Wiederholungen-Teil-2

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Software Assurance Erweiterte Software Assurance Services
Advertisements

Vorlesung: 1 Betriebliche Informationssysteme 2003 Prof. Dr. G. Hellberg Studiengang Informatik FHDW Vorlesung: Betriebliche Informationssysteme Teil3.
Metallbauer/in – FR: Konstruktionstechnik
Gebrauchsmuster, Patente, Marken
Änderungen der Ausführungsordnung mit Wirkung ab 1. Januar 2009 Weitere Veröffentlichungssprachen Zusätzliche internationale Recherchen (SIS – Supplementary.
Immaterialgüterrechte
Wiss. Mitarbeiter Dr. Markus Junker Rechtsfragen rund um das elektronische Publizieren wissenschaftlicher Texte IuK 2002 Ulm, 13. März 2002.
Cambridge – First Certificate of English
Vorlesung: 1 Betriebliche Informationssysteme 2003 Prof. Dr. G. Hellberg Studiengang Informatik FHDW Vorlesung: Betriebliche Informationssysteme Teil2.
V. Einblick in das Markenrecht
– Team 2 Aktueller Projektleiter: Christian Krapp
Patentrezepte Informationsveranstaltung des
Gebrauchsmuster, Patente, Marken
Addierwerke.
Technologiekalender Institut für Werkzeugmaschinen und Betriebstechnik
Anwendungsbereich Dieses Gesetz betrifft nur patent- oder gebauchsmusterfähige Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge, die nicht patentfähig.
Marken- und Firmenrecht
Innovationsmanagement
Urheberrecht bei der Nutzung virtueller Arbeitsplattformen
COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT
20:00.
Dr. Michael Ritscher Dr. Mark Schweizer
Internetverwendung und Werbeaffinität APA-IT Forum 7. Mai 2008
Die Ausbildung zum Patentanwalt
Wiederholungen-Teil-1
Verkehrsdurchsetzung IP Tag Basel 2008 Lichtenstein Körner & Meyer Lustenberger.
Urheberrecht im Internet
Förderung von Erfindern
Patentsuche im DEPATISNET
Schutz geistiger Leistungen = Immaterialgüterrecht
Erfolgreiche Patentverwertung.
Überlegungen zur Evaluation an der FernUniversität
Anspruchsmerkmale und technische Äquivalente
Markenrecht Patent- und Lizenzrecht II
Patentregister F ü r nationale Patente und Europ ä ische Patente mit Benennung Schweiz F ü r Europ ä ische Patentanmeldungen H. Laederach; HS 2008 ©
Das deutsche Gebrauchsmuster
Die wertvollste Marke der Welt?
Patentinformationsangebote nationaler Patentämter
Patentrecht Einführung Kurzrepetition Teil WS
Zum Begriff des technischen Fortschritts oder Bereicherung der Technik Patent- und Lizenzvertragsrecht II FS 2012 Dr. H. Laederach ©
Erfinderische Tätigkeit
Patent- und Lizenzvertragsrecht II ETH Zürich Bledar Fazlija
Seite 1 Forschungsergebnisse aus Hochschulen und Forschungseinrichtungen als externe Technologie-Ressourcen für Unternehmen Dr.-Ing. Manfred Paulus Vortrag.
Resultate Umfrage Partizipation Arbeitsgruppe DeLL Befragt wurden im Dezember 2010 alle 3., 4. und 5. Klassen Es wurde differenziert nach Ebenen: Schule,
Auch Geistiges Eigentum ist als Eigentum geschützt Bernd Juraschko, Ass. jur., Ass. wiss. Bibliothekswesen Universitätsbibliothek der TU Chemnitz
Gesetzliche Bestimmz z ungen.
Die eigene Werbeagentur im Urteil der Werbeauftraggeber
MINDREADER Ein magisch - interaktives Erlebnis mit ENZO PAOLO
Proseminar GMA Web Suche und Information Retrieval (SS07)
Patentrecht - (von lat. patens, patentis – „offen darliegend“)
» Die richtige Vermarktung Ihres Unternehmen entscheidet über Erfolg oder Misserfolg am Markt. Um erfolgreich zu werden und erfolgreich zu bleiben, sollten.
Marken und Designs national – international
Von Unternehmen und Unternehmern
START. FALL 1 Im Rahmen einer Veranstaltung der Universität entwickeln Sie als Student/Studentin ein Gerät, auf das die Welt gewartet hat. Ihnen ist also.
Arbeitnehmererfindungen
Wettbewerbs- und Kartellrecht VI. UE Markenrecht (oder richtiger Kennzeichenrechte)
Schutzrechte umwandeln in unternehmerisches Know-how
Umsetzung der EED – EU Energie Effizienz Directive
Patent- und Markenschutz w w w. k o e l n p a t e n t. d e.
Patentrecht für Ingenieure
Dr. Thomas Höhne. Geheim oder nicht geheim? Urheberprobleme in Vergabeverfahren.
Patent, Muster- und Markenschutz
4) Kaufmännische Realisierung
© 2009 Der Schutz des industriellen Design im Spannungsfeld von deutschem und gemeinschaftsrechtlichem Geschmacksmuster-, Urheber-, Marken- und Lauterkeitsrecht.
Recherche-Workshop der Stadtbücherei Metzingen Schritte zur erfolgreichen Recherche.
FFV-Workshop Die Marke „ComNets“ Dr.- Ing. Michael Gude.
Bedeutung von Patenten und Patentrecherchen für ein
Ortsveränderbare Schiebewand, die im oberen Teil eine Vorrichtung mit Laufwagen aufweist, welche in einer unter einer Gebäudedecke befestigten.
 Präsentation transkript:

Wiederholungen-Teil-2 Ruhr-Universität Bochum Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz   Vorlesung: "Gewerblicher Rechtsschutz: Patentwesen in den Ingenieurwissenschaften" Mittwochs (alle 14 Tage) 15.30 - 18.00 Uhr im Hörsaal HIB Wiederholungen-Teil-2 mit einigen Folien Sommersemester 08 Arbeitnehmererfindungen 09 Marken 10 Information und Recherche 11 Innovationsmanagement

Gewerblicher Rechtsschutz copat Anmeldung erforderlich Anmeldung nicht möglich Gewerblicher Rechtsschutz Urheber- recht Geschmacks- muster Gebrauchs- muster Patent Marke Werke der Literatur, Wissenschaft, Kunst und Software Design Technische Erfindung Technische Erfindung Marke für Waren, Dienstleistungen, Geschäftliche Bezeichnungen (Name, Firma), und Werktitel Keine Verfahren 12 Monate Schonfrist für eigene Vorveröffentlichungen 6 Monate Schonfrist für eigene Vorveröffentlichungen Keine Prüfung Keine Prüfung Prüfung Prüfung 70 Jahre nach Tod des Urhebers 10 Jahre 25 Jahre 20 Jahre 10 Jahre Immer wieder um 10 Jahre verlängerbar 5+5+5+5+5 Ab 3. Jahr jährlich 3+3+2+2 Prio 6 M. Prio 12 M. Prio 12 M. Prio 6 M. (C) Copyright (D)* GeschmM (P)* DBP Patent (U)* DBGM Gebrauchs- muster (R) TM * nach der von H.B.Cohausz geänderten DIN 34 und neu geschaffenen ISO 16016 0GewerblRechtsschutz.ppt

08 Arbeitnehmererfindungen

Verbesserungsvorschlag Arbeitnehmererfindungen Technischer Verbesserungsvorschlag Diensterfindung Voraussetzung: fertige Erfindung Meldepflicht § 5 des Arbeitnehmers schriftlich und unverzüglich Bestreiten § 18 (2) des Arbeitgebers, daß Erfindung frei ist schriftlich innerhalb 3 Monaten. Anbietungspflicht § 19 der freien Erfindung durch Arbeitnehmer an Arbeitgeber, wenn Erfindung in vorhandenen oder vorbereiteten Arbeitsbereich des Betriebs fällt. Definition § 20 qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge § 20 Abs.1 einfache technische Verbesserungsvorschläge § 20 Abs.2 Voraussetzung: Vorschlag muß geheim bleiben (wie beim Know-how). Vergütung: a) § 20 b) Arbeitsrecht Meldepflicht unverzüglich aber nicht schriftlich 2. Inanspruchnahme nicht erforderlich Arbeitnehmererfindungen-2.ppt

Arbeitnehmererfindungen Diensterfindung Voraussetzung: Fertige Erfindung während der Dauer des Dienstverhältnisses: Unerheblich, ob außerhalb der Dienstzeit oder der Diensträume und ob ohne Materialien und Apparate des Arbeitgebers. 1. Meldepflicht § 5 des Arbeitnehmers schriftlich und unverzüglich nachdem Erfindung fertig ist. 2. Inanspruchnahme § 6 durch Arbeitgeber schriftlich innerhalb 4 Monate nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (abdingbar nach Meldung § 22). a) unbeschränkt § 7 Abs.1 Alle Rechte gehen auf den Arbeitgeber über. Will der Arbeitgeber in einem Land die Erfindung nicht anmelden oder die Anmeldung nicht weiterverfolgen, muß er in diesem Land die Erfindung freigeben. Ansprüche auf Vergütung: Vor Patenterteilung: (Cromegal) Nur bei Benutzung durch Arbeitgeber Anspruch auf vorläufige Vergütung (ca. 50%), durch die tatsächliche Verwertung abgegolten wird (abhängig vom Versagungsrisiko). Nach Patenterteilung: § 9 Abs. 1 Anspruch auf endgültige Vergütung unabhängig davon, ob Arbeigeber benutzt. b) beschränkt § 7 Abs.2 nicht ausschließliches Recht des Arbeitgebers (ähnlich einer einfachen Lizenz) und Erfindung wird frei §8. Ansprüche auf Vergütung: Vor Patenterteilung: §8 Anspruch auf Vergütung nur bei Benutzung durch Arbeitgeber. Nach Patenterteilung: § 10 c) Freigabe § 8. (schriftlich) Alle Rechte hat der Arbeitnehmer. Arbeitnehmererfindungen-1.ppt

Berechnung einer Arbeitnehmererfindungs-Vergütung in Lizenzanalogie V = U x L x A x R x EA Umsatz Vergütung Lizenzsatz Reduktion Anteilsfaktor Erfinderanteil Berechnung durch a + b + c Wenn der gesamte Umsatz der Vorrichtung/des Verfahrens eingegeben wird und die Erfindung nur einen Teil der Vorrichtung/des Verfahrens betrifft. Berechnung Formel.doc

Berechnung einer Arbeitnehmererfindungs-Vergütung in Lizenzanalogie V = U x L x A x R x EA Vergütung = Umsatz x Lizenzsatz x Anteilsfaktor x Anteil der Erfindung an der Vorrichtung/dem Verfahren x Erfinderanteil (bei 2 oder mehr Erfindern) Beispiel: V = 1 Mio EUR x 4% x 20% x 10% x 50% = EUR 400,- (Die Summe von a+b+c beträgt in diesem Beispiel 9,5) Für die Berechnung des Anteilsfaktors gilt folgende Tabelle: a+b+c = 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 A = 02 04 07 10 13 15 18 21 25 32 39 47 55 63 72 81 90 In dieser Tabelle bedeuten: a = Wertzahl, die sich aus der Stellung der Aufgabe ergibt, b = Wertzahl, die sich aus der Lösung der Aufgabe ergibt, c = Wertzahl, die sich aus Aufgaben und Stellung im Betrieb ergibt, A = Anteilsfaktor (Anteil des Arbeitnehmers am Erfindungswert in Prozenten). Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG) und Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst Arbnerfvergütung-Berechnung.ppt

a) Stellung der Aufgabe Der Anteil des Arbeitnehmers am Zustandekommen der Diensterfindung ist um so größer, je größer seine Initiative bei der Aufgabenstellung und je größer seine Beteiligung bei der Erkenntnis der betrieblichen Mängel und Bedürfnisse ist. Diese Gesichtspunkte können in folgenden 6 Gruppen berücksichtigt werden: Der Arbeitnehmer ist zu der Erfindung veranlasst worden: 1. weil der Betrieb ihm eine Aufgabe unter unmittelbarer Angabe des beschrittenen Lösungsweges gestellt hat (1), 2. weil der Betrieb ihm eine Aufgabe ohne unmittelbare Angabe des beschrittenen Lösungsweges gestellt hat (2); 3. ohne dass der Betrieb ihm eine Aufgabe gestellt hat, jedoch durch die infolge der Betriebszugehörigkeit erlangte Kenntnis von Mängeln und Bedürfnissen, wenn der Erfinder diese Mängel und Bedürfnisse nicht selbst festgestellt hat (3); 4. ohne dass der Betrieb ihm eine Aufgabe gestellt hat, jedoch durch die infolge wenn der Erfinder diese Mängel selbst festgestellt hat (4); 5. weil er sich innerhalb seines Aufgabenbereichs eine Aufgabe gestellt hat (5); 6. weil er sich außerhalb seines Aufgabenbereichs eine Aufgabe gestellt hat (6).

b) Lösung der Aufgabe Bei der Ermittlung der Wertzahlen für die Lösung der Aufgabe sind folgende Gesichtspunkte zu beachten: Die Lösung wird mit Hilfe der dem Erfinder beruflichgeläufigen Überlegungen gefunden; 2. sie wird auf Grund betrieblicher Arbeiten oder Kenntnisse gefunden; 3. der Betrieb unterstützt den Erfinder mit technischen Hilfsmitteln. Liegen bei einer Erfindung alle diese Merkmale vor, so erhält die Erfindung für die Lösung dieser Aufgabe die Wertzahl 1; liegt keines dieser Merkmale vor, so erhält sie die Wertzahl 6. Sind bei einer Erfindung die angeführten drei Merkmale teilweise verwirklicht, so kommt ihr für die Lösung der Aufgabe eine zwischen 1 und 6 liegende Wertzahl zu. Bei der Ermittlung der Wertzahl für die Lösung der Aufgabe sind die Verhältnisse des Einzelfalles auch im Hinblick auf die Bedeutung der angeführten drei Merkmale (z. B. das Ausmaß der Unterstützung mit technischen Hilfsmitteln) zu berücksichtigen.

c) Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb 8. Gruppe: Hierzu gehören Arbeitnehmer, die im wesentlichen ohne Vorbildung für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit sind (z. B. ungelernte Arbeiter, Hilfsarbeiter, Angelernte, Lehrlinge) (8). 7. Gruppe: Zu dieser Gruppe sind die Arbeitnehmer zu rechnen, die eine handwerklich - technische Ausbildung erhalten haben (z. B. Facharbeiter, Laboranten, Monteure, einfache Zeichner), auch wenn sie schon mit kleineren Aufsichtspflichten betraut sind (z. B. Vorarbeiter, Untermeister, Schichtmeister, Kolonnenführer). Von diesen Personen wird im allgemeinen erwartet, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben mit einem gewissen technischen Verständnis ausführen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass von dieser Berufsgruppe in der Regel die Lösung konstruktiver oder verfahrensmäßiger technischer Aufgaben nicht erwartet wird (7). 6. Gruppe: Hierher gehören die Personen, die als untere betriebliche Führungskräfte eingesetzt werden (z. B. Meister, Obermeister, Werkmeister) oder eine etwas gründlichere technische Ausbildung erhalten haben (z. B. Chemotechniker, Techniker). Von diesen Arbeitnehmern wird in der Regel schon erwartet, dass sie Vorschläge zur Rationalisierung innerhalb der ihnen obliegenden Tätigkeit machen und auf einfache technische Neuerungen bedacht sind (6). 5. Gruppe: Zu dieser Gruppe sind die Arbeitnehmer zu rechnen, die eine gehobene technische Ausbildung erhalten haben, sei es auf Universitäten oder technischen Hochschulen, sei es auf höheren technischen Lehranstalten oder in Ingenieur- oder entsprechenden Fachschulen, wenn sie in der Fertigung tätig sind. Von diesen Arbeitnehmern wird ein reges technisches Interesse sowie die Fähigkeit erwartet, gewisse konstruktive oder verfahrensmäßige Aufgaben zu lösen (5). 4. Gruppe: Hierher gehören die in der Fertigung leitend Tätigen (Gruppenleiter, d.h. Ingenieure und Chemiker, denen andere Ingenieure und Techniker unterstellt sind) und die in der Entwicklung tätigen Ingenieure und Chemiker (4). 3. Gruppe: Zu dieser Gruppe sind in der Fertigung der Leiter einer ganzen Fertigungsgruppe (z. B. technischer Abteilungsleiter und Werkleiter) zu zählen, in der Entwicklung die Gruppenleiter von Konstruktionsbüros und Entwicklungslaboratorien und in der Forschung die Ingenieure und Chemiker (3). 2. Gruppe: Hier sind die Leiter der Entwicklungsabteilungen einzuordnen sowie die Gruppenleiter in der Forschung (2). 1. Gruppe: Zur Spitzengruppe gehören die Leiter der gesamten Forschungsabteilung eines Unternehmens und die technischen Leiter größerer Betriebe (1).

= Reduktion R Wie groß ist der Anteil der Erfindung an der Vorrichtung oder an dem Verfahren? Wird der gesamte Umsatz eines Produktes/Verfahrens eingegeben, so muss eine Reduzierung erfolgen. In Prozenten wird angeben, wie weit die Erfindung die Vorrichtung oder das Verfahren beeinflusst hat: ca. 1 – 10 % Wenn die Erfindung ein kleinerer Bestandteil der Vorrichtung oder des Verfahrens oder eine von mehreren Weiterentwicklungen kleiner oder mittlerer Bedeutung ist. ca. 10 – 30 % Wenn der Gegenstand der Erfindung den Verkaufserfolg erheblich beeinflusste oder ein größerer Bestandteil der Vorrichtung oder des Verfahrens ist. ca. 30 – 70 % Wenn die Erfindung eine grundlegende Entwicklung ist, ohne die sich die Vorrichtung nicht verkaufen oder das Verfahren sich nicht anwenden ließe oder die Erfindung den überwiegenden Teil der Vorrichtung oder des Verfahrens ausmacht. ca. 70 – 100 % Wenn erst durch die Erfindung die völlig neue Vorrichtung erstmals auf den Markt gebracht wurde oder die Erfindung die gesamte Vorrichtung oder das ganze Verfahren ausmacht oder das grundlegend neue Verfahren erstmals angewendet wurde. = Reduktion R

Ermäßigung bei hohen Umsätzen Für den Fall besonders hoher Umsätze kann die nachfolgende, bei Umsätzen über 3 Millionen DM einsetzende Staffel als Anhalt für eine Ermäßigung des Lizenzsatzes dienen, wobei jedoch im Einzelfall zu berücksichtigen ist, ob und in welcher Höhe in den verschiedenen Industriezweigen solche Ermäßigungen des Lizenzsatzes bei freien Erfindungen üblich sind. Bei einem Gesamtumsatz von 0-3 Millionen DM keine Ermäßigung des Lizenzsatzes, von 3-5 Millionen DM 10% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 3 Millionen DM übersteigenden Umsatz, von 5-10 Millionen DM 20% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 5 Millionen DM übersteigenden Umsatz, von 10-20 Millionen DM 30% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 10 Millionen DM übersteigenden Umsatz, von 20-30 Millionen DM 40% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 20 Millionen DM übersteigenden Umsatz, von 30-40 Millionen DM 50% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 30 Millionen DM übersteigenden Umsatz, von 40-50 Millionen DM 60% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 40 Millionen DM übersteigenden Umsatz, von 50-60 Millionen DM 65% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 50 Millionen DM übersteigenden Umsatz, von 60-80 Millionen DM 70% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 60 Millionen DM übersteigenden Umsatz, von 80-100 Millionen DM 75% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 80 Millionen DM übersteigenden Umsatz, von 100 Millionen DM 80% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 100 Millionen DM übersteigenden Umsatz.

Merke: 08 Arbeitnehmererfindungen Ein Arbeitnehmer muss eine Erfindung schriftlich und unverzüglich melden. Der Arbeitgeber muss eine gemeldete Erfindung innerhalb 4 Monaten in Anspruch nehmen. Andernfalls ist sie frei. Der Arbeitgeber ist verpflichtet eine beanspruchte Erfindung (Diensterfindung) zum Patent anzumelden. Eine Arbeitnehmererfindung wird in der Regel nur dann vergütet, wenn Umsatz gemacht wird. Eine technische Erfindung kann nur als Arbeitnehmererfindung vergütet werden. Eine wirtschaftliche, organisatorische oder nicht erfinderische Idee nur nach dem betrieblichen Vorschlagswesen. Arbeitnehmererfindungen werden meist jährlich vergütet. Ein Vorschlag im betrieblichen Vorschlagswesen nur einmalig. Die Bestimmungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes sind nicht abdingbar, d.h. es ist zwingendes Recht, das nicht umgangen werden darf. 8

09 Marken

02M&N-Übersicht.ppt

18M&N-Schützen2.ppt

Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter MarkenG § 3 Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. (2) Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, 2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder 3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Markengesetz-§3.ppt

§ 8 Markengesetz Absolute Schutzhindernisse (Absatz 1-3) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die sich nicht graphisch darstellen lassen. (2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken, 1.  denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, 2.  die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, 3.  die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind, 4.  die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, ......... (3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

20M&N-Anmeldeverfahren.ppt

Benutzungszwang 07M&N-Benutzungszwang.ppt

22M&N-Ausland.ppt

43M&N-Klassen.ppt

Eine Marke benutzt von drei Unternehmen Mercedes Zigaretten Zigarren Mercedes Kraftfahrzeuge Mercedes Schuhe Mercedes-3mal.ppt

09 Marken Merke: Marken schützen den Namen von Waren und Dienstleistungen, Geschäftliche Bezeichnungen und Werktitel. Der Schutz währt 10 Jahre und kann immer wieder um 10 Jahre verlängert werden. Es wird unterschieden zwischen Wortmarken, Bildmarken, Wort-/Bildmarken, Farbmarken, Hörmarken und dreidimensionalen Marken. Eine Marke ist vor einer Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt darauf zu prüfen, ob sie unterscheidungskräftig ist (z.B. nicht beschreibend), ob sie für den Geschäftsverkehr freigehalten werden muss (z.B. nicht „Super“ oder „immer“), ob sie irreführend oder täuschend ist („Butterfein“ für Margarine), ob sie Rechte Dritter verletzt (Marken und Unternehmensnamen), ob sie innerhalb 5 Jahren ab Eintragung benutzt werden wird. 9

10 Information und Recherche

Information Wissen Bildung Innovation Von der Information zum wirtschaftlichen Erfolg Werten Bildung Im Kopf speichern Innovation Kreativ anwenden z.B. im Internet gefundene Information Sammlung erworbener geprüfter Kenntnisse Abrufbereites Wissen im Kopf Kombination unterschiedlichen Wissens und Umsetzung im Markt Suchen info/wissen3.ppt

Informationsebenen.ppt

04I&R-Arten-der-Info.ppt

15I&R-Normen.ppt

Fehlerfreiheit von Informationsquellen hoch Lehrbuch Lexikon Fachbuch Vorlesung Fachzeitschrift Lehrfilm Radio Fehlerfreiheit Fernsehen Gespräch Tageszeitung Internet Spielfilm Unterhaltungsliteratur Werbung gering Regenbogenpresse Fehlerfreiheit.ppt

29I&R-Boole.ppt

Ausschließen einer Menge z.B.: -Metall OR Addition von Mengen z.B.: Silber OR Gold Ausschließen einer Menge z.B.: -Metall * wild card z.B.: Blumen * Blüten führt zu: Blumen und Blüten oder: Blumen mit Blüten „....“ Suche nach Wortgruppe z.B.: „Klaus Peter Schmidt“ Recherchen im Internet mit Google

07I&R-Aquarium.ppt

09I&R-Recherchearten.ppt

10 Info-Recherchen Merke: Information ist oft falsch. Wissen ist dagegen bewertete Information. Anzeichen für ein schlechtes Informiertsein: Sie wissen nicht, wie Sie sich entscheiden sollen. Boole’sche Operatoren: OR, AND, NOT Patentliteratur ist juristische, technische und wirtschaftliche Information. Die Patentliteratur ist durch die Internationale Patentklassifikation (IPC) in 70 000 technische Gebiete eingeteilt und mit der IPC sicherer zu durchsuchen. Kostenlose Recherchen u.a. in http//:depatisnet.dpma.de und beim US-Patentamt. Die Patentliteratur ist zum größten Teil ohne Schutz (über 90%), da die Patente/Anmeldungen abgelaufen sind oder nicht erteilt wurden. 10

Wann sollte zu FuE recherchiert werden? Problem Aufgabe Ideen Lösung Konkretere Lösung Prototyp Kleine Erstserie Auf dem Markt Recherchebericht des Patentamts Auslands- anmeldungen Anmeldetag Nationale Patentanmeldung (Erstanmeldung) Eventuell weitere umfangreiche Recherchen Basis- recherche Vorab- recherche 12 Monate Prioritätsfrist Rechercheart Wo recherchiert? Kosten Vorab- recherche Online in Patent- datenbanken ca. EUR 800,- Amts- DPMA In Amts- ca. EUR 250,- Umfangreiche Recherche In Patent- und Fachliteratur, online und von Hand ca. EUR 2.000,- Gefährlicher zeitlicher Informationsrückstand von 8-12 Monaten, wenn eine Vorabrecherche fehlt. Fehlt eine Vorabrecherche vor einer Patentanmeldung, so bleibt die FuE-Abteilung 8 bis 12 Monate ohne Information, ob die technische Lösung neu und schutzfähig ist. Einen solch großen zeitlichen Rückstand kann sich ein Unternehmen nicht leisten. In diesem Zeitraum kann es geschehen, dass in die falsche Richtung weiter entwickelt wird. Vorabrecherche.ppt

52I&R-IPC.ppt

32aP&M-IPCFenster.ppt

Recherchen in der Patentliteratur Bezüglich der Patentliteratur besteht für Ingenieure eine Bedarfslücke. Werden aber von Ingenieuren Recherchen in der Patentliteratur durchgeführt, so sind diese lückenhaft ungenau uneffektiv Der Ingenieur braucht auf diesem Gebiet Unterstützung. Er braucht Hilfen für ein methodisches Vorgehen. Insbesondere geht es um die Beherrschbarkeit großer Informationsmengen: Bei großen Informationsmengen (bei einer hohen Trefferanzahl während einer Online-Recherche) ist der Recherchierende oft versucht, die Trefferanzahl durch Eingabe weiterer Suchworte zu reduzieren und verliert hierbei wichtige Informationsmengen. Recherchen in der Patentliteratur.ppt

Richtiges Recherchieren in der Patentliteratur Auswahl der Datenbanken Geplante Vorgehensweise schriftlich entwerfen Testrechechen in kostenlosen Patentdatenbanken oder in preiswerten Übungsdatenbanken Erste Grundmengen durch Eingabe von IPC-Symbolen Eingabe mehrerer Stichworte und Schnitt mit IPC-Mengen Heraussuche neuer Stichworte und neuer IPC-Symbole Weiteres Eingrenzen und erstes Bewerten Erneute Suchen in derselben Datenbank Weitere Suchen in ähnlichen Datenbanken Auswertung aller Ergebnisse Recherchieren in der Patentliteratur.ppt

Patentliteratur: 94% ist ohne Schutz 2% In Kraft, aber nicht rechtsbeständig 4% In Kraft und rechtsbeständig 94% zurückgewiesen, widerrufen, zurückgezogen, nicht verlängert, abgelaufen Patentliteratur: 94% ist ohne Schutz Patentliteratur ohne Schutz.ppt

Patentliteratur nach Sprachen 5% Franz. 6% Russisch 12% Deutsch 36% Japanisch 16% Übrige 25% Englisch Patentliteratur nach Sprachen.ppt

Kugelventil-Recherche.ppt

Recherchekosten in Bezug zum durchsuchten Wissen EUR 25.000 12.000 6.000 3.000 1.400 300 600 % Anteil des weltweiten Wissens Recherche-Wissen.ppt

Stufenweises Recherchieren Literaturart Rechercheart Quelle/Datenbank Host 1.Stufe deutsche Patentliteratur online PATOSDE PATDPA STN 2. Stufe europäische Patentliteratur PATOSEP 3. Stufe internationale Patentliteratur WPI Derwent STN oder QUESTEL 4. Stufe deutsche Fachliteratur Zum Maschinenbau: DOMA fiz-technik 5. Stufe internationale Fachliteratur COMPENDEX 6. Stufe von Hand Patentinformations-zentren 7. Stufe 8. Stufe 9. Stufe Bibliothek insb. einer Hochschule 10. Stufe Bibliothek insb.einer Hochschule wie TIB-Technische Informations-bibliothek, Hannover Stufenweises Recherchieren.ppt

Kostenlose Suche nach Schutzrechten und Anmeldungen im Internet: WO Was Anwahl DEPATISnet Internationale Datenbank des Deutschen Patent- und Markenamtes Patentschriften, Gebrauchsmuster, Offenlegungsschriften, Patentfamilien vieler Länder http://depatisnet.dpma.de esp@cenet Internationale Datenbank des Europäischen Patentamtes http://ep.espacenet.com US-Patentamt Datenbank US-Patentschriften www.uspto.gov/main/patents.htm US-Marken www.uspto.gov/main/trademarks.htm Japanisches Patentamt Japanische Patentschriften, Geschmacksmuster, Marken www.jpo.go.jp/quick_e/index_search.htm Deutsches Patent- und Markenamt IPC- Internationale Patentklassifikation www.depatisnet.de/ipc/index.html Aktuelle Anwahlen unter www.copat.de/links/mn_datenbanken.htm Kostenlose Recherchen 1.ppt

Kostenlose Suche nach bibliografischen Angaben und Rechtsstand von Schutzrechten und Anmeldungen im Internet: Wo Was Anwahl Register des Deutschen Patent- und Markenamtes Deutsche Patente, Geschmacksmuster, Marken, https://dpinfo.dpma.de/ Register des Europäischen Patentamtes Europäische Patente http://register.epoline.org/espacenet/ ep/de/srch-reg.htm Register der WIPO/OMPI PCT-Patentanmeldungen, IR-Marken, Int. Geschmacksmuster http://ipdl.wipo.int Register des Harmoni-sierungsamts der EU Gemeinschaftsmarken http://oami.eu.int/de/database/ctm-online.htm Gemeinschafts- geschmacksmuster http://oami.eu.int/de/design/bull.htm Register des US-Patentamts US-Patente http://portal.uspto.gov/external/portal/pair US-Marken http://tarr.uspto.gov Aktuelle Anwahlen unter www.copat.de/links/mn_datenbanken.htm Kostenlose Recherchen 2.ppt

11 Innovationsmanagement

Vier Stufen der Innovation Ideen schaffen Recherchen, Kreativität, Teamgeist prüfen Technik, Markt, Schutzfähigkeit, Unternehmensverträglichkeit schützen Patente, Muster, Marken verwerten Entwicklung, Prototyp, Werbung 1. 2. 3. 4. innova2.ppt

Ziel- setzungen Information Menschen- führung Kreativität Erfolgreich auf dem Markt mit neuen Produkten, Verfahren und Dienstleistungen Ziel- setzungen Menschen- führung techn./wirtschaftl. hohe Fortschritt Qualität Konstruktion Werbung Patente Ge- schmacks- muster Produkte Dienstleistungen Verfahren Werbung Werbung Markt- recherche Marken Werbung günstiger ansprechendes Information Preis Kreativität Design Arbeitsplätze durch Wettbewerbsfähigkeit produkt1.ppt

Innovationsmanagement FuE- Management Patent- management Informations- management innoman.prs

kreativ sein rational emotional Wissen auf unterschiedlichsten Gebieten sich Freiräume schaffen träumen Gedanken anderer aufnehmen albern sein fröhlich sein kombinieren durchhalten kreativ sein.ppt

Verbesserungsinnovation Arten neuer technischer Entwicklungen / Lösungen I II III IV V Bezeichnung in der wirtschaftlichen Realisierung Basisinnovation Verbesserungsinnovation Minimalinnovation Scheininnovation Art der Neuerung grundlegende Erfindung durchschnittliche Erfindung kleinere Erfindung bzw. technische Neuerung nicht schutzfähige technische Verbesserung oder know-how Neuerung, die keine Vorteile erbringt neue Arbeitsweise oder Technologie, die eine Vielzahl nachfolgender Verbesserungs- vorschläge und häufig neue Gewerbe- und Industriezweige erzeugt bedeutende Verbesserung an einem bekannten Produkt oder Verfahren kleinere Verbesserung an einem bekannten Produkt oder Verfahren kleinere nahe liegende Verbesserung an einem bekannten Produkt oder Verfahren keine Verbesserung aber eine kleinere technische Alternative oder eine neue äußere Form / neues Design Erreichbares Schutzrecht Patent und Gebrauchsmuster Gebrauchs-muster nicht rechtsbeständiges Gebrauchsmuster - Innovationsarten.ppt

Innova/bewertung.ppt

Ausschließliche Lizenz Nichtausschließliche Lizenz = Generallizenz = einfache Lizenz Lizenznehmer ist konkurrenzlos allein auf dem Markt. Er kann aber auch weitere Lizenzen (Unterlizenzen) am Patent vergeben. Patentinhaber (Lizenzgeber) kann weitere Lizenzen am Patent vergeben, so daß der Lizenznehmer erwarten muß, daß noch weitere Unter- nehmen Lizenzen erhalten und ihm Konkurrenz machen. Lizenz1.ppt

Spanne üblicher Lizenzgebühren in Patentlizenzverträgen Chemie Kfz.-Teile Elektroindustrie Pharmazie Maschinenbau Software 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 % lizenzgb.ppt

Verträge 1. Kaufvertrag 2. Lizenzvertrag • Patentlizenzvertrag Marken-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmusterlizenzvertrag • Know-how-Vertrag • Gemischter Vertrag 3. FuE-Vertrag • Vergabe von FuE Werkvertrag / Dienstleistungsvertrag • Joint-Venture / Kooperation verträge.ppt

Merke: 11 Innovationsmanagement Innovationen können in 4 Stufen eingeteilt werden: Ideen schaffen Ideen prüfen Ideen schützen Ideen verwerten Die Bewertung neuer technischer Ideen/Erfindungen muss erfolgen nach Technik Marktfähigkeit Schutzfähigkeit Anwendbarkeit im Unternehmen Nutzen von Patenten: Schutz Ansehen Motivation Kreditsicherung Lizenzvergabe Die Vergabe einer Lizenz kann ausschließlich (Generallizenz) oder nicht ausschließlich (einfache Lizenz) erfolgen. 11

Fernstudienkurs Gewerblicher Rechtsschutz vom BMBF initiiert und gefördert, von Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz geschrieben, von Prof. Dr. H. Wupper umgesetzt und von der FernUniversität Hagen angeboten. Dieser Kurs führt zu grundlegenden Kenntnissen, so dass nach Abschluss des zweisemestrigen Fernstudienkurses der Absolvent in Unternehmen und Instituten als Patentingenieur oder Patentreferent tätig sein kann. Studienbeginn 1. Oktober, Einschreibung 15.05. bis 15.07.2005, ca. EUR 90,- Kurseinheiten des Wintersemesters 1. Einführung in den gewerblichen Rechtsschutz 2. Patent und Gebrauchsmuster materiellrechtlich 3. Patent und Gebrauchsmuster formalrechtlich 4. Urheberrecht, Geschmacksmuster 5. Arbeitnehmererfindungen 6. Innovationsmanagement, Patentverwertung 7. Praxisübung: Ausarbeiten einer Patentanmeldung Kurseinheiten des Sommersemesters 8. Überblick über die Kennzeichenrechte 9. Schutz von Marken 10.Gewerblicher Rechtsschutz im Ausland 11.Verletzung gewerblicher Schutzrechte 12.Unlauterer Wettbewerb, Kartellrecht 13.Recherchen im gewerblichen Rechtsschutz 14.Aufbau einer Industriepatentabteilung Fernstudienkurs.ppt

Weitere Informationen auf der Seite www.copat.de 3 Lehrprogramme: www.copat.de/mn_download.htm PATENTE & MUSTER, MARKEN & NAMEN, INFO & RECHERCHE Lexikon www.copat.de/lexikon/index.htm FAQ www.copat.de/faq/index.htm Erfinderleitfaden www.copat.de/mn_anl_b.htm Kurseinheit “Einführung in den Gewerblichen Rechtsschutz” https://vu.fernuni-hagen.de/lvuweb/lvu/app/AreaView/135630031 “Kurs-Demo” anklicken Beratungsmaterialien im Internet unter: www.copat.de/mn_beratung_www.htm Recherchen in der Patentliteratur: www.copat.de/links/mn_datenbanken.htm Broschüre “Die provisorische Patentanmeldung” www.copat.de/mn_pat_prov.htm Literatur: www.copat.de/mn_buch.htm