Informationen des Innenministeriums und des Fachverbands

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Informationen des Innenministeriums und des Fachverbands Herbst 2015

Öffentlich-rechtliche Namensänderung Das Verwaltungsgericht Würzburg führt in seiner Entscheidung vom 25.02.2015 aus, dass die aramäischen Christen bei der Einführung von Familiennamen in der Türkei keine andere Wahl hatten, als sich dem türkischen Namensrecht zu beugen und insbesondere türkische Familiennamen anzunehmen. Insoweit sei bei dieser Personengruppe von einer zwangsweisen Einführung von – hier türkischen – Familiennamen im Sinne von Nr. 44a NamÄndVwV auszugehen

Öffentlich-rechtliche Namensänderung Das Urteil des VG Würzburg und andere Gerichtsentscheidungen wie z.B. das Urteil des VG Gießen vom 29.08.2014 (StAZ 2015, S. 21-24) zeigen, dass die Rechtsprechung die Frage, ob eine wichtiger Grund bei Namensänderungsanträgen von Aramäern gegeben ist nunmehr einheitlich bewertet und dies im Grundsatz bejaht. Es ist jedoch auch bei diesen Fallkonstellationen nach wie vor eine Einzelfallprüfung notwendig, ob ein wichtiger Grund vorliegt.

Namensrechtliche Angleichung - Verhältnis von Art Namensrechtliche Angleichung - Verhältnis von Art. 47 EGBGB zu § 94 BVFG Art. 47 EGBGB und § 94 BVFG sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar. Das führt bei der Anwendung zu folgenden Konsequenzen: Ist § 94 BVFG nicht anwendbar, weil dessen persönliche oder sachliche Voraussetzungen nicht vorliegen, kommt eine Angleichung nach Art. 47 EGBGB in Frage. Ist eine Angleichung des Namens nach § 94 BVFG bereits erfolgt, kann sie bezogen auf den Namen, der bereits „angeglichen“ wurde, nicht noch einmal erfolgen. § 94 BVFG entfaltet eine Sperrwirkung für den Namen, für den die Angleichung erfolgt ist.

Namensrechtliche Angleichung - Verhältnis von Art Namensrechtliche Angleichung - Verhältnis von Art. 47 EGBGB zu § 94 BVFG Beispiele: Haben beide Ehegatten nach § 94 BVFG eine deutschsprachige Form ihres Ehenamens gewählt, ist eine nochmalige Wahl nach Art. 47 EGBGB wegen der verbindlichen und unwiderruflichen Wahl nach § 94 BVFG nicht möglich (OLG München StAZ 2007, 239, 240). Hat die Ehefrau die weibliche Endung ihres Namens nach § 94 BVFG abgelegt, kann sie gemeinsam mit ihrem Mann einen Ehenamen nach Art. 47. Abs. 1 Satz 2 bestimmen.

Stilllegung von Personenstandseinträgen - Verfahrenshinweise Ab dem 01. November 2015 ist bei Stilllegung eines Personenstandseintrages ein numerischer Suffix zu verwenden. Die in diesem Zusammenhang vom Bundesministerium des Innern herausgegebenen Durchführungshinweise wurden mit. Schreiben vom 21. Juli 2015 übermittelt. Die Verfahrenshinweise sind auch auf der Personenstands-Seite des BMI elektronisch abrufbar. Es wird gebeten, die Hinweise zu beachten.

Anerkennung von Geburtsurkunden aus Indien Hintergrund: Deutschen Behörden wurden in letzter Zeit durch das indische Konsulat in München ausgestellte Geburtsurkunden vorgelegt, in denen lediglich die Passdaten der Person bestätigt werden. Das Auswärtige Amt stellt fest, dass diese Urkunden keine einer Geburtsurkunde gleichwertige Bescheinigung darstellen und nicht anerkannt werden können!

Anerkennung von Geburtsurkunden aus Indien Registrierung von Geburten in Indien erst seit 1969 flächendecken eingeführt. Nachregistrierung von Personen die nach Inkrafttreten geboren wurden, ist diese Registrierung heute noch möglich. Für Personen, die vor 1969 geboren wurden und keine Geburtsurkunde besitzen ist die Nachregistrierung nicht mehr möglich.

Anerkennung von Geburtsurkunden aus Indien Inhaltliche Überprüfung empfohlen Den deutschen Behörden ist die Überprüfung aller sonstigen verfügbaren indischen Dokumente (ggf. Geburtsurkunde, ggf. neu ausgestellte Geburtsurkunde für Geburtsjahrgänge nach 1970), Schulzeugnisse, Reisepass, Aadhaar Card etc. auf formelle Echtheit und inhaltliche Richtigkeit im Wege eines Amtshilfeverfahrens durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung dringend zu empfehlen.

Österreichische Personenstandsurkunden Umstellung der österreichische Standesämter auf ein zentrales Personenstandsregister bisher: Urkunden nach Eintragsnummer und –jahr zu finden. seit 01.11.2014: Für jede neu ausgestellte Urkunde vergibt das System eine neue Nummer, die den alten Personenstandseinträgen nicht zuzuordnen ist.

Österreichische Personenstandsurkunden Um im Register Personen und deren dazugehörige Verfahren zu finden benötigt das Standesamt sämtliche jemals geführte Familiennamen, zumindest den ersten Vornamen und das Geburtsdatum.

Polnische Personenstandsurkunden Polnische Urkunden sind künftig durch die sogenannte PESEL-Nummer verbunden, eine Art Sozialversicherungsnummer (ähnlich dem amerikanischen System), die jeweils einer bestimmten Person zugeordnet ist. Diese Nummer ersetzt die alten Registernummern. Alle Varianten dieser Urkunden können unter folgendem Link eingesehen werden: https://msw.gov.pl/pl/sprawy-obywatelskie/rejestracja-stanu-cywi/12975,Wielojezyczne-odpisy-skrocone-aktow-stanu-cywilnego.html Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg e. V. Claudia Sand, Herbst 2015

Neues Scheidungsrecht in Italien Seit dem 12. 09 Neues Scheidungsrecht in Italien Seit dem 12.09.2014 ist neben dem gerichtlichen Scheidungsverfahren in Italien die privatrechtliche Scheidung möglich. Achtung! Diese Scheidungsvereinbarungen müssen dem OLG zur Anerkennung vorgelegt werden.

Aktueller Hinweis: Doppelstaater von denen mindestens ein Partner deutscher Staatsangehöriger ist, können nicht bei einem ausländischen Konsulat im Inland heiraten (Art. 13 (3) EGBGB. Eine solche Ehe ist eine Nichtehe und damit von Anfang an unwirksam. Zu diesem Thema wird eine Schulung folgen.

Sterbefälle ausländischer Staatsangehöriger Art. 37 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) => gilt für mehr als 170 Länder!!!! UNVERZÜGLICH (noch vor Beurkundung) entsprechende ausländische konsularische Vertretung per Fax oder Email benachrichtigen

Mitteilung nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 PStV Verzicht auf Mitteilung an das Eheregister zu einem Sterbefall eines Ehegatten, dessen Ehe bereits aufgelöst ist   In § 60 Abs. 1 Nr. 2 PStV ist bei Beurkundungen im Sterberegister auch die Mitteilung an das Standesamt des Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für die letzte aufgelöste Ehe oder Lebenspartnerschaft zu übermitteln. Diese Regelung soll laut Mitteilung des BMI klarstellend geändert bzw. gestrichen werden. Die Standesämter können daher bereits jetzt im Vorgriff auf die geplante Änderung auf diese Mitteilung verzichten. Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg e. V. Claudia Sand, Herbst 2015

Mitteilungen nach §57 Abs. 5 Nr. 1 PSTV Mitteilungen zum Geburtseintrag eines Kindes bei Adoption Mitteilungen nach § 57 Abs. 5 Nr. 1 PStV lassen keinen Unterscheidung zwischen einer Annahme nach §§ 1741 ff. (Minderjährigenadoption) und einer Annahme nach §§ 1767 ff. (Volljährigenadoption) erkennen. Im Hinblick auf die mögliche Erlöschung der Verwandtschaftsverhältnisse zu den leiblichen Eltern beim Standesamt, das die Mitteilung gesendet hat oder bei Gericht erfragen um welche Art der Annahme es sich handelt. Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg e. V. Claudia Sand, Herbst 2015

Pseudonym der Mutter als Geburtsname des Kindes nicht möglich! Vertrauliche Geburt Pseudonym der Mutter als Geburtsname des Kindes nicht möglich! Die Aliasidentität der Mutter ist auf jeden Fall zu schützen. Eine Verknüpfung der Namensführung des Kindes mit dem Aliasnamen der Mutter würde die Anonymität der Mutter nicht mehr gewährleisten. Dies wurde auch den Schwangerschaftsberatungsstellen mitgeteilt. Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg e. V. Claudia Sand, Herbst 2015

Verfahrensstand X-Personenstand- Änderungen des Bestattungsrechts Elektronische Mitteilungen an die Gesundheitsämter Die Rechtsgrundlage für die elektronische Mitteilungen wurden inzwischen geschaffen. Die im Bereich X-Personenstand notwendigen Schritte für die Erweiterung des Standards für die elektronische Übermittlung an die Gesundheitsämter sollen bis zum 1. Mai 2016 abgeschlossen sein. Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg e. V. Claudia Sand, Herbst 2015

Verfahrensstand X-Personenstandsregister - Aussonderung an die Archive Ein von verschiedenen Ausschüssen erarbeitetes Konzept sieht vor, den Standard XPersonenstandsregister (XPSR) um die bundesheinheitliche Aussonderung von elektronischen Personenstandseinträgen an die Archive zu erweitern. Dieser Erweiterung wurde im Juli 2015 von der Innenministerkonferenz von Seiten der Länder zugestimmt. Die Ergebnisse sollen voraussichtlich am 1. Januar 2016 veröffentlicht und am 1. November 2016 wirksam werden. Danach müssen die einzelnen Länder die erforderlichen Abstimmungen auf Landes- und Kommunalebene durchführen.

Behördlicher Umgang mit Reichsideologen Zum Umgang mit „Reichsbürgern“ hat die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg am 13. April 2012 und am 24. Januar 2013 zwei Pressemitteilungen herausgegeben (abrufbar auf der Website www.verfassungsschutz-brandenburg.de im Menüpunkt „News-Archiv“), die auch das baden-württembergische IM befürwortet. Bei weiteren Fragen können Sie sich auch mit dem Landesamt für Verfassungsschutz in Verbindung setzen. Ansprechpartner ist Herr Spielberg, Tel. 0711 9544-427; georg.spielberg@lfvbw.bwl.de Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg e. V. Claudia Sand, Herbst 2015

Anhörungsrüge nach § 44 FamFG Hintergrund: In einem erst kürzlich rechtskräftig gewordenen Berichtigungsverfahren nach § 48 PStG hat das zuständige Amtsgericht den Antrag des Antragstellers auf Berichtigung des Namens im Geburtseintrag zurückgewiesen. Das OLG hat daraufhin auf die Beschwerde des Betroffenen das Standesamt angewiesen, den Vornamen im Geburtseintrag zu berichtigen. Es hat keine Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss zugelassen. Da in diesem Einzelfall in beiden Gerichtsverfahren weder das Standesamt noch die Standesamtsaufsicht beteiligt wurden, wird hiermit auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Anhörungsrüge nach § 44 FamFG zu erheben.

Anhörungsrüge nach § 44 FamFG Die Rüge steht in den Berichtigungsverfahren nach § 48 PStG dem Standesamt und der Standesamtsaufsicht als Beteiligte grundsätzlich zu. Diese sind Beteiligte und nach § 44 Absatz 2 Satz 2 PStG vor der Entscheidung ausdrücklich anzuhören. In der Begründung der Rüge ist insbesondere die Entscheidungs-erheblichkeit der Nichtbeteiligung darzulegen. Soweit die Rüge Erfolg hat, setzt das Gericht das Verfahren fort. Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg e. V. Claudia Sand, Herbst 2015

Umgang mit Flüchtlichen und Asylsuchenden in der standesamtlichen Praxis Die für die Beurkundung von Personenstandsfällen nötigen Unterlagen werden nur von wenigen Flüchtlingen und Asylsuchenden vorgelegt. Daraus ergeben sich in der täglichen Praxis oft Probleme. Grundsätzlich gilt: Haben die Personen eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender, die sogenannte BÜMA, dann sind sie registriert, erkennungsdienstlich behandelt und den zuständigen Stellen (RP) liegen unter Umständen Pässe und Urkunden vor, so dass dort nachgefragt werden kann, ob Unterlagen vorhanden sind. Haben die Asylsuchenden keine BÜMA, dann sind sie noch nicht registriert und es liegen mit Sicherheit keine Unterlagen vor. Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg e. V. Claudia Sand, Herbst 2015

Umgang mit Flüchtlichen und Asylsuchenden in der standesamtlichen Praxis Ohne Reisepässe und notwendige Urkunden können keine Eheschließungen vorgenommen werden. Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg e. V. Claudia Sand, Herbst 2015

Folgende Vorgehensweise wird derzeit empfohlen: Umgang mit Flüchtlichen und Asylsuchenden in der standesamtlichen Praxis Die größten Probleme ergeben sich bei Geburtsbeurkundungen bezüglich des Familienstands der Eltern und deren Identität und Namensführung. Folgende Vorgehensweise wird derzeit empfohlen: Eheschließung der Eltern nicht nachgewiesen und Vater dabei: Aufnahme einer Vaterschaftsanerkennung und Eintragung beider Eltern mit einschränkenden Vermerken.  

Eheschließung der Eltern nicht nachgewiesen und Vater nicht greifbar: Umgang mit Flüchtlichen und Asylsuchenden in der standesamtlichen Praxis Eheschließung der Eltern nicht nachgewiesen und Vater nicht greifbar: Beurkundung der Geburt lediglich mit den Daten der Mutter, da die Mutter vorerst als nicht verheiratet gilt. Wichtig! In diesem Fall besteht die Möglichkeit der Anerkennung der Vaterschaft durch einen Dritten.

Namenserteilung nach anerkannter Vaterschaft: Umgang mit Flüchtlichen und Asylsuchenden in der standesamtlichen Praxis Namenserteilung nach anerkannter Vaterschaft: Identitäten beider Eltern ungeklärt -> Namenserteilung zum Namen des Vaters möglich.   Identität der Mutter geklärt, die des Vaters ungeklärt -> Keine Namenserteilung zum Vater, da nicht von einer geklärten zu einer ungeklärten Identität erteilt werden soll.

Geburtsbescheinigungen Umgang mit Flüchtlichen und Asylsuchenden in der standesamtlichen Praxis Geburtsbescheinigungen nach erfolgter Beurkundung ohne Kindesnamen herausgeben. So soll Missbrauch verhindert werden. Außerdem besteht so eine gewisse Motivation vielleicht doch Unterlagen zu beschaffen.

Vaterschaftsanerkennung bei präkonzeptioneller Schwangerschaft Bei präkonzeptionellen (geplanten) Schwangerschaften nehmen einige Jugendämter und Notare Vaterschaftsanerkennungen auf. Für diese Vaterschaftsanerkennungen besteht derzeit keine Rechtsgrundlage. Standesämter können solche Vaterschaftsanerkennungen somit nicht aufnehmen. Außerdem müssen die Standesämter die Geburten mit einer bereits vorliegenden VA beurkunden, künftig darauf achten, wann diese abgegeben wurde.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!