Das Amt des Rechnungsprüfers im Sportverein

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 Präsentation transkript:

Das Amt des Rechnungsprüfers im Sportverein Eine Veranstaltung des ASVÖ-Wien in Kooperation mit HFP Steuerberater

Wo ist die Rechnungsprüfung für den Verein geregelt? § 5 (5) VerG: Jeder Verein hat mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestellen. § 21 (2) VerG: Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereines zu prüfen Statuten 18.05.2010 Mag. Andrea Schellner

Wer darf Rechnungsprüfer sein? Rechnungsprüfer muss eine vom Vereinsvorstand unabhängige und unbefangene Person sein. Rechnungsprüfer muss nicht Mitglied im Verein sein. 18.05.2010 Mag. Andrea Schellner

Was heißt unbefangen und unabhängig? Ein Rechnungsprüfer ist unbefangen, wenn er bei seinen Feststellungen, Beurteilungen und Entscheidungen frei von Einflüssen, Bindungen und Rücksichten ist - und zwar gleichgültig, ob sie persönlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Natur sind. Ein Rechnungsprüfer ist unabhängig, wenn keine persönliche/wirtschaftliche Bindungen gegeben sind, die seine Entscheidungs- freiheit beeinträchtigen könnten. 18.05.2010 Mag. Andrea Schellner

Konsequenzen bei Feststellung der Abhängigkeit/Befangenheit? Der Rechnungsprüfer tritt freiwillig zurück Tritt der Rechnungsprüfer nicht freiwillig zurück -> ao Mitgliederversammlung zur Abwahl des befangenen/abhängigen Rechnungsprüfers und Neuwahl. 18.05.2010 Mag. Andrea Schellner

Wer bestellt den Rechnungsprüfer? Der Rechnungsprüfer wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Es müssen mind. zwei Rechnungsprüfer gewählt werden. Beachte: Der Rechnungsprüfer fällt während seiner Funktionsperiode aus: Das Leitungsorgan darf ersatzweise einen Rechnungsprüfer bestellen, ansonsten zwingende Einberufung einer ao Mitgliederversammlung 18.05.2010 Mag. Andrea Schellner

Fristen für die Rechnungsprüfung Das Leitungsorgan muss innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Rechnungsjahres einen Rechnungsabschluss/Jahresabschluss erstellen. Die Rechnungsprüfer müssen innerhalb weiterer vier Monate den Rechnungsabschluss/Jahresabschluss prüfen. Spätestens nach neun Monaten muss die Gebarungsprüfung abgeschlossen sein. 18.05.2010 Mag. Andrea Schellner

Qualität des Rechnungsabschlusses Höhe der Einnahmen Form der Unterlagen Prüfung und Ausgaben   durch < als 1 Mio EUR Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Vermögensübersicht) Rechnungsprüfer > als 1 Mio EUR Jahresabschluss (Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz) > als 3 Mio EUR erweiteter Jahresabschluss (Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz, Anhang) Jahresabschlussprüfer Publikumsspenden 18.05.2010 Mag. Andrea Schellner 8

Darf der Rechnungsprüfer nur einmal im Jahr prüfen? Der Rechnungsprüfer muss zumindest einmal jährlich den Rechnungsabschluss/Jahresabschluss prüfen. Der Rechnungsprüfer ist berechtigt unterjährig in die Finanzgebarung des Vereines Einsicht zu nehmen. 18.05.2010 Mag. Andrea Schellner

Inhalt der Rechnungsprüfung I Der Rechnungsprüfer hat über folgende Prüfungshandlungen im Ergebnis zu berichten: Prüfung der Finanzgebarung auf Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung Prüfung der Finanzgebarung auf statutengemäße Verwendung der Finanzmittel Prüfung ob Insichgeschäfte vorliegen Prüfung ob ungewöhnliche Einnahmen/Ausgaben vorliegen Prüfung ob eine Bestandsgefährung des Vereines vorliegt. 18.05.2010 Mag. Andrea Schellner

Inhalt der Rechnungsprüfung II Prüfung der Finanzgebarung auf Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung Stichprobenartige Überprüfung der Belege auf ihre Echtheit und Richtigkeit Prüfung ob die Belege in geordneter Weise vorhanden sind. Prüfung des internen Kontrollsystems (IKS) Wird im Zuge der Prüfung festgestellt, dass die Rechnungslegung nicht ordnungsgemäß ist, so stellt dies einen Gebarungsmangel dar. Dies ist vom Prüfer zu rügen. 18.05.2010 Mag. Andrea Schellner

Inhalt der Rechnungsprüfung III Prüfung der Finanzgebarung auf statutengemäße Verwendung der Finanzmittel Prüfung ob die Finanzmittel des Vereines für statutengemäß vorgesehene Tätigkeiten und Zwecke verwendet wurden. Beachte: Der Rechnungsprüfer hat keine Aussage darüber abzugeben, ob die Vereinsaktivität zur Erreichung des Vereinszweckes „billiger“ erreicht werden hätte können  außer in den Statuten als eigener Prüfungsschwerpunkt gesondert geregelt. Wird im Zuge der Prüfung festgestellt, dass die Finanzmittel nicht statutengemäß verwendet wurden, so stellt dies einen Gebarungsmangel dar. Dies ist vom Prüfer zu rügen. 18.05.2010 Mag. Andrea Schellner

Inhalt der Rechnungsprüfung IV Der Rechnungsprüfer hat zu prüfen ob Insichgeschäfte vorliegen: = Verträge, bei denen die Vereinsleitung gleichzeitig als Vertreter einer anderen Person auftritt oder = Verträge, bei denen die Vereinsleitung selbst als Vertragspartner auftritt.  § 6 (4) VerG: Zur Gültigkeit Zustimmung zumindest eines weiteren Organwalters notwendig. 18.05.2010 Mag. Andrea Schellner

Inhalt der Rechnungsprüfung V Prüfung ob ungewöhnliche Einnahmen/Ausgaben vorliegen: Die Ungewöhnlichkeit einer Einnahme/Ausgabe ist durch Vergleich mit dem langjährigen Durchschnitt zu beurteilen. zB: Schenkungen, Erbschaften, zweckgebundene Fördergelder Größere Investitionen, Nachzahlungen aufgrund von Prüfungen, Ablösezahlungen etc 18.05.2010 Mag. Andrea Schellner

Inhalt der Rechnungsprüfung VI Prüfung ob eine Bestandsgefährdung des Vereines vorliegt. Es ist zu prüfen ob auf Basis des bestehenden Vereinsvermögens der Verein auch in Zukunft in der Lage sein wird, seinen finanziellen Verpflichtungen nach zu kommen. Wenn aus Sicht des Prüfers dies nicht mit Sicherheit gegeben ist, ist ein Vermerk im Prüfungsbericht zu machen. 18.05.2010 Mag. Andrea Schellner

Rechte des Rechnungsprüfers Der Rechnungsprüfer ist berechtigt vom Leitungsorgan die erforderlichen Unterlagen für die Prüfung zu verlangen: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung/Vermögensübersicht Buchhaltungskonten/xls.Liste Belege, Abrechnungen von Veranstaltungen, Kassabuch etc Verträge Vorstandsprotokolle, Mitgliederversammlungsprotokolle Statuten, Vereinsregisterauszug Anlageverzeichnis, Inventar Wareninventur Mitgliederliste Recht auf Teilnahme an allen Sitzungen bzw Einsichtsrecht in alle Protokolle 18.05.2010 Mag. Andrea Schellner

Rechte des Rechnungsprüfers Sanktionsmöglichkeiten der Rechnungsprüfer: Die Rechnungsprüfer können vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen oder selbst einberufen falls das Leitungsorgan: Beharrlich die Beseitigung aufgezeigter Gebarungsmängel verweigert Trotz aufgezeigter Bestandsgefährung nicht aktiv an der Beseitigung mitarbeitet Beharrlich gegen Rechnungslegungsvorschriften verstößt. 18.05.2010 Mag. Andrea Schellner

Rechte des Rechnungsprüfers Für die Einberufung einer Mitgliederversammlung durch die Rechnungsprüfer ist notwendig: Unterstützung zur Einladung der Mitglieder durch Leitungsorgan oder Zugang zur Mitgliederliste um statutengemäß richtig einzuladen oder wenn dies unmöglich -> Mitteilung an Vereinsbehörde 18.05.2010 Mag. Andrea Schellner

Pflichten des Rechnungsprüfers Durchführung der Rechnungsprüfung Erstellung eines Prüfungsberichtes Pflicht zur Rüge bei Versäumnissen bzw Verletzung von gesetzlichen bzw statutarischen Bestimmungen durch den Organwalter Verschwiegenheitspflicht 18.05.2010 Mag. Andrea Schellner

Die Durchführung der Rechnungsprüfung Ordnungsmäßige Aufzeichnungen Ordnungsgemäße Belegsammlung Umfang der Prüfungshandlungen Durchleuchtung der Organisation (IKS) Stichwort: „Vier-Augen-Prinzip“ Frage der Bestandsgefährdung -> siehe Teil 3: alles was Recht ist, Magazin der BSO Nr. 4/2009 18.05.2010 Mag. Andrea Schellner

Wem ist der Rechnungsprüfers berichtspflichtig? Berichtspflichtig ist der Rechnungsprüfer ausschließlich dem Leitungsorgan (Verschwiegenheitspflicht). Bei Gebarungsmängel bzw Bestandsgefährdung hat man dem Leitungsorgan umgehend Sanierungsmaßnahmen aufzutragen Der Prüfungsbericht ist auch der Mitgliederversammlung zur Verfügung zu stellen. Teilnahmerecht der Rechnungsprüfer in der Mitgliederversammlung in der über den Rechnungsabschluss beschlossen wird. 18.05.2010 Mag. Andrea Schellner

Haftung des Rechnungsprüfers Das Amt des Rechnungsprüfers Haftung des Rechnungsprüfers § 24 (1) VerG: Verletzt der Rechnungsprüfer unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten, so haftet er dem Verein für den entstandenen Schaden Bei der Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabes ist die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit zu berücksichtigen. Der Sorgfaltsmaßstab richtet sich nach der Größe des Vereins und dem Umfang der Vereinstätigkeit. § 24 (4) VerG: Für Rechnungsprüfer gelten die Haftungsgrenzen des § 275 (2) UGB. 18.05.2010 Mag. Andrea Schellner

Absicherung des Rechnungsprüfers Das Amt des Rechnungsprüfers Absicherung des Rechnungsprüfers Gewissenhafte Arbeit Dokumentation der Arbeitsergebnisse Empfehlung: Vollständigkeitserklärung (siehe Beilage) die vom Organwalter zu unterfertigen ist 18.05.2010 Mag. Andrea Schellner 23 23

Das Amt des Rechnungsprüfers Weitere Fragen? Das ASVÖ-Wien Büro steht für weitere Fragen jederzeit gerne zur Verfügung. Mag. Maria Lengauer +43 1 586 96 52-10 maria.lengauer@asvoewien.at Josef Pickelbauer +43 1 586 96 52-11 josef.pickelbauer@asvoewien.at 18.05.2010 Mag. Andrea Schellner 24 24