Folgeversicherungsnachweis bei einem PKV-Wechsel AAD-Info vom
AAD-Info · Seite 2 Folgeversicherungsnachweis bei einem PKV-Wechsel 1. Bis wann muss ein Folgeversicherungsnachweis erbracht werden? Hier am Beispiel einer ordentlichen Kündigung bis zum mit Wirkung zum Position HALLESCHE Der Folgeversicherungsnachweis muss bis zum bei der bisherigen PKV eingereicht werden Die ordentliche Kündigungsfrist in der PKV beträgt 3 Monate. –Diese Frist beginnt mit dem Folgetag, an dem die Kündigung spätestens ausgesprochen werden kann - im obigen Beispiel würde die Frist am beginnen und am enden. Basis dafür ist § 13 Abs. 7 MB/KK 2009 –Dort heißt es: „Die Kündigung wird erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb der Kündigungsfrist nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.“
AAD-Info · Seite 3 Folgeversicherungsnachweis bei einem PKV-Wechsel 2. Kann eine Umstellung in den Basistarif erfolgen, wenn ein Kunde kündigt, aber keinen Folgeversicherungsnachweis erbringt? Position HALLESCHE Nein, für ein solches Vorgehen gibt es keine Rechtsgrundlage. Sowohl nach § 205 Abs. 6 VVG wie auch nach § 13 Abs. 7 MB/KK 2009 wird eine Kündigung erst wirksam, wenn ein Folgeversicherungsnachweis erbracht wird. D.h. ohne diesen Nachweis innerhalb der Frist wird die Kündigung unwirksam. Der Vertrag läuft unverändert weiter. 3. Ein Kunde hat den Folgeversicherungsnachweis nicht erbracht. Kann ein PKV-Unternehmen dann trotzdem alle Tarife beenden, die nicht der Pflicht zur Versicherung dienen? Position HALLESCHE Ohne Folgeversicherungsnachweis wird die Kündigung nicht wirksam, der Vertrag läuft unverändert weiter. Jedes andere Vorgehen wäre eine einseitige Umdeutung der Kündigungserklärung durch das PKV-Unternehmen.