Der Gesamtelternbeirat als Organ des Schulgesetzes

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 Präsentation transkript:

Der Gesamtelternbeirat als Organ des Schulgesetzes

Schulgesetz Elternbeiratsverordnung Die für den Gesamtelternbeirat und seinen Vorsitzenden geltenden Bestimmungen (eine Geschäftsordnung ist – noch - nicht erlassen): Schulgesetz Elternbeiratsverordnung

Schulgesetz Baden-Württemberg § 57: Elternbeirat (…)Im Rahmen seiner Aufgabe obliegt es dem Elternbeirat insbesondere (…) (7) Maßnahmen, die eine Erweiterung oder Einschränkung der Schule oder eine wesentliche Änderung ihres Lehrbetriebes wirken, zu beraten; dazu gehört auch die Änderung des Schultyps, die Teilung einer Schule oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Schule sowie die Durchführung von Schulversuchen.

Schulgesetz Baden-Württemberg § 58: Gesamtelternbeirat, Arbeitskreise (1) Die Vorsitzenden und je ein stellvertretender Vorsitzender der Elternbeiräte aller Schulen eines Schulträgers bilden den Gesamtelternbeirat. (…) Der Gesamtelternbeirat ist im Rahmen der in § 57 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben für alle über den Bereich einer Schule hinausgehenden Angelegenheiten zuständig.

Elternbeiratsverordnung BAW § 30 Aufgaben des Gesamtelternbeirates Aufgaben und Rechte des Gesamtelternbeirates ergeben sich aus §§58 Abs. 1 Satz 2 SchG. Insbesondere obliegt es ihm, Die Fragen zu beraten, die alle Eltern an öffentlichen Schulen desselben Schulträgers berühren, zum Verständnis der Eltern für die Entwicklung des örtlichen Schulwesens sowie für Fragen der Erziehung beizutragen, Anregungen und Wünsche einzelner Vertreter der Eltern im Schulbeirat, soweit sie von allgemeiner Bedeutung sind, zu unterstützen. Vorschläge, Anregungen und Empfehlungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörden zu richten, (Mitwirkung bei beweglichen Feiertagen)

Zu den Aufgaben des Gesamtelternbeirates gehört es daher unzweifelhaft, die Einrichtung eines neuen Schultyps in der Großen Kreisstadt Bretten zu beraten, die alle Eltern in der Stadt betrifft. Eine Entscheidung darüber kann der Gesamtelternbeirat nicht treffen. Die Beratung ist unabhängig davon, ob eine von der Änderung möglicherweise betroffene Schule sich für oder gegen die mögliche Änderung ausgesprochen hat.

„Dies ist eine nicht akzeptable Anmaßung!“