Persönliche Rechtswirkungen der Ehe

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Persönliche Rechtswirkungen der Ehe

Rechte und Pflichten der Gatten: §§ 90 ff ABGB Seit 1976: Prinzip der partnerschaftlichen Ehe (§ 89 ABGB; Gleichheitsgrundsatz) Persönliche Rechte und Pflichten (§ 90 ABGB) Umfassende Lebensgemeinschaft; gemeinsames Wohnen; Geschlechtsgemeinschaft (Zeugung und Erziehung von Kindern); gegenseitige Treue; anständige Begegnung und gegenseitiger Beistand Neu (FamRÄG 2009) Erweiterung der Beistandspflicht auf die Obsorge nicht eigener Kinder Vertretung in Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens Vermögensrechtliche Rechte und Pflichten Unterhaltspflicht Schlüsselgewalt Mischformen Mitwirkung "im Erwerb" des andern, soweit zumutbar und üblich Haushaltsführung

Anspruchsdurchsetzung Prinzip der staatlichen Nichteinmischung Ansprüche aus aufrechter Ehe sind weder klagbar noch vollstreckbar Auch keine Feststellungsklage möglich Ausnahmen: Wohnsitzverlegung: § 92 ABGB Verfügung über die Ehewohnung: § 97 ABGB Unterhalt: § 94 Abs 2 ABGB Abgeltung der Mitwirkung: § 98 ABGB Einstweilige Verfügungen: §§ 392, 382b EO Im Scheidungsverfahren sind Pflichtverletzungen jedoch als Eheverfehlungen zu beachten

Namensrecht der Ehegatten: §§ 93 und 93a-c ABGB Grundsatz: einheitlicher Name Einigung vorausgesetzt Einer der beiden Familiennamen oder aus beiden gebildeter Doppelname Beliebige Kombination aus Doppelnamen möglich Insgesamt maximal 2 Bestandteile Bei Doppelname als Familienname kann der bisherige nicht voran- oder nachgestellt werden! Immer Bindestrich zwischen Doppelnamen Namensanpassung an Geschlecht: § 93a Abs 3 ABGB Keine Einigung: früherer Name wird behalten Auflösung der Ehe durch Tod, Aufhebung oder Scheidung ändert am Namen nichts Möglichkeit, früheren Namen anzunehmen: § 93a Bei Nichtigkeit der Ehe fällt der gemeinsame Familienname aber automatisch weg

Eheliche Lebensgemeinschaft: § 90 ABGB Gemeinsames Wohnen; Treue; anständige Begegnung; Beistand; Mitwirkung im Erwerb des anderen Einvernehmliche Festlegung Eingeschränkte Ehegattenautonomie keine einklagbaren vertraglichen Ansprüche Vereinbarung der Kinderlosigkeit Vereinbarung des – vorübergehend – getrennten Wohnens Gleichbeteiligungsgrundsatz Einigungsbemühen (sonst Eheverfehlung) Einseitiges Abgehen von der Vereinbarung wenn dem nicht ein wichtiges Anliegen des anderen Ehegatten oder der Kinder entgegensteht Wunsch nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit ist ein wichtiger persönlicher Grund

Verlegen der Wohnung ohne Einvernehmen einvernehmlich ohne Einvernehmen gemeinsame Wohnungsverlegung (§ 92 Abs 1 ABGB) gewichtigere Gründe entscheiden gleichgewichtig: getrennte Wohnungen gesonderte Wohnungsnahme eines Gatten (§ 92 Abs 2 ABGB) Unzumutbarkeit: zB wegen körperlicher Bedrohung Verlassensauftrag mit Aufenthaltsverbot (§§ 382b-d EO) unzumutbares Zusammenleben Wegweisungsrecht gem § 38a SPG ohne richterlichen Befehl 10 Tage; bei Antrag auf EV 20 Tage Wohnungserhaltungsanspruch (§ 97 ABGB) dringendes Wohnbedürfnis Wohnungsschutz ist Teil der Beistandspflicht

Haushaltsführung: § 95 ABGB Einvernehmliche Gestaltung Zwingende Mitwirkung beider Partner Ist ein Gatte nicht erwerbstätig, obliegt ihm die Haushaltsführung; § 95, 2.HalbS ABGB der andere ist jedoch immer zur Mithilfe verpflichtet (zB am Wochenende) Art und Ausmaß der Tätigkeiten bestimmen sich nach Alter, Gesundheit, Qualifikation

„Schlüsselgewalt“: § 96 ABGB Gesetzliche Vertretung des haushaltsführenden Gatten ohne (nennenswerte) Einkünfte alleiniger Vertragspartner wird der andere Gatte ! nur, wenn dem Dritten alle Voraussetzungen der Schlüsselgewalt erkennbar sind ist das nicht der Fall, haften die Gatten solidarisch Kriterien: Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens für den gemeinsamen Haushalt die den Lebensverhältnissen der Gatten entsprechen alltägliche Einkäufe; kleine Einrichtungsgegenstände; Reparaturen; Kleidung; Spielzeug für Kinder Keine Geschäfte des täglichen Lebens: wertvolle Kleidungsstücke; Abschluss oder Auflösung von Mietverträgen; Kauf einer Kücheneinrichtung; größere Reparaturen in der Wohnung Ausnahme: der andere Gatte erklärt dem Dritten, dass er nicht vertreten sein will

Mitwirkung im Erwerb: § 90 Abs 2 ABGB soweit zumutbar und nach den Lebensverhältnissen der Gatten üblich dispositiv gesetzlicher Abgeltungsanspruch Gewinnbeteiligungsanspruch Erfolg der Bemühungen ist Voraussetzung verjährt in 6 Jahren (§ 1486a ABGB) Verjährungshemmung bei aufrechter Ehe gemäß § 1495 ABGB greift nicht Durchsetzung im Außerstreitverfahren vererblich und übertragbar nur, wenn sie durch Vergleich oder Vertrag anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wurden (§ 99 ABGB) Bei Aufteilung des Ehevermögens sind nicht abgegoltene Ansprüche als Beitrag zur Anschaffung des Ehevermögens zu berücksichtigen (§ 83 Abs 2 EheG)

Unterhalt: § 94 ABGB Zum Unterhalt haben beide Gatten gemeinsam beizutragen: einvernehmliche Gestaltung „Nach ihren Kräften„  sog Anspannungstheorie Pflicht, Erwerbsmöglichkeiten voll auszuschöpfen Pflichtverletzung führt dazu, dass zur Unterhaltsbemessung das fiktive höhere Einkommen heranzuziehen ist Unterhaltsarten nicht erwerbstätiger Haushaltsführender 33 % des Einkommens des anderen Gatten (abzgl 4 % pro Kind) eigene Einkünfte sind nicht voll anzurechnen, sondern nur angemessen zu berücksichtigen ist die Beschäftigung wegen Unterhaltsverletzungen erforderlich, sind die Einkünfte bei der Bemessung des Unterhalts gar nicht anzurechnen nach Aufhebung der Hausgemeinschaft: ehemals Haushaltsführender schlechterverdienender oder beitragsunfähiger Gatte 40 % des gemeinsamen Einkommens

Unterhalt Form: in natura oder in Geld monatliche Geldrente im Voraus Unterhaltsverwirkung: § 94 Abs 2 ABGB Rechtsmissbrauch: besonders grobe Eheverfehlung fortgesetzte Untreue Imstichlassen der Familie Lebensgemeinschaft mit anderer Person vorübergehendes Ruhen, wenn keine besonders schwere Eheverfehlung böswillige Verhinderung des elterlichen Besuchsrechts führt zu endgültigem Erlöschen Unterhaltsvereinbarung einvernehmliche Gestaltbarkeit kein Verzicht im Vorhinein (§ 94 Abs 3 ABGB) clausula rebus sic stantibus (Umstandsklausel) kann evtl ausgeschlossen werden

Ehegüterrecht

Ehegüterrecht: Überblick Regelt Vermögensverhältnisse zwischen Gatten §§ 1217 ff ABGB und §§ 81 ff EheG Verschiedene Systeme: Gütertrennung Gütergemeinschaft Zugewinngemeinschaft ABGB: Gesetzlicher Güterstand = Gütertrennung (§ 1237 ABGB) Ehegattenautonomie Möglichkeit von Ehepakten = Vertraglicher Güterstand

Ehegüterrecht: Zugewinngemeinschaft Seit 1978: §§ 81-97 EheG: beschränkte Zugewinngemeinschaft als ergänzender gesetzlicher Güterstand; gilt nur bei Auflösung der Ehe; während der Ehe besteht Gütertrennung Ehepakte: §§ 1217 ff ABGB Notariatsakt erforderlich Eintragung im Firmenbuch bei Kaufleuten (Gläubigerschutz) Gütergemeinschaft Allgemeine: gesamtes Vermögen Beschränkte: Reduktion des Haftungsrisikos (§ 1235 ABGB) Auf den Todfall: Einschränkungen durch letztwillige Verfügungen sind nicht mehr möglich Aufgehoben (FamRÄG 2009): Heiratsgut, Widerlage, Morgengabe, Witwengehalt Ausstattung bleibt (nur bei Ehe!)