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 Präsentation transkript:

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 Innerorts – Gemeinsam sicher leben! Städte und Ortschaften scheinen „heiß umkämpfte“ Verkehrsräume zu sein. Den Eindruck gewinnt man bei einem Blick in die aktuellen Unfallstatistiken. Immer noch ereignen sich fast 70 Prozent der Unfälle mit Personenschäden in Ortschaften. Sollte das Motto der diesjährigen Schwerpunktaktion „Gemeinsam sicher leben!“ eher ein Fragezeichen brauchen? Nein, denn vieles wurde in Städten und Ortschaften schon getan, um gefährliche Verkehrssituationen zu „entschärfen“. Ampelregelungen, klare Vorfahrtsregeln und Kreisverkehre helfen mit, die Unfallrate weiter zu senken und den innerörtlichen Verkehrsraum zu einem sicheren Raum für alle zu machen. Trotzdem ist gerade der innerörtliche Verkehrsraum ein besonderes Problemfeld. Nirgendwo begegnen sich so viele verschiedene Verkehrsteilnehmer auf engem Raum. Nirgendwo ist die Ablenkungsgefahr durch Lautstärke, visuelle Reize, durch Stress und unübersichtliche Verkehrssituationen größer. Nirgendwo sind Verkehrssituationen komplexer. 

Muss man beim Folgen einer abknickenden Vorfahrtstraße blinken? JA NEIN

Falsch Wer der abknickenden Vorfahrtstraße folgt, muss blinken. Wer geradeaus fährt, blinkt nicht. Wer nach links oder rechts abbiegen will, blinkt nach links oder rechts. Eigentlich einfach, warum gibt es dann bei der abknickenden Vorfahrt so oft Verwirrung? INFO 

Richtig Wer der abknickenden Vorfahrtstraße folgt, muss blinken. Wer geradeaus fährt, blinkt nicht. Wer nach links oder rechts abbiegen will, blinkt nach links oder rechts. Eigentlich einfach, warum gibt es dann bei der abknickenden Vorfahrt so oft Verwirrung? INFO 

Die Verhaltensvorschriften bei einer abknickenden Vorfahrtstraße werden oft falsch interpretiert. Deshalb kommt es zu Missverständnissen unter den Verkehrsteilnehmern und Gefahrensituationen oder Verkehrsunfälle sind die Folgen. Wer die abknickende Vorfahrtstraße in gerader Fahrt verlässt, darf kein Blinkzeichen geben, da dies die anderen Verkehrsteilnehmer irritieren könnte. Wer der abknickenden Vorfahrt folgt, muss den Blinker betätigen. Wer weder der abknickenden Vorfahrtstraße folgt noch sie als Geradeausfahrer verlässt, gilt als Links- oder Rechtsabbieger, der hierfür ebenfalls den Blinker betätigen muss. Wer von einer nach links abknickenden Vorfahrtstraße geradeaus weiterfährt, darf an der rechten Seite fahrende Zweiräder, die der Vorfahrtstraße folgen wollen, nicht gefährden. Ein wenig komplizierter ist es, wenn mehrere Straßen in eine abknickende Vorfahrtstraße einmünden. In diesem Fall bildet der gesamte Straßenbereich eine Kreuzungseinheit. Für jeden Verkehrsteilnehmer dürfte dabei klar sein, dass der von der untergeordneten Straße Einfahrende warten muss, wenn auf der Vorfahrtstraße Verkehr herrscht. 

Dürfen Radfahrer rechts überholen? JA NEIN

Richtig Fahrradfahrer dürfen rechts überholen, aber nur, wenn genügend Platz vorhanden ist und die Autos auf dem rechten Fahrstreifen warten müssen. Dann dürfen Rad- und Mofafahrer mit besonderer Vorsicht und mäßiger Geschwindigkeit zum Beispiel bis zu einer roten Ampel vorziehen. Aber Achtung: Denken Sie an den toten Winkel bei LKW und Bussen. Bleiben Sie zu ihrer eigenen Sicherheit hinter diesen Fahrzeugen stehen. INFO 

Falsch Fahrradfahrer dürfen rechts überholen, aber nur, wenn genügend Platz vorhanden ist und die Autos auf dem rechten Fahrstreifen warten müssen. Dann dürfen Rad- und Mofafahrer mit besonderer Vorsicht und mäßiger Geschwindigkeit zum Beispiel bis zu einer roten Ampel vorziehen. Aber Achtung: Denken Sie an den toten Winkel bei LKW und Bussen. Bleiben Sie zu ihrer eigenen Sicherheit hinter diesen Fahrzeugen stehen. INFO 

 Verhaltensregeln für das Überholen auf dem Fahrrad Grundsätzlich ist links zu überholen, auch mit dem Fahrrad. Beim Überholen ist ein ausreichender Seitenabstand einzuhalten (§ 5 IV StVO). Der Seitenabstand zwischen Fahrzeug und Radfahrern sollte mindestens 1,50 m betragen. Rechts überholen ist nur in einem Fall erlaubt: Gemäß § 5 Abs. 8 StVO dürfen Radfahrer, wenn ausreichender Raum vorhanden ist, Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und mit besonderer Vorsicht rechts überholen. Als ausreichender Raum ist mindestens 1,50 Meter anzusehen. Auch ist zu beachten, dass nur wartende, nicht jedoch langsam fahrende Fahrzeuge rechts überholt werden dürfen. 

Wie viele Meter vor Kreuzungen und Einmündungen ist das Parken verboten? 3 Meter 5 Meter

Falsch Die Straßenverkehrsordnung verbietet das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen innerhalb eines Abstandes von 5 Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, um gefährliche Sichtbehinderungen zu vermeiden. INFO 

Richtig Die Straßenverkehrsordnung verbietet das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen innerhalb eines Abstandes von 5 Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, um gefährliche Sichtbehinderungen zu vermeiden. INFO 

Parken ist nicht immer so problemlos, wie Autofahrer es sich wünschen. Selbst wenn es einmal nicht gilt, sich in eine enge Parklücke zu zwängen, gibt es die eine oder andere Besonderheit – so auch beim Parken vor Kreuzungen. Der § 12 StVO, Abs. 3 Nr. 1 besagt, dass es unzulässig ist, „vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten“ zu parken. Wer zu dicht dran parkt, dem droht ein Verwarnungsgeld. Bei starker Beeinträchtigung des Verkehrs kann das abgestellte Fahrzeug sogar abgeschleppt werden (OVG NRW - Az: 5 A 5135/99). Fahrzeuge, die entgegen der genannten Vorschrift parken, erschweren die Übersicht im Einmündungs- und Kreuzungsbereich. Gleichfalls werden auf diesem Wege die Reaktionszeiten der Verkehrsteilnehmer bei einbiegendem oder sich kreuzendem Verkehr verkürzt und somit die Unfallgefahr erhöht. Das Parkverbot in diesem Bereich dient ferner dem Schutz von Fußgängern, die diese Fahrbahnen ja vorrangig an Kreuzungen und Einmündungen überqueren sollen. Fußgänger, die die Fahrbahn überschreiten, können vom fahrenden Verkehr infolge eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs nur verspätet wahrgenommen werden; zugleich wird die Sicht der die Straßenseite wechselnden Fußgänger auf fahrende Fahrzeuge behindert. Dies gilt besonders für Kinder, die die Straße überqueren wollen. 

verlängert sich der Anhalteweg bei regennasser Fahrbahn? Schätzen Sie mal: Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h kommt ein PKW auf trockener Straße nach ca. 28,5 Meter zum Stehen. Um wie viele Meter verlängert sich der Anhalteweg bei regennasser Fahrbahn? 2,2 Meter 4,7 Meter

Falsch In der Tat erhöht sich bei Regen der Anhalteweg gegenüber trockener Fahrbahn auf 33,2 Meter. An dem Punkt, wo der PKW bei trockener Fahrbahn bereits steht, fährt der PKW bei nasser Fahrbahn noch mit einer Geschwindigkeit von 24 km/h. INFO 

Richtig In der Tat erhöht sich bei Regen der Anhalteweg gegenüber trockener Fahrbahn auf 33,2 Meter. An dem Punkt, wo der PKW bei trockener Fahrbahn bereits steht, fährt der PKW bei nasser Fahrbahn noch mit einer Geschwindigkeit von 24 km/h. INFO 

 Aus der Fahrbahn kann eine Rutschbahn werden Ein Wetterwechsel wirkt sich oft auch direkt auf den Straßenverkehr aus. Im Winter wird das mit Eis und Schnee schnell offensichtlich. Doch auch im Sommer lauern bei einem Wetterwechsel Gefahren. So lagern sich beispielsweise während einer länger anhaltenden Trockenperiode Milliarden feinster Schmutzpartikel auf der Fahrbahn ab. Setzt dann Regen ein, kann es gefährlich glatt werden. Je länger es nicht geregnet hat, desto größer wird das Problem. Gummiabrieb von Reifen vermischt sich mit Staub, Blütenpollen und Ölrückständen. Kritisch wird es vor allem dann, wenn der Regen die Schmutzschicht nicht gleich von der Straße wäscht. Fallen nur ein paar Tropfen Regen, so bilden die mikroskopisch kleinen Partikel auf der Straßenoberfläche einen Schmierfilm. Dieser glatte Belag beeinträchtigt die Bodenhaftung des Fahrzeugs und ist somit eine nicht zu unterschätzende Unfallgefahr. Sehr gefährdet sind neben Autofahrern auch Motorradfahrer. Sie haben ohnehin nur über zwei Reifen Kontakt mit der Fahrbahn. Wenn eines der Räder ins Rutschen kommt, hat es daher wesentlich schlimmere Folgen. 

 Für den Ernstfall gewappnet Ob Fahren bei Nässe oder Glätte, auf schlechtem Straßenbelag oder in dichtem Verkehr: Es gibt zahlreiche kritische Situationen im Straßenverkehr. Dennoch wissen viele Autofahrer nicht, wie sie in gewissen Situationen richtig reagieren sollen: Was muss ich bei einer Vollbremsung beachten? Wie weiche ich einem Hindernis richtig aus? Ein Verkehrssicherheitstraining kann helfen, gefährliche Situationen von vornherein zu vermeiden oder im Ernstfall richtig zu reagieren. Etwa 265.000 Menschen nehmen jedes Jahr an den Trainings des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) und seinen 44 Kooperationspartnern teil. 

Wie tief muss das Reifenprofil von Autoreifen mindestens sein? 1 mm 1,6 mm

Richtig Gesetzlich vorgeschrieben in § 36 Absatz 2 Satz 4 StVZO sind 1,6 Millimeter Profiltiefe auf der gesamten Lauffläche. Fachleute empfehlen jedoch 4 Millimeter bei Winterreifen und 3 Millimeter bei Sommerreifen, da unterhalb dieser Werte sowohl im Winter als auch im Sommer die Haftung deutlich abnimmt. INFO 

Falsch Gesetzlich vorgeschrieben in § 36 Absatz 2 Satz 4 StVZO sind 1,6 Millimeter Profiltiefe auf der gesamten Lauffläche. Fachleute empfehlen jedoch 4 Millimeter bei Winterreifen und 3 Millimeter bei Sommerreifen, da unterhalb dieser Werte sowohl im Winter als auch im Sommer die Haftung deutlich abnimmt. INFO 

Überprüfen Sie regelmäßig ihre Reifen. Die Fläche, mit der ein Reifen den Boden berührt, ist nicht größer als die einer Postkarte – alle vier zusammen also nicht mehr als ein DIN A4-Blatt! Egal, welche Leistung das Fahrzeug hat oder wie kräftig die Bremsen sind: Alle Kräfte werden über diese winzige Fläche übertragen. Prüfen Sie entsprechend regelmäßig auch den Reifenzustand. Und: Im Winter sollten auch Fahrer in schneearmen Gebieten auf Winterreifen wechseln. Die eigene Versicherung, auch Vollkaskoversicherungen, können die Leistungen ablehnen, wenn die Profiltiefe nicht ausreichend war, oder die Bereifung nicht entsprechend der Witterung ausgewählt wurde. 

Darf ich einen Parkplatz für meinen Bekannten freihalten, der jeden Moment um die Ecke kommt? JA NEIN

Richtig § 12 V StVO sagt ausdrücklich: An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht. Freihalten ist also nicht erlaubt. In § 12 ist auch geregelt, dass man nicht vorwärts in eine Lücke fahren darf, während jemand rückwärts einparken möchte. INFO 

Falsch § 12 V StVO sagt ausdrücklich: An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht. Freihalten ist also nicht erlaubt. In § 12 ist auch geregelt, dass man nicht vorwärts in eine Lücke fahren darf, während jemand rückwärts einparken möchte. INFO 

Einen öffentlichen Parkplatz mit Gegenständen zu blockieren ist nicht erlaubt. Auch Fußgänger dürfen eine Parklücke nicht freihalten, sonst droht ihnen ein Verwarnungsgeld. Andererseits dürfen Fußgänger, die einen Parkplatz freihalten, nicht von einem Autofahrer weggedrängelt werden. Das könnte bei einem Rechtsstreit als Nötigung ausgelegt werden. Ebenfalls beliebt, aber verboten: seinen Wagen so abzustellen, dass er zwei Stellplätze blockiert und somit einen Platz freihält. Das verstößt gegen das Gebot, Platz sparend zu parken, und kann geahndet werden. Erlaubt ist allerdings einen Parkplatz für einen Umzug zu reservieren. Sie können Tages-Halteverbotsschilder von der Stadt oder Gemeinde ausleihen, um sich einen Parkplatz frei zu halten. Die Höhe der Gebühr ist von Stadt zu Stadt unterschiedlich und hängt von der Art und der Dauer Parkverbots ab. Im Preis für das vorübergehende Halteverbot ist nur die Genehmigung enthalten, die Schilder müssen Sie selbst aufstellen. Es gibt aber eine Reihe von Firmen, die den Verleih und die Aufstellung der Verkehrszeichen anbieten. 

Haben Radfahrer auf einem Zebrastreifen Vorrang gegenüber Autos? Ja Nein

Richtig Radfahrer haben auf einem Fußgängerüberweg/Zebrastreifen keinen Vorrang gegenüber dem fließenden Verkehr gemäß § 26 (1) StVO, es sei denn, sie schieben ihr Rad. Andernfalls handeln sie verkehrswidrig denn Zebrastreifen dienen dem Schutz von Fußgängern und Rollstuhlfahrern (OLG Düsseldorf, Az. 5 Ss (Owi) 39/98). INFO 

Falsch Radfahrer haben auf einem Fußgängerüberweg/Zebrastreifen keinen Vorrang gegenüber dem fließenden Verkehr gemäß § 26 (1) StVO, es sei denn, sie schieben ihr Rad. Andernfalls handeln sie verkehrswidrig denn Zebrastreifen dienen dem Schutz von Fußgängern und Rollstuhlfahrern (OLG Düsseldorf, Az. 5 Ss (Owi) 39/98). INFO 

 Das Fahren über den Zebrastreifen ist für Radfahrer verboten! Nur ein Fahrradfahrer, der absteigt und schiebt, genießt die gleichen Rechte wie ein Fußgänger. Es ist allenfalls erlaubt, mit einem Fuß auf dem Pedal zu bleiben und mit dem anderen Schwung zu holen. Autofahrer sollten generell mit mäßiger Geschwindigleit an den Zebrastreifen heranfahren! Wenn Fußgänger über die Straße wollen, müssen Autofahrer unbedingt anhalten und warten, bis der Zebrastreifen wieder frei ist – dann erst dürfen sie weiterfahren. Denn sonst kann es teuer werden: vier Punkte und mindestens 80,00 €! Genauso viel kommt auf einen Autofahrer zu, der am Zebrastreifen überholt. Ebenfalls verboten ist das Halten auf dem Zebrastreifen – zum Beispiel, wenn der Verkehr stockt. Wer erwischt wird, zahlt 5,00 €. 

 Fußgänger haben nicht immer Recht! Grundsätzlich haben Fußgänger auf dem Zebrastreifen das Vorrecht. Das Gleiche gilt für Fahrer von Rollstühlen, für Inline-Skater und Kick-Boarder. Wenn sich allerdings Feuerwehr oder Polizei im Einsatz befinden oder Schienenfahrzeuge dem Zebrastreifen nähern, müssen die Fußgänger warten. Außerdem wird von ihnen verlangt, dass sie sich möglichst „schlüssig“ verhalten. Das heißt, ein Fußgänger, der plötzlich auf die Straße läuft, trägt im Falle eines Unfalls die Schuld oder Teilschuld. 

Muss ich mich auch auf dem Rücksitz anschnallen? JA NEIN

Richtig In Deutschland besteht für alle Mitfahrer Gurtpflicht – auch auf den Rücksitzen. Kinder sind zusätzlich durch einen geeigneten Kindersitz zu sichern. Kinder unter 12 Jahren dürfen ohne Kindersitz nicht auf dem Beifahrersitz befördert werden, es sei denn, sie sind größer als 1,50 m. Und denken Sie bitte daran: In Kraftfahrzeugen dürfen grundsätzlich nur so viele Personen mitgenommen werden, wie mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitze vorhanden sind. INFO 

Falsch In Deutschland besteht für alle Mitfahrer Gurtpflicht – auch auf den Rücksitzen. Kinder sind zusätzlich durch einen geeigneten Kindersitz zu sichern. Kinder unter 12 Jahren dürfen ohne Kindersitz nicht auf dem Beifahrersitz befördert werden, es sei denn, sie sind größer als 1,50 m. Und denken Sie bitte daran: In Kraftfahrzeugen dürfen grundsätzlich nur so viele Personen mitgenommen werden, wie mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitze vorhanden sind. INFO 

 Der Gurt ist Lebensretter Nr. 1. Crash-Tests des Allianz Zentrums für Technik in München zeigten, was genau bei einem Frontalaufprall passiert: Wenn ein Auto mit 60 Stundenkilometern abrupt stoppt, wird der nicht angegurtete Insasse hinten aus dem Rücksitz katapultiert und fliegt nach vorn. Mit einer Kraft von dreieinhalb Tonnen (3.500 kg) prallt er auf den Kopf des Fahrers. Allein dieser Zusammenstoß kann für beide tödlich sein. Zudem wird der angegurtete Fahrer zwischen Airbag, Gurt und Sitz erdrückt und der Fondinsasse, der mit nahezu 50 Kilometern pro Stunde nach vorne kracht, verletzt sich beim Aufprall auf den Vordersitz lebensgefährlich. In diesem Fall bietet auch der Fahrersitz keinen Schutz. Tests belegen, dass bereits ein 30 Kilogramm schwerer Hund genügt, um die Sitzlehne zu zerstören. Foto: AXA Winterthur 

Aufgrund ihrer Forschungsergebnisse fordern die Experten konsequentes Anschnallen – auch auf dem Rücksitz. Im Alltag hat sich diese Einsicht leider noch nicht durchgesetzt. Immer wieder stellt die Polizei bei ihren Kontrollen fest, dass in vielen Fällen nur die Autofahrer ordnungsgemäß angeschnallt sind, die Beifahrer hingegen nicht. Dabei muss jeder, der sich nicht anschnallt, mit versicherungstechnischen Konsequenzen rechnen. So hat ein nicht angeschnallter Beifahrer, der sich bei einem Verkehrsunfall verletzt, deutlich weniger Anspruch auf Schmerzensgeld – im schlimmsten Fall wird der Anspruch um die Hälfte gekürzt. Zudem kann ein Fahrer, der von einem nicht angeschnallten Beifahrer verletzt wird, von diesem Schmerzensgeld fordern. Foto: AXA Winterthur 

Muss an einer Haltestelle abfahrenden Linien- oder Schulbussen der Vorrang eingeräumt werden? JA NEIN

Falsch Gemäß § 20 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig müssen andere Fahrzeuge warten. INFO 

Richtig Gemäß § 20 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig müssen andere Fahrzeuge warten. INFO 

Im Bereich von Haltestellen entstehen im Verkehrsgeschehen oft besondere Gefahren. Die Regelung des § 20 Abs. 5 StVO räumt den Omnibussen des Linienverkehrs und den Schulbussen einen Vorrang gegenüber den Fahrzeugen ein, die sich bereits im Verkehrsfluss befinden. Deren Fahrzeugführer haben die Verpflichtung, den Einfahrvorgang zu ermöglichen. Die Busfahrer haben ihrerseits, dem nachfolgenden Verkehr die Absicht des Anfahrens rechtzeitig und deutlich mittels Fahrtrichtungsanzeiger anzuzeigen. Was bedeutet das für den nachfolgenden bzw. entgegenkommenden Verkehr? Busse, die sich der Haltestelle nähern und das Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen vor der Haltestelle nicht überholt werden. Halten Busse an der Haltestelle und das Warnblinklicht ist eingeschaltet, so dürfen Sie an diesen nur mit Schrittgeschwindigkeit (4 - 7 km/h) vorbei fahren. 

Das Fahren mit Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Sind die Fahrbahnen voneinander getrennt, z.B. durch Leitplanken oder Mittelstreifen, darf der Gegenverkehr mit normaler Geschwindigkeit vorbeifahren. In allen Fällen dürfen Sie Fahrgäste beim Ein- und Aussteigen weder behindern noch gefährden. Wenn nötig, müssen Sie anhalten und warten. Unabhängig von der Regelung haben Busse beim Abfahren von Haltestellen stets Vorrang, wenn der Fahrer Blinkzeichen gibt. Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen ist mit einem Verwarn- bzw. Bußgeld von 5,00 bis 50,00 € zu rechnen. Bei Behinderung bzw. Gefährdung kommen zusätzlich noch bis zu zwei Punkte hinzu. 

Bis zu welchem Alter dürfen Kinder mit dem Fahrrad den Gehweg nutzen? 6 Jahre 10 Jahre

Falsch Bis zum achten Geburtstag müssen Kinder als Radfahrer immer den Gehweg benutzen. Bis zum zehnten Geburtstag dürfen Eltern oder Kinder entscheiden, ob sie den Radweg, den Fußweg oder – wenn kein Radweg vorhanden – die Straße nutzen möchten. Für radelnde Eltern bleibt der Gehweg dagegen tabu. Sie müssen ihre Kinder vom Radweg oder der Straße aus im Auge behalten. INFO 

Richtig Bis zum achten Geburtstag müssen Kinder als Radfahrer immer den Gehweg benutzen. Bis zum zehnten Geburtstag dürfen Eltern oder Kinder entscheiden, ob sie den Radweg, den Fußweg oder – wenn kein Radweg vorhanden – die Straße nutzen möchten. Für radelnde Eltern bleibt der Gehweg dagegen tabu. Sie müssen ihre Kinder vom Radweg oder der Straße aus im Auge behalten. INFO 

 Rad fahren will gelernt sein Lassen Sie ihr Kind nicht zu früh mit dem Rad fahren. Vorschulkinder sollten ihr Gleichgewichtsgefühl und ihre Konzentration mit Tretroller oder Laufrad trainieren. Diese Spielfahrzeuge bieten ihrem Kind eine gute Vorbereitung auf das Fahrradfahren. Kinder sollten auch mit Spielfahrzeugen niemals ohne Fahrradhelm unterwegs sein. Nach einer Statistik des Verbands der Deutschen Versicherer endet jeder fünfte Fahrradunfall mit einer schweren Kopfverletzung. Durch das Tragen eines Helms könnten zahlreiche Verletzungen verhindert werden. Am Ende der Grundschulzeit sollten Sie ihr Kind auf eine sichere Verkehrsteilnahme als Fahrradfahrer vorbereiten. Zum Üben – inklusive Zeichen geben und sich umschauen – eignen sich gut Hinterhöfe und andere Plätze abseits des Straßenverkehrs. Üben Sie regelmäßig mit ihrem Kind Rad fahren. Fahren Sie mehrmals gemeinsam im Straßenverkehr und machen Sie ihr Kind dabei auf die möglichen Gefahren aufmerksam. 

Kinder, die schon auf dem Gehweg fahren, sollten sich für das Überqueren von Straßen an folgende Grundregel halten: Absteigen, nach links und rechts schauen. Kommt kein Auto, das Rad über die Straße schieben. Erklären Sie ihrem Kind den „Toten Winkel“ und zeigen ihm, dass es sich an Kreuzungen oder Einmündungen immer seitlich hinter, niemals neben einem LKW oder einem Bus aufstellen soll. Bei Pkws ist es sicherer, sich so neben den wartenden Pkw zu stellen, dass der Fahrer das Kind sehen kann. Zeigen Sie ihrem Kind, das es abwarten muss, bis das rechts abbiegende Fahrzeug ihm die Vorrang lässt. Außerdem sollten Kinder erst selbständig am Straßenverkehr teilnehmen, wenn sie sich wirklich sicher fühlen und die entsprechenden Verkehrsregeln kennen. 

Weitere Infos erhalten Sie unter: www.dvr.de www.innerorts-gemeinsam-sicher-leben.de