Vorlesung Steuerverwaltungsrecht Dienstag, den 28. Mai 2013 I.Steuergeheimnis II.Besteuerung und Datenverarbeitung.

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Vorlesung Steuerverwaltungsrecht Dienstag, den 28. Mai 2013 I.Steuergeheimnis II.Besteuerung und Datenverarbeitung

2 Steuergeheimnis I Rechtsgrundlage: § 30 AO (Vergleich mit § 30 VwVfG), strafbewehrt gemäß § 355 StGB Verpflichtete: Amtsträger, §§ 30 I, 7 AO, gleichgestellte Personen, § 30 III AO Gegenstand: fremde Verhältnisse, § 30 II Nr. 1 AO, fremde Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, § 30 II Nr. 2 AO, jeweils unabhängig von steuerlicher Relevanz Verletzungshandlungen: Offenbaren, Verwerten und Abrufen im automatisierten Verfahren. Offenbaren ist jede Weitergabe geschützter Daten an Dritten, auch an andere Behörden, auch innerhalb der Finanzverwaltung, § 30 IV AO Ausnahmen bei Offenbarung – Abs. 5 - und Abruf – Abs. 6: Offenbarungsgründe sind Erforderlichkeit für die Durchführung eines Besteuerungsverfahrens (Nr. 1), gesetzliche Zulassung (Nr. 2, z.B. § 31 AO), Zustimmung des Steuerpflichtigen (Nr. 3), Durchführung eines Strafverfahrens, Fachbereich, Titel, Datum

3 Steuergeheimnis II das kein Steuerstrafverfahren ist, unter weiteren einschrän- kenden Voraussetzungen (Nr. 4), zwingende öffentliche Interessen (Nr. 5, mit Regelbeispielen) Fall 1 (BVerwGE 65, 1): S hat einen Dachdeckerbetrieb mit mehreren Mitarbeitern. Aufgrund der Insolvenz eines Großkunden gerät S selbst in Zahlungsschwierigkeiten. Seit März 2010 hat er deshalb für seine Mitarbeiter keine Lohnsteuern mehr an das Finanzamt abgeführt. Die einbehal- tenen Beträge verwendet S vielmehr, um eine eigene Insolvenz abzuwehren. Der Lohnsteuerrückstand für 2010 beläuft sich schließlich auf ca Euro. Hiervon erhält die zuständige Gewerbeaufsichtsbehörde im Januar 2011 durch eine Mitteilung des Finanzamts Kenntnis. Diese Behörde untersagt dem S darum im März 2011 in einem auf § 35 GewO gestützten Bescheid die weitere Ausübung des Dachdeckergewerbes. Ist der Bescheid rechtmäßig? Fachbereich, Titel, Datum

4 Steuergeheimnis III Fall 2 (BVerfG NJW 2008, 3489): Um einem Steuerstraf- verfahren zuvorzukommen, erstattet ein beamteter Lehrer Selbstanzeige. Er gibt an, aus Kapitalvermögen und aus einer Tätigkeit als Testamentsvollstrecker Einkünfte in Höhe von ca Euro erzielt und nicht deklariert zu haben. Das Finanzamt teilt dies dem Dienstherrn des Lehrers mit, der daraufhin ein förmliches Disziplinarverfahren einleitet, das mit einer Degradierung um eine Rangstufe durch Urteil des letztinstanzlichen Disziplinargerichts endet. Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde des Lehrers. Fachbereich, Titel, Datum

5 Datenverarbeitung und Besteuerungsverfahren Elektronische Steuererklärung Abruf von Kontostammdaten Datenzugriff im Rahmen einer Außenprüfung Fachbereich, Titel, Datum

6 Elektronische Steuererklärung (ELSTER) seit 1999 Vereinfachung der Abgabe der Steuererklärung, Plausibilitäts- kontrolle, Abweichung Steuererklärung./. Steuerbescheid, keine manuelle Eingabe durch Finanzbeamte, Abgleich mit Daten aus Vorjahren U.a. in den Bereichen Lohn- und Umsatzsteuer gesetzlich verpflichtend, Ende der Lohnsteuerkarte alter Art Rechtsgrundlage: § 150 AO, insb. Abs. 6. Problem: Unterschrift. Mögliche Problemlösung: elektronische Signatur (§ 87a III 2 AO). Zu kompliziert, darum anderes sicheres Verfahren (§ 87a VI AO) Fachbereich, Titel, Datum

7 Kontenabruf Rechtsgrundlage: § 93 VII / VIII AO, § 24c III KredWG Eingeführt 2005 als Reaktion auf die massive Steuerhinter- ziehung Ende der 1990er Jahre; seit 2009 – Einführung der Abgeltungsteuer – von geringerer Bedeutung Zweck: Schaffung der Grundlage für ein Auskunftsbegehren gemäß § 93 I 3 AO Kontostammdaten: Kontonummer, Tag der Errichtung bzw. Auflösung, Name des Kontoinhabers Voraussetzungen: Erforderlichkeit zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern, Subsidiarität im Verhältnis zu einem Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen Anwendungsbereich: hauptsächlich in der Vollstreckung Rechtsschutz: vorbeugende Unterlassungsklage bzw. Feststellungsklage Fachbereich, Titel, Datum

8 Digitale Außenprüfung § 147 VI AO: Drei Formen, unmittelbarer Datenzugriff, mittelbarer Datenzugriff (Auswertung durch den St.Pfl.), Datenträger-überlassung Übergang von papiergestützter zu digital papierloser Buchführung soll von den Finanzbehörden nachvollzogen werden können. Fachbereich, Titel, Datum