Barta: Zivilrecht online

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Ass.-Prof. Dr. Gerhard Saria
 Präsentation transkript:

Barta: Zivilrecht online Kauf und Tausch Praktische Bedeutung ...! Regelung im Gesetz: Tausch: Austausch "Sache gegen Sache“; §§ 1045 ff ABGB Kauf : Austausch "Sache gegen Geld“; §§ 1053 ff ABGB Historische Entwicklung: Schenkung  Tausch  Kauf Die unentgeltliche Schenkung ist Wurzel der entgeltlichen Verträge Kauf = Prototyp entgeltlicher Verträge Kauf und Tausch sind Konsensualverträge / -kontrakte Beide Verträge sind formfrei! – Auch der Liegenschaftskauf ? Abschluß des Kaufvertrags Kaufvertrags-Perfektion = gültig geschlossen, aber noch nicht erfüllt; noch kein Eigentumserwerb! Auch die Kaufpreiszahlung bewirkt nicht den Eigentumsübergang Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online § 1045 ABGB „Der Tausch ist ein Vertrag, wodurch eine Sache gegen eine andere Sache überlassen wird. Die wirkliche Übergabe ist nicht zur Errichtung; sondern nur zur Erfüllung des Tauschvertrages, und zur Erwerbung des Eigentumes notwendig.“ Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online § 1053 ABGB „Durch den Kaufvertrag wird eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem anderen überlassen. Er gehört, wie der Tausch, zu den Titeln ein Eigentum zu erwerben. Die Erwerbung erfolgt erst durch die Übergabe des Kaufgegenstandes. Bis zur Übergabe behält der Verkäufer das Eigentumsrecht.“ Barta: Zivilrecht online

Kaufgegenstand Kaufpreis = Geld = Sachen § 285 ABGB: weiter Sachbegriff Bspw bewegliche + unbewegliche körperliche + unkörperliche Kaufpreis = Geld … muß bestimmt oder wenigstens bestimmbar sein! Kaufgegenstand zB: ortsüblicher oder branchenüblicher Preis Marktpreis Börsenpreis Listenpreis Schätzpreis durch Sachverständige Auch künftige oder fremde Sachen sowie vertretbare + unvertret-bare Sachen: Stück- oder Spezies- und Gattungs- oder Genuskauf Barta: Zivilrecht online Barta: Zivilrecht online

Was gilt heute als Geld? Mögliche Zahlungsarten Bargeld Banküberweisung Kreditkarte Scheck Wechsel Chip-Karte Zahlung durch Aufrechnung, zB Kontokorrent Kundenkarte Telefon(wert)karte Zession etc Gesetzlicher Annahmezwang besteht nur für staatliches Geld und zwar nur für die jeweilige Landeswährung; EURO Barta: Zivilrecht online

Kauf: Gegenseitige Rechte und Pflichten §§ 1061, 1062 ABGB Geldschuldner + Sachgläubiger Geldgläubiger + Sachschuldner Kaufpreis-zahlungs-pflicht Recht auf Kaufpreis VK Haupt(leistungs)pflichten K Recht auf Übergabe des Kaufgegenstands Pflicht Kaufgegenstand zu übergeben: Verschaffungspflicht VK und K sind zugleich Gläubiger und Schuldner und können daher in Gläubiger- und Schuldnerverzug geraten Sog Synallagma: Zwischen Leistung und Gegenleistung besteht bei entgeltlichen Verträgen eine mehrfache (zB genetische oder funktionale ) Verknüpfung der gegenseitigen Rechte (als Gläubiger) und Pflichten (als Schuldner) Barta: Zivilrecht online

Haupt- und Neben(leistungs)pflichten zB beim Kauf Pflicht zur Kaufpreiszahlung Recht auf Kaufpreis VK K Haupt(leistungs)pflichten Recht auf Übergabe des Kaufgegenstands Pflicht Kaufgegenstand zu übergeben Neben Haupt(leistungs)pflichten bestehen häufig auch Neben(leistungs)rechte und -pflichten: zB Verwahrung des Kaufgegenstands; § 1061 ABGB Insbes aber Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungs-pflichten: zB Montage-, Gebrauchs- oder Reparaturanweisung; Informationsrechte: zB Hotline Barta: Zivilrecht online

Besonderheiten des Liegenschaftskaufs (1) Auch formfrei gültig! Aber: schriftliche Vertragsausfertigung für Verbücherung nötig Sie ist Erfüllung(shandlung) des auch mündlich gültig geschlossenen Vertrags ! Grundbuchsverfahren ist ein Aktenverfahren Aufsandung(serklärung): § 32 GBG Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts Allenfalls weitere Genehmigungen nötig ! ZB grundverkehrsbehördliche Genehmigung Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Liegenschaftskauf (2) Sicherungsmöglichkeiten sind wichtig: Ein- oder zweiseitige Anmerkung der Rangordnung + RangO-Bescheid – sichert den VK und K; §§ 53 ff GBG Restkaufpreishypothek sichert nur Verkäufer Treuhandlösung sichert beide, jedoch...! Zurückhalten der Aufsandungserklärung Sichert nur Verkäufer – Eine Art Eigentumsvorbehalt! Nunmehr: BTVG 1997 Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Arten des Kaufs Normaler Kauf = Zug um Zug – Prinzip: § 1052 ABGB Kreditkauf § 1063 ABGB Vorauszahlungskauf § 27 KSchG Hand- oder Realkauf Barkauf Stück- und Gattungskauf Versendungskauf § 429 ABGB Ratenkauf: § 16 ff KSchG Abzahlungsgeschäft Fahrnis- und Liegenschaftskauf Kauf als Zielschuldverhältnis Kauf als Dauerschuldverhältnis Handelskauf §§ 373 ff HGB Spezifikationskauf § 375 HGB Internationaler Kauf nach UN- oder Wiener Kaufrecht 1988 (UNCITRAL) Zivilrecht online Barta: Zivilrecht online

Abzahlungsgeschäft: Gesetzliche Voraussetzungen Das Abzahlungsgeschäft ist grundsätzlich ein KaufV (Käufer muss Verbraucher, Verkäufer Unternehmer sein): über bewegliche körperliche Sachen, die vor vollständiger Bezahlung dem Verbraucher übergeben werden, wobei der Käufer das Entgelt in Teilzahlungen zu entrichten hat. Gesamtentgelt: max 25.000 € (310.000 öS) Anzahlung + mindestens 2 Teilzahlungen Formpflicht: Ratenbrief Laufzeit: max 5 Jahre Barta: Zivilrecht online

Drittfinanzierung: Konsumfinanzierung VK Auszahlung der Kreditsumme (durch Bank) an VK gegen Zession (an Bank): 1. Der Kaufpreisforderung und 2. des ETV am Kaufgegenstand Beachte: Bestimmte KaufV-Pflichten bleiben beim VK; (zB GWL) KaufV Lieferung unter ETV Zession: Kaufpreis- forderung + ETV Bank KreditV Barta: Zivilrecht online K

Sonderfall der Konsumfinanzierung: Autokauf § 22 KSchG: Entspricht gelebter Praxis Bank und Käufer vereinbaren, dass der Käufer bei Verzug das Auto herausgeben muss Bank ist ohnedies Eigentümerin: Abtretung des Kaufpreisanspruchs und ETV durch VK an Bank Bank kann: Auto schätzen lassen und freihändig verkaufen – Erlös wird Käufer gutgeschrieben Diese Vorgangsweise ist auch für Käufer günstiger als gerichtliche Versteigerung Barta: Zivilrecht online

Drittfinanzierung: Absatzfinanzierung KreditV wird zw VK und B geschlossen: VK Abschluss des KreditV und Auszahlung der Kreditsumme an VK gegen Zession (an Bank) von: 1. Kaufpreisforderung und 2. ETV am Kaufgegenstand Beachte: Bestimmte KaufV- Pflichten (zB GWL) bleiben bei VK KreditV Kauf- vertrag Lieferung unter ETV Zession Bank Ratenzahlung Barta: Zivilrecht online K

Gegenüberstellung: SachenR  SchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB Kauf Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online ABGB, HGB und KSchG Zusammenspiel der Vorschriften von ABGB, HGB und KSchG: Sie gelangen häufig gleichzeitig zur Anwendung KSchG Sonderregeln für Verbraucher HGB Sonderregeln für Kaufleute ABGB Grundlage für alle Rechtsgeschäfte Gemeinsamer Anwendungsbereich Barta: Zivilrecht online

Konsumentenschutzgesetz / KSchG BGBl 1979/140 Schutz von Verbrauchern vor Überrumpelung und unlauterem Wettbewerb Einarbeitung des alten RatenG Überlegungen des Gesetzgebers: Beeinträchtigung der Vertragsfreiheit (vor allem der Inhaltsfreiheit) durch Vertragsschablonen und aggressive Vertriebsmethoden SITUATION FRÜHER: Einzelverträge Rechtsgeschäfte über einfache Bedarfsgegenstände persönlicher Kontakt der Kontrahenten Geringe wirtschaftliche Unterschiede Überschaubarkeit des Marktes JETZT: Massengeschäft größere Tragweite der Geschäfte Undurchschaubarkeit der Produktion und der Vertriebs- methoden für Konsumenten Konzentration der Anbieter Riesiges Warenangebot Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online KSchG 1979 § 1: Legaldefinitionen - zB Verbraucher, Unternehmer § 2 Abs 2: relativ zwingendes Recht §§ 3, 4: Rücktrittsrecht bei Haustürgeschäften § 5: Kostenvoranschläge §§ 5a-5j: Vertragsschlüsse im Fernabsatz + § 31a § 6: unzulässige Vertragsbestandteile § 7 Mäßigung von An- und Reugeld §§ 8, 9, 9a, 9b 23: Gewährleistung + Garantie § 12: Verbot der Gehaltsabtretung § 13: Terminsverlust § 14: Gerichtsstand § 15: Verträge über wiederkehrende Leistungen §§ 16-25: Abzahlungsgeschäfte §§ 25a-25d: Kredite von Ehegatten und Verbrauchern §§ 28, 29: Verbandsklage §§ 30a ff: Immobiliengeschäfte §§ 31b-31f: Reiseveranstaltungsvertrag Barta: Zivilrecht online