Franchisenehmer

Vertriebssysteme, Allgemeines II Rechtsgrundlagen: UGB (s auch § 454 UGB), HandelsvertreterG, MaklerG Wichtig: Kartellrecht, insbesondere GruppenfreistellungsVO für vertikale Vereinbarungen und Kfz-GruppenfreistellungsVO

Absatzmittler – Kommissionsgeschäft I §§ 383 – 405 UGB eine – relativ geringfügige – Änderung durch HaRÄG 2005 Streichung von „gewerbsmäßig“ in § 383 UGB Anwendbarkeit demnach auch für „Gelegenheitskommissionär“ Begriff Kommissionär ist, wer es übernimmt Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen Einkaufskommission Verkaufskommission dh „indirekter Stellvertreter“

Absatzmittler – Kommissionsgeschäft II Anwendungsbereiche Kunst- und Antiquitätenhandel, Gebrauchtwarenhandel s „Kommissionshäuser“, Autohändler nimmt nicht „in Zahlung“, sondern verkauft auf Kommission Effektenkommission der Banken Bank soll für Kunden 100 Aktien Immofinanz AG erwerben für Einkaufskommission vgl auch §§ 13 ff DepotG

Absatzmittler – Kommissionsgeschäft III Abgrenzungen Handelsmakler: vermittelt, schließt nicht ab Handelsmakler mit Abschlussvollmacht: schließt ab, aber als direkter Stellvertreter Handelsvertreter als Vermittlungsvertreter: vermittelt Handelsvertreter als Abschlussvertreter: schließt Geschäfte ab, aber als direkter Stellvertreter Eigenhändler und Vertragshändler schließen auf eigene Rechnung und im eigenen Namen Kommissionsagent § 383 Abs 2: ständig mit der Abwicklung von Kommissionsgeschäften betraut im Verhältnis zum Geschäftsherren/Kommittenten: HVertrG im Verhältnis zum Dritten: Vorschriften betreffend Kommissionsgeschäft

Absatzmittler – Kommissionsgeschäft IV Geschäftsbesorgung gegen Entgelt für einen anderen, Basis Auftrag §§ 1002 ff ABGB Beachte auch AGB, zB Banken, Speditionen Kommittent: Auftraggeber Kommissionär: Auftragnehmer Ausführungsgeschäft Ein- oder Verkauf von Waren oder Wertpapieren § 383 Abs 1: auch andere Ausführungsgeschäfte zB Werklieferungen Abwicklungsgeschäfte Kommissionär überträgt Kommittenten Ergebnisse des Ausführungsgeschäfts

Absatzmittler – Kommissionsgeschäft V Kommissionär muss Unternehmer sein UGB: keine Unterscheidung mehr zwischen eigentlichen Kommissionären und Gelegenheitskommissionären Kommittent Verbraucher oder Unternehmer Mitunter schwierige Abgrenzung zum Eigengeschäft „Kommittent“ soll Sachen für „Kommissionär“ verkaufen wer trägt wirtschaftliches Risiko Provision, Weisungsbefugnis und Rechenschaftspflicht spricht für Kommission

Absatzmittler – Kommissionsgeschäft VI Kommissionär – Pflichten Ausführung des Geschäfts, Interessenwahrung insbesondere möglichst vorteilhaftes Geschäft Weisungsbefolgung vgl auch Preissetzung gem § 386 Einkaufskommission Höchstpreise Verkaufskommission Mindestpreise Bei vorteilhafterem Geschäft: Vorteil gebührt dem Kommittenten Herausgabepflicht des Erlangten Nebenpflichten wie Benachrichtigungs-, Anzeige- und Rechenschaftspflichten

Absatzmittler – Kommissionsgeschäft VII Kommissionär - Haftung grundsätzlich Haftung nur für die Durchführung des Kommissionsgeschäfts, nicht des Ausführungsgeschäfts Dritter erfüllt Vertrag nicht oder schlecht Ausnahmen § 394 Kommissionär hat Delkredere übernommen auch bei Ortsüblichkeit Delkredereprovision gem Abs 2 s auch § 384 Abs 3 und § 393 Abs 3 Kommissionär benennt nicht zugleich mit der Ausführungsanzeige Partner des Ausführungsgeschäfts unbefugter Kreditverkauf durch Kommissionär

Absatzmittler – Kommissionsgeschäft VIII Kommissionär – Rechte Provisionsanspruch; grundsätzlich mit Ausführung des Geschäfts bei Unterbleiben auch, wenn das auf Gründe in der Sphäre des Kommittenten zurückzuführen ist Aufwandersatz Schadenersatz Anwendung des § 1014 ABGB, str

Absatzmittler – Kommissionsgeschäft IX Kommissionär – Sicherungsrechte gesetzliches Pfandrecht gem § 397 für Sachen in seinem Besitz auch für nicht konnexe Forderungen aus laufender Rechnung in Kommissionsgeschäften bei Einkaufskommission: § 398 Pfandrecht an eigener Sache „Pfandrecht“ an eigenen Forderungen gem § 399 Befriedigung aus noch nicht abgetretenen Forderungen aus dem Ausführungsgeschäft

Absatzmittler – Kommissionsgeschäft X § 392: Schutz des Kommittenten, insb in der Insolvenz des Kommissionärs Abs 1: Forderungen aus Ausführungsgeschäft müssen vom Kommissionär an Kommittent abgetreten werden Abs 2: schon vor Abtretung gelten sie jedoch den Gläubigern des Kommissionärs gegenüber als Forderungen des Kommittenten Exszindierungsrecht Aussonderungsrecht nach hM auch auf Sachen, die in Erfüllung des Ausführungsgeschäfts geliefert werden, anwendbar

Absatzmittler – Kommissionsgeschäft XI Selbsteintrittsrecht des Kommissionärs wenn keine gegenteilige Bestimmung durch Kommittenten bei Waren mit Börse- oder Marktpreis Bei Wertpapieren mit amtlich festgestellten Börse- oder Marktpreis Regeln zur Preisbemessung, um Übervorteilung des Kommittenten zu verhindern vgl zB § 401 Abs 2

Absatzmittler – Handelsvertreter I HVertrG 1993 löst dasjenige aus 1921 ab Umsetzung der HandelsvertreterRL richtlinienkonforme Auslegung Vorlage an EuGH Regelungszwecke gewisse Schutzbedürfnis des Handelsvertreter obwohl kein Arbeitnehmer vgl § 27: relativ und absolut zwingende Bestimmungen

Absatzmittler – Handelsvertreter II Handelsvertreter Begriff (§ 1 HVertrG) ist mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften ständig betraut, schließt Geschäfte im Namen und auf Rechnung des Geschäftsherrn Selbständig kann für mehrere Unternehmer tätig sein kann aber auch wirtschaftlich abhängig sein gegebenenfalls Arbeitnehmerähnlichkeit (§ 1 DHG) gewerbsmäßig ständig betraut Dauerrechtsbeziehung direkter Stellvertreter – dafür Provisionen Vermittlung oder Abschluss von Geschäften unbewegliche Sachen ausgenommen Versicherungen erfasst (§ 26a) selbständiger Versicherungsvertreter Sonderbestimmungen §§ 26b – 26d

Absatzmittler – Handelsvertreter III Handelsvertreter ist Unternehmer und wird für Unternehmer tätig Handelsvertreter kann auch jP bzw Personengesellschaft sein § 1 Abs 3: auch Handelsagent s auch Versicherungsagenturen Elemente von Geschäftsbesorgungsvertrag und freien Dienstvertrag ABGB, UGB, HVertrG

Absatzmittler – Handelsvertreter IV Handelsvertreter Pflichten Interessenwahrung, Bemühung, Mitteilungen vgl etwa § 5 HVertrG Wettbewerbsverbot vereinbar, nicht nachvertraglich § 25 Handelsvertreter Rechte insb Provisionsanspruch grundsätzlich Verdienstlichkeit erforderlich insb und in Praxis wichtig: Ausgleichsanspruch

Absatzmittler – Handelsvertreter V Ausgleichsanspruch Abgeltung von auch nach Beendigung des HV-Verhältnisses dem Unternehmer zufließenden Vorteilen Voraussetzungen neue Kunden zugeführt oder bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert erhebliche Vorteil auch Beendigung Billigkeit kein Anspruch in den Fällen des § 24 Abs 3 bestimmte Beendigungsarten: „Vorwerfbarkeit“ HV, Abgeltung von anderer Seite Berechnung höchstens eine Jahresvergütung Durchschnitt der letzten 5 Jahre

Absatzmittler – Handelsvertreter VI Investitionsersatzanspruch § 454 UGB Handelvertreter und gebundene Unternehmer in vertikalen Vertriebsbindungssystemen insb Vertragshändler, Franchisesysteme Investitionen für einheitlichen Vertrieb zB Schauräume noch nicht amortisiert bzw angemessen verwertbar kein Anspruch in den Fällen des Abs 2 wie bei Ausgleichsanspruch

Vertragshändler schließt Geschäfte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ist aber anders als unabhängige Zwischenhändler in die Vertriebsorganisation eingebunden Typisches Beispiel: Automobilbranche keine gesetzliche Regelung Ausgleichsanspruch gem § 24 HandelsvertreterG analog Investitionsersatzanspruch gem § 454 UGB

Franchising I ebenfalls gesetzlich nicht speziell geregelt selbständiger Händler/Dienstleister, der nicht nur Waren, sondern die gesamte einheitliche Vertriebskonzeption übernimmt Produktfranchising/Dienstleistungsfranchising, selten Produktionsfranchising Je nach individuellem Vertrag vielseitige wechselseitige Rechte und Pflichten uU so starke Bindung des Franchisenehmers, dass sittenwidrig (§ 879 ABGB)

Franchising II Franchisegeber erteilt regelmäßig Lizenz für Nutzung der Marke/Firma und stellt auch Know-how zur Verfügung, erhält Weisungs- und Kontrollbefugnisse Franchisenehmer zahlt neben Kaufpreis für Waren regelmäßig noch Franchisegebühr (umsatz- oder gewinnabhängig, uU Eintrittsgeld) Ausgleichsanspruch gem § 24 HandelsvertreterG analog Investitionsersatzanspruch gem § 454 UGB

Makler I Begriff § 1 MaklerG aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung Vermittlung von Geschäften ohne ständige Betrauung Regelung im Maklergesetz Sonderbestimmungen für Immobilienmakler Handelsmakler Personalkreditvermittler Basis ABGB (Auftragsrecht), dazu §§ 30a – 30c KSchG, IMV, PKVV

Makler II Pflichten des Maklers Interessenwahrungspflicht Keine Bemühungspflicht Anders bei Alleinvermittlungsauftrag Handelsmakler: grundsätzlich für beide Parteien tätig ehrlicher Makler: objektiv und äquidistant Rechte insb Provision Verdienstlichkeit Nahmhaftmachung reicht zB grundsätzlich nicht andere Vereinbarungen insb

Transportgeschäfte I Spezialmaterie – hier nur Grundzüge Speditions-, Fracht- und Lagergeschäft Vorschriften des UGB vielfach überlagert AGB, CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr), EBG (Eisenbahnbeförderungsgesetz), Binnenschifffahrtsgesetz, Warschauer Abkommen für den grenzüberschreitenden Lufttransport

Transportgeschäfte II Speditionsgeschäft Spediteur Begriff Weicht vom herkömmlichen Sprachgebrauch ab § 407 wer es übernimmt Güterversendung Durch Frachtführer oder Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines anderes (Versender) Im eigenen Namen zu besorgen § 407 Abs 2: subsidiäre Geltung des Kommissionsrechts Frachtvertrag mit Frachtführer ist Ausführungsgeschäft

Transportgeschäfte III Speditionsgeschäft – Fortsetzung Allgemeine Österreichische Speditionsbedingungen (AÖSp) Fachverband der Spediteure Handelsbrauch? Stillschweigende Vereinbarung? Spediteur Pflichten Sorgfältige Organisation der Versendung Allerdings § 412 Selbsteintrittsrecht dann auch Frachtführer bzw Verfrachter Große praktische Bedeutung

Transportgeschäfte IV Spediteur – Rechte Provisionsanspruch Gesetzliches Pfandrecht gem § 410 Fixkostenspedition § 413 Abs 1 Bestimmter Satz Beförderungskosten wird vereinbart S hat ausschließlich Rechte und Pflichten des Frachtführers Sammelladungsspedition § 413 Abs 2 S sammelt Güter verschiedener Sender und schließt für seine Rechnung Frachtvertrag S wird Frachtführer

Transportgeschäfte V Lagergeschäft §§ 416 – 424 Lagerhalter übernimmt Lagerung und Aufbewahrung von Gütern subsidiär wieder Geltung der Regeln über as Kommissionsgeschäft (§ 417 Abs 1) Subsidiär §§ 957 ABGB Verwahrungsvertrag Pflichten sorgfältige Verwahrung Versicherung bei entsprechender Weisung Recht Lagergeld, Aufwandersatz, gesetzliches Pfandrecht

Transportgeschäfte VI Frachtvertrag UGB kaum noch Rechtsgrundlage Vgl auch § 439a UGB § 425: zu Lande oder auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern multimodale/kombinierte Transport damit nicht adäquat erfasst Werkvertrag Vertrag zugunsten Dritter: Absender Frachtführer Empfänger Frachtbrief und Ladeschein (Konnossement)