Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision

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Das neue Rechnungslegungsrecht vs. Eingeschränkte Revision Christian Feller Dipl. Wirtschaftsprüfer Partner, Merkli & Partner AG

Inhaltsübersicht Ziel der eingeschränkten Revision Auswirkungen des neuen Rechnungslegungsrechts auf die eingeschränkte Revision Wesentliche Bewertungsfragen, Entscheidungsspielräume Zusätzliche Prüfungshandlungen Schlussfolgerung

Ziele Sie wissen, in welchen gesetzlichen Neuerungen noch Ermessensspielräume bestehen, Sie wissen, wie sich das neue Rechnungslegungsrecht auf die eingeschränkte Revision auswirkt, Sie wissen, was heute bereits vorgekehrt werden kann, Sie wissen, worauf Sie bei der Umstellung achten müssen.

Ziel der eingeschränkten Revision (1) Ziel der Eingeschränkten Revision einer Jahresrechnung ist eine Aussage des Revisors darüber, ob er auf Sachverhalte gestossen ist, die ihn zum Schluss veranlassen, dass die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinnes nicht in allen wesentlichen Punkten Gesetz und Statuten entsprechen.

Ziel der eingeschränkten Revision (2) Grundsätzliche Prüfungsziele Vorhandensein Rechte und Verpflichtungen Eintritt Vollständigkeit Bewertungen Erfassung und Periodenabgrenzung Darstellung und Offenlegung

Ziel der eingeschränkten Revision (3) Typische Prüfungshandlungen Befragungen Analytische Prüfungshandlungen Angemessene Detailprüfungen

Gesetzliche Neuerungen (1) Revisionsrecht Schwellenwerte Bisher Ab 1. Januar 2012 Bilanzsumme > CHF 10 Millionen > CHF 20 Millionen Umsatz > CHF 40 Millionen Vollzeitstellen (Jahresdurchschnitt) > 50 > 250 Geltung für JR ab GJ 2012, daher Prüfung im Jahr 2013 Achtung: relevant laufendes Geschäftsjahr und Vorjahr!

Gesetzliche Neuerungen (2) Revisionsrecht Grössenkriterien Die Grössenkriterien verändern sich massiv Revisionsform kann häufig von der ordentlichen in die eingeschränkte Revision gewechselt werden Chancen Chance für Kleinanbieter dürften sich aufgrund der Veränderung der Grössenkriterien steigern Möglichkeit von Doppelmandaten ergibt sich

Gesetzliche Neuerungen (3) Rechnungslegungsrecht Rechtsformneutrale Ausgestaltung Grössenkriterien sind massgebend Offene Fragen vorhanden, wie geht man in der Praxis damit um? Einfluss auf die eingeschränkte Revision Das neue Recht verstehen (Beurteilung darüber) Übergang vom alten zum neuen Recht Bewertungen Darstellung und Offenlegung Revisionsart

Aufbau des neuen Rechts (1) Das Rechnungslegungsrecht ist neu wie folgt geregelt: 32. Titel des Obligationenrechts Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung Allgemeine Bestimmungen (Art. 957 – Art. 958) Jahresrechnung (Art. 959 – Art. 960) Rechnungslegung für grössere Unternehmen (Art. 961) Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung (Art. 962) Konzernrechnung (Art. 963)

Aufbau des neuen Rechts (2) Sicht Buchhalter / Verwaltungsrat Bestimmung der Bewertungsansätze (Ermessensspielräume) Geistiger Vater der Jahresrechnung Sicht Revision Überprüfung der Bewertungsansätze Prüfgegenstand ist die Jahresrechnung

JR – Bewertung (1) Eingeschränkte Revision; Prüfungsziel Bewertung Neue Bewertungsregeln müssen erkannt werden, damit diese auch beurteilt werden können Im Bereich der möglichen Bewertungsarten bestehen noch unterschiedliche Auffassungen Bewertungen können sich auf sämtliche Positionen in der Bilanz und Erfolgsrechnung auswirken Achtung: Grundsatz der Stetigkeit muss beachtet werden

JR – Bewertung (1) Grundsatz der Bewertung ist wie folgt (OR 960); Einzelbewertung (in der Regel) Keine Unterscheidung in Bezug auf die Bewertung zwischen Umlauf- und Anlagevermögen Vorsichtige Bewertung, darf aber die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage nicht verhindern (Vorsichtsprinzip) Bei Anzeichnen einer Überbewertung muss eine Überprüfung der Werte vorgenommen und allenfalls angepasst werden (Imparitätsprinzip)

JR – Bewertung (2) Erstbewertung Bei ihrer Ersterfassung müssen die Aktiven höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden. Folgebewertung In der Folgebewertung dürfen Aktiven nicht höher bewertet werden als zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Vorbehalten bleiben Bestimmungen für einzelne Arten von Aktiven.

JR – Bewertung (3) Besonderheiten bei Folgebewertungen aus Sicht der eingeschränkten Revision Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen In der Folgebewertung dürfen Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden, auch wenn dieser über dem Nennwert oder dem Anschaffungswert liegt. Wer von diesem Recht Gebrauch macht, muss alle Aktiven der entsprechenden Positionen der Bilanz, die einen beobachtbaren Marktpreis aufweisen, zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewerten. Im Anhang muss auf diese Bewertung hingewiesen werden.

JR – Bewertung (4) Der Gesamtwert der entsprechenden Aktiven muss für Wertschriften und übrige Aktiven mit beobachtbarem Marktpreis je gesondert offengelegt werden. Werden Aktiven zum Börsenkurs oder zum Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet, so darf eine Wertberichtigung zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden, um Schwankungen im Kursverlauf Rechnung zu tragen. Solche Wertberichtigungen sind jedoch nicht zulässig, wenn dadurch sowohl der Anschaffungswert als auch der allenfalls tiefere Kurswert unterschritten würden. Der Betrag der Schwankungsreserven ist insgesamt in der Bilanz oder im Anhang gesondert auszuweisen.

JR – Bewertung (5)

JR – Bewertung (6) Aufgabenstellung Wertschriften Die Gesellschaft hat per 30.09.2011 Wertschriften erworben. Der Kaufpreis für die Wertschriften beträgt CHF 150‘000. Bei den Wertschriften handelt es sich um 100 Aktien zum Kaufpries von CHF 1‘000 an der Nettas AG und 100 Aktien à CHF 500 an der Kugel AG. Beide Aktien werden an der Börse gehandelt. Der Kurs der Aktien hat sich nun bis zum Bilanzstichtag verändert. 1. Wie müssen die Aktien bilanziert werden, wenn der Kurspreis der Nettas AG CHF 980 und der der Kugel AG 650 beträgt. 2. Welche Prüfungshandlungen nehmen Sie aus Sicht der eingeschränkten Revision bei Ihrem Kunden vor?

JR – Bewertung (7) Lösungsvorschlag Bewertung der Wertschriften Bilanzierung per 30.09.2011 Anschaffungskosten 100 * CHF 1‘000 = CHF 100‘000 100 * CHF 500 = CHF 50‘000 Bilanzierung per 31.12.2011 Folgebewertung -> Einzelbewertung! Nettas AG – Zwingende Behandlung: 100 * CHF 980 = CHF 98‘000 Kugel AG – mögliche Varianten Variante 1: 100 * CHF 500 = CHF 50‘000 Variante 2: 100 * CHF 650 = CHF 65‘000 Variante 3: 100 * CHF 650 = CHF 65’000 mit Schwankungsreserve von CHF 15’000

JR – Bewertung (8) Lösungsvorschlag vorzunehmende Prüfungshandlungen

JR – Bewertung (9) Besonderheiten bei Folgebewertungen aus Sicht der eingeschränkten Revision Vorräte Liegt in der Folgebewertung von Vorräten und nicht fakturierten Dienstleistungen der Veräusserungswert unter Berücksichtigung noch anfallender Kosten am Bilanzstichtag unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, so muss dieser Wert eingesetzt werden. Als Vorräte gelten Rohmaterial, Erzeugnisse in Arbeit, fertige Erzeugnisse und Handelsware

JR – Bewertung (10) Aufgabenstellung Vorräte Die Sicherheitsfirma SAFE ist im Überwachungs- und Sicherheitsbereich tätig. Die angefangenen Arbeiten (31.12.10: Fr. 600‘000.--; 31.12.11: Fr. 960‘000.--) sind zu Herstellkosten bewertet und beinhalten direkt Lohnkosten zuzüglich 20% für anteilige allgemeine Kosten. Der Netto-Marktwert dieser angefangenen Arbeiten übersteigen die Herstellkosten mit Ausnahme des Auftrages GREEN. Beim Auftrag GREEN ist der Netto-Marktwert nur Fr. 38‘000.– (HK: Fr. 48‘000.--) 1. Mit welchem Wert müssen die Vorräte in die Bilanz 2011 eingehen? 2. Welche Prüfungshandlungen würden Sie bei einer eingeschränkten Revision vornehmen?

JR – Bewertung (11) Lösungsvorschlag Bewertung der Vorräte Grundsatz der Einzelbewertung Der Auftrag GREEN muss um CHF 10‘000 reduziert werden.

JR – Bewertung (12) Lösungsvorschlag vorzunehmende Prüfungshandlungen

JR – Bewertung (13) Lösungsvorschlag vorzunehmende Prüfungshandlungen

JR – Bewertung (14) Passiven Verbindlichkeiten müssen passiviert werden, wenn sie durch vergangen Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann. Verbindlichkeiten müssen zum Nennwert eingesetzt werden. Lassen vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten, so müssen die voraussichtlich erforderlichen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden.

JR – Bewertung (15) Rückstellungen dürfen zudem insbesondere gebildet werden für: regelmässig anfallende Aufwendungen aus Garantieverpflichtungen; Sanierungen von Sachanlagen; Restrukturierungen; die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens. Nicht mehr begründete RST müssen nicht aufgelöst werden Aus Sicht der eingeschränkten Revision müssen die stillen Reserven erkannt werden, damit eine Nettoauflösung auch im Anhang gezeigt wird.

JR – Bewertung (16) Prüfungshandlungen bei einer eingeschränkten Revision

JR – Bewertung (17) Handlungsempfehlungen Revisor Interpretationsspielräume vorhanden, insbesondere Vorsicht bei Gesellschaften mit „Potential“ zu OR 725 Bewertungsansätze vom Kunden vor der Revision schriftlich verlangen Grundsatz der Stetigkeit muss eingehalten werden. Gemäss Übergangsbestimmungen kann bei der erstmaligen Anwendungen darauf verzichtet werden. Die Absichten des Kunden verstehen Schlussbesprechungsprotokoll mit Bewertungsfragen erstellen Geistiger Vater der Jahresrechnung ist und bleibt der Verwaltungsrat -> Bewertungsentscheide

Darstellung und Offenlegung (1) Prüfungsziel Darstellung und Offenlegung Neue Gliederungsvorschriften müssen erkannt werden, damit diese auch beurteilt werden können Neuerungen im Bereich Bilanz, Erfolgsrechnung und anhang vorhanden

Darstellung und Offenlegung (2) Innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf GJ zu erstellen und zuständigem Organ zur Genehmigung vorzulegen. Vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und von der für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unter- zeichnen.

JR – Bilanz (1) AKTIVEN UMLAUFVERMÖGEN Flüssige Mittel 130'502 69'045   UMLAUFVERMÖGEN Flüssige Mittel 130'502 69'045 Kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs 60'000 30'000 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 900'500 1'000'001 Übrige kurzfristige Forderungen 92'000 70'000 Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen 1'200'000 950'000 Aktive Rechnungsabgrenzungen 19'000 24'000 TOTAL UMLAUFVERMÖGEN 2'402'002 2'143'046 in % der Bilanzsumme 65.7% 63.5% ANLAGEVERMÖGEN Finanzanlagen 105'000 101'000 Beteiligungen 120'000 Sachanlagen 880'000 850'000 Immaterielle Werte 150'000 160'000 Nicht einbezahltes Aktienkapital TOTAL ANLAGEVERMÖGEN 1'255'000 1'231'000 34.3% 36.5% TOTAL AKTIVEN 3'657'002 3'374'046

JR – Bilanz (2) PASSIVEN KURZFRISTIGES FREMDKAPITAL   KURZFRISTIGES FREMDKAPITAL Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 799'503 750'045 Kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeiten 250'000 240'100 Übrige kurzfristige Verbindlichkeiten 25'000 21'500 Passive Rechnungsabgrenzungen 35'000 31'000 Rückstellungen (kurzfristig) 45'500 40'000 TOTAL KURZFRISTIGES FREMDKAPITAL 1'155'003 1'082'645 in % der Bilanzsumme 31.6% 32.1% LANGFRISTIGES FREMDKAPITAL Langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten 950'000 850'000 (davon mit Rangrücktritt: CHF 0 / CHF 0) Übrige langfristige Verbindlichkeiten 150'000 130'000 Rückstellungen sowie vom Gesetz vorgesehene ähnliche Positionen 405'000 305'000 TOTAL LANGFRISTIGES FREMDKAPITAL 1'505'000 1'285'000 41.2% 38.1% TOTAL FREMDKAPITAL 2'660'003 2'367'645 72.7% 70.2%

JR – Bilanz (3) EIGENKAPITAL Aktienkapital 500'000   EIGENKAPITAL Aktienkapital 500'000 Gesetzliche Kapitalreserve 20'000 Gesetzliche Gewinnreserve 94'068 90'000 Reserven für eigene Aktien 10'000 Aufwertungsreserven Freiwillige Gewinnreserven/ (kumulierte Verluste) 382'931 396'401 Eigene Aktien -10'000 TOTAL EIGENKAPITAL 996'999 1'006'401 in % der Bilanzsumme 27.3% 29.8%

JR – Erfolgsrechnung (1) ERFOLGSRECHNUNG (Variante 1: Gesamtkostenverfahren) in CHF   2013 in % 2012 Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen 10'099'043 100.0% 9'950'000 Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an nicht fakturierten Dienstleistungen 50'100 -67'000 Materialaufwand -8'000'100 -7'999'500 Bruttogewinn 2'149'043 21.3% 1'883'500 18.9% Personalaufwand -1'100'020 -999'700 Übriger betrieblicher Aufwand -750'000 -723'000 Betriebliches Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) 299'023 3.0% 160'800 1.6% Abschreibungen auf Positionen des Anlagevermögens -87'020 -77'100 Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens Betriebliches Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) 212'003 2.1% 83'700 0.8% Finanzaufwand -58'550 -47'000 Finanzertrag 15'300 4'156 Betriebliches Ergebnis vor Steuern 168'753 1.7% 40'856 0.4% Betriebsfremder Aufwand Betriebsfremder Ertrag Ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand -100'000 Ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Ertrag Jahresergebnis vor Steuern 68'753 0.7% Direkte Steuern -18'155 -9'500 Jahresgewinn / (Jahresverlust) 50'598 0.5% 31'356 0.3%

JR – Erfolgsrechnung (2) ERFOLGSRECHNUNG (Variante 2: Umsatzkostenverfahren) in CHF   2013 2012 Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen 10'099'043 9'950'000 Anschaffungs- oder Herstellungskosten der verkauften Produkte und Leistungen -9'191'040 -9'163'148 Verwaltungsaufwand und Vertriebsaufwand -696'000 -703'152 Finanzaufwand -58'550 -47'000 Finanzertrag 15'300 4'156 Betriebsfremder Aufwand Betriebsfremder Ertrag Ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand -100'000 Ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Ertrag Direkte Steuern -18'155 -9'500 Jahresgewinn / (Jahresverlust) 50'598 31'356 In obiger Erfolgsrechnung sind folgende Aufwendungen enthalten: Personalaufwand -1'100'020 -999'700 Abschreibungen auf Positionen des Anlagevermögens -87'020 -77'100 Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens

JR – Anhang (1) Anhang Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten Grundsätze, soweit diese nicht vom Gesetz vorgeschrieben sind; Angaben, Aufschlüsselungen und Erläuterungen zu Positionen der Bilanz und der Erfolgsrechnung; den Gesamtbetrag der aufgelösten Wiederbeschaffungsreserven und der darüber hinausgehenden stillen Reserven, soweit dieser den Gesamtbetrag der neugebildeten derartigen Reserven übersteigt, wenn dadurch das erwirtschaftete Ergebnis wesentlich günstiger dargestellt wird; Weitere vom Gesetz verlangte Angaben. Aus Sicht der eingeschränkten Revision, Aufstellung über stille Reserven zwingend verlangen.

JR – Anhang (2) ANHANG in CHF Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten Grundsätze Die vorliegende Jahresrechnung wurde gemäss den Vorschriften des Schweizer Gesetzes, insbesondere der Artikel über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung des Obligationenrechts (Art. 957 bis 962) erstellt. Die Rechnungslegung erfordert vom Verwaltungsrat Schätzungen und Beurteilungen, welche die Höhe der ausgewiesenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie Eventualverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Bilanzierung, aber auch Aufwendungen und Erträge der Berichtsperiode beeinflussen könnten. Der Verwaltungsrat entscheidet dabei jeweils im eigenen Ermessen über die Ausnutzung der bestehenden gesetzlichen Bewertungs- und Bilanzierungsspielräume. Zum Wohle der Gesellschaft können dabei im Rahmen des Vorsichtsprinzips Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen über das betriebswirtschaftlich benötigte Ausmass hinaus gebildet werden.

JR – Anhang (3) Der Anhang muss weiter folgende Angaben enthalten, sofern diese nicht bereits aus der Bilanz oder Erfolgsrechnung ersichtlich sind: Firma oder Name sowie Rechtsform und Sitz des Unternehmens; eine Erklärung darüber, ob die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt nicht über 10, über 50 beziehungsweise über 250 liegt; Firma, Rechtsform und Sitz der Unternehmen, an denen direkte oder wesentliche indirekte Beteiligungen bestehen, unter Angabe des Kapital- und des Stimmenanteils; Anzahl eigener Anteile, die das Unternehmen selbst und die Unternehmen, an denen es beteiligt ist, halten; Erwerb und Veräusserung eigener Anteile und die Bedienungen, zu denen sie erworben oder veräussert wurden;

JR – Anhang (4) der Restbetrag der Verbindlichkeiten aus kaufvertragsähnlichen Leasinggeschäften und anderen Leasingverpflichtungen, sofern diese nicht innert zwölf Monaten ab Bilanzstichtag auslaufen oder gekündigt werden können; Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen; Der Gesamtbetrag der für Verbindlichkeiten Dritter bestellten Sicherheiten; Je der Gesamtbetrag der zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten verwendeten Aktiven sowie der Aktiven unter Eigentumsvorbehalt; Rechtliche oder tatsächliche Verpflichtungen, bei denen ein Mittelabfluss entweder als unwahrscheinlich erscheint oder in der Höhe nicht verlässlich geschätzt werden kann (Eventualverbindlichkeit); Bisher: nicht bilanzierte Leasingverbindlichkeiten

JR – Anhang (5) Anzahl und Wert von Beteiligungsrechten oder Optionen auf solche Rechte für alle Leistungs- und Verwaltungsorgane sowie für die Mitarbeitenden; Erläuterungen zu ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremder Positionen der Erfolgsrechnung; Wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag; Bei einem vorzeitigen Rücktritt der Revisionsstelle: die Gründe, die dazu geführt haben. Risikobeurteilung nur noch, sofern eine ordentliche Revision durchgeführt wird. Und dann nur im nicht der Prüfung unterliegendem Lagebericht Aufzeigen von wesentlichen Ereignissen nach dem Bilanzstichtag

JR – Anhang (6) Prüfungshandlungen bei einer eingeschränkten Revision

JR – Anhang (7) Ereignisse nach dem Bilanzstichtag (positive oder negative Ereignisse): Auslöser am/vor Bilanzstichtag gegeben: Erfassung in der Jahresrechnung; Auslösende Ursache nach Bilanzstichtag: Offenlegung mit Schätzung der finanziellen Auswirkung erforderlich, sofern wesentlich; Beispiele: Akquisitionen, Verkaufsabsichten einer Sparte, neuer Rechtsstreit etc.

JR – Anhang (8) Prüfungshandlungen bei einer eingeschränkten Revision

JR – Anhang (9) Neuerungen Offenlegung von Bewertungsgrundsätzen Angaben über Vollzeitstellen; Rechtliche oder tatsächliche Verpflichtungen; Erklärungen zu einzelnen Positionen in der Jahresrechnung (Beispiel ausserordentliche oder einmalige und periodenfremde Ereignisse); Angaben zu Ereignissen nach dem Bilanzstichtag; Keine Angaben zum Brandversicherungswert wie bisher; Keine Risikobeurteilung (bei einer eingeschränkten Revision);

JR – Anhang (10) Handlungsempfehlungen Revisor Neuerungen im Bereich Anhang frühzeitig mit dem Prüfkunden besprechen Anpassung der Prüfungshandlungen, neue Offenlegungen, Offenlegungen sind nicht mehr notwendig

Anerkannter Standard (1) Zusätzlicher Einzel-Abschluss nach anerkanntem Standard (True and Fair View) notwendig sofern: Publikumsgesellschaft, wenn Börse dies verlangt Genossenschaften mit > 2‘000 Genossenschaften Stiftungen, die gemäss Gesetz zur ordentlichen Revision verpflichtet sind Gesellschafter die mindestens 20% des Grundkapitals vertreten dies verlangen 10% der Genossenschafter oder 20% der Vereinsmitglieder können dies verlangen Jeder Gesellschafter/Jedes Mitglied mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht kann dies verlangen  Abschluss immer als zusätzlicher Abschluss zum handelsrechtlichen Abschluss, d.h. keine Relevanz für Besteuerung

Anerkannter Standard (2) Aktueller Entwurf zur Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR): Swiss GAAP FER IFRS IFRS für KMU US GAAP (momentan nur für Unternehmen welche US GAAP schon anwenden, später Anwendung nicht mehr möglich, aber momentan umstritten, gemäss Florian Zihler (Bundesamt für Justiz) wahrscheinlich, dass uneingeschränkt zugelassen) Abschluss unterliegt ordentlicher Revision (auch wenn aufgrund von Verlangen von Minderheit erstellt)

Übergangsfrist (1) Einführung per 01.01.2013 mit einer 2jährigen Übergangsfrist Vorherige Einführung erlaubt Einfluss auf die Jahresrechnung ist zu prüfen Während der Übergangsfrist kann auf den Grundsatz der Stetigkeit verzichtet werden Frühzeitige Vorbereitung erleichtert Einführung

Übergangsfrist (2) Bisher aktivierte Gründungskosten Gemäss den Übergangsbestimmungen kann auf die Stetigkeit verzichtet werden Gründungskosten dürfen nach dem neuen Recht nicht mehr aktiviert werden (kein Nutzen) Im ersten Jahr bei der Anwendung NRLG Recht ist kein Nutzenzufluss mehr vorhanden -> Gründungskosten sind im Umstellungsjahr erfolgswirksam über die Erfolgsrechnung auszubuchen.

Fazit (1) Wesentlichste ausgesuchte Neuerungen (Bilanz) Aktiven mit Börsenkurs/Marktpreis dürfen zu diesen Werten angesetzt werden (Offenlegung im Anhang) Gründungs- und Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten sind erfolgswirksam zu erfassen Verbindlichkeiten müssen zum Nominalwert bewertet werden. Eigene Aktien sind als Minusposten im Eigenkapital zu zeigen Stille Reserven sind nach wie vor erlaubt

Fazit (2) Wesentlichste ausgesuchte Neuerungen (Anhang) Bilanzierungsgrundsätze sind im Anhang zu beschreiben Keine Risikobeurteilung mehr bei der eingeschränkten Revision Mögliche Auswirkungen sind frühzeitig zu überprüfen (anerkannter RL Standard) KMU Freundlichkeit durch die Schwellenwerterhöhung mit Sicherheit verstärkt.

Fazit (3) Weitere ausgesuchte Neuerungen Gesetzliche Veränderungen müssen erkannt werden, damit überhaupt eine Beurteilung möglich ist, Gesetzliche Veränderungen bieten auch Chancen, Vorsicht bei anerkanntem Rechnungslegungsstandard, Bewertungs-Interpretationsspielräume vom Kunden schriftlich verlangen, Kommunikation mit Prüfkunden sicherlich vorteilhaft

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