§ 7 Schuldverhältnis.

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SchuldR AT 1 5. Woche.
 Präsentation transkript:

§ 7 Schuldverhältnis

Leistungsort

Leistungs- und Erfolgsort Leistungsort (= Erfüllungsort) vs. Erfolgsort § 269 Holschuld Bringschuld Schickschuld Beachte Mit "Erfüllungsort" ist im Rahmen der §§ 447, 644 Abs.2 ist der Leistungsort gemeint.

Leistungs- und Erfolgsort Beachte Nach herrschender Meinung (Musielak, Grundkurs BGB, 11. Aufl. 2009, Rn. 174; Medicus/Lorenz, Schuldrecht AT, Rn.167) ist gesetzlicher Regelfall gem. § 269 Abs.1 die Holschuld! Meiner Meinung fließt aus Absatz 1 allerdings nur, dass keine Bringschuld vorliegt (ebenso: MüKo/Krüger, § 269 Rn.5). Dazu Joussen, Schuldrecht AT, 2008, Rn.250: "[…] Regelfall für den Leistungsort ist also … der Wohnsitz des Schuldners. Dies gilt aber für die Holschuld ebenso wie für die Schickschuld … . Mithin besagt diese gesetzliche Regelung lediglich …, dass keine Bringschuld vorliegt. Da jedoch der Schuldner durch diese Regelung so wenig wie möglich belastet werden soll, sieht §269 Abs.1 letztlich die Holschuld als Regelfall an."

Leistungszeit

Leistungszeit Leistungszeit (§ 271) Fälligkeit Erfüllbarkeit Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen darf. Erfüllbarkeit Der Begriff der Erfüllbarkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Schuldner seine Leistungspflicht erfüllen darf.

Teilleistung

Leistungsgegenstand

Leistungsgegenstand Stückschuld (Speziesschuld) Leistungsgegenstand ist individuell festgelegt Beispiele Fall Nr.11 Kaufvertrag über eine antike Truhe.

Leistungsgegenstand Gattungsschuld Beschränkte Gattungsschuld Leistungsgegenstand ist unbestimmt aber – anhand der Bezeichnung, Menge, Konsistenz, Qualität oder sonstiger Eigenschaften – bestimmbar, d.h. nach generellen Leistungsmerkmalen abgrenzbar Fall Nr.12 [Kartoffeln I] Beschränkte Gattungsschuld Vorratsschuld

Leistungsgefahr Leistungsgefahr Leistungsgefahr ist […] […] das Risiko des Schuldners, bei Untergang der Leistung erneut leisten zu müssen bzw. […] das Risiko des Gläubigers, wegen Untergangs der Leistung seinen Leistungsanspruch zu verlieren […] je nachdem, wer die Leistungsgefahr trägt.

Leistungsgefahr Leistungsgefahr bei der Stückschuld Beispiel: V und K schließen einen Kaufvertrag über die antike Truhe des V. Kurz nach Kaufvertragsschluss – aber noch vor Übergabe der Truhe – schlägt bei V der Blitz ein. Die Truhe verbrennt zu Asche. § 275 Abs.1 Die Leistungsgefahr trägt der Gläubiger.

Leistungsgefahr Leistungsgefahr bei der Gattungsschuld Konkretisierung (§ 243 Abs.2) Hat der Schuldner "das zur Leistung einer … Sache [von mittlerer Art und Güte] seinerseits erforderlich getan"? Gattungsschuld Stückschuld Hat der Schuldner das seinerseits Erforderliche getan?

Fall Nr.13 [Kartoffeln II]

Fall Nr.3 [Kartoffeln II] K gegen V auf Lieferung von 10 t. Kartoffeln gem. § 433 Abs.1 I. KV II. Leistungsfreiheit gem. § 275 Abs.1 (Unmöglichkeit)? Unmöglichkeit nur, wenn die Lieferung gerade der gestohlenen Kartoffeln geschuldet sein sollte! Einordnung als Gattungsschuld Konkretisierung (§ 243 Abs.2): Hat der Schuldner "das seinerseits Erforderliche" getan? Holschuld Hat V Kartoffeln mittlerer Art und Güte (§ 243 Abs.1) ausgesondert, bereitgestellt und hat er K benachrichtigt? III. Ergebnis Leistungsfreiheit

Leistungsgegenstand Konkretisierung Holschuld Bringschuld Schickschuld Hat der Schuldner die Leistung ausgesondert, bereitgestellt und hat er den Gläubiger benachrichtigt? Bringschuld Hat der Schuldner die Leistung tatsächlich in einer den Annahmeverzug begründenden Weise (§§ 293 ff.) angeboten? Schickschuld Hat der Schuldner die Leistung ordnungsgemäß verpackt und dem Frachtführer übergeben?

Leistungsgefahr Merke Bei der Stückschuld trägt der Gläubiger die Leistungsgefahr. Bei der Gattungsschuld trägt der Schuldner die Leistungsgefahr. Die Konkretisierung führt jedoch zum Gefahrübergang!

Geldschuld Beispiel: Kaufpreiszahlung

Geldschuld Keine Stückschuld Keine Gattungsschuld (§ 243 Abs.2) Keine bestimmten Banknoten Keine Gattungsschuld (§ 243 Abs.2) Kein Banknoten mittlerer Art und Güte Betragsschuld Bestimmter Geldbetrag

Geldschuld Zahlungsort Leistungsgefahr §§ 270 Abs.1, 4, 269 Abs.1 Schickschuld Leistungsgefahr § 270 Abs.1 Qualifizierte Schickschuld

Flexibilisierung der Leistung Wahlschuld und Ersetzungsbefugnis

Wahlschuld Begriff Beachte Kennzeichen der Wahlschuld ist, dass mehrere Leistungen in der Weise geschuldet werden, dass nur die eine oder die andere Leistung zu bewirken ist Fall Nr.14 [Romantik I] Beachte Das Wahlrecht steht im Zweifel dem Schuldner zu! § 262

Ersetzungsbefugnis Begriff Kennzeichen der Ersetzungsbefugnis ist, dass die Schuld – anders als die Wahlschuld – von Anfang einen bestimmten Inhalt hat, dass der Schuldner jedoch berechtigt ist, anstelle der geschuldeten Leistung eine andere als Leistung an Erfüllungs statt zu erbringen (Palandt/Grüneberg, 69. Aufl. 2010, § 262 Rn.8) § 251 Abs.2

Ersetzungsbefugnis Praktische Bedeutung Kauf eines Neu- und Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens Nimmt der Kfz-Händler einen Gebrauchtwagen des Erwerbers für einen Teil des Preises in Zahlung, so liegt nach std. Rspr. des BGH (BGHZ 89, 128; BGHZ 46, 338) ein einheitlicher Kaufvertrag vor, bei dem der Käufer das Recht hat (Ersetzungsbefugnis), den vertraglich festgelegten Teil des Kaufpreises durch Hingabe des Gebrauchtwagens zu tilgen; macht der Schuldner von der Ersetzungsbefugnis Gebrauch, so führt dies zu einer Leistung an Erfüllungs Statt i.S.d. § 364 Abs. 1 BGB (BGH, a.a.O.).

Ersetzungsbefugnis Fall Nr.15 [Romantik II] H gegen Lustig auf Schadensersatz in Höhe der Reparaturkosten gem. § 823 Abs.1 Handlung Rechtsgutsverletzung Eigentum des H Kausalität Rechtswidrigkeit Verschulden Schaden Rechtsfolge Naturalrestitution § 249 Abs.1 Ersetzungsbefugnis des Gläubigers § 249 Abs.2 Satz 1

Einreden

Einreden Einwendungen Rechtshindernde Einwendungen Anspruch entstanden? Rechtsvernichtende Einwendungen Anspruch erloschen? Rechtshemmende Einwendungen (= Einreden im materiell- rechtlichen Sinne) Anspruch durchsetzbar? Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners? Beispiel Einrede der Verjährung §§ 214, 192 ff.

Einreden Beachte Einreden werden im Prozess nicht von Amts wegen berücksichtigt! Palandt/Ellenberger, 69. Aufl. 2010, § 214 Rn.3: "Das Gericht darf die Parteien im Rahmen des Rechtsgesprächs auf die Verjährung des Anspruchs und den Bekl. auf sein Leistungsverweigerungsrecht hinweisen."

Einreden Einreden Peremptorische Einreden Dilatorische Einreden Endgültige, auf Dauer bestehende Einreden Einrede der Verjährung § 214 Dilatorische Einreden Aufschiebende Einreden Einrede des nichterfüllten Vertrags §§ 320 Abs.1 Satz 1, 322 Abs.1

Einreden Beachte Dilatorische Einreden führen im Prozess nicht dazu, dass die Klage abgewiesen wird; vielmehr wird der Bekl. bspw. nach Erhebung der Einrede des nichterfüllten Vertrags (§ 320), nur zur Leistung "Zug um Zug" verurteilt (§ 322).

Einrede des nichterfüllten Vertrags

Einrede des nichterfüllten Vertrags Begriff Einrede des nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erfüllten Vertrags Beispiel V und K schließen am 14.12. einen KV über einen Dominostein, der am 15.12. geliefert werden soll. Als V mit dem Dominostein vor der Tür steht, erklärt K, er werde dann gelegentlich zahlen. Daraufhin weigert sich V, K den Dominostein auszuhändigen. K beharrt – wie vereinbart – auf sofortige Übergabe.

Einrede des nichterfüllten Vertrages BGHZ 114, 117 §§ 320 Abs.1, 322 Abs.1 "beschränken die Forderung auf die einer jeden Vertragspartei gebührenden Leistung in sich dahin, dass der Gläubiger sie nicht schlechthin, sondern nur in ihrer synallagmatischen Gebundenheit, d.h. gegen Erbringung der Gegenleistung verlangen kann … . Ein Anspruch aus einem gegenseitigen Vertrag geht also weniger weit als ein Anspruch, der von dieser synallagmatischen Verknüpfung frei ist."

Einrede des nichterfüllten Vertrags §§ 320, 322 Einrede des nichterfüllten Vertrags kommt nur bei gegenseitigen Verträgen und grds. nur im Hinblick auf Hauptleistungspflichten in Betracht, die im Synallagma stehen setzt eigene Vertragstreue dessen voraus, der sich darauf beruft.

Rechtsmissbrauch § 242

Rechtsmissbrauch Einrede der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242) […] wenn der Berechtigte das Recht durch gesetzes-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erworben hat, […] wenn dem Berechtigten ein schutzwürdiges Eigentinteresse fehlt oder […] wenn er sich widersprüchlich verhält Verbot des venire contra factum proprium

Rechtsmissbrauch Beispiel Bei einem einseitigen Kalkulationsirrtum einer Partei kann eine unzulässige Rechtsausübung gegeben sein, wenn die andere Partei das auf dem Kalkulationsirrtum beruhende Angebot annimmt und auf Durchführung des Vertrages besteht, obwohl sie weiß oder sich treuwidrig der Erkenntnis entzieht, dass das Angebot auf einem Kalkulationsirrtum beruht, und die Vertragsdurchführung für den Erklärenden schlechthin unzumutbar ist (BGH, WM 2009, 1500).

Rechtsmissbrauch Beispiel Erklärt ein Kfz-Händler, er wolle die Haftung für Mängel eines Gebrauchtwagens ausschließen und deswegen nur an Unternehmer, nicht an Verbraucher verkaufen, so kann sich der Käufer nicht auf den Verbraucherschutz gem. §§ 474 Abs.1, 475 Abs.1 Satz 1 (Verbrauchsgüterkauf) berufen, wenn er sich – obwohl Verbraucher (§ 13) – als Unternehmer (§ 14) ausgegeben hat (BGH NJW 2005, 1045)

Zurückbehaltungsrecht

Zurückbehaltungsrecht Begriff Gesetzliche Regelung (§§ 273 f.) BGHZ 115, 103 Nach § 273 Abs.1 müssen die Verpflichtung des Schuldners und sein Anspruch, wegen dessen Nichterfüllung er die von ihm geschuldete Leistung zurückbehalten will, aus 'demselben rechtlichen Verhältnis' stammen. Dieser Begriff ist nach std. höchstrichterlicher Rspr. … weit auszulegen. Er erfordert nicht, dass die sich gegenüberstehenden Ansprüche auf demselben Rechtsverhältnis beruhen. Vielmehr genügt es, wenn ihnen ein innerlich zusammenhängendes einheitliches Lebensverhältnis zugrundeliegt, beide also … aus Rechtsgeschäften hervorgegangen sind, die in einem solchen natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dass es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den der anderen Seite zustehenden [Anspruch] geltend gemachtund durchgesetzt werden könnte.

Zurückbehaltungsrecht Beispielsfall Köhler/Lorenz, Schuldrecht I, AT, 21. Aufl. 2010, Fall Nr.115

Erlöschen des Schuldverhältnisses

Einführung

Erfüllung und Erfüllungsurrogate

Erfüllung

Erfüllung Erfüllung als rechtsvernichtende Einwendung § 362 Erlöschen des Schuldverhältnisses Erlöschen des Schuldverhältnisses im engeren Sinne Fall Nr.16 [Praxisverkauf]: Psychiater P (64) verkauft seine Praxis in der Kleinstadt Bünde an K. P langweilt sich jedoch im Ruhestand und eröffnet schon nach vier Wochen eine neue Psychiatrie-Praxis nebenan. Erfüllung des Kaufvertrags (§ 362) durch Praxisübergabe (§ 433 Abs.1) führt nicht dazu, dass das Schuldverhältnis insg. erlischt. Erlöschen des Schuldverhältnisses im weiteren Sinne

Leistungshandlung und -erfolg

Fall Nr.17 [Bewachung]

Fall Nr.17 [Bewachung] Lösungshinweise Kein besonderer Leistungserfolg, der über die Leistungshandlung hinauswiese Fallvariante Besonderer Leistungserfolg (Ergreifen des Täters), ohne den die Leistung nicht bewirkt ist

Leistender und Leistungsempfänger

Erfüllungsvertrag

Fall Nr.18 [La Veuve]

Fall Nr.18 [La Veuve] Eltern des M KV M (16) K (21) Einwilligung (§§ 106 f., 183 Satz 1) KV M (16) K (21) Kaufpreiszahlung an M

Fall Nr.18 [La Veuve] M gegen K auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 Abs.2 Kaufvertrag Entstehung des Anspruchs! Erfüllung gem. § 362 Abs.1? Erlöschen des Anspruchs? Ist die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt?

Fall Nr.18 [La Veuve] M gegen K auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 Abs.2 Erfüllungsvertrag? Theorie des Erfüllungsvertrags […] dass neben die reale Leistung ein Erfüllungsvertrag treten müsse, in dem sich die Parteien – ggf. konkludent – darauf verständigen, dass die Leistung der Erfüllung der auf die Leistung gerichteten Forderung diene. Theorie der finalen Leistungsbewirkung […] dass neben der realen Leistung eine Bestimmung des Leistungszwecks durch den Leistenden erforderlich ist, der seine Leistung auf eine bestimmte Forderung beziehen muss. Theorie der realen Leistungsbewirkung […] dass für die Erfüllung genügt, dass die Leistung real bewirkt wird; rechtsgeschäftlicher Erklärungen bedarf es nicht

Fall Nr.18 [La Veuve] M gegen K auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 Abs.2 Erfüllungsvertrag? BGH, NJW 2007, 3488 – Theorie der realen Leistungsbewirkung Eine gesonderte Leistungsbestimmung ist entbehrlich, wenn die Leistung auch ohne sie einer bestimmten Forderung zugeordnet werden kann. Das ist, so der BGH, der Fall, wenn es sich um die allein geschuldete Leistung handelt und keine andere, gleichartige Schuld besteht, auf welche die Leistung daneben oder stattdessen erbracht worden sein könnte; wenn der Schuldner einem einzigen Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen verpflichtet ist und das Geleistete zur Tilgung aller Verbindlichkeiten ausreicht.

Fall Nr.18 [La Veuve] M gegen K auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 Abs.2 Erfüllungsvertrag ist entbehrlich. Einwilligung der Eltern ist entbehrlich. Leistung ist i.S. von § 362 Abs.1 an M bewirkt. Anspruch M gegen K auf Bezahlung des Kaufpreises ist durch Erfüllung erloschen. Ergebnis

Leistung an Erfüllungs statt […] oder nur erfüllungshalber?

Leistung an Erfüllungs statt Begriff […] als Befugnis des Schuldners, den gegen ihn gerichteten Erfüllungsanspruch durch eine andere als die eigentlich geschuldete Leistung, d.h. durch ein aliud zu erfüllen Beispiel Fall Nr.19 [Reich & Söhne] - Ausgangsfall Beachte Leistung an Erfüllungs statt kann stillschweigend vereinbart werden. Das Verhalten des Gläubigers muss aber eindeutig den Willen erkennen lassen, die Ersatzleistung als Erfüllung anzunehmen.

Leistung erfüllungshalber Begriff Fälle, in denen sich der Gläubiger damit einverstanden erklärt, versuchsweise eine andere als die geschuldete Leistung (Erfüllungsurrogat) anzunehmen: Kann er sich daraus befriedigen, erlischt die Schuld. Scheitert die Befriedigung kann er nach wie vor aus der ursprünglichen Forderung vorgehen. Beispiel Fall Nr.19 [Reich & Söhne] - Fallvariante Beachte Mit der Leistung erfüllungshalber ist eine Stundung der ursprünglichen Forderung verbunden, die entweder mit der Erfüllung oder dadurch erlischt, dass der Versuch der ander- weitigen Befriedigung misslingt.