SCHWARZ & GÖTZL RECHTSANWÄLTE 5020 SALZBURG, ERNEST-THUN-STR

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SCHWARZ & GÖTZL RECHTSANWÄLTE 5020 SALZBURG, ERNEST-THUN-STR SCHWARZ & GÖTZL RECHTSANWÄLTE 5020 SALZBURG, ERNEST-THUN-STR. 12 TELEFON (0662) 87 61 57-0 FAX (0662) 87 61 57-22 e-mail: kontakt@rechtsanwalt-salzburg.at www.rechtsanwalt-salzburg.at B U C H A U S Z U G

§ 16 (Abs 1 – 6) Handelsvertretergesetz Buchauszug und Büchereinsicht   § 16. (1) Der Handelsvertreter kann vom Unternehmer zur Nachprüfung des Betrages der ihm zustehenden Provision einen Buchauszug sowie alle Auskünfte verlangen. (2) Wenn der Handelsvertreter glaubhaft macht, daß der Buchauszug unrichtig oder unvollständig ist oder daß ihm die Mitteilung eines Buchauszugs verweigert wurde, kann er, auch vor dem Prozess, bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Handelsbücher befinden, deren Vorlage beantragen; zugleich kann er auch beantragen, dem Unternehmer ergänzende Auskünfte aufzutragen, die eine vollständige Berechnung des dem Handelsvertreter zustehenden Anspruchs ermöglichen.

(3) Von dem Inhalt der Handelsbücher ist, soweit er die Ansprüche des Handelsvertreters betrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und erforderlichenfalls ein Auszug anzufertigen. Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Richter soweit offenzulegen, als dies zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung notwendig ist. (4) Erhebt der Unternehmer gegen die persönliche Einsichtnahme durch den Handelsvertreter Widerspruch und kommt eine Einigung der Parteien auf einen Vertrauensmann nicht zustande, so kann der Richter anordnen, daß die Bücher durch einen vom Gericht bestellten Buchsachverständigen eingesehen werden. (5) Im übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Sicherung von Beweisen (§§ 384 bis 389 ZPO) entsprechend anzuwenden. (6) Während eines Verfahrens nach den Abs. 1 bis 5 läuft zwar die Verjährung der Ansprüche des Handelsvertreters fort, sie endet aber keinesfalls vor Ablauf dreier Monate nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens und Erfüllung des Anspruchs auf Buchauszug, Büchereinsicht und ergänzende Auskünfte.

Kontrollrecht des Handelsvertreters ohne besondere Voraussetzungen! Anspruchsberechtigter: Bei Zession des Provisionsanspruchs steht der Anspruch dem Zedenten zu. Im mehrstufigen Vertriebssystem steht dem unechten Subvertreter der Anspruch direkt gegen den Unternehmer zu (insbesondere Versicherungsbranche!). Im Konkurs ist der Masseverwalter verpflichtet!

Zweck und Umfang: Dient nicht zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs (BGH)! Auszug aus dem Inhalt der Geschäftsbücher Verweis auf zugesandte Abrechnungen genügt nicht! Zugangsmöglichkeit auf elektronisches Agentursystem reicht nicht! Kein Anspruch betreffend Verwaltungsprovisionen.

Auch Geschäfte, bei denen der Provisionsanspruch zweifelhaft ist („potentiell“ provisionspflichtig), sind aufzunehmen. Hinweis: § 8, Abs 3: Nachbestellungen § 8, Abs 4: Alleinvertreter Problematik Alleinvertreter z.B. für Österreich: „fortlaufende Rechnungsnummern“. Verjährte Forderungen sind nicht aufzunehmen (Küstner) Bei konstitutiven Anerkenntnis der Richtigkeit der Abrechnung: kein Buchauszug!

Details gemäß deutscher u. österreichischer Judikatur: Form und Inhalt: Buchauszug hat klar und übersichtlich, chronologisch sowie vollständig zu sein. Details gemäß deutscher u. österreichischer Judikatur: 1) Name und Anschrift des Kunden 2) Kundennummer 3) Datum der Auftragserteilung 4) Umfang des erteilten Auftrages, Warenspezifikation, Warenmengen 5) Datum der Auftragsbestätigung 6) Datum der Lieferung 7) Umfang der Lieferung, Teillieferung, vollständige Lieferung

11) Höhe der bezahlten Beträge 8) Datum der Rechnung 9) Rechnungsbeträge 10) Datum der Zahlung 11) Höhe der bezahlten Beträge 12) Angabe der Annullierungen und Retouren mit Angabe der jeweiligen Gründe hiefür, Gutschriften 13) Datum der vollständigen Abwicklung 14) Auslieferungs-/Fehlbestand 15) Grund für den Fehlbestand 16) Wert des Fehlbestandes 17) Provisionssatz Belege müssen nicht beigeschlossen sein. Buchauszug kann auch elektronisch erteilt werden.

Abdingbarkeit und Verjährung: relativ zwingend gemäß § 27, Abs 1; kann im Voraus nicht zum Nachteil des Handelsvertreters abbedungen werden. Verjährung gemäß § 18 (1): 3 Jahre

§ 18 (Abs 1 – 3) Handelsvertretergesetz Verjährung   § 18. (1) Alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter verjähren in drei Jahren. (2) Die Verjährung beginnt für Ansprüche, die in die Abrechnung einbezogen werden, mit dem Ende des Jahres, in dem die Abrechnung stattgefunden hat, für Ansprüche dagegen, die in die Abrechnung nicht einbezogen wurden, mit dem Ende des Jahres, in dem das Vertragsverhältnis gelöst worden ist. Für Ansprüche, hinsichtlich deren erst nach Lösung des Vertragsverhältnisses Abrechnung zu legen war, beginnt die Verjährung mit dem Ende des Jahres, in dem die Abrechnung hätte stattfinden sollen. (3) Ist der Anspruch bei dem Unternehmer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen der schriftlichen Antwort des Unternehmers gehemmt.

Da § 18 nicht in § 27 angeführt ist können kürzere Verjährungsfristen vereinbart werden. unterliegt der Angemessenheitsprüfung durch das Gericht (gleich starke Vertragspartner). keine unangemessene Erschwerung der Geltendmachung durch den Handelsvertreter. Bei Verkürzung der Verjährungsfrist auf unter 1 Jahr bleibt Ausgleichsanspruch – Anmeldungsfrist gemäß § 24, Abs 5,

erhalten, jedoch muss spätestens am letzten Tag des Jahres die Klage auf Ausgleichsanspruch bei Gericht eingelangt sein! Ausgleichsanspruch   § 24. (1) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gebührt dem Handelsvertreter ein angemessener Ausgleichsanspruch, wenn und soweit 1.er dem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat,

2. zu erwarten ist, daß der Unternehmer oder dessen Rechtsnachfolger aus diesen Geschäftsverbindungen auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen kann, und 3. die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. (2) Der Ausgleichsanspruch besteht auch dann, wenn das Vertragsverhältnis durch Tod des Handelsvertreters endet und die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen.

(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn 1. der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, es sei denn, dass dem Unternehmer zurechenbare Umstände, auch wenn sie keinen wichtigen Grund nach § 22 darstellen, hiezu begründeten Anlass gegeben haben oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters (siehe Anm.) oder wegen Krankheit oder Gebrechen nicht zugemutet werden kann, oder 2.der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen eines schuldhaften, einen wichtigen Grund nach § 22 darstellenden Verhaltens des Handelsvertreters gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat oder 3.der Handelsvertreter gemäß einer aus Anlaß der Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffenen Vereinbarung mit dem Unternehmer, die Rechte und Pflichten, die er nach dem Vertrag hat, einem Dritten überbindet.

(4) Der Ausgleichsanspruch beträgt mangels einer für den Handelsvertreter günstigeren Vereinbarung höchstens eine Jahresvergütung, die aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre errechnet wird. Hat das Vertragsverhältnis weniger als fünf Jahre gedauert, so ist der Durchschnitt der gesamten Vertragsdauer maßgeblich. (5) Der Handelsvertreter verliert den Ausgleichsanspruch, wenn er dem Unternehmer nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt hat, daß er seine Rechte geltend.

Anm.: Alter des Handelsvertreters: Herrschende Meinung: gesetzliches Pensionsalter, also 65 Jahre OGH Entscheidung aus 2004 undeutlich „Hacklerpension“ unterliegt ständigen Veränderungen politischer und wirtschaftlicher Natur. Rechtssicherheit nicht gegeben