Erbschaftsteuerreform zum 01.01.2009 Anja Konrad, Steuerberaterin
1. Grundlagen Bisheriges Recht verfassungsrechtlich nicht länger gültig (Neuregelung bis spätestens 31.12.2008) Ab dem Tag der Verkündung ist das neue Gesetz gültig (6. November 2008) Zum teilweise umstrittenen Gesetzesentwurf wurde einige positive Veränderungen vorgenommen, die im Folgenden dargestellt werden Erbschaftsteuerreform zum 01.01.2009 Anja Konrad, Steuerberaterin
2. Persönliche Freibeträge Freibetrag neu Freibetrag alt Differenz Steuerklasse I Ehegatte Kinder Enkel, Urenkel Eltern, Groß-E. (Erbfall) € 500.000 € 400.000 € 200.000 € 100.000 € 307.000 € 205.000 € 51.200 € 193.000 € 195.000 € 148.800 € 48.800 Steuerklasse II (Schenkung) Geschwister Neffen, Nichten Schwiegerkinder, -eltern, Ex-Ehep. € 20.000 € 10.300 € 9.700 Steuerklasse III Eingetragene Lebenspart.sch. Sonstige € 20.000 € 5.200 € 14.800 Erbschaftsteuerreform zum 01.01.2009 Anja Konrad, Steuerberaterin
3. Steuerklassen I neu I alt II neu II alt III neu III alt 7 % 15 % Steuer- klasse bis I neu I alt II neu II alt III neu III alt € 75.000 (€ 52.000) 7 % 15 % 12 % 30 % 17 % € 300.000 (€ 256.000) 11 % 20 % 23 % € 600.000 (€ 512.000) 25 % 22 % 29 % € 6.000.000 (€ 5113.000) 19 % 27 % 35 % € 13.000.000 (€ 12.783.000) 32 % 50 % 41 % € 26.000.000 (€ 25.565.000) 40 % 37 % 47 % Über € 26.000.000 43 % Erbschaftsteuerreform zum 01.01.2009 Anja Konrad, Steuerberaterin
4. Beispiel Ich schenke meiner 4-jährigen Nichte € 30.000. Lösung alt: Stkl. II, (€ 30.000 – FB € 10.300)*12 % = € 2.364 Lösung neu: Stkl. II, (€ 30.000 – FB € 20.000)*30 % = € 3.000 Der Freibetrag steht jedem innerhalb von 10 Jahren einmal zu, d.h. ich könnte meiner Nichte zu Weihnachten 2019 erneut € 30.000 schenken mit gleichem Ergebnis (falls bis dahin noch das jetzige Recht gilt!) Erbschaftsteuerreform zum 01.01.2009 Anja Konrad, Steuerberaterin
Betriebsvermögen Grundvermögen Übriges Vermögen 5. Art des Erwerbs Erbschaftsteuerreform zum 01.01.2009 Anja Konrad, Steuerberaterin
5.1. Bewertung v. Betriebsvermögen Einzelunternehmen u. Anteile an Personenges.: Steuerbilanzwerte ohne Bedeutung, vielmehr “gemeine Werte” (Ableitung aus Verkäufen unter fremden Dritten, also der mögliche Verkaufspreis) oder Berücksichtigung der Ertragsaussichten sehr schwammige Formulierung (Einzelheiten sollen in einer Rechtsverordnung geregelt werden) Gleiches gilt für Anteile an Kapges.; ist die Ableitung des Wertes nicht möglich, soll eine Schätzung der gemeinen Werte vorgenommen werden. Erbschaftsteuerreform zum 01.01.2009 Anja Konrad, Steuerberaterin
5.2. Bewertung von Grundvermögen Unbebaute Grundstücke: Fläche x Bodenrichtwert (BRW) lt. Gutachterausschuss Bebaute Grundstücke: Vergleichswertverfahren f. ETW, EFH, ZFH: Marktwert, abgeleitet aus tatsächlich realisierten Kaufpreisen von anderen vergleich- baren Grundstücken. Ertragswertverfahren f. Geschäfts- u. Mietwohn- grundstücke: Wert aus üblicher Miete u. BRW Erbschaftsteuerreform zum 01.01.2009 Anja Konrad, Steuerberaterin
5.2. Bewertung von Grundvermögen c) Sachwertverfahren f. alle übrigen bebauten Grundstücke u. solche, für die ein Vergleichswert nicht herangezogen werden kann: Wert aus der Summe der Herstellungskosten u. BRW Generell gilt: wird ein niedrigerer gemeiner Wert (entspricht ca. Verkehrswert) nachgewiesen, soll dieser angesetzt werden Erbschaftsteuerreform zum 01.01.2009 Anja Konrad, Steuerberaterin
5.3. Beispiel Ich schenke meiner 4-jährigen Nichte eine Immobilie (Verkehrswert € 600.000, Bedarfswert/alt € 300.000) Lösung alt: Stkl. II, (€ 300.000 – FB € 10.300)*22 % = € 63.734 Lösung neu: Stkl. II, (€ 600.000 – 10% – FB € 20.000)*30 % = € 156.000 Die “alten” steuerpflichtigen Werte für Immobilien entsprechen ca. der Hälfte der heutigen Verkehrswerte Erbschaftsteuerreform zum 01.01.2009 Anja Konrad, Steuerberaterin
5.4. Bewertung v. übrigem Vermögen Bewertung nach dem Verkehrswert (z.B. börsen- notierte Wertpapiere, Kapitalforderungen mit dem Nennwert etc.) Erbschaftsteuerreform zum 01.01.2009 Anja Konrad, Steuerberaterin
6.1. Verschonungsregeln Auf das begünstigte Betriebsvermögen ist ein Verschonungsabschlag vorgesehen: 85 % des begünstigten Betriebsvermögens bleiben steuerfrei, wenn das Unternehmen 7 J. fortgeführt wird und die Lohnsumme am Ende des gesamten Zeitraums nicht unter 650 % der Ausgangssumme gesunken ist und das unschädliche Verwaltungsvermögen max. 50 % beträgt oder Erbschaftsteuerreform zum 01.01.2009 Anja Konrad, Steuerberaterin
6.1. Verschonungsregeln 100 % des begünstigten Betriebsvermögens bleibt steuerfrei, wenn das Unternehmen 10 J. fortgeführt wird und die Lohnsumme am Ende des gesamten Zeitraums nicht unter 1.000 % der Ausgangssumme gesunken ist und das unschädliche Verwaltungsvermögen max. 10 % beträgt Erbschaftsteuerreform zum 01.01.2009 Anja Konrad, Steuerberaterin
6.2. Verschonungsregeln Entlastungsbetrag für Personen der Steuerklasse II u. III, wonach für den Anteil des begünstigten Betriebsvermögens der Erbschaftsteuersatz der Steuerklasse I zur Anwendung kommt. Voraussetzung f. Verschonungsregeln: das im Unternehmen gehaltene “Verwaltungsvermögen” (fremdvermietete Grdst., Anteile an Kapges < 25%, Wertpapiere etc.) darf die o.g. Grenzen nicht überschreiten. Erbschaftsteuerreform zum 01.01.2009 Anja Konrad, Steuerberaterin
6.3. Verschonungsregeln Bei der Übertragung (Erbschaft od. Schenkung) von selbst genutztem Immobilienvermögen an Ehe- /Lebenspartner od. Kinder entsteht keine Steuer, wenn der Neubesitzer das Domizil innerhalb der folgenden 10 J. nicht veräußert. Kinder müssen weiter im geerbten Haus ihrer Eltern wohnen, wobei die Wohnfläche max. 200 qm/Kind betragen darf! Erbschaftsteuerreform zum 01.01.2009 Anja Konrad, Steuerberaterin
7. Wahlrecht Für Erbfälle, nicht für Schenkungen, besteht ein Wahlrecht (antragsgebunden), wonach ab dem 1.01.2007 bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts dessen Anwendung gewählt werden kann, allerdings unter Zugrundelegen der bisherigen Freibeträge. Dieser Antrag kann auch jetzt noch gestellt werden, bis spätestens 30.06.2009 gültig (wohl nur sinnvoll, wenn die Erbschaft weitgehend aus BV besteht). Erbschaftsteuerreform zum 01.01.2009 Anja Konrad, Steuerberaterin
FAZIT Immobilienvermögen wird deutlich höher bewertet werden. Je wertvoller der Immobilienbestand ist, desto weniger wird sich die Erhöhung der Freibeträge bei Übertragung an nahe Verwandte auswirken (insbes. erheblich höhere Steuer bei Stkl. II u. III). Bei Betriebsvermögen (dazu zählt auch L+F) muss im Einzelfall geprüft werden. Je mehr stille Reserven im Unternehmen ruhen u. je höher dessen Rendite, desto größer die Differenz altes/neues Recht, neues Recht wohl dann umso teurer. Erbschaftsteuerreform zum 01.01.2009 Anja Konrad, Steuerberaterin
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