Biostoff- Verordnung TRBA 250

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 Präsentation transkript:

Biostoff- Verordnung TRBA 250 Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe

Änderungen der TRBA (durch den Ausschuss für Biologische Arbeitstoffe)

Grundsätzlich zur Vermeidung von Infektionsübertragung und Reduzierung von Nadelstichverletzungen sichere Instrumente verwenden wie: Sicherheitskanülen und -Braunülen (Safetykanülen) Sicherheitslanzetten Sicherheitsskalpelle (herkömmliche Kanülen können für das Vorbereiten von Spritzen / Infusionen verwendet werden

2. Die Entsorgung der o. g. Instrumente hat ausschließlich in stichsicheren Sammel- behältern zu geschehen, auch wenn Safety- Instrumente zum Einsatz kommen

3. Schutz vor luftübertragbaren Infektionen allen Beschäftigten, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit an saisonaler Influenza erkrankten Personen in Kontakt kommen, wird vom AG die aktuelle Influenza – Schutzimpfung angeboten. Die MA werden aufgefordert, dieses Impfangebot regelmäßig in Anspruch zu nehmen

3. Schutz vor luftübertragbaren Infektionen Bei Patientenkontakt mit Influenza – Verdacht ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen Ein Kernelement des Schutzes vor Infektionsübertragung ist die Isolierung der Erkrankten im Einzelzimmer mit Nasszelle oder ggf. in Kohortenisolierung

3. Schutz vor luftübertragbaren Infektionen Bei luftübertragbaren, hochinfektiösen Infektionen oder bei besonderen Anweisungen/ Indikationen kommt für Personal eine FFP – 3 – Maske mit Ventil zum Einsatz

3. Schutz vor luftübertragbaren Infektionen Patienten, die an einer luftübertragbaren hochinfektiösen Infektion erkrankt sind müssen außerhalb des Isolierzimmers (Transportwege) eine FFP -3 -Maske ohne Ventil tragen Bei ABC – Gefahrenlage werden FFP 3 – Masken zum Einsatz kommen, sonst äußerst selten

KWF – interne Organisation die Bevorratung geschieht zentral für alle Abteilungen zuständig ist die Hygieneschwester Lagerung in der Ersten Hilfe; im Bedarfsfall hat man dort jederzeit Zugriff Für besondere Gefahrenlagen (Pandemie, ABC–Alarm, Katastrophenalarm) stehen Komplett–Pakete für den Infektionsschutz (PSA) sowie weitere Spezial-Schutz-Artikel zur Verfügung

TRBA 250 (nicht geänderte Punkte

4. Bei Tätigkeiten, bei denen mit „Verspritzen oder Versprühen infektiöser oder potentiell infektiöser Materialien oder Flüssigkeiten zu rechnen ist“ muss ein Augen- und Gesichtsschutz getragen werden

dies kann der Fall sein z. B. bei: operativen Eingriffen, z. B. in der Gefäßchirurgie, in der Orthopädie (Fräsarbeiten am Knochen) und anderen Operationen endoskopischen Untersuchungen diagnostische und therapeutische Punktionen

dies kann der Fall sein z. B. bei: Intubationen, Extubationen, endotracheales Absaugen, Trachealkanülenpflege und –wechsel Anlage, Pflege und Entfernen von Verweilkanülen Tätigkeiten an Patienten, die husten oder Spucken

dies kann der Fall sein z. B. bei: Reinigung kontaminierter Instrumente von Hand oder mit Ultraschall Tätigkeiten in der Pathologie, zahnärztlichen Tätigkeiten

Als Augen- und Gesichtsschutz sind z. B. geeignet: Überbrille oder Bügelbrille mit Seitenschutz (normale Brille bietet keinen ausreichenden Spritzschutz) Mund-Nasen-Schutz mit integrierten Visier Gesichtsschutzschild

5. Weitere PSA-Artikel (persönliche Schutzausrüstung) sind: flüssigkeitsdichte, allergenarme Handschuhe in diversen Materialien Baumwoll-Unterziehhandschuhe für Tätigkeiten mit längerer Tragezeit von Handschuhen oder bei bestehenden Hautirritationen Hautschutz- und Hautpflegeprodukte

Kittel mit Armbündchen, hinten zu schließen flüssigkeitsdichte Schürzen und bei Bedarf flüssigkeitsdichte Schuhe (wenn mit Durchnässen zu rechnen ist) Händedesinfektionsmittel Spezifische Schutzartikel wie z. B. Strahlenschutz, Gehörschutz

Die Verantwortlichen der einzelnen Bereiche oder Abteilungen geben diese Anweisungen jedem MA zur Kenntnis und kümmern sich um die Bestellung der Materialien (außer FFP 3-Masken und Infektionsschutz-Komplett-Pakete)

Die Vorschriften der TRBA 250 sind verbindlich: Der AG hat den Beschäftigten persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen Die Beschäftigten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzartikel zu benutzen Im Falle eines betrieblichen Unfalls wird von der BG überprüft, ob Personalschutz-maßnahmen zur Anwendung kamen Die Mitverantwortung des Einzelnen wird eingefordert