Bildungsträger- und Maßnahmenzulassung zur Förderung nach SGB III und AZWV Diese Darstellung geht auf die nach Meinung der WiAC wesentlichen Aussagen.

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Bildungsträger- und Maßnahmenzulassung zur Förderung nach SGB III und AZWV Diese Darstellung geht auf die nach Meinung der WiAC wesentlichen Aussagen der zum 1.7.04 in Kraft getretenen AZWV (vom 16.6.04) und des zum 1.1.2003 in Kraft getretenen SGB III ein.

WiAC „Historie“ Winkelmann Audit & Consulting GmbH 1995 W&W GbR Bereich QualitätUmweltSicherheit 1996 SYNERGIE Berlin (Bildungswesen, Trainerpool) ________________________________________________________ 01.01.2003 SGB III (neu) 18.03.2004 Gründung WiAC (Auditorenpool für Zertifizierer) (Beratung bei Unabhängigkeit) 30.06.2004 Trennung von SYNERGIE zwecks Unabhängigkeit vom Trainingsgeschäft 01.07.2004 AZWV (in Kraft)

A Änderung im FbW-Markt SGB III §84 Anforderungen an Träger BMWA (BMBF) BA SGB III §84 Anforderungen an Träger §85 Anforderungen an Maßnahmen §87 Verordnungsermächtigung AZWV Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung (seit 1.1.2003 in Kraft) (seit 1.7.2004 wirksam) SGBIII §§85 §§84 AKS Anerkennende Stelle FKS Fachkundige Stelle §§2+3 AZWV A Anforderungen der BA BT Maßnahmen

Fragen im Markt zu dieser Änderung Zertifizierer: Woher bekomme ich branchen- und fachkundige Auditoren in ausreichender Zahl? Bildungsträger: Was muss ich ab wann wo nachweisen? Winkelmann Audit & Consulting GmbH (WiAC) weitere Informationen unter www.wiac.de

Was hat sich geändert? Kurzfassung: BA-Anforderungen an Bildungsträger (fast) wie bisher + wirksames QM + arbeitsmarktorientierte Maßnahmen SGB III §84 (1-3) §84 (4) §85 und: prüfen lassen durch einen geübten Experten – vor Ort

§84 (1-3) SGBIII Anforderungen an den Träger AZWV §8 (1) Leistungsfähigkeit des Trägers 1. Kontakt und Firmendaten, Vertretungsberechtigte des BT, Vereins- oder Handelsregisterauszug 2. Erklärung über strafrechtliche Belange (auch Gewerbeuntersagungen) innerhalb der letzten 5 Jahre 3. Übersicht über Angebot an Bildungsmaßnahmen bei Berufsabschluss-Maßnahmen: Bestätigung über die Eignung der Ausbildungsstätte durch zuständige Stelle 4. Angaben zur Einrichtung und Gestaltung der Unterrichtsräume 5. Angaben zur Eignungsfeststellung 6. Angaben zur Beratung vor und während der Durchführung 7. Angaben zu Methoden und Materialien bei der Vermittlung von Kenntnissen 8. Angaben zu den vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilnehmern 9. Angaben zum verwendeten Werbematerial 10. Angaben zum Abschluss einer Unfallversicherung für die Teilnehmer

§84 (1-3) SGBIII Anforderungen an den Träger (2) Fähigkeit des Trägers, die Eingliederung zu unterstützen Berücksichtigung von Lage und Entwicklung am Arbeitsmarkt bei Kurs-Entwicklung Unterstützung der TN bei Vermittlung in Arbeit 1. Angaben über Zusammenarbeit mit Betrieben und Berufsverbänden 2. Angaben zur Teilnahme an Arbeitsmarktkonferenzen 3. Angaben zur Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit 4. Angaben zur Erfassung und Auswertung arbeitsmarktrelevanter Daten 5. Angaben zum für diese Teilaufgabe eingesetzten fachlich qualifizierten Personal 6. Angaben zur Vereinbarung von Unternehmenszielen über die Vermittlung von Teilnehmern 7. Angaben zu den arbeitsmarktlichen Ergebnissen bereits abgeschlossener Maßnahmen, insbesondere zur Vermittlungsquote 8. Angaben zur Bewertung von abgeschlossenen Maßnahmen durch Teilnehmer und Betriebe in Hinblick auf die arbeitsmarktliche Verwertbarkeit AZWV §8 Aktives Mitwirken bei der Integration von TN

§84 (1-3) SGBIII Anforderungen an den Träger (3) Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte Angaben im Antrag zu: 1. – 4. Detaillierter Nachweis der Eignung des Leiters und der Lehrkräfte 5. regelmäßige pädagogische und fachliche Weiterbildung 6. Teilnehmerbefragung über die Zufriedenheit mit den Lehrkräften AZWV §8 Angaben im Antrag … haben sowohl formale Qualifikationen als auch z.B. Darlegung über den tatsächlichen Einsatz in der Bildungseinrichtung und die Zufriedenheit von Teilnehmern mit der Unterrichtserteilung zu umfassen

§84 (4) SGBIII Anforderungen an den Träger AZWV §8 (4) System zur Sicherung der Qualität … den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes systematisches Instrument zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung dokumentiert, wirksam angewendet und dessen Wirksamkeit ständig verbessert wird. 1. kundenorientiertes Leitbild 2. arbeitsmarktliche Entwicklung bei Kurs-Prozessen 3. Methoden der Festlegung und Bewertung von Unternehmenszielen, Lehr- und Lernzielen 4. Methoden zu Förderung der individuellen Lernprozesse 5. regelmäßige Evaluation der angebotenen Maßnahmen mittels anerkannter Methoden 6. Unternehmensorganisation, Führung und Mitarbeiterbeteiligung 7. Durchführung eigener Prüfungen zur Funktionsweise des Unternehmens 8. Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit externen Fachkräften zu Qualitäts-Entwicklung 9. Zielvereinbarungen, Messung Zielerreichungsgrad, Steuerung der fortlaufenden Optimierung auf Grundlage erhobener Kennzahlen oder Indikatoren

§84 (4) SGBIII Anforderungen an den Träger AZWV §8 aus der Begründung AZWV zum gesamten Absatz (4): … konsequentes QM … ständige Verbesserung … wirksames QM … sachgerechte Einführung, Aufrechterhaltung und tatsächliche Anwendung … Grundpfeiler eines anerkannten Systems… Methoden wie … ....ISO 9000,… EFQM, …LQW … Kundenbegriff ist deutlich weiter und vielfältiger zu interpretieren … anhand Dokumentation …einschließlich Auswertung und Messung der Prozesse und Grad der Zielerreichung … abgeleitete Verbesserungsprozesse … Gewährleistung der Sicherung und Steigerung der Qualität .. insbesondere prüfen, ob ein wirksames QM eingeführt, aufrechterhalten und tatsächlich angewendet wird Fazit: hier wird nicht nur das Vorhandensein, sondern die Funktion eines anspruchsvollen QMS geprüft

Welche QM-Systeme? Wer sind die Prüferinstanzen? BT BA SGBIII §§85 §§84 AKS Anerkennende Stelle FKS Fachkundige Stelle §§2+3 AZWV BMWA (BMBF) A Maßnahmen Anforderungen der BA DAR TGA Trägergemeinschaft Akkreditierung Zertifizierer Unternehmen ISO 45012 9001 BT- Scope 37 u.a. QMS

Welche QM-Systeme? Wer sind die Prüferinstanzen? DAR TGA Zertifizierer Unternehmen ISO 45012 9001 BT- Scope 37 Maß-nahmen SGBIII §§85 BT §§84 BA AKS FKS §§2+3 AZWV BMWA (BMBF) u.a. BBB Zertifizierer BT Regeln BQM = ISO9001 +AZWV LQW Stufen- Modell QMS

Wie wird geprüft ? Matrix-Verfahren AZWV §10 §10 Prüfung und Entscheidung der Zertifizierungsstelle (1) Prüfung und Entscheidungen FKS entscheidet über Träger einschl. Zweigstellen und Maßnahmen nach Prüfung der Antragsunterlagen und örtlicher Prüfung Der Zulassung geht zwingend zumindest eine örtliche Prüfung (Audit) voraus. Entscheidung lediglich nach Aktenlage ist ausgeschlossen. Bei mehreren Zweigstellen ist zumindest die Dokumentenprüfung auf alle Zweigstellen zu erstrecken.. Matrix-Verfahren

Wie wird geprüft? AZWV §10 §10 Prüfung und Entscheidung der Zertifizierungsstelle (1) Prüfung und Entscheidungen Die Zertifizierungsstelle soll … bereits vorliegende Anerkennungen und Zertifikate der Länder und anderer unabhängiger Stellen berücksichtigen. Dies erstreckt sich auf Träger und Maßnahmenzertifizierungen, beispielsweise durch Anerkennungen und Zertifikate der Länder oder Prüfungen der nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung, bundes- oder landesrechtlichen Regelungen zuständigen Stellen bei Maßnahmen, die auf einen Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf oder bundes- oder landesrechtlichen geregelten Berufen vorbereiten.

§85 (1) SGBIII Anforderungen an Maßnahmen AZWV §9 (1) maßnahmenbezogene Voraussetzung für Maßnahmen ... 1. Lehrgangskonzeption und –Ausstattung muss an Zielgruppe (deren Lernvoraussetzungen) und am Bildungsziel ausgerichtet sein, Angemessene Bedingungen sind zu gewährleisten (auch in TN-Verträgen) 2. Orientierung auf Arbeitsmarkt, regionale Entwicklung Darstellung soll sich orientieren an: Dokumentation des prognostizierten Bedarfs offener Stelle, aktueller Arbeitsmarktuntersuchungen und insbesondere konkreter Unternehmensbedarfsaussagen 3. Orientierung auf möglichst erfolgreichen Abschluss der TN 2. und 3. sind gleichrangige Ziele !!!

§85 (1) SGBIII Anforderungen an Maßnahmen AZWV §9 (1) maßnahmenbezogene Voraussetzung für Maßnahmen ... 4. Maßnahme bereitet auf geregelten, anderen oder Teil eines Abschlusses vor 5. Zeugnis 6. Kostensätze nach Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Durchschnittskostensätze 7. Dauer der Maßnahme auf notwendigen Umfang begrenzen 8. Integration praktischer Lernphasen … Bildungszielbezogene Kostensätze sollen sich an nach § 4 Abs. 2 erfassten und gemeldeten Daten errechnen… ... in §4 werden die FKS verpflichtet alle Kostensätze der Maßnahmen zu erfassen und der AKS (BA) vorzulegen

§85 (2) SGBIII Anforderungen an Maßnahmen AZWV §9 (2) Referenz-Auswahl FKS bestimmt Referenz-Auswahl …angemessenes Verhältnis zu Zahl der beantragten Maßnahmen … Detailprüfung sämtlicher angebotener Maßnahmen ist nicht mehr erforderlich… … es ist sichergestellt, das … der BT etwaigen Fehlentwicklungen eigeninitiativ begegnet … Beispiel Region Maßnahme 1.1 ( 6 Wochen, HH ) Maßnahme 1.2 ( 12 Wochen, HH ) Maßnahme 1.3 ( 6 Wochen, FRA ) Maßnahme 2.4 ( 32 Wochen, FRA ) Maßnahme 2.5 ( 6 Wochen, M ) Maßnahme 2.6 ( 12 Wochen, M ) Maßnahme 2.6 ( 6 Wochen, M ) Wirt-schafts-zweig Dauer

§85 (2) SGBIII Anforderungen an Maßnahmen AZWV §9 (2) Referenz-Auswahl Bei Mängeln in Referenzauswahl … Bereits bei einer in der Referenzauswahl enthaltenen Maßnahme, für die Voraussetzungen nicht erfüllt waren, scheidet die Zulassung des Gesamtangebotes nach diesem vereinfachten Verfahren aus. … gravierende Mängel bei einer Maßnahme können durch qualitativ besonders hochwertige Angebote nicht ausgeglichen werden… in diesem Fall kann die Zulassung nur für jeweils getrennt geprüfte Maßnahmen erteilt werden.

§85 (2+4) SGBIII Anforderungen an Maßnahmen AZWV §9 (2) Referenz-Auswahl für weitere Maßnahmen (nach Zulassung) ist Zulassungsverfahren in Anwendung der Sätze 1 und 2 neu zu eröffnen; dies gilt nicht für gleichartige Maßnahmen. ... die Zulassung kann nur für Maßnahmen erteilt werden, die zum Zeitpunkt der Prüfung und Antragsstellung angeboten werden. ... Für ein nach Zulassung erweitertes Angebot ist nach Satz 4 eine erneute Zulassung erforderlich. Hierbei kann entweder die Prüfung des gesamten hinzu gekommenen Maßnahmenangebotes oder erneut eine Referenzauswahl beantragt werden. … …bei Folgemaßnahmen nicht notwendig…. (4) Bildungsbausteine … zugelassene Bausteine… Zulassung gilt dann auch für Kombination…, wenn QMS gewährleistet, dass derartige Maßnahmen individuelle auf Bedürfnisse des TN und Arbeitsmarktes abgestimmt sind.

§85 (2+4) SGBIII Anforderungen an Maßnahmen AZWV §9 (3) Wahlmöglichkeit Maßnahmenzulassung gemeinsam oder getrennt zur Trägerzulassung ... was der BT wann beim wem in welchem Verfahren prüfen lassen will, kann er selbst entscheiden Aber: siehe Preiswirkungsklausel Vorblatt F. (2) zu den Kosten der Referenzauswahl …. Im Regelfall werden die den Trägern entstehenden Kosten in die Kalkulation von Weiterbildungskosten einfließen, die bei der Förderung… durch die BA übernommen werden (5) Änderungsmeldungen Änderungen im Angebot an Bildungsmaßnahmen (grundlegende Änderungen) in der Konzeption (grundlegende Änderungen) oder der methodischen (und didaktischen) Durchführung (wesentliche Änderungen) sind umgehend anzuzeigen. Träger hat darzulegen, dass Voraussetzungen erfüllt bleiben.

Ab wann ? AZWV §16 §16 Inkrafttreten 1.7.2004

Übergangsregelungen AZWV §15 §15 Übergangsregelungen (1) Übergangszertifizierungen durch BA Für bis zum 31.12.05 beginnende Maßnahmen nehmen Stellen in der BA die Aufgabe der FKS weiterhin wahr, soweit nicht FKS nach dieser Verordnung tätig werden BA-Stellen prüfen jede Maßnahme – keine Referenzauswahl. Die von den Agenturen für Arbeit vor dem 1.7.04 erteilten Zulassungen von Trägern und Maßnahmen bleiben unberührt. Bis zur Anerkennung einer ausreichenden Zahl von Zertifizierungsstellen ... Von einer ausreichenden Zahl … ist auszugehen, wenn die Prüfung sowohl regional als auch von verschiedenen QMS gewährleistet ist.

Geltungsdauer AZWV §11 §11 Geltungsdauer und Geltungsbereich der Zulassung (1) Geltungsdauer und Überprüfungs-Intervalle Zulassung auf 3 Jahre Jährliche Überprüfung des BT-QM Aus Begründung Teil A: „…Anwendung eines konsequenten QMS mit jährlicher Überprüfung durch FKS ….Die Verordnung sieht im Regelfall daher eine mit der Trägerzulassung gleichzeitig erfolgende Maßnahmenzulassung vor. …..Eine eingehendere Trägerprüfung kann daher durch die Prüfung einer Referenzauswahl von Maßnahmen flankiert werden.“

... und die BA ? AZWV §12 §12 Zertifizierung durch die Bundesagentur für Arbeit Im Einzelfall kann BA die Aufgaben einer FKS wahrnehmen. Dazu nötig: besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse Berücksichtigung der Empfehlung des AKS-Beirates wenn individuell ausgerichtete Maßnahmen gefördert werden sollen kurzfristig und personenbezogene Individualmaßnahmen

Wo zulassen? AZWV §§1+2 §1 (1) Fachkundige Stellen sind Zertifizierungsstellen, die nach §§3,4 von der Anerkennungsstelle anerkannt sind. §1 (2) Sie dürfen Träger und Maßnahmen nach §§84, 85 SGBIII zur Förderung zulassen. §2 Allgemeine Anforderungen für die Anerkennung (als FKS) Kompetenz für Beurteilung Leistungsfähigkeit eines QMS und Fachkompetenz für Bildungsträger und –maßnahmen Formulierungen in Begründung sind gemäß DIN EN 45012 mit Scope 37 Das QMSystem der FKS muss DIN EN 45012 genügen ... diese Fachkompetenz kann auch durch Zugriff auf ausreichend Personal mit Sachverstand (Fachkenntnis Zertifizierung und Bildung) nachgewiesen werden fachkundiges Personal muss in ausreichender Zahl nachgewiesen werden, da die Begutachtung und Entscheidung durch unterschiedliches Personal erfolgen muss d.h. die jetzt für QM-Systeme mit Scope 37 (Bildung und Erziehung) zugelassenen Zertifizierer (28)

Wo zulassen? AZWV §2 §2 Allgemeine Anforderungen für die Anerkennung (als FKS) 3. Unabhängigkeit der FKS keine wirtschaftliche, personelle, organisatorische Verflechtung zu Bildungsträgern, die sie prüft FKS darf vorher nicht beraten FKS muss Verflechtungen und Beratungsverhältnisse offen legen FKS darf auch Weiterbildung anbieten

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