§ 6 Methodenlehre.

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Methodenlehre der Rechtswissenschaft
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§ 6 Methodenlehre

Einführung

Methodenlehre Rationale Begründung rechtlicher Entscheidungen!

Methodenlehre Alexy, Theorie der juristischen Argumentation, 2. Aufl. 1990, S.7 Das einen Rechtsstreit entscheidende, in einem singulären normativen Satz ausdrückbare juristische Urteil folgt in einer Vielzahl von Fällen nicht aus den Formulierungen der als geltend vorauszusetzenden Rechtsnormen ... Hierfür gibt es mindestens vier Gründe: (1) die Vagheit der Sprache des Rechts, (2) die Möglichkeit von Normenkonflikten, (3) die Tatsache, dass Fälle möglich sind, die eine rechtliche Regelung erfordern, für deren Regelung aber keine bereits geltende Norm in Frage kommt, sowie (4) die Möglichkeit, in besonderen Fällen auch gegen den Wortlaut der Norm zu entscheiden.

Methodenlehre Rationale Begründung rechtlicher (richterlicher) Entscheidungen Unbestimmte Rechtsbegriffe Sonstiges Recht (§ 823 Abs.1 BGB) Normenkonflikte Lila Postkarte (§ 14 Abs.2 Nr.3 Markengesetz)

Lila Postkarte

Lila Postkarte Die Klägerin produziert Schokolade. Sie ist Inhaberin der u.a. für " pâtisserie et confiserie " (feine Back- und Süßwaren) eingetragenen IR- Marke Nr. 674 032 "Milka" und der für "Schokoladenwaren" eingetragenen deutschen Farbmarke Nr. 2 906 959 "Lila". Die Klägerin verwendet diesen Farbton unter anderem bei den Verpackungen ihrer Schokoladenprodukte. Die Bekl. vertreibt Karten. Zu ihrem Angebot gehört die mit "Muh!" bezeichnete nachfolgend abgebildete Karte, die eine violette Grundfarbe aufweist:

Lila Postkarte

Lila Postkarte Die Klägerin sieht in der Herstellung und dem Vertrieb der Karte einen Eingriff in ihre Markenrechte und macht geltend, die Beklagte nutze den guten Ruf der Marken unberechtigt für eigene kommerzielle Zwecke aus. Ohne die Verwendung der sehr bekannten Marken sei die Karte nicht abzusetzen. Wegen der großen Bekanntheit der Marken sei damit zu rechnen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Karte für eine eigene Werbung der Klägerin hielten. Sie ist ferner der Meinung, die Benutzung ihrer Marken durch die Bekl. sei ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Die Klägerin verlangt u.a. Unterlassung.

Lila Postkarte § 14 Markengesetz (1) Der Erwerb des Markenschutzes gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr […] ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Lila Postkarte Unterlassungsanspruch gem. § 14 Abs.2 Nr.3 Markengesetz Normenkollision Art.5 (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.  Art 14 (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

Lila Postkarte Kunstfreiheit Nach der Rspr. des Bundesverfassungsgerichts ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formsprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden, das Wesentliche der künstlerischen Betätigung (vgl. BVerfGE 30, 173, 188 f.).

Methodenlehre Rationale Begründung rechtlicher (richterlicher) Entscheidungen Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung Fall Nr.1 [Baushaus-Möbel] Korrekturbedürftigkeit der gesetzlichen Regelung

Fall Nr.1 [Bauhaus-Möbel]

Fall Nr.1 [Bauhaus-Möbel] K (Möbelhändler) Bruder B (Taugenichts) besitzt Schlüssel und Passwort des K B bestellt bei H unter dem Namen des K einen Radioschrank – ohne K davon in Kenntnis zu setzen. Lieferung an B H gegen K Bezahlung des Kp gem. § 433 Abs.2 BGB

Fall Nr.1 [Bauhaus-Möbel] H gegen B auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 Abs.2 Kaufvertrag Keine Einigung H – B. B hat sich als K ausgegeben. Legt man die Bestellung objektiv auf der Grundlage des Empfängerhoriziontes aus, so konnte H die Bestellung nur als Bestellung des K ansehen. Ergebnis H gegen B auf Kaufpreiszahlung gem. § 179 Abs.1 Vertragsschluss als Vertreter) Nein! Kein Handeln in fremdem Namen (§ 164 Abs.1), sondern Handeln unter fremdem Namen!

Fall Nr.1 [Bauhaus-Möbel] H gegen B auf den Kp gem. § 179 Abs.1 analog Voraussetzungen analoger Rechtsanwendung Voraussetzungen des analog angewandten § 179 Abs.1 Ergebnis

Missbrauch der Methodenlehre

Missbrauch der Methodenlehre K. Larenz, Über Gegenstand und Methode des völkischen Rechtsdenkens, 1938, S.9: "Worauf es uns ankommt, ist, die Lückenergänzung durch 'Konkretisierung' tragender Rechtsgedanken, 'das konkrete Ordnungsdenken' und die Bildung konkreter Rechtsbegriffe als den folgerechten Ausdruck der völkischen Rechtsauffassung zu erkennen ... ." 

Missbrauch der Methodenlehre K. Larenz, Rechtsperson und subjektives Recht, in: K. Larenz (Hrsg.), Grundfragen der neuen Rechtswissenschaft, 1935, S.225, 241 Nicht als Individuum, als Mensch schlechthin oder als Träger einer allgemein abstrakten Vernunft habe ich Rechte und Pflichten, [...] sondern als Glied einer sich im Recht ihre Lebensform gebenden Gemeinschaft, der Volksgemein- schaft. Nur als in Gemeinschaft lebendes Wesen, als Volksgenosse ist der Einzelne eine konkrete Persönlichkeit. [...] Rechtsgenosse ist nur, wer Volksgenosse ist; Volksgenosse ist, wer deutschen Blutes ist. Dieser Satz könnte an Stelle des die Rechtsfähigkeit jedes Menschen aussprechenden § 1 BGB an die Spitze unserer Rechtsordnung gestellt werden.

Missbrauch der Methodenlehre Parteiprogramm der NSDAP, abgedruckt bei Hofer, Der Nationalsozialismus, Dokumente 1933-1945, 1982, S.28 Staatsbürger kann nur sein, wer Volksgenosse ist. Volksgenosse kann nur sein, wer deutschen Blutes ist, ... . Kein Jude kann daher Volksgenosse sein. H. Stoll, Die nationale Revolution und das bürgerliche Recht, DJZ 1933, Sp.1229, 1231 Die Vorschriften des BGB bestehen noch, aber sie erhalten durch die 'zentrale Rechtsidee' der siegreichen Bewegung eine neue Zielsetzung.

Der rechtliche Entscheidungsprozess

Die Lehre vom Rechtssatz

Normtext

Normstruktur

Normstruktur Normen als Konditionalprogramme! […] wenn alle Tatbestandsmerkmale gegeben sind, dann tritt die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge ein

Normstruktur Tatbestand Rechtsfolge Normative Tatbestandsmerkmale […] i.S.v. Ergebnis einer rechtlichen Bewertung Deskriptive Tatbestandsmerkmale […] i.S.v. Beschreibung eines Realitätsausschnitts §§ 104 Nr.1, 105 Abs.1 BGB: "7. Lebensjahr" Unbestimmte Tatbestandsmerkmale § 823 I BGB (Sonstiges Recht) Rechtsfolge

Normtypen

Anspruchsgrundlage § 433 Abs.1

Anspruchsgrundlage Begriff Beispiele § 433 Abs.1 § 812 Abs.1 § 985

Definitionen

Legaldefinitionen §§ 13 f. BGB §§ 123 Abs.2, 122 Abs.2 § 166 Abs.2 Satz 1 BGB §§ 183 Satz 1, 184 Abs.1 § 194 Abs.1

Fiktion? Bayerische Badeordnung

Fiktion Bayerische Badeverordnung § 1 § 2 § 3 Die Badeanstalt besteht aus einer Frauen- und einer Männerabteilung. § 2 Das Betreten der Frauenabteilung ist nur Frauen gestattet. § 3 Der Bademeister gilt als Frau iS. von § 2.

Fall Nr.2 [Die Digitalkamera]

Fall Nr.2 [Die Digitalkamera] V gegen K auf Hrsg. gem. § 985 Eigentum des V Eigentumsverlust durch RG V – K (§ 929 Satz 1) Einigung Eigentumsvorbehalt des V. D.h., dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung übertragen wird. Da die Bedingung nicht eingetreten ist, tritt an und für sich kein Eigentumsverlust ein. Eintritt der Bedingung wird jedoch gem. § 162 Abs.1 fingiert. Übergabe Ergebnis

Vermutung

Vermutung (Gesetzliche) Vermutungen Unwiderlegbare Vermutungen § 1566 Abs.1 BGB Widerlegbare Vermutungen § 1006 BGB

Verweisung

Verweisung Rechtsgrundverweis Eingeschränkter Rechtsgrundverweis § 992 Eingeschränkter Rechtsgrundverweis Rechtsfolgenverweis Bei einem Rechtsfolgenverweis wird auf die Rechtsfolgen anderer Vorschriften verwiesen, ohne dass es darauf ankäme, ob der Tatbestand der Vorschriften verwirk- licht ist, auf die verwiesen worden ist. §§ 346 Abs.3 Satz 2, 812 ff., 818

Rechtsanwendung und Logik

Syllogismus

Syllogismus Tod Menschen sind sterblich! Sokrates ist ein Mensch! Sokrates ist sterblich!

Syllogismus Italien Sauerkraut Alle Menschen sind Italiener! Sokrates ist ein Mensch! Sokrates ist Italiener! Sauerkraut Alle Deutschen lieben Sauerkraut! Sokrates ist ein Deutscher! Sokrates ist ein Sauerkraut-Liebhaber!

Fall Nr.3 [Die Perlenkette]

Fall Nr.3 [Die Perlenkette] § 985 Sache Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen Die Perlenkette ist eine Sache (§ 90 BGB) Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Perlenkette verlangen! Sache und Eigentümer Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Perlenkette verlangen P ist Eigentümer der Perlenkette. P kann von dem Besitzer die Herausgabe der Perlenkette verlangen! 

Fall Nr.3 [Die Perlenkette] § 985 Sache, Eigentümer und Besitzer P kann von dem Besitzer die Herausgabe der Perlenkette verlangen E ist Besitzer der Perlenkette P kann von E die Herausgabe der Perlenkette verlangen!

Erst-Recht-Schluss

Erst-Recht-Schluss Der Erst-Recht-Schluss argumentum a fortiori Erscheinungsformen a maiore ad minus ("sogar") Fristlose Kündigung gem. § 626 Abs.1 BGB Kündigung "erst recht unter Beachtung der ordentlichen Kündigungsfristen" (BAG AP Nr.31 zu § 626 BGB). a minore ad maius ("schon") Entschädigungsanspruch bei rechtmäßiger Enteignung Entschädigungsanspruch erst recht bei rechtswidriger Enteignung (BGHZ 6, 270).

Fall Nr.4 [Die Einweisung]

Fall Nr.4 [Die Einweisung] Erst-Recht-Schluss a minore ad maius ("schon") Entschädigungsanspruch bei rechtmäßiger Enteignung Entschädigungsanspruch erst recht bei rechtswidriger Enteignung (BGHZ 6, 270).

Fall Nr.5 [Die Kündigung]

Fall Nr.5 [Die Kündigung] Der Erst-Recht-Schluss a maiore ad minus ("sogar") Fristlose Kündigung gem. § 626 Abs.1 BGB Kündigung "erst recht unter Beachtung der ordentlichen Kündigungsfristen" (BAG AP Nr.31 zu § 626 BGB).

Umkehrschluss

Umkehrschluss Pawlowski, Methodenlehre für Juristen, 3. Aufl. 1999, § 11 Rdnr.488 Der Umkehrschluss "besteht darin, dass man aus der Nichtaufnahme weiterer Fälle in den Gesetzestext schließt, dass das Gesetz nicht für weitere "ähnliche" Fälle gelten sollte." Beispiel 1: § 823 Abs.1 Haftung beschränkt sich auf Verletzung absoluter Rechtspositionen Beispiel 2: § 323 Abs.2 - § 281 Abs.2 Relatives Fixgeschäft fehlt in § 281 Abs.2

Auslegung

Auslegung von Gesetzen

Auslegung von Gesetzen Ziel Subjektive Theorie Was hat der Gesetzgeber gewollt? Objektive Theorie Was will das Gesetz? Grenze BGH v. 16.08.06 [Quelle]: Eine einschränkende Auslegung des § 439 Abs.4 BGB dahin, dass die Verweisung auf die Rücktrittsvorschriften nicht auch den Anspruch des Verkäufers auf die Nutzungsvergütung begründet, widerspräche … dem Wortlaut und dem eindeutig erklärten Willen des Gesetzgebers. Eine solche Auslegung ist unter Berücksichtigung der Bindung der Rspr. an Recht und Gesetz (Art.20 Abs.3 GG) nicht zulässig. Die Möglichkeit der Auslegung endet dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde.

Auslegung von Gesetzen Ermittlung des Wortsinns Systematische Auslegung Historische Auslegung Teleologische Auslegung Verfassungskonforme Auslegung Richtlinienkonforme Auslegung

Ermittlung des Wortsinns

Ermittlung des Wortsinns BFH, NJW 1986, 1897 Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff "Lebensführung" für "(sittliche) Gestaltung des Lebens" (Duden, Wörterbuch der Deutschen Sprache, 1978; Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1982 ...), für "die besondere sittliche Gestaltung des Daseins" (Trübners Deutsches Wörterbuch, 1943) ... gebraucht und in diesem Sinne verstanden. Unter den Begriff "Aufwendungen für die Lebensführung" fallen somit ... .

Wortsinn: auslegungsfähig? Wortlautgrenze Beispiel 1: arglistige Täuschung (§ 123 Abs.1) Arglist: weist nach allgemeinen Sprachgebrauch ein Element des Vorsatzes auf Damit scheiden unfreiwillige Täuschungen aus Beispiel 2: Aushändigen (§172 Abs.1) Aushändigen: willentliche Übergabe durch den Vertretenen erforderlich Diebstahl der Urkunde: kein Aushändigen

Systematische Auslegung

Systematische Auslegung Regelungssystematik §§ 766 S.1, 126 Abs.1 §§ 823 Abs.1, 276 Abs.1 Satz 2 § 823 Abs.1 Palandt/Heinrichs, 69. Aufl. 2010, § 823 Rdnr. 11: "Sonstige Rechte sind im Hinblick auf die Nennung hinter "Eigentum" als ein Recht zu verstehen, das denselben rechtlichen Charakter wie das Eigentum hat und das ebenso wie Leben, Gesundheit, Freiheit von jedermann zu beachten ist, d.h. also die ausschließlichen Rechte."

Historische Auslegung

Historische Auslegung Rüthers, Rechtstheorie, 2. Aufl. 2005: "Bei der Rechtsanwendung ist primär der Regelungszweck des Gesetzgebers herauszufinden und 'in denken- dem Gehorsam' (Ph. Heck) zu verwirklichen.“ Aus erstem Entwurf BGB: Motive / zweiter Entwurf BGB: Protokolle / Heute: Bundestagsdrucksachen

Historische Auslegung Beispiel: § 833 Satz 2 BGB Haustiere, die der Erwerbstätigkeit des Tierhalters zu dienen bestimmt sind Haustiere: auch der Schlachtochse des Metzgers? RG: Entstehungsgeschichte des Gesetzes: Schutz kleiner und mittlerer landwirtschaftlicher und gewerblicher Betriebe Auch der Schlachtochse unterfällt § 833 Satz 2 BGB

Teleologische Auslegung

Teleologische Auslegung Frage nach dem Normzweck! Beispiel § 105a Anwendbarkeit auf Personen, die im Zustand des § 105 Abs.2? Zweck § 105a: erwachsene Geschäftsunfähige sollen selbständig am Geschäftsleben teilnehmen können Gilt nicht für die Fälle des § 105 Abs.2 (vgl. daneben auch Wortlaut)

Verfassungskonforme Auslegung

Fall Nr.6 [Unsterbliche Geliebte]

Fall Nr.6 [Unsterbliche Geliebte] Unterlassungsanspruch D gegen L gem. §§ 1004, 826 BGB Bevorstehender widerrechtlicher Eingriff in eines der durch §§ 823 ff. geschützten Rechtsgüter Hier: Einigriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art.2 Abs.1, 1 Abs.1 GG § 826 (auch: §§ 242, 138) als "Einbruchsstelle" des Zivilrechts! BVerfGE 7, 198: "Im Bürgerlichen Recht entfaltet sich der Regelungsgehalt der Grundrechte mittelbar durch die privatrechtlichen Vorschriften. Er … ist für den Richter besonders realisierbar durch die Generalklauseln." Art.5 Abs.1 GG

Fall Nr.6 [Unsterbliche Geliebte] BVerfGE 7, 198 § 826 BGB verweist auf den Maßstab der "guten Sitten". Es handelt sich hier nicht um ... unveränderliche Prinzipien reiner Sittlichkeit, sondern um die Anschauungen der "anständigen Leute" davon, was ... "sich gehört". Diese Anschauungen sind geschichtlich wandelbar, können daher – in gewissen Grenzen – auch durch rechtliche Gebote und Verbote beeinflusst werden. Der Richter, der das hiernach sozial Geforderte oder Untersagte im Einzelfall ermitteln muss, hat sich, wie aus der Natur der Sache folgt, ihm aber auch in Art. 1 Abs. 3 GG ausdrücklich vorgeschrieben ist, dabei an jene grundsätzlichen Wertentscheidungen und sozialen Ordnungsprinzipien zu halten, die er im Grundrechts- abschnitt der Verfassung findet." Eine Meinungsäußerung, die eine Aufforderung zum Boykott enthält, verstößt nicht notwendig gegen die guten Sitten i.S. des § 826; sie kann bei Abwägung aller Umstände des [Einzel-]Falls durch die Freiheit der Meinungsäußerung verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein."

Richtlinienkonforme Auslegung

Richtlinienkonforme Auslegung EuGH Urt. v. 05.10.2004, Rs. C-397/01 – C-403/01 (Pfeiffer) [113] Bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts, insb. der Bestimmungen einer speziell zur Umsetzung der Vorgaben einer Richtlininie erlassenen Regelung, muss das nationale Gericht das innerstaatliche Recht … so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks dieser Richtlinie auslegen um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Art.249 Abs.3 EG nachzukommen. [114] Das Gebot einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des nationalen Recht ist dem EG-Vertrag immanent, da dem nationalen Gericht dadurch ermöglicht wird, im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet. [115] Dieser vom Gemeinschaftsrecht aufgestellte Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung betrifft zwar in erster Linie die zur Umsetzung der fraglichen Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Bestimmungen, beschränkt sich jedoch nicht auf die Auslegung dieser Bestimmungen, sondern verlangt, dass das nationale Gericht das gesamte nationale Recht berücksichtigt, um zu beurteilen, inwieweit es so angewendet werden kann, dass es nicht zu einem der Richtlinie widersprechenden Ergebnis führt.

Auslegung von Rechtsgeschäften

Auslegung von Rechtsgeschäften BGH NJW 1992, 1446 Die Auslegung hat sich danach auszurichten, was als Wille für denjenigen erkennbar geworden ist, für den die Erklärung bestimmt war Legen Sie objektiv, auf der Grundlage des Empfängerhorizonts aus!

Auslegung von Rechtsgeschäften Ergänzende Vertragsauslegung D.h: Ergänzung der Parteivereinbarung in Einklang mit dem hypothetischen Parteiwillen Fraglich ist, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten."

Auslegung von Rechtsgeschäften Allgemeine Geschäftsbedingungen § 305c BGB [Überraschende und mehrdeutige Klauseln] Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders

Rechtsfortbildung

Analogie

Analogie Begriff und Erscheinungsformen Larenz/Canaris: Die Übertragung der für einen Tatbestand gegebenen Regel auf einen anderen, ihm "ähnlichen", d.h. wertungsmäßig gleich zu erachtenden bezeichnet man als "Gesetzesanalogie". Treffender wäre hier der Ausdruck "Einzelanalogie", weil eine einzelne Gesetzesnorm auf einen von ihr nicht geregelten SV entsprechend angewandt wird. Hiervon unterscheidet man ... die ... "Rechtsanalogie" richtiger wäre ihre Bezeichnung als "Gesamtanalogie". Hier wird mehreren gesetzlichen Bestimmungen, die an verschiedene Tatbestände die gleiche Rechtsfolge anknüpfen, ein "allgemeiner Rechtsgrundsatz" entnommen, der auf einen im Gesetz nicht geregelten Tatbestand wertungsmäßig ebenso zutrifft wie auf die geregelten Tatbestände." Einzelanalogie Gesamtanalogie

Voraussetzungen der Analogie Planwidrige Regelungslücke Vergleichbare Interessenlage

Einzelanalogie

Fall Nr.7 [Leichtsinniger …]

Fall Nr.7 [Leichtsinniger …] Lustig gegen V auf Schadensersatz gem. § 280 Abs.1 Vorvertrag Unwirksamkeit gem. § 311b Abs.1 Satz 1 Ergebnis

Gesamtanalogie

Fall Nr.8 [Mitfahrgelegenheit]

Fall Nr.8 [Mitfahrgelegenheit] L gegen U auf Schadensersatz gem. § 280 Abs.1 Schuldverhältnis Unentgeltlicher Beförderungsvertrag Rechtsbindungswille? Schuldverhältnis ohne Leistungspflichten (§ 241 Abs.2) Pflichtverletzung Verschulden Haftungsmaßstab? §§ 521, 599; §§ 690, 277 Einwand: §§ 662 ff. Unentgeltlichkeit führt nicht immer zur Haftungserleichterung Ergebnis

Reduktion

Teleologische Reduktion

Fall Nr.9 [Fairer Kaufpreis?]

Fall Nr.9 [Fairer Kaufpreis] Lösungsvorsachlag Teleologische Reduktion des § 107 Auch bei neutralen Rechtsgeschäften

Richtlinienkonforme Reduktion

Fall Nr.10 [Quelle]

Richterrecht