Stadt Rheine Die Bürgermeisterin Fachbereich Jugend und Soziales

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 Präsentation transkript:

Stadt Rheine Die Bürgermeisterin Fachbereich Jugend und Soziales UN-Behindertenrechtskonvention Einführung Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

UN-Behindertenrechtskonvention Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Fakultativprotokoll vom 13.12.2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Kurz: UN-Behindertenrechtskonvention oder BRK Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

UN-Behindertenrechtskonvention In der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten am 26.März 2009 durch einfaches Bundesgesetz mit Zustimmung der Länder (BT-Drs. 16/10808 v. 8.11.2008) Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

UN-Behindertenrechtskonvention Die Bundesrepublik ist mit der Ratifizierung des Völkerrechts-vertrages international Pflichten eingegangen, die – mit Blick auf die zur Umsetzung in den Staaten vereinbarten Berichtspflichten – im Inland auch tatsächlich verwirklicht werden müssen. Nach Art. 4 Abs. 5 gelten die Bestimmungen der BRK ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaates, d.h. auch für die kommunalen Gebietskörperschaften. National ist die BRK zunächst nur ein Bundesgesetz, das - zTl über bestehendes Recht (z.B. das SGB IX ) hinausgehende zusätzliche Regelungen schafft - zTl mit vorhandenem Recht kollidiert (z.B SGB V, XII) - in Konkurrenz zu vorhandenem nationalen Recht steht (insbesondere SGB IX) Abgesehen von inhaltlichen Fragen, ergibt sich schon allein daraus ein erheblicher gesetzlicher Anpassungs- und gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

UN-Behindertenrechtskonvention Die BRK ist der erste universelle Völkerrechtsvertrag, der den anerkannten Katalog der Menschenrechte, wie er im International Bill of Human Rights zum Ausdruck kommt, auf die Situation behinderter Menschen zuschneidet. Der BRK liegt ein Verständnis von Behinderung zugrunde, das sie als normalen Bestandteil menschlichen Lebens und menschlicher Gesellschaft ausdrücklich bejaht. Das Behinderungsverständnis der BRK geht nicht vollständig im „diverssity-Ansatz“ auf. Komplementär wird Behinderung auch durch soziale Problemlagen definiert, unter denen der Behinderte leidet. Unter Berücksichtigung von Autonomie und Unabhängigkeit wird die Zielsetzung eines verstärkten Zugehörigkeitsgefühls (enhanced sense of belonging) verfolgt, das durch eine „vollständige und wirksame Partizipation und Inklusion in der Gesellschaft“ zu verwirklichen ist. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

UN-Behindertenrechtskonvention Nach der Konvention gehören individuelle Autonomie und soziale Inklusion unauflöslich zusammen: - sie müssen für ein angemessenes Verständnis zusammen gelesen und auch in der praktischen Umsetzung der Konventionsverpflichtungen stets zusammen bedacht werden. Dies gilt auch für das gesamte Sozialleistungsrecht – nicht nur für die Leistungen zur Teilhabe, sondern auch z.B. für das Krankenversicherungsrecht. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

UN-Behindertenrechtskonvention enthält keinen vom Neunten Sozialgesetzbuch (SDGB IX) abweichenden Begriff der Behinderung enthält – orientiert an der Menschenwürde - ein absolutes Verbot der Diskriminierung behinderter Menschen (Art. 5) beschreibt in Zieldefinitionen zu den verschiedenen Lebens- und Rechtsbereichen welche Bedingungen hergestellt sein müssen, damit von einer diskriminierungsfreien Lebenssituation ausgegangen werden kann. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Beispiele für Diskriminierung im deutschen Sozialrecht: Die Zielorientierung der medizinischen Rehabilitation auf die Herstellung von Alltagskompetenz in der MDK-Begutachtungsrichtlinie schränkt den uneingeschränkten Anspruch auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ein. Die Einschränkung des Wunschrechts in § 13 SGB XII Abs. 1 Satz 4 bei der Wahl der Leistungsart abhängig, davon, dass keine Mehrkosten entstehen, ist nicht nur diskriminierend, sondern verstößt auch unmittelbar gegen Art. 19 BRK (u.a. freie Wahl der Wohnung) Seit Inkrafttreten der BRK können die Betroffenen unter Berufung auf die BRK jetzt schon im Einzelfall gegen solche Diskriminierungen vorgehen. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Gliederung der Konvention Artikel 1 bis 3 Zweck, Begriffsbestimmung, Allgemeine Grundsätze Artikel 4 und 5 Allgemeine Verpflichtungen, Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung Artikel 6 und 7 Frauen und Kinder mit Behinderungen Artikel 8 – Bewusstseinsbildung – Artikel 9 – Zugänglichkeit – Artikel 10 bis 18 Recht auf Leben; Gefahrensituationen u. humanitäre Notlagen; Gleiche Anerkennung vor dem Recht, Zugang zur Justiz, Freiheit und Sicherheit der Person, Freiheit von Folter….oder erniedri- gender Behandlung; Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Gliederung der Konvention Artikel 19 – unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft Artikel 20 - Mobilität Artikel 21 – Recht der freien Meinungsäußerung……….Zugang zu Informationen Artikel 22 – Achtung der Privatsphäre Artikel 23 – Achtung der Wohnung und Familie Artikel 24 – Bildung Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Gliederung der Konvention Artikel 25 – Gesundheit Artikel 26 – Habilitation und Rehabilitation Artikel 27 – Arbeit und Beschäftigung Artikel 28 – Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz Artikel 29 – Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben Artikel 30 – Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf Handlungsbedarfe Handlungsbedarf besteht sowohl auf der Ebene des Bundesgesetzgebers z.B. hinsichtlich der Überarbeitung u.a. des - Zivilrechts, wie auch des - Sozialversicherungsrechts und des - Sozialrechts Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf Handlungsbedarf besteht aber auch im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz der Länder, u.a. Inklusive Bildung (Schule, Kindergarten usw.) Baurecht (Barrierefreiheit im öffentlichen und privaten Wohnungsbau; Barrierefreiheit in geförderten Einrichtungen) Verkehrsrecht, Verkehrswegerecht (Barrierefreiheit, Zugänglichkeit) Gleiche Anerkennung vor dem Recht/Zugang zur Justiz; Justizvollzug; Maßregelungsvollzug Barrierefreiheit und Zugänglichkeit im Gesundheits- und Sozialwesen (u.a. niedergelassene Ärzte, Krankenhaus, Pflegeeinrichtungen, Heimrecht, Psychiatrie) Barrierefreie Teilhabe an Gemeinschaftsveranstaltungen (Sport, Freizeit, Kultur usw.) - Bewusstseinsbildung Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Zu ausgewählten Inhalten Nachfolgend soll auf bestimmte Artikel Kurz eingegangen werden. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf Artikel 1 Abs. 1 – Zweck - Zweck des Übereinkommens ist für alle behinderten Menschen die Förderung des vollen und gleichberechtigten Genusses aller Menschenrechte und Grundfreiheiten diese zu schützen und zu gewährleisten die Achtung der ihnen innewohnenden Würde. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf Artikel 1 Abs. 2 – Zweck - Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben (langfristig bedeutet nach § 2 SGB IX: voraussichtlich länger als 6 Monate), welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf BRK Art. 3 Grundsätze des Übereinkommens die Achtung der den Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit; die Nichtdiskriminierung; die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft; die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit; Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf BRK Art. 3 Grundsätze des Übereinkommens e) die Chancengleichheit; die Zugänglichkeit; die Gleichberechtigung von Mann und Frau; die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Artikel 3 Buchst. f BRK: Zugänglichkeit Die „Zugänglichkeit ist ein allgemeiner Grundsatz der BRK Sie erfasst nicht nur die Aspekte der Art. 9 (Barrierefreiheit), Zugang z.B. zur Justiz (Art. 13), sondern auch den Zugang zu den Gesundheitsleistungen und den Zugang zu Habilitations- und Rehabilitationsdiensten bzw. –programmen. Der Zugang zu letzteren ist ganz wesentlich abhängig von der barrierefreien Gestaltung der Verwaltungsverfahren und des Verwaltungshandelns der Sozialleistungsträger. Das SGB X, aber auch die Verwaltungs- und Verfahrensre-gelungen im SGB IX und den für die Träger geltenden Gesetzen sind deshalb einer Überprüfung hinsichtlich vorhandener Zugangsbarrieren zu unterziehen. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

BRK Art. 4 Allgemeine Verpflichtungen der Vertragsstaaten (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderung zu gewährleisten und zu fördern. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten, a) alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen (…) zu treffen; (…) Folgen: - fraglich, ob Gesetzesänderungen erforderlich (Bundesregierung: Nein, BT-Drs. 16/10808) - aber Auslegung und Anwendung deutschen Rechts in Übereinstimmung mit BRK durch Verwaltung und Gerichte - vgl. BSG, Urt. v. 29.4.2010 – Az. B 9 SB 2/09 R – zum Anspruch des nur geduldeten Ausländers auf Feststellung des GdB Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

BRK Art. 4 Allgemeine Verpflichtungen der Vertragsstaaten (2) Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, unter Ausschöpfung seiner verfügbaren Mittel (…) Maßnahmen zu treffen, um nach und nach die volle Verwirklichung dieser Rechte zu erreichen. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

BRK Art. 4 Allgemeine Verpflichtungen der Vertragsstaaten (3) Bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften und politischen Konzepten zur Durchführung dieses Übereinkommens und bei anderen Entscheidungsprozessen in Fragen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, führen die Vertragsstaaten mit den Menschen mit Behinderungen (…) über die sie vertretenden Organisationen enge Konsultationen und beziehen sie aktiv ein. Auswirkungen: - betrifft Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherungsträger - bisher in vielen Bereichen nicht formalisiert; § 13 VI SGB IX - Wichtig: frühzeitige Einbeziehung in Planungsprozesse Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf BRK Art. 4 Allgemeine Verpflichtungen der Vertragsstaaten (5) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten ohne Einschränkung und Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaats. Bund hat BRK zugestimmt; Länder sind zur Bundestreue verpflichtet Länder haben BRK im Bundesrat zugestimmt Keine Vorbehalte gegen föderale Geltung Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

BRK Art. 5 Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung (1)Die Vertragsstaaten anerkennen, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind (…). (2)Die Vertragsstaaten verbieten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderung gleichen und wirksamen Schutz vor Diskriminierung (…). (3)Zur Förderung der Gleichberechtigung (…) unternehmen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten Folgen: - Schutz vor Diskriminierung: Wirkung ins Zivilrecht (AGG) - Angemessene Vorkehrungen: Änderungen oder Anpassungen, die keine unverhältnismäßige Belastung darstellen (insbesondere: Arbeitsrecht, Mietrecht; auch: Schule, Kindergarten) Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf BRK Art. 9 Zugänglichkeit Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang (…) zu (…) Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit (…) offenstehen (…) zu gewährleisten. Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten unter anderem für Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten; - Keine Beschränkung auf den öffentlichen Sektor Bisher zumindest faktisch unzureichende Umsetzung auch im öffentlichen Sektor durch BGG Bund/ Länder, § 17 SGB I Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf BRK Art. 9 Zugänglichkeit (…) Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten unter anderem für a) Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten; Betrifft Kommunen als Schulträger Geregelt durch BGG der Länder; bisher keine Umbauverpflichtung für alten Baubestand BRK geht weiter, indem „Feststellung und Beseitigung“ gefordert wird Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf BRK Art. 9 Zugänglichkeit (…) Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten unter anderem für a) Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten; Betrifft Kommunen mit Wohnungsbauunternehmen, kommunale Wohnungsämter; Kommunen als Bauordnungsbehörden Geregelt durch LBauO der Länder; bisher keine Umbauverpflichtung für alten Baubestand BRK geht weiter, indem „Feststellung und Beseitigung“ gefordert wird Wichtiges Thema auch im Kontext der demografischen Entwicklung Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf BRK Art. 9 Zugänglichkeit (…) Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten unter anderem für a) Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten; Betrifft Kommunen als Krankenhausträger; kommunale Rechte in der Krankenhausplanung; weist auf Defizite auch in der ambulanten Versorgung (Arztpraxen, MVZ) hin Geregelt durch § 17 SGB I, Verantwortung der Sozialleistungsträger, zu regeln durch Vereinbarungen mit Leistungserbringern Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf BRK Art. 9 Zugänglichkeit (…) Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten unter anderem für a) Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten; Betrifft Kommunen als Arbeitgeber und in der kommunalen Verantwortung für den Arbeitsmarkt (SGB II, SGB XII) Geregelt durch § 81 SGB IX, Arbeitsstättenverordnung; Beschränkung auf Schwerbehindertenrecht fragwürdig Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf BRK Art. 9 Zugänglichkeit (…) Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten unter anderem für a) Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten; Betrifft Kommunen als Straßenbaulastträger und in der kommunalen Planung Verpflichtung nach Straßengesetzen der Länder Überprüfung auch kommunaler Satzungen z.B. zu Sondernutzung, Straßenreinigung und Winterdienst geboten Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf BRK Art. 9 Zugänglichkeit (…) Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten unter anderem für a) Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten; Betrifft Kommunen als Träger des öffentlichen Nahverkehrs, Eigentümer oder Aufsichtsbehörden von Nahverkehrsunternehmen, Bahnhöfen, Flughäfen, Fährhäfen Keine Regelung durch Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) mehr, Regelung in ÖPNV-Gesetzen Zunehmende europarechtliche Regelungen für (potenziell) grenzüberschreitenden Verkehr Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf Artikel 19: Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern indem sie unter anderem gewährleisten, dass a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben; b) …. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Wahlrecht im Sozialhilferecht SGB XII § 13 (1) (…) 3 Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. 4 Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. 5 Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. 6 Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf Artikel 19: Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft ….indem sie unter anderem gewährleisten, dass b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist; Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf Artikel 19: Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft …indem sie unter anderem gewährleisten, dass c) gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf Mit Art. 19 BRK ist die Bundesrepublik Deutschland folgende völkerrechtliche Pflichten eingegangen: Die Gesellschaft ermöglicht die gleichberechtigte Nutzung der allen Menschen offenstehenden gemeindenahen Dienstleistungen. D.h., die Gewährleistung der gesellschaftspolitischen und strukturellen Rahmenbedingungen für die Zugänglichkeit aller z.B. kulturellen, sportlichen oder sonstigen gesellschaftlichen Angebote die Sicherstellung der realen Teilhabemöglichkeit z.B. durch entsprechende Leistungen (z.B. SGB IX) Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf Mit Art. 19 BRK ist die Bundesrepublik Deutschland folgende völkerrechtliche Pflichten eingegangen: Die Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderungen müssen den allgemeinen Lebensbedingungen „gleichen“ (Wohnen in eigener Wohnung, Arbeiten auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt). Es sind wirksame und geeignete Maßnahmen zu treffen, die die volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und die volle Teilhabe an der Gemeinschaft ermöglichen. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Letzteres bedeutet konkret: Für Menschen mit Behinderungen steht im kommunalen Sozialraum ein Netzwerk von familiären, nachbarschaftlichen, ehrenamtlichen und professionellen Hilfen zur Verfügung, das ihnen den Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände lässt und ihre Selbstbestimmung fördert. Soweit professionelle Hilfen notwendig sind, fügen sich diese ohne Brüche in dieses Netzwerk ein. Der Vorrang ambulanter Leistungen vor stationären Leistungen ist selbstverständlich und ist Folge von Normalität, Inklusion und Subsidiarität. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf Art. 24 BRK Bildung (1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen (…). Bewertung: - Übersetzung strittig: „inclusive education system“ - Unmittelbare Geltung strittig: „anerkennen“ keine starke Formulierung, aber „ohne Diskriminierung“ verweist auf Artikel 4 Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf Art. 24 BRK Bildung (2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass a) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden (…); b) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen (…) Unterricht (…) haben; c) angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden; d) Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird (…); Anmerkungen: Regelt Art. 24 BRK auch, wer die angemessenen Vorkehrungen und die notwendige Unterstützung bereitstellen und bezahlen muss? Verantwortung der Schulträger Verantwortung der Träger der Sozialhilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf Art. 24 BRK Bildung (2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass e) in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Integration wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden. Zum Umfeld gehören auch kommunale Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, freie Kinder- und Jugendhilfe, Hortbetreuung, Sozialarbeit, Schulwege und Schülerbeförderung, Sportvereine und Sportstätten (vgl. Art. 30 Abs. 5 lit. D; § 4 Abs. 3 SGB IX) Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf Art. 24 BRK Bildung (5) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden. Verantwortung der Kommunen als Arbeitgeber von Auszubildenden, als Träger von Berufsschulen und Volkshochschulen Verantwortung der Träger der Sozialhilfe nach § 54 Abs 1 Nr. 1 und 2 SGB XII Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf Art. 25 BRK Gesundheit 1 Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu geschlechtsspezifischen Gesundheitsdiensten, einschließlich gesundheitlicher Rehabilitation, haben. Bewertung: - Kernpunkt: gleicher Zugang zur Gesundheitsversorgung - gesundheitliche Rehabilitation (health-related rehabilitation), nicht medizinische Rehabilitation Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf Art. 25 BRK Gesundheit 2 Insbesondere a) stellen die Vertragsparteien Menschen mit Behinderungen eine unentgeltliche oder erschwingliche Gesundheitsversorgung in derselben Bandbreite, von derselben Qualität und auf demselben Standard zur Verfügung wie anderen Menschen (…); Bewertung: - Zugänglichkeit ist Voraussetzung; Gewährleistungsverantwortung der Sozialleistungsträger nach § 17 SGB I - Auch behinderte Menschen müssen zwischen Leistungserbringern wählen können - Risikoselektion ist zu minimieren Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf Art. 25 BRK Gesundheit 2 Insbesondere b) Bieten die Vertragsstaaten die Gesundheitsleistungen an, die von Menschen mit Behinderungen speziell wegen ihrer Behinderung benötigt werden (...) einschließlich Früherkennung und Frühintervention, sowie Leistungen, durch die, auch bei Kindern und älteren Menschen, weitere Behinderungen möglichst gering gehalten oder vermieden werden sollen (…); Bewertung: - (Sekundär-) Präventive Leistungen gefordert - Verantwortung insbesondere der Krankenkassen und Träger der Sozialhilfe für Frühförderung (§ 30 SGB IX) und pflegemindernde Rehabilitation (§§ 26, 55 SGB IX) Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Art. 26 BRK Habilitation und Rehabilitation (1) 1 Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, einschließlich durch die Unterstützung durch andere Menschen mit Behinderungen, um Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens und die volle Teilhabe an allen Aspekten des Lebens zu erreichen und zu bewahren. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

BRK Art. 26 Habilitation und Rehabilitation In der Entstehung bewusste Entscheidung gegen einen gemeinsamen Artikel „Health and Rehabilitation“ - Die BRK bestimmt Habilitation und Rehabilita- tion nicht nach den Mitteln – z.B. medizinisch – , sondern nach den Zwecken. - Verschiedene Aspekte der Teilhabe sind dabei gleich gestellt. - Unterstützung durch andere Menschen mit Behinderungen wird ausdrücklich einbezogen (vgl. Art. 24 III lit. a BRK). Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

BRK Art. 26 Habilitation und Rehabilitation (1) Satz 2: Zu diesem Zweck organisieren, stärken und erweitern die Vertragsstaaten umfassende Rehabilitationsdienste und – programme, insbesondere auf dem Gebiet der Gesundheit, der Beschäftigung, der Bildung und der Sozialdienste, und zwar so, dass diese Leistungen und Programme a) im frühestmöglichen Stadium einsetzen und auf einer multidisziplinären Bewertung der individuellen Bedürfnisse und Stärken beruhen; b) die Einbeziehung in die Gemeinschaft und die Gesellschaft in allen ihren Aspekten sowie die Teilhabe daran unterstützen, freiwillig sind und Menschen mit Behinderungen so gemeindenah wie möglich zur Verfügung stehen, auch in ländlichen Gebieten. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

BRK Art. 26 Habilitation und Rehabilitation Art. 26 BRK erwartet die Existenz von Sozialleistungs- diensten und -programmen. - Der Umfang ist nicht vorgegeben, wohl aber die Wirksamkeit und Geeignetheit. - vgl. Art. 4 II BRK: „…nach und nach die volle Verwirkli- chung dieser Rechte zu erreichen (…)“ – ein Abbau ist nicht vorgesehen. Schwerpunktbereiche: - Gesundheit, vgl. Art. 25 BRK - Beschäftigung, vgl. Art. 27 BRK - Bildung, vgl. Art. 24 BRK - Sozialdienste, vgl. Art. 28, 29 BRK - Jeder dieser Artikel verdeutlicht den Vorrang der Inklusion vor Sondersystemen: Rehabilitation selbst ist daher nicht als Sondersystem zu konzipieren. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

BRK Art. 26 Habilitation und Rehabilitation Bewertung Art. 26 BRK setzt einen ressourcenorientierten Ansatz und multidisziplinäre Bedarfsfeststellung voraus (vgl. § 10 I SGB IX). - Ziel aller Leistungen soll die volle Inklusion und Teilhabe sein (vgl. Art. 3 BRK; § 4 I SGB IX). - Habilitation und Rehabilitation müssen freiwillig sein (Art. 3 BRK; vgl. §§ 1, 9 IV SGB IX). - Gemeindenahe und zugängliche Dienste und Einrichtungen müssen zur Verfügung stehen, auch um Sondereinrichtungen zu vermeiden (vgl. Art. 19, 25 lit. c BRK; § 19 I-III SGB IX). Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf § 19 Abs. 1 SGB IX Die Rehabilitationsträger wirken gemeinsam unter Beteiligung der Bundesregierung und der Landesregierungen darauf hin, dass die fachlich und regional erforderlichen Rehabilitationsdienste und -einrichtungen in ausreichender Zahl und Qualität zur Verfügung stehen. Dabei achten sie darauf, dass für eine ausreichende Zahl solcher Rehabilitationsdienste und -einrichtungen Zugangs- und Kommunikationsbarrieren nicht bestehen. Die Verbände behinderter Menschen einschließlich der Verbände der freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen behinderter Frauen (…) werden beteiligt. Mögliche Rechtsgrundlage kommunaler Teilhabeplanung Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

BRK Art. 26 Habilitation und Rehabilitation (2) Die Vertragsstaaten fördern die Entwicklung der Aus- und Fortbildung für Fachkräfte und Mitarbeiter und Mitarbei- terinnen in Habilitations- und Rehabilitationsdiensten. Bewertung: - BRK setzt voraus, dass Habilitation und Rehabilitation (auch) fachliche Aufgaben sind. - BRK setzt voraus, dass die Aus- und Fortbildung ein wichtiges Mittel zur Umsetzung ihrer Ziele ist (vgl. Art. 24 IV, 25 lit. d. BRK) - Diese Aus- und Fortbildung muss behinderungs- und rehabilitationsspezifisch sein. - Inhalt der Rehabilitation sind Dienstleistungen und Assistenz (vgl. Art. 9 II lit. e; 19 lit. b; 20 lit. b; 24 II lit. d BRK) Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

BRK Art. 26 Habilitation und Rehabilitation (3) Die Vertragsstaaten fördern die Verfügbarkeit, die Kenntnis und die Verwendung unterstützender Geräte und Technologien, die für Menschen mit Behinderung bestimmt sind, für die Zwecke der Habilitation und Rehabilitation. Bewertung: - BRK setzt voraus, dass unterstützende Geräte und Technologien (Hilfsmittel) Teil der Rehabilitation sind und ihren (umfassenden) Zwecken dienen. - Vgl. Art. 20 lit. b (Mobilität); Art. 21 lit. a, b (Zugang zu Informationen), Art. 24 III lit. c (Bildung) BRK - Im Übrigen Verknüpfung von Zugänglichkeit (Barrierefreiheit) mit Rehabilitation Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

BRK Art. 27 Arbeit und Beschäftigung (1) 1 Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

BRK Art. 27 Arbeit und Beschäftigung Bewertung „Anerkennung“ des „gleichen Rechts auf Arbeit“ – kein unbedingtes Recht. - Dieses Recht soll auf einem offenen, integrativen und zugänglichen Arbeitsmarkt verwirklicht werden können. - Arbeit soll frei gewählt und angenommen werden können: Freiheit der Wahl von Beruf und Arbeitsstätte gilt auch für behinderte Menschen - Wunsch- und Wahlrecht (§ 9 SGB IX), ob Arbeit in WfbM und in welcher WfbM; darum auch Persönliches Budget (§ 17 II SGB IX) innerhalb und außerhalb WfbM Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

BRK Art. 27 Arbeit und Beschäftigung 2 Die Vertragsstaaten sichern und fördern die Entwicklung des Rechts auf Arbeit (…) durch geeignete Schritte (…), um unter anderem a) Diskriminierung aufgrund von Behinderung in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer Beschäftigung (…) zu verbieten (…) c) zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen ihre Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsrechte gleichberechtigt mit anderen ausüben können; i) sicherzustellen, dass am Arbeitsplatz angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen getroffen werden; (…) Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

BRK Art. 27 Arbeit und Beschäftigung Bewertung Benachteiligungsschutz bei Beschäftigung, Einstellung und Kündigung (vgl. AGG, § 80 SGB IX) - Angemessene Vorkehrungen, um Arbeitsplätze behinderungsgerecht zu gestalten (vgl. Art. 5 RL 2000/78 EG; §§ 81, 84 SGB IX, § 618 BGB) - Einbeziehung in Arbeitsrecht und Arbeitswelt - Arbeitnehmerrechte auch in Werkstätten (§ 138 SGB IX) - Werkstattrat (§ 139 SGB IX) ausreichend? Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

BRK Art. 27 Arbeit und Beschäftigung (1) 2 Die Vertragsstaaten sichern und fördern die Entwicklung des Rechts auf Arbeit (…) durch geeignete Schritte (…), um unter anderem d) Menschen mit Behinderungen wirksamen Zugang zu allgemeinen fachlichen und beruflichen Beratungsprogrammen, Stellenvermittlung sowie Berufsausbildung und Weiterbildung zu ermöglichen; j) das Sammeln von Arbeitserfahrung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch Menschen mit Behinderungen zu fördern; k) Programme für die berufliche Rehabilitation (…) zu fördern. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

BRK Art. 27 Arbeit und Beschäftigung Bewertung Zugang zu allgemeinen Arbeitsförderungsleistungen - Besondere Leistungen (berufliche Rehabilitation) mit Zielrichtung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, z.B. - Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach §§ 35, 136 SGB IX (einschließlich WfbM) - Arbeitsassistenz (§ 102 Abs. 4 SGB IX) - Integrationsfachdienste (§ 109 SGB IX) Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

BRK Art. 27 Arbeit und Beschäftigung (1) 2 Die Vertragsstaaten sichern und fördern die Entwicklung des Rechts auf Arbeit (…) durch geeignete Schritte (…), um unter anderem e) für Menschen mit Behinderungen Beschäftigungsmöglichkeiten und beruflichen Aufstieg auf dem Arbeitsmarkt (…) zu fördern; (…) g) Menschen mit Behinderungen im öffentlichen Sektor zu beschäftigen; h) die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen im privaten Sektor durch geeignete Strategien und Maßnahmen zu fördern; (…) Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

BRK Art. 27 Arbeit und Beschäftigung „Auch Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf soll ermöglicht werden, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten. Dies ist möglich, wenn man ihre individuellen Bedürfnisse an Unterstützung konsequent in den Mittelpunkt stellt und ihnen Möglichkeiten für die Teilhabe am Arbeitsleben unter Beachtung ihres Wunsch- und Wahlrechts schafft.“ (Denkschrift der Bundesregierung zur BRK, BT-Drucks. 16/10808, 61) Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf BRK Art. 28 Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf einen angemessenen Lebensstandard für sich selbst und ihre Familien (…). Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht (…) auf sozialen Schutz (…) einschließlich Maßnahmen um (…) b) Menschen mit Behinderungen, insbesondere Frauen und Mädchen sowie älteren Menschen mit Behinderungen, den Zugang zu (…) Programmen zur Armutsbekämpfung zu sichern; (…) d) Menschen mit Behinderungen den Zugang zu Programmen des sozialen Wohnungsbaus zu sichern; (…) Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf BRK Art. 29 Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben Die Vertragsstaaten garantieren Menschen mit Behinderungen die politischen Rechte und die Möglichkeit, diese gleichberechtigt mit anderen zu genießen, und verpflichten sich, sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können (…); unter anderem i) stellen sie sicher, dass die Wahlverfahren, -einrichtungen und -materialien geeignet, zugänglich und leicht zu verstehen und zu handhaben sind; (…) Verantwortung der Kommunen als Wahlleitung für alle Wahlen und Abstimmungen Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf BRK Art. 29 Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben Die Vertragsstaaten garantieren Menschen mit Behinderungen die politischen Rechte und die Möglichkeit, diese gleichberechtigt mit anderen zu genießen, und verpflichten sich, aktiv ein Umfeld zu fördern, in dem Menschen mit Behinderungen (…) wirksam und umfassend an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten mitwirken können (…), unter anderem i) die Mitarbeit in nichtstaatlichen Organisationen und Vereinigungen (…) und an den Tätigkeiten und Verwaltungen politischer Parteien; ii) die Bildung von Organisationen von Menschen mit Behinderungen (…) Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf BRK Art. 30 Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen (…) am kulturellen Leben teilzunehmen, und treffen alle geeigneten Maßnahmen um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen (…) c) Zugang zu Orten kultureller Darbietungen oder Dienstleistungen wie Theatern, Museen, Kinos, Bibliotheken und Tourismusdiensten sowie, so weit wie möglich, zu Denkmälern und Stätten von nationaler kultureller Bedeutung haben. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf BRK Art. 30 Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport (5) Mit dem Ziel, Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilnahme an Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen, (…) um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit haben, behinderungsspezifische Sport- und Erholungsaktivitäten zu organisieren (…); um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu Sport-, Erholungs- und Tourismusstätten haben; um sicherzustellen, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern an Spiel-, Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten teilnehmen können, einschließlich im schulischen Bereich; (…) Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf Evaluation, Überwachung, Durchsetzung Art. 31 BRK Statistik und Datensammlung (vgl. § 66 SGB IX) Art. 33 BRK Innerstaatliche Durchführung Anlaufstelle BMAS Monitoring-Stelle DIM Einbeziehung der Zivilgesellschaft Art. 34 BRK und Zusatzprotokoll Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen Art. 35 BRK Berichte der Vertragsstaaten (2011) Einfordern der BRK im Rahmen jedes Verwaltungsverfahrens und Gerichtsverfahrens möglich; auch durch Verbandsklagen nach BGG und SGB IX Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf