Leitfaden für Pädagogen zur Einschulung

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 Präsentation transkript:

Leitfaden für Pädagogen zur Einschulung von Kindern mit einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Beratungs-, Unterstützungs- und Bildungsangebot Einschulung 2012/2013

Schulleitung der zuständigen Grundschule Verantwortlich für die Einschulung aller Kinder: Schulleitung der zuständigen Grundschule

Der Weg zur Grundschule Bitten Sie Eltern, alle wichtigen Unterlagen und Berichte zu sammeln: Hat das Kind Therapien (Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie…)? Gehen die Eltern mit ihrem Kind zur Frühförderung? Waren die Eltern mit dem Kind beim Arzt (Kinderarzt, Sozialpädiatrisches Zentrum, Gesundheitsamt, Fachärzte…)? Besucht das Kind einen Schulkindergarten? Waren die Eltern im Kindergarten im Gespräch mit dem Sonderpädagogischen Dienst einer Sonderschule? Je aktueller und vollzähliger die Berichte über das Kind sind, desto leichter fällt es der Grundschule, sich ein Bild vom Kind zu machen. Je früher die Eltern den Kontakt zur Grundschule suchen desto besser! So kann rechtzeitig gemeinsam mit den Eltern für das Kind ein passendes schulisches Angebot gefunden oder geschaffen werden. Bekommt das Kind Unterstützung im Kindergarten über die Eingliederungshilfe? Wird die Familie durch das Jugendamt unterstützt? …

Die Beratung in der Grundschule Die Schulleitung der zuständigen Grundschule bespricht mit den Eltern die Situation und informiert diese über die schulischen Möglichkeiten und erforderlichen Schritte zur Einschulung ihres Kindes. Allgemein gibt es 3 Möglichkeiten: Einschulung Zurückstellung und erforderliche Maßnahmen im Jahr der Zurückstellung Klärung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot und Möglichkeiten bei der Umsetzung Bei Bedarf beraten die pädagogischen Fachkräfte des Staatlichen Schulamtes Konstanz, die Regionalkoordinatoren in allen Fragestellungen zur inklusiven Beschulung.

Klärung des sonderpädagogischen Bildungsanspruches Die Grundschule stellt einen Antrag auf Klärung des sonderpädagogischen Bildungsanspruches. Die Antragstellung erfolgt bis spätestens Ende Februar. Der Antrag geht mit Anlagen direkt an die fachlich zuständige Sonderschule. Dem Antrag wird eine Entbindung der Schweigepflicht beigefügt. Wenn geklärt werden muss, ob das Kind einen Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot hat, stellt die Grundschule auf der Grundlage der Gespräche mit den Eltern und den vorliegenden pädagogischen und medizinischen Unterlagen einen Antrag bei der fachlich zuständigen Sonderschule und fügt alle Unterlagen einschließlich der Schweigepflichtsentbindung als Anlage bei. Zeigen Eltern ein Interesse an einer inklusiven Beschulung ihres Kindes (siehe Antrag), gehen diese Informationen an den entsprechenden Regionalkoordinator des SSA Konstanz. Dieser ist Ansprechpartner für Eltern und Schulen bei Fragestellungen zur inklusiven Beschulung. Er hat Kenntnis über bereits bestehende kooperative Bildungsangebote bzw. über weitere Elternanträge in der Raumschaft. Er führt klärende Gespräche vor Ort, um die gegebenen Bedingungen zu sondieren und hält Kontakt zu den zuständigen Schulräten. Die Grundschule informiert Eltern über die Unterstützungsmöglichkeiten durch das Jugend- oder Sozialamt und deren niederschwelligen Zugang. Bspe. Familienunterstützender Dienst, Hilfen zur Erziehung, Schulbegleitung als Einzelfallhilfe (die Prüfung des Hilfebedarfs liegt in eigener Verantwortung der entsprechenden Behörde). Das Staatliche Schulamt Konstanz erhält eine Kopie des Antrages mit den Anlagen. Ggf. werden Kontakte hergestellt, um außerschulische Hilfen in die Wege zu leiten (Sozialamt, Jugendamt).

Die Sonderpädagogische Diagnostik Eine Sonderschullehrkraft sichtet alle vorliegenden Informationen und führt eine ausführliche Diagnostik durch. Es wird eine Bewertung hinsichtlich der individuellen Möglichkeiten und Einschränkungen des Kindes und den daraus resultierenden Bedarfen für die weitere Lern- und Persönlichkeitsentwicklung vorgenommen: Besonderer Förderbedarf im Rahmen der Möglichkeiten der Grundschule in der Grundschule Beratung bzw. Unterstützung durch Sonderpädagogischen Dienst Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot Hat ein Kind einen besonderen Förderbedarf im Rahmen der Möglichkeiten der Grundschule bzw. einen Beratungs- und Unterstützungsbedarf (vgl. Strukturbild in Empfehlungen des Expertenrats) durch den sonderpädagogischen Dienst, so informiert und berät die Sonderschullehrkraft die allgemeine Schule und gibt eine Rückmeldung an das SSA Konstanz. Im Falle des besonderen Förderbedarfs werden die diagnostischen Ergebnisse zusammengefasst, bei Beratung und Unterstützung durch den sonderpädagogischen Dienst bzw. Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot wird ein sonderpädagogisches Gutachten erstellt. Das Gutachten trifft Aussagen zu individuellen Möglichkeiten und Einschränkungen des Kindes in Bezug auf Aktivität und Teilhabe. Zudem werden kontextbezogene Faktoren (familiäre bzw. schulische Situation …) beschrieben. Welche günstigen / ungünstigen Bedingungen unterstützen bzw. hemmen das Kind beim Lernen. Oder: durch welche Bedingungen kann das Kind in seiner weiteren Entwicklung unterstützt werden? Das sonderpädagogische Gutachten muss bis 31.03. beim Staatlichen Schulamt vorliegen, bei Einschulung spätestens bis 30.04.. Auf der Grundlage aller diagnostischer Ergebnisse erstellt die Sonderschullehrkraft bei einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Beratungs- und Unterstützungs- oder Bildungsangebot ein sonderpädagogisches Gutachten.

sonderpädagogisches Bildungsangebot Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot Die Sonderschullehrkraft informiert die Eltern ausführlich über die Ergebnisse des Sonderpädagogischen Gutachtens und erläutert den Eltern die Gründe, die zu den Bewertungen im Sonderpädagogischen Gutachten geführt haben. Die Eltern haben ein Wahlrecht! Die Sonderschullehrkraft informiert die Eltern über konkrete Möglichkeiten. Sie können entscheiden, ob der Sonderpädagogische Bildungsanspruch in der allgemeinen Schule oder in der Sonderschule umgesetzt werden soll. Es gilt das qualifizierte Elternwahlrecht: es werden Lösungen unter den gegebenen Möglichkeiten entwickelt. d.h. die allgemeine Schule, an der ein kooperatives Bildungsangebot besteht oder geschaffen wird, ist nicht in jedem Fall die zuständige Schule am Wohnort. Gegebenenfalls Einbeziehung von Kostenträgern, um Unterstützungsmöglichkeiten durch außerschulische Partner rechtzeitig mit zu planen (Sozialamt, Jugendamt). Sollte Eingliederungshilfe zur schulischen Unterstützung beantragt werden, wird im sonderpädagogischen Gutachten ganz konkret der Unterstützungsbedarf des Kindes beschrieben. Die Eltern können sich verschiedene Möglichkeiten ansehen und nennen dann der Sonderschullehrkraft ihre Vorstellungen als Eltern.

sonderpädagogisches Bildungsangebot Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot Wenn sich die Eltern für ein bestehendes kooperatives Beschulungsangebot an einer allgemeinen Schule oder für die Sonderschule als Lernort entscheiden, wird dies im Sonderpädagogischen Gutachten als Erziehungsplan der Eltern festgehalten. Gibt es wohnortnah noch kein bestehendes kooperatives Bildungsangebot und die Eltern wünschen eine gemeinsame Beschulung für ihr Kind, so wird dies ebenfalls als Erziehungsplan der Eltern im Sonderpädagogischen Gutachten beschrieben . Nachdem sich die Eltern verschiedene Lernorte (bestehendes kooperatives Bildungsangebot, Sonderschule) angesehen haben, melden sie ihren Wunsch an den Gutachter zurück. Dieser hält diesen Wunsch als Erziehungsplan der Eltern im sonderpädagogischen Gutachten fest. Die Sonderschullehrkraft schickt das Sonderpädagogische Gutachten mit den Unterlagen an das Staatliche Schulamt und an die zuständige Grundschule eine Kopie des Sonderpädagogischen Gutachtens.

Das Staatliche Schulamt Das Staatliche Schulamt entscheidet über den (in der Regel) befristeten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot und benennt den Lernort und die beteiligte Schulen. Bei Bedarf wird das Staatliche Schulamt im Rahmen von Gesprächen (Bildungswegekonferenz) mit den Eltern und mit allen zu beteiligenden Partnern mögliche schulische Lernorte unter Berücksichtigung der gegebenen Umständen für das Kind erarbeiten. Sie entscheiden sich für einen der möglichen Lernorte. Partner können abhängig vom Einzelfall sein: Sonderschullehrkraft, Schulleitungen, Lehrkräfte, Jugendhilfe, Eingliederungshilfe, Schulträger, Schülerbeförderung, … . Information für Schulleiter: das SSA KN schickt alle Unterlagen an den Lernort (d.h. bei inklusiver Beschulung an die Grundschule) Wie oben beschrieben entscheidet dann das Staatliche Schulamt über den Anspruch auf ein (in der Regel befristetes) sonderpädagogisches Bildungsangebot, benennt den Lernort und die beteiligten Schulen.

Die Regionalkoordinatoren des Staatlichen Schulamt Bei Bedarf werden Sie in allen Fragestellungen zu inklusiver Beschulung beraten durch die pädagogischen Fachkräfte des Staatlichen Schulamtes Konstanz, die Regionalkoordinatoren. Susanne Dreymann Kareen Feit Jürgen Gruber Kontakt über: Kareen.Feit@ssa-kn.kv.bwl.de Gerne können Sie auch über die Telefonzentrale des Staatlichen Schulamtes um einen Rückruf bitten: 07531/80201-0 .  Die Regionalkoordinatoren werden zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen.