Privatrecht II Lektion 13 Die einzelnen Vertragsverhältnisse:

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 Präsentation transkript:

Privatrecht II Lektion 13 Die einzelnen Vertragsverhältnisse: Werkvertrag / Auftrag (§ 8, II D / E)

Übersicht zur Lektion 13 Übersicht über die Dienstleistungsverträge Der Werkvertrag (§ 8, II, D) Der Auftrag (§ 8, II, E)

Dienstleistungsverträge (Nominatkontrakte) Arbeitsvertrag OR 319 – 362 Werkvertrag OR 363 - 379 Auftrag OR 394 - 406 Tätigwerden eingegliedert in Arbeitsorganisation Bewirken eines Arbeitserfolges Tätigwerden im Interesse des Auftraggebers

Abgrenzungskriterien Subordination Erfolg Unentgeltlichkeit Arbeitsvertrag Ja Nein Werkvertrag Auftrag

Ablieferung des Werkes Zahlung des Werklohnes Der Werkvertrag Art. 363 – 379 OR Herstellung und Ablieferung des Werkes Zug um Zug* Werkbesteller Werkunternehmer Zahlung des Werklohnes *(vollkommen zweiseitiger Vertrag)

Der Werkvertrag Erscheinungsformen Abgrenzungsfragen Bauwerkvertrag Reparaturarbeiten Konzertaufführung (unkörperliche Werke) Kaufvertrag Werklieferungsvertrag/ Montagepflicht Architektenvertrag gemischter Vertrag: Auftrag/Werkvertrag

Abgrenzung: Werkvertrag - Kaufvertrag Vertrag über eine erst herzustellende Sache Individuell für den Besteller herzustellende Sache Serienmässig herge-stellte Produkte (Serienprodukte) Werkvertrag (Werklieferungsvertrag) Kaufvertrag

Leitung und Überwachung der Bauausführung Architektenvertrag Erstellen von Plänen, Bauprojekten, Kosten- voranschlägen (Planungsvertrag) Leitung und Überwachung der Bauausführung (Bauleitungsvertrag) Werkvertrag Auftrag Gesamtvertrag = gemischter Vertrag

Richtige Erfüllung des Werkvertrages (Hauptpflichten der Parteien) Hauptpflichten des Werkbestellers Hauptpflichten des Werkunternehmers Herstellung und Ablieferung des Werkes (Art. 363; 364 Abs. 2 OR) Zahlung des Werklohnes (Art. 363; 372-374 OR)

Leistungsstörungen beim Werkvertrag Allgemeine Bestimmungen (OR AT) Besondere Bestimmungen (OR BT) Nichterfüllung/Unmöglichkeit (Art. 119 bzw. 97 / 101 OR) Positive Vertragsverletzung (Art. 97 / 101 OR) Schuldnerverzug (Art. 102 – 109 OR) Gefahrtragung (Art. 376 OR) Gewährleistung (Art. 367 ff. OR) Schuldnerverzug (Art. 366 OR)

Gefahrtragung (Preisgefahr) Kaufvertrag (Art. 185 Abs. 1 OR) Werkvertrag (Art. 376 Abs. 1 OR) Gefahrübergang mit Vertragsabschluss Gefahrübergang mit Übergabe des Werkes

Gewährleistung des Werkunternehmers (verschuldensunabhängige Haftung für Werkmängel) Voraussetzungen: Vorliegen eines Werkmangels (Art. 368 Abs. 1 OR) (im Zeitpunkt der Ablieferung) Rechtzeitige Mängelrüge (Art. 367 OR) Fehlen eines Ausschlussgrundes (Art. 369-371 OR) Rechtsfolgen: Rechte des Werkbestellers Wandelung (Art. 368 Abs. 1 OR) Minderung (Art. 368 Abs. 2 OR) Nachbesserung (Art. 368 Abs. 2 OR) Schadenersatz bei Mangelfolgeschäden (Verschulden) (Art. 368 Abs. 1 und 2 OR)

Der Auftrag: Systematik des Gesetzes Der einfache Auftrag Art. 394 – 406 OR Besondere Auftragsarten Art. 406a – 424 OR Weitere Verträge (mit ergänzendem Auftragsrecht) Art. 425 – 457 OR Geschäftsführung ohne Auftrag Art. 419 – 424 OR Ehe- und Partner- schaftsvermittlung Kreditbrief und Kreditauftrag Maklervertrag Agenturvertrag Kommission Speditionsvertrag Frachtvertrag

Der einfache Auftrag Art. 394 – 406 OR Vertragsgemässe Ausführung Auftraggeber Beauftragter Zahlung eines Honorars* *(Soweit vereinbart, liegt ein vollkommen zweiseitiger Vertrag vor.)

Der einfache Auftrag Erscheinungsformen Abgrenzungsfragen Arztvertrag Anwaltsvertrag Bank- und Treuhand- vertrag Architektenvertrag gemischter Vertrag: Auftrag/Werkvertrag Gefälligkeit Erteilung von Rat und Auskunft Vollmacht Rechtshandlungsauftrag

Abgrenzung: Auftrag - Gefälligkeit Ausservertragliche Haftung Bindungswille des Beauftragten kein Bindungswillen des Beauftragten Vertragliche Haftung des Beauftragten (Art. 398 i.V.m. Art. 97 OR) Ausservertragliche Haftung des Beauftragten (Art. 422 Abs. 1 OR; Art. 41 OR; culpa in contrahendo)

Abgrenzung: Auftrag - Vollmacht Innenverhältnis Aussenverhältnis Vertretener Vertreter Dritter Auftrag A B C Vollmacht* * (Die Vollmach ist abstrakt, d.h. unabhängig vom Grundgeschäft; vgl. aber Art. 396 Abs. 2 OR)

Richtige Erfüllung des Auftrages (Hauptpflichten der Parteien) Hauptpflichten des Auftraggebers Hauptpflichten des Beauftragten Leistung einer Vergütung (soweit vereinbart: Art. 394 Abs. 3 OR) Vertragsgemässe Ausführung (Art. 394 Abs. 1; 396 OR)

Richtige Erfüllung des Auftrages (Nebenpflichten der Parteien) Nebenpflichten des Auftraggebers Nebenpflichten des Beauftragten Auslagen- und Verwendungsersatz (Art. 402 Abs. 1 OR) Schadenersatzpflicht (Art. 402 Abs. 2 OR) Treuepflicht (Art. 398 Abs. 2 OR) Rechenschafts- und Herausgabepflicht (Art. 400 OR)

Leistungsstörungen beim Auftrag Allgemeine Bestimmungen (OR AT) Besondere Bestimmungen (OR BT) Nichterfüllung/Unmöglichkeit (Art. 119 bzw. 97 / 101 OR) Positive Vertragsverletzung (Art. 97 / 101 OR) Schuldnerverzug (Art. 102 – 109 OR) Sorgfaltsverletzung (Art. 398 i.V.m. 321e OR)

Positive Vertragsverletzung im Auftragsrecht Missachtung von Weisungen (Art. 397 OR) Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht (Art. 398 Abs. 1 und 2, Art. 321e OR) Verletzung von Nebenpflichten - Treuepflicht (Art. 398 Abs. 2 OR) - Aufklärungspflicht Verletzung der Pflicht zur persönlichen Auftragsausführung (Art. 398 Abs. 3, Art. 399 OR)

und leichte Fahrlässigkeit Haftung des Arztes Behandlungsfehler (Kunstfehler) Mangelhafte Aufklärung Eingriffsaufklärung Therapeutische Aufklärung Wirtschaftliche Aufklärung Haftung für grobe und leichte Fahrlässigkeit

Das Problem der Beweislast bezüglich der Sorgfaltsverletzung Kläger (Auftraggeber) Beklagter (Beauftragter) Vertragsverletzung Verschulden objektive Sorgfaltsverletzung Vorwerfbarkeit Fahrlässigkeit

„Als Beauftragter schuldet der Arzt dem Patienten nicht die Wiederherstellung der Gesundheit, sondern lediglich eine darauf ausgerichtete Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst. Eine durch die Behandlung verursachte neue gesundheitliche Beeinträchtigung ist indessen vom blossen Ausbleiben des Behandlungserfolgs zu unterscheiden. Zwar kann ein solches Ergebnis nicht an sich schon als Vertragsverletzung qualifiziert werden, da medizinische Behandlungen und Eingriffe in einem gewissen Mass mit Risiken verbunden sind, die auch bei Anwendung aller notwendigen Sorgfalt nicht vermeidbar sind. Soweit die Möglichkeit negativer Auswirkungen der Behandlung aber erkennbar ist, muss der Arzt alle Vorkehren treffen, um deren Eintritt zu verhindern. Deren Eintritt begründet dann eine tatsächliche Vermutung, dass nicht alle gebotenen Vorkehren getroffen worden sind und somit eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt. Diese Vermutung dient der Beweiserleichterung, hat aber keine Umkehr der Beweislast zur Folge.“ (BGE 120 II 248, 250)

Abgrenzung: Hilfsperson - Substitut (einfacher Erfüllungsgehilfe) Substitut (qualifizierter Erfüllungsgehilfe) Beizug des Dritten erfolgt im Interesse des Beauftragten Beizug des Dritten erfolgt im Interesse des Auftraggebers Hilfspersonenhaftung (Art. 101 Abs. 1 OR) keine Haftung bei sorgfältiger Auswahl und Instruktion (Art. 399 Abs. 2 OR)

Beendigung des Auftrages (Art. 404 OR) Jederzeitiges Auflösungsrecht (Art. 404 Abs. 1 OR) Schadenersatzpflicht bei unzeitiger Auflösung (Art. 404 Abs. 2 OR) Widerruf durch den Auftraggeber Kündigung durch den Beauftragten Anspruch auf das negative Interesse

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) Art. 419 – 424 OR Verwendungsersatz (Art. 422 OR) kein Vertrags- Verhältnis* Geschäftsherr Geschäftsführer Besorgung eines fremden Geschäfts im Interesse des Geschäftsherrn Schadenersatz (Art. 420 OR) *(gesetzliches Rechtsverhältnis)

Gallé-Lampen-Fall (BGE 112 II 347)