VIAC und die Entwicklung des

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Schiedsgerichtsverfahren gemäß den Wiener Regeln
 Präsentation transkript:

VIAC und die Entwicklung des Schiedsortes Wien Dr. Manfred Heider

VIAC Gründungsjahr: 1975 Zuständigkeitsvoraussetzung: November 2012 VIAC Gründungsjahr: 1975 Zuständigkeitsvoraussetzung: Eine Partei hat ihren Sitz außerhalb Österreichs; oder Streitigkeit mit „internationalem Charakter“ Seit Gründung: ca. 1500 Streitigkeiten

Steigende Zahl an VIAC-Schiedsfällen:

Anzahl der Parteien in VIAC-Verfahren: 2008 2009 2010 2011 2012 111 130 155 156 193

Herkunft der beteiligten Parteien (2012): mit teilweisen Überschneidungen 25 % Österreich 32 % Westeuropa (ohne Österreich) 27 % Ost-, Südost- und Zentraleuropa 4 % Mittelmeerstaaten 3 % Asien 7 % Nord- und Südamerika 2 % Sonstige Länder

Herkunft der beteiligten Schiedsrichter in VIAC- Verfahren (2012): Herkunftsländer der ausländischen Schiedsrichter (2012): Österreich, Schweiz, Deutschland, Tschechien, Ungarn, Slowakei, Spanien, China, Polen, Slowenien, England, Ukraine, Bulgarien, Dubai, Griechenland, Rumänien, Serbien, USA Österreich Ausland 65 % 35 %

VIAC ist eine Schiedsinstitution Die Organe sind: Präsidium Generalsekretär

Die wesentlichen Aufgaben des Präsidiums sind: Bestimmung der Anzahl der Schiedsrichter Bestellungen und Bestätigungen von Schiedsrichtern oder Ersatzschiedsrichtern Entscheidung über Ablehnungsanträge Enthebungen von Schiedsrichtern Verbindung von Schiedsverfahren Öffentlichkeitsarbeit

Die 10 Präsidiumsmitglieder sind derzeit Vertreter aus: Rechtsanwälte (AT) Dr. Anton Baier (Präsident) Dr. Günther Horvath (Vize-Präsident) DDr. Alexander Petsche Dr. Nikolaus Pitkowitz (Vize-Präsident) Rechtsanwalt (US, DE) Prof. Dr. Richard Kreindler Schiedsrichter (Hong Kong) Dr. Michael J Moser BM für Justiz Dr. Georg Kathrein OGH Richter Dr. Erich Schwarzenbacher Univ. Professoren Univ.Prof. Dr. Walter Rechberger Univ.Prof. Dr. Friedrich Rüffler

Die Wiener Regeln 2013

Bewährte Regelungen keine gravierende Wesensänderung kurz und prägnant können für den Einzelfall angepasst werden Klage und Klagebeantwortung (Artt 7, 8) Widerklage (Art 9) Verfahrensablauf (Artt 25 ff)

Wichtige Neuerungen Bestätigung der Benennung von Schiedsrichtern (Art 19) Einbeziehung Dritter und Verfahrensverbindung (Art 14 -15) Mehrparteienverfahren, insbesondere die Schiedsrichterbestellung (Art 18) Verfahrensbeschleuniger beschleunigtes Verfahren (Art 45) Enthebung eines Schiedsrichters bei Untätigkeit (Art 21 Abs 2) Angabe für voraussichtl Erlass des Schiedsspruchs (Art 32) Kosten und Möglichkeit des Schiedsgerichts, der säumigen Partei den Ersatz des für Sie geleisteten KV aufzutragen (Art 10, 42-44)

Verfahrensbeschleuniger beschleunigtes Verfahren (Art 45) Enthebung eines Schiedsrichters bei Untätigkeit (Art 21 Abs 2) Angabe für voraussichtlichen Erlass des Schiedsspruchs (Art 32)

Beschleunigtes Verfahren – Art 45 Opt in – Regelung Verkürzung der Fristen für Kostenvorschüsse (15 Tage) Widerklagen nur bis Klagebeantwortung Einzelschiedsrichter, sofern keine gegenteilige Parteienvereinbarung Verkürzung der Frist für Schiedsrichterbenennung (15 Tage) Frist für Erlassung des Endschiedsspruchs: 6 Monate

II. Beschleunigtes Verfahren – Art 45 Sofern Schiedsgericht nichts anderes bestimmt: Nach Klage und Klagebeantwortung nur ein weiterer Schriftsatzwechsel Tatsachenvorbringen und schriftliche Beweismittel sind mit Schriftsatz vorzulegen Nur eine mündliche Verhandlung Keine Schriftsätze nach der mündlichen Verhandlung

Enthebung eines Schiedsrichters bei Untätigkeit - Art 21 Abs 2 Antrag durch jede Partei auch von Amts wegen durch Präsidium bei nicht nur vorübergehender Verhinderung oder bei ungebührlicher Verzögerung des Verfahrens vorherige Möglichkeit der Stellungnahme durch Parteien und betroffenen Schiedsrichter

Enthebung eines Schiedsrichters bei Untätigkeit - Art 21 Abs 2 Bei ungebührlicher Verzögerung des Verfahrens, kann jede Partei die Enthebung eines Schiedsrichters beantragen. Antrag beim Sekretariat einzubringen Präsidium kann auch ohne Parteiantrag über die Enthebung entscheiden, wenn: offensichtlich, dass keine nur vorübergehende Verhinderung vorliegt oder der Schiedsrichter seinen Aufgaben nicht nachkommt

Angabe für voraussichtlichen Erlass des Schiedsspruchs - Art 32 Mitteilungspflicht des Schiedsgerichts an Parteien und GS , nachdem es das Verfahren geschlossen hat, wann der Schiedsspruch voraussichtlich erlassen wird

Kein Eil-Schiedsrichter bewusste Entscheidung gegen einen Eilschiedsrichter keine praktische Erfahrungen und unklar, ob von Nutzern angenommen wird (außer DIS-Sportschiedsgerichtsbarkeit) in Österreich funktionierende Gerichte, die rasch EVs erlassen können Durchsetzung derartiger Entscheidungen fraglich

Bildung des Schiedsgerichts in Mehrparteienverfahren – Art 18 Parteien können den Bestellungsmodus frei vereinbaren Einzelschiedsrichter: Parteieneinigung auf einen Schiedsrichter oder Bestellung durch das Präsidium

Bildung des Schiedsgerichts in Mehrparteienverfahren – Art 18 Senat: Regelfall: Jede Parteigruppe hat einen Schiedsrichter zu benennen, ansonsten Bestellung durch das Präsidium für die säumige Seite Ausnahmefall: Bestellung aller Schiedsrichter durch das Präsidium (nach Anhörung der Parteien)

I. Einbeziehung Dritter – Art 14 November 2012 I. Einbeziehung Dritter – Art 14 Über Antrag und Art der Teilnahme entscheidet das Schiedsgericht nach Anhörung aller Beteiligten und des Dritten unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände auch Teilnahme ohne Rechtskraftwirkung denkbar auch für bestimmte Verfahrensabschnitte denkbar

II. Einbeziehung Dritter – Art 14 Einbeziehung einer Drittperson mit Schiedsklage: Einreichung der Klage beim Sekretariat Anhörung aller Beteiligten und des Dritten Vor Bestätigung der Benennung oder Bestellung eines Schiedsrichters kann Drittperson im Sinne des Art 18 an der Bildung des Schiedsgerichts mitwirken

III. Einbeziehung Dritter – Art 14 Das Schiedsgericht kann die Schiedsklage über die Einbeziehung einer Drittperson dem Sekretariat zur Behandlung in einem gesonderten Verfahren zurückstellen.

I. Verbindung von Schiedsverfahren – Art 15 Entscheidung durch das Präsidium: nach Anhörung der Parteien und der Schiedsrichter unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände z.B.: Vereinbarkeit der Schiedsvereinbarungen, Stadium der Schiedsverfahren, Zusammensetzung der Schiedsgerichte etc.

II. Verbindung von Schiedsverfahren – Art 15 Voraussetzungen: 1. Übereinstimmender Sitz des Schiedsgerichts und 2. a) Zustimmung der Parteien; oder b) Benennung oder Bestellung derselben Schiedsrichter

Bestätigung der Benennung eines Schiedsrichters – Art 19 Voraussetzungen: Annahmeerklärung Unparteilichkeits- und Unabhängigkeitserklärung Verfügbarkeitserklärung Unterwerfung unter die Wiener Regeln Keine Zweifel an Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und ordnungsgemäßer Amtserfüllung

Bestätigung der Benennung eines Schiedsrichters – Art 19 Bestätigung erfolgt durch den Generalsekretär Sofern es der Generalsekretär für erforderlich hält: Bestätigung durch das Präsidium

Bestätigung der Benennung eines Schiedsrichters – Art 19 Bei Ablehnung der Bestätigung: neue Benennung eines Schiedsrichters durch Partei Bei neuerlicher Ablehnung der Bestätigung: Bestellung durch das Präsidium

Einschreibegebühr – Art 10 beträgt 1.500 Euro Erhöhung bei mehr als zwei Parteien um max. 50 % wird nicht auf den Kostenvorschuss angerechnet auch für Klagen/Anträge auf Einbeziehung Dritter Zustellung an andere Parteien erst nach vollständiger Bezahlung der Einschreibegebühr

Kostenvorschüsse – Art 42 Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur anteiligen Tragung des Kostenvorschusses (Abs 2) Bei Säumigkeit einer Partei, wird andere Partei zum Erlag auch dieses Anteils aufgefordert (Abs 3) Möglichkeit des Schiedsgerichts, der säumigen Partei den Ersatz des für Sie geleisteten KV aufzutragen (Abs 4) Für Widerklagen, die Einbeziehung einer Drittperson mit Schiedsklage und Gegenforderungen (Aufrechnungen, soweit ein erheblicher Mehraufwand zu erwarten ist) sind gesonderte Kostenvorschüsse zu erlegen (Art 44 Abs 5 und 6)

Zusammensetzung der Verfahrenskosten – Art 44 Abs 1 Verwaltungskosten des VIAC Schiedsrichterhonorare Auslagen Parteienkosten Sonstige Auslagen werden vom Generalsekretär aufgrund des Streitwertes nach der Kostentabelle (Anhang 3) berechnet werden vom Schiedsgericht bestimmt

Schiedsrichterhonorare – Art 44 Fixe streitwertabhängige Honorarsätze Erhöhung bei mehr als zwei Parteien um max. 50 % (Abs 4) Bei besonderer Komplexität des Falles kann der Honorarsatz (für Einzelschiedsrichter und Schiedsrichtersenate) bis zu 30% erhöht werden (Abs 7) Ermäßigung bei vorzeitiger Verfahrensbeendigung nach billigem Ermessen (Abs 10)

OGH als 1. und einzige Instanz

OGH als 1. und einzige Instanz im Aufhebungsverfahren SchiedsRÄG 2013: tritt mit 1.1.2014 in Kraft OGH als 1. und einzige Instanz im Aufhebungsverfahren § 615 ZPO für Klagen auf Aufhebung und Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs für Verfahren betreffend die Bildung des Schiedsgerichts

OGH als 1. und einzige Instanz im Aufhebungsverfahren Bisherige Zuständigkeiten und Instanzenzüge gelten weiterhin für Schiedsverfahren, in denen ein Verbraucher Partei ist (§ 616 Abs. 8 ZPO) Verfahren betreffend die Bildung des Schiedsgerichts richten sich nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (§ 616 Abs. 10 ZPO) Änderung der Gerichtsgebühren: 5% vom jeweiligen Streitwert, mindestens jedoch 5.000 Euro

OGH als 1. und einzige Instanz auch bei Ablehnungen von Schiedsrichtern (§ 589 ZPO) der vorzeitigen Beendigung des Schiedsrichteramts (§ 590 ZPO) Bestellung eines Ersatzschiedsrichters (§ 591 ZPO)

Zurückverweisung an das Schiedsgericht durch ein Gericht – Art 40 Anwendung der Wiener Regeln bei Zurückverweisung GS und Präsidium können notwendige Maßnahmen treffen, um dem Schiedsgericht zu ermöglichen, den Vorschriften der Zurückverweisung zu entsprechen zusätzlicher Kostenvorschuss kann vom Generalsekretär festgesetzt werden