Barta: Zivilrecht online

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Barta: Zivilrecht online Leistung Was, Wie, Wann, Wo? Barta: Zivilrecht online

Schuldinhalt: Leistung/Erfüllung/Zahlung Arten der Leistung: positives Tun; zB Warenlieferung, Reparatur negatives Unterlassen; zB Konkurrenzklausel Wechselseitige Verknüpfung entgeltlicher Leistungspflichten; sog Synallagma: Haupt(leistungs)pflichten: zB beim Kauf … Neben(leistungs)pflichten: zB Verschwiegenheit beim Behandlungsvertrag oder Steuerberater Bestimmtheit oder doch Bestimmbarkeit der Leistung(svereinbarung) Leistungs-zeit und Leistungs-ort Barta: Zivilrecht online

Unterlassung als Leistung (1) Unterlassungsansprüche oder -pflichten werden vertraglich (zB Konkurrenzklausel) oder gesetzlich (zB berufliche Verschwiegenheitsplicht) eingeräumt Unterlassungsklage - Voraussetzungen: Fortdauernde Störung oder Wiederholungsgefahr Zulässig ist auch eine vorbeugende/ präventive Unterlassungsklage gegen drohende Rechtsverletzungen; erforderlich: ernstzunehmende Begehungsgefahr! Verschulden ist keine Voraussetzung ! Barta: Zivilrecht online

Unterlassung als Leistung (2) – Beispiele Nachbarrecht gesetzlich: §§ 364 Abs 2, 364a, 364b ABGB Negatorien- oder Eigentumsfreiheitsklage gesetzlich: § 523 ABGB Schweigepflichten gesetzlich: zB § 54 ÄrzteG + § 21 ZÄG – Können auch vertraglich vereinbart werden Mißbrauch von Unternehmenskennzeichen gesetzlich: §§ 1 und 9 UWG Einräumung von Dienstbarkeiten – typisch vertragliche Unterlassungspflicht Konkurrenzklausel – vertraglich; aber §§ 36 f AngG Barta: Zivilrecht online

Haupt- und Neben(leistungs)pflichten (1) Beispiel: Kauf Hauptpflichten/ essentialia negotii: Leistung von Kaufgegenstand + Kaufpreis Nebenpflichten/ accidentalia negotii: zB Verwahrung oder Information (zB Warnpflicht) Das Synallagma umfaßt die entgeltlichen Haupt- und (!) Nebenpflichten Haupt- und Nebenpflichten können wiederum vertraglich oder gesetzlich festgelegt sein Beispiele für gesetzliche Nebenpflichten: § 51 ÄrzteG - Krankengeschichte: Pflicht zu schriftlichen Behandlungsaufzeichnungen + Herausgabepflicht § 54 ÄrzteG + § 21 ZÄG: ärztliche Schweigepflicht Barta: Zivilrecht online

Haupt- und Neben(leistungs)pflichten (2) Selbständige Nebenleistungspflichten ... Sie haben Entgeltcharakter ... Ihre Verletzung löst zB ebenfalls Schuldnerverzug aus; § 918 ABGB: Rücktritt zB: EDV-Hotline Rspr-Beispiel: SZ 2/12 – Mostverkauf Käufer verletzte seine vertraglich vereinbarte Vorleistungspflicht, nämlich Gebinde (Fässer, Flaschen) zu liefern; daher: Rücktritt des Mostlieferanten (vom Vertrag) als Gläubiger dieser vereinbarten Nebenpflicht! Barta: Zivilrecht online

Bestimmtheit der Leistung Die Leistungsvereinbarung muss: bestimmt oder doch bestimmbar erfolgen Warum? – Sonst könnte die Leistung nicht verlangt und eingeklagt werden! § 936 ABGB: >... die wesentlichen Stücke des Vertrages bestimmt, ...< Gesetzliche Anordnungen beim Kauf: § 1053 ABGB: „... bestimmte Summe Geldes“ § 1054 ABGB: „... Kaufpreis ... weder unbestimmt, noch gesetzwidrig“ § 1056 ABGB: Kaufpreis muß bestimmt sein Barta: Zivilrecht online

Leistungszeit und Leistungsort (1) Diese für die Erbringung der Leistung praktisch wichtigen, aber für das Zustandekommen des Vertrags nicht essentiellen Voraussetzungen ergeben sich aus: dem Vertrag (= ausdrücklich iSd § 863 ABGB) wenn die Parteien diese Frage ausdrücklich regeln der Natur und dem Zweck des Geschäfts Parteien haben keine Regelung (schlüssig iSd § 863 ABGB) getroffen! dem Gesetz nach den §§ 904 und 905 ABGB: DispositivR! Parteien haben nichts geregelt! Barta: Zivilrecht online

Leistungszeit und Leistungsort (2) Je nachdem, was als Erfüllungs-ort vereinbart wird, liegt Bring- oder Holschuld vor Die Leistungs-zeit kann festgelegt sein als: Zeit-punkt oder Zeit-raum Nur eine korrekte Erfüllung vermeidet den Eintritt einer Leistungsstörung! Barta: Zivilrecht online

Leistungszeit und Leistungsort (3) Die §§ 904, 905 ABGB enthaltenen subsidiäre, also ersatzweise gesetzliche Bestimmungen von Leistungs-zeit und -ort zB für einen Kaufvertrag Diese gesetzlichen Regelungen treten an die Stelle der fehlenden Parteivereinbarung Das dient der Lückenschließung durch DispositivR; wichtiger Mechanismus! Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Leistungszeit: § 904 ABGB Praktisch wichtig ist der erste Satz des § 904 ABGB: Danach kann, wenn „keine gewisse Zeit für die Erfüllung des Vertrages bestimmt worden [ist]“ diese „sogleich, nämlich ohne unnötigen Aufschub, gefordert werden“; vgl. nunmehr § 1334 ABGB (seit 2002) Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Leistungsort: § 905 ABGB § 905 Abs 1 ABGB bestimmt für den Fall, dass der Erfüllungsort weder aus der Verabredung, also dem Vertrag, noch aus der Natur oder dem Zweck des Geschäfts (zB Arzt, Friseur) bestimmt werden kann als gesetzlichen Erfüllungsort: den Schuldnerwohnsitz (zur Zeit des Vertragsschlusses) oder den Ort der gewerblichen oder geschäftlichen Niederlassung des Schuldners Barta: Zivilrecht online

Geldschuld als qualifizierte Schickschuld § 905 Abs 2 Satz 1 ABGB: „Geldzahlungen hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz (Niederlassung) zu übermachen.“ Erfüllungsort bleibt aber der Schuldnerwohnsitz Jedoch ( Unterschied zur einfachen Schickschuld !): Der Schuldner (und nicht Gläubiger !) trägt Kosten + Gefahr der „Übermachung“ Nicht dagegen das Verspätungsrisiko ! Rechtzeitige Übermachung einer Geldschuld liegt demnach vor, wenn der Überweisungsauftrag am Fälligkeitstag (während der Geschäftsstunden) bei der kontoführenden Bank des Schuldners (!) einlangt Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Mängel von RG Barta: Zivilrecht online

Mängel von Rechtsgeschäften in der Wurzel = im Entstehungsakt in der Abwicklung = im Rahmen der Erfüllung = Leistungsstörungen Das RG kommt hier gültig zustande, aber bei der Vertragsabwicklung/Erfüllung entstehen Probleme! Das Rechtsgeschäft selbst, zB der KaufV, kommt schon mangelhaft zustande! B e i s p i e l e : Fehlende GF; § 865 Formmangel: §§ 883 ff ABGB Irrtum: §§ 871 ff ABGB Gesetz- od Sittenwidrigkeit: § 879 ABGB Anfängliche Unmöglichkeit: § 878 ABGB Verzug: §§ 918 ff, 1333 f + §§ 1419, 1425 ABGB Gewährleistung: §§ 922 ff Verletzung über die Hälfte: §§ 934 f ABGB Nachfolgende Unmöglichkeit: §§ 920, 1447 ABGB Barta: Zivilrecht online

Leistungsstörungen: Überblick Leistungsstörungen = Mängel in der Abwicklung des richtig zustandegekommenen Schuldverhältnisses Gläubigerverzug: §§ 1419, 1425 ABGB Verzug = Nicht- erfüllung Schuldnerverzug: §§ 918 ff, 1333 f ABGB ua zB: KaufV oder WerkV Sachmängel Gewährleistung: §§ 922 ff ABGB = Schlechterfüllung Nachträgliche Unmöglichkeit: §§ 1447, 920 ABGB Verkürzung über die Hälfte: §§ 934 f ABGB Rechtsmängel Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Schuldnerverzug Barta: Zivilrecht online

Schuldnerverzug: §§ 918 ff, 1333 ff ABGB Definition: § 918 und § 1334 ABGB Was heißt ‚objektiver‘ Verzug? Schuldnerverzug setzt (wie Gläubigerverzug) kein Verschulden voraus ! - Das meinte § 1334 ABGB aF: „Eine Verzögerung fällt einem Schuldner [überhaupt] zur Last ...“ Verzug setzt aber immer Fälligkeit voraus! Unterscheide aber: (Ein)Mahnung, Fälligkeit, Verzug, Stundung und Kreditierung! Barta: Zivilrecht online

Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs? Zahlung von Verzugszinsen auch bei bloß objektivem (!) Verzug Bei verschuldetem (= subjektivem) Verzug ist zusätzlich Schadenersatz zu leisten! Gesetzliches Rücktrittsrecht des Gläubigers vom Vertrag : § 918 ABGB Gläubiger kann aber auch am Vertrag festhalten und auf Erfüllung bestehen ! Verlängerung der Gefahrtragung (des Schuldners) bei Schuldnerverzug Eventuell auch vertragliche Verzugsfolgen zB Konventionalstrafe: § 1336 ABGB erhöhte Verzugszinsen; sog bankmäßige Zinsen Barta: Zivilrecht online

Rücktritt vom Vertrag: § 918 ABGB (1) Der Gläubiger kann bei Schuldnerverzug: entweder weiterhin Erfüllung verlangen und bei Verschulden zusätzlich Schadenersatz „wegen der Verspätung“; sog Verspätungsschaden oder vom Vertrag zurücktreten und bei Verschulden zusätzlich Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen; sog Nichterfüllungsschaden (§ 921 Satz 1 ABGB) Beweislastumkehr des § 1298 ABGB Schuldner muss Verschuldensfreiheit beweisen Barta: Zivilrecht online

Rücktritt vom Vertrag (2) Das Rücktrittsrecht des Gläubigers besteht auch bei bloß objektivem Schuldnerverzug! Beachte: Schuldner hat bei Gläubigerverzug kein Rücktrittsrecht! – aber § 1425 ABGB Rücktrittserklärung ist formfrei Muß insbes nicht gerichtlich erklärt werden -anders bei der Gewährleistung; § 933 ABGB Das Rücktrittsrecht besteht während der gesamten Verzugsdauer Barta: Zivilrecht online

Rücktritt (3) - Angemessene Nachfrist Rücktrittserklärung und Nachfristsetzung müssen miteinander verbunden sein Häufiger Fehler (in der Praxis)! Nachfrist muß lange genug sein, um die bereits vorbereitete Leistung erbringen zu können Sinn: ‚Rettung‘ des Vertrags Bei zu kurzer Nachfrist: Verlängerung Rücktritt bleibt aber gültig Es empfiehlt sich: bei der Nachfristsetzung nicht kleinlich zu sein! Grund des Rücktritts sollte genannt werden! Barta: Zivilrecht online

Rücktritt (4) - Nachfrist nicht nötig ... Nachfristsetzung kann entfallen, wenn die Fristsetzung sinnlos wäre; etwa: bei Leistungsverweigerung des Schuldners, oder wenn die Leistung mittlerweile unmöglich geworden ist wenn Leistung auch bei angemessener Nachfristsetzung nicht nachgeholt werden kann Für das KSchG gilt: Ist der (leistungspflichtige) Schuldner Unternehmer, so muß er rechtsunkundige Kunden/Verbraucher über das gesetzliche Erfordernis einer angemessenen Nachfristsetzung aufklären: Verbraucherrücktritt Rspr: ‚Markisenfall‘! Barta: Zivilrecht online

Rücktritt (5) - Rechtsfolgen Was bewirkt der erklärte Rücktritt? Vertragsauflösung ex tunc also rückwirkend mit Zugang der Rücktrittserklärung! bisher (aus dem Vertrag) Geschuldetes wird nicht mehr geschuldet! Pflicht zur Rückabwicklung Zug um Zug! obligatorische/ schuldrechtliche Rückwirkung bereits übertragenes Eigentum muß wiederum rückübertragen werden! (keine Automatik!) – Bei dinglicher Rückwirkung fällt das Eigentum von selbst zurück (wegen des Titelverlusts) ! Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Gläubigerverzug Barta: Zivilrecht online

Gläubigerverzug (1) - § 1419 ABGB Der Gläubiger gerät in Verzug, wenn er die ihm ordnungsgemäß – real oder verbal – angebotene Leistung des Schuldners nicht annimmt; aus welchem Grund auch immer ! Der Verzug endet: wenn Gläubiger abnimmt und den zusätzlich entstandenen Aufwand ersetzt Ebenso bei allfälliger Stundung Verzugsbeendende Vereinbarung Barta: Zivilrecht online

Gläubigerverzug (2) - § 1419 ABGB Rspr: Keine Abnahmepflicht des Gläubigers – das ist contra legem; vgl § 1062 ABGB! Rspr: Gläubiger hat nur ein Recht auf die Leistung! Ausnahme: Wenn der Schuldner ein über die Gegenleistung hinausgehendes besonderes Interesse an der (Leistungs)Abnahme durch den Gl hat! ZB Künstler (SchauspielG) oder Lehrling (BAG) Beim drittfinanzierten Abzahlungskauf: Bank zahlt zB an Unternehmer erst nach Übergabe des Kaufgegenstands an Käufer Kauf auf Abbruch (‚Humusfall‘): JBl 1985, 746 Beachte: Der Schuldner hat bei Gläubigerverzug kein Rücktrittsrecht! Barta: Zivilrecht online

Gläubigerverzug (3) – Rechtsfolgen/1 § 1419 ABGB: > ... So fallen die widrigen Folgen auf ihn.< Obligationsmildernde Wirkungen (für den Schuldner): Schuldner haftet nur mehr für vorsätzliche und grob fahrlässige Beschädigung (Preis)Gefahr geht auf Gläubiger über; dh. er hat den wirtschaftlichen Nachteil des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung zu tragen! Aufwandersatz zB Verwahrungs- oder Transportkosten Barta: Zivilrecht online

Gläubigerverzug (4) – Rechtsfolgen/2 Befreiungshandlungen (des Schuldners): Gerichtliche Hinterlegung oder Verwahrung nach § 1425 ABGB § 373 UGB: Modernere Regeln des HR/UR! Gegenüber dem ABGB erweitertes Hinterlegungsrecht: In öffentlichem Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise Selbsthilfeverkaufsrecht: Nach vorgängiger Androhung Notverkaufsrecht: Bei Gefahr des Verderbs der Ware, ohne Androhung; zB Gemüselieferung Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Fixgeschäft Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Fixgeschäft: § 919 ABGB Zwei Kriterien machen ein Geschäft zum Fixgeschäft: ein ‚fest‘ bestimmter Leistungs-Zeitpunkt oder -Zeitraum und die weitere Voraussetzung, daß die Rücktrittserklärung schon im vorhinein für den Fall der Nichterfüllung abgegeben wird ‚Kürzel‘ der Praxis: fix, prompt, präzise, genau, ultimo ... Es gibt auch Fixgeschäfte aus der ‚Natur der Leistung‘; etwa Hochzeitsfoto, 500 Paar Würstel für Waldfest, Muttertagstorte, Kranz für Begräbnis usw Barta: Zivilrecht online

Relatives Fixgeschäft Beim relativen Fixgeschäft ist die Leistung uU doch noch möglich oder sinnvoll Gläubiger kann daher weiterhin auf Erfüllung bestehen Er muß dies jedoch dem Schuldner unverzüglich mitteilen! Dadurch wird das Fixgeschäft zum normalen Termingeschäft Schuldner kann dem Gläubiger aber eine verspätete Fixgeschäft-Leistung nicht aufdrängen! Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online GWL Barta: Zivilrecht online

Fall: Der Gebrauchtwagen A kauft von B einen gebrauchten Pkw, dessen Kilometerzähler 30.000 anzeigt. B erklärt aber, dass mit dem Wagen bereits 130.000 km gefahren wurden, wobei es aber tatsächlich 230.000 km sind, was A erst eineinhalb Jahre später erfährt. Er möchte den Vertrag rückgängig machen. B wendet aber ein, dass er selber geglaubt hätte, der Wagen wäre erst 130.000 km gefahren worden. A bringt weiters vor, dass ihm B anlässlich der Übergabe erklärt habe, dass der Wagen auf Katalysator umgerüstet werden könne, was aber nicht der Fall ist. Im Kaufvertrag wurde ein Gewährleistungsausschluss vereinbart; alternativ eine Fristverkürzung auf 1 Jahr a) B ist Autohändler. b) B ist ein Bekannter, der sein Auto privat verkauft. Barta: Zivilrecht online GWL

Schuldnerverzug  Gewährleistung Übergabe/ Lieferung Verzug §§ 918 ff ABGB Gewährleistung §§ 922 ff ABGB Voraussetzungen eines Gewährleistungsanspruchs: Leistung/ Sache/ Werk wird vom Schuldner als Erfüllung übergeben und (!) Vom Gläubiger als Erfüllung angenommen! (Das kann auch in Unkenntnis des Mangels geschehen!) Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Gewährleistung (1) Regelungsort: §§ 922 – 933b ABGB Definition: GWL bedeutet Einstehenmüssen für Sach- und Rechtsmängel bei entgeltlichen Geschäften Gewährleistung = Schlechterfüllung Verzug = Nichterfüllung Gesetzliche Sonderregeln Zession: § 1397 ABGB Bestandvertrag: §§ 1096, 1097 ABGB Mängelrüge: § 377 HGB/UGB § 9, 9a und 9b KSchG Barta: Zivilrecht online

Gewährleistung (2) – Allgemeines/1 Mängel müssen grundsätzlich bereits bei Übergabe vorliegen: Die Gewährleistungsfrist beginnt idR mit Übergabe zu laufen: § 924 ABGB Beweislast lag bisher beim Käufer – nunmehr: bis 6 Mo beim VK; § 924 ABGB enthält Rechtsvermutung Gewährleistung setzt kein Verschulden voraus! Gewährleistungsansprüche müssen gerichtlich geltend gemacht werden; § 933 Abs 1 ABGB! Anders der Rücktritt vom Vertrag nach § 918 ABGB GWL ist nachgiebiges Recht Ist aber nur in Grenzen abdingbar; vgl KSchG ! Barta: Zivilrecht online

Gewährleistung (3) – Allgemeines/2 Gilt nur für entgeltliche Geschäfte; § 922 Abs 1 ABGB Bei Schenkungen keine Gewährleistung für Sachmängel – Rechtssprichwort: „Einem geschenkten Gaul, schaut man nicht ins Maul“ Unterscheide von der GWL die vertragliche Garantie des § 9b KSchG Vertraglich vereinbart Mangel kann in diesem Fall erst während der Garantiefrist entstehen und muß bloß innerhalb der Garantiefrist geltend gemacht werden! ... sie ist üblicherweise länger als die gesetzliche GWL-Frist Barta: Zivilrecht online

Sachmängelhaftung: §§ 922 ff ABGB Ein (Sach)Mangel liegt vor, wenn: gewöhnlich vorausgesetzte oder zugesagte Eigenschaften fehlen Zusicherung kann entweder ausdrücklich oder schlüssig erfolgen; § 863 ABGB Geteilte Beweislast bei Zusicherung: Käufer hat die Zusicherung Verkäufer die Mangelfreiheit zu beweisen; – Vgl nunmehr § 924 ABGB: Vermutung der Mangelhaftigkeit Gilt für Stück- und Gattungsschulden, für Qualitäts- und Quantitätsmängel Keine Haftung für offenkundige Mängel: § 928 ABGB: ‚Augen auf, Kauf ist Kauf‘ Barta: Zivilrecht online

Rechtsmängelhaftung: § 923 ABGB ua Hier verschafft der Veräußerer dem Erwerber nicht jene Rechtsstellung, zu der er vertraglich verpflichtet war Privatrechtliche Mängel Grundstück ist mit Servitut belastet Fehlendes UrheberR des Veräußerers von Musikkassetten Öffentlichrechtliche Mängel Fehlende gewerberechtliche Anlagengenehmigung Fehlende Baugenehmigung Fristenlauf beginnt erst mit Erkennbarkeit ! Erwerber muß Mangel erkennen können; dies ist insbes der Fall, wenn ein anderer seine Berechtigung geltend macht Streitverkündigung nötig: § 931 ABGB Barta: Zivilrecht online

Gewährleistung ‚neu‘ (1) Neue ‚Reihung‘ der Rechtsbehelfe: § 932 Abs 1 ABGB Verbesserung iSv Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden Austausch der Sache (Angemessene) Preisminderung oder Wandlung (Aufhebung des Vertrags) Beachte In der neuen ‚Reihenfolge‘ zeigt sich keine Besserstellung für Verbraucher; wohl aber für Unternehmer! Barta: Zivilrecht online

Gewährleistung ‚neu‘ (2) § 932 Abs 2 ABGB Übernehmer kann: Zunächst nur (!) Verbesserung oder Austausch der ‚Sache‘ verlangen Es sei denn, Verbesserung oder Austausch sind unmöglich oder für den Übergeber mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden Dann gilt § 932 Abs 4 ABGB  Folie Verbesserung und Austausch sind in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu bewirken Barta: Zivilrecht online

Gewährleistung ‚neu‘ (3) § 932 Abs 4 ABGB Sind ‚Verbesserung‘ oder ‚Austausch‘ unmöglich … oder für den Übergeber mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, kann der Übernehmer: Preisminderung oder Wandlung begehren; letztere nur, wenn kein geringfügiger Mangel vorliegt Dasselbe gilt, wenn der Übergeber ‚Verbesserung‘ oder ‚Austausch‘ verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt sowie bei erheblichen Unannehmlichkeiten oder Unzumutbarkeit für den Übernehmer Beachte: Unbestimmtheit der Formulierungen! Barta: Zivilrecht online

Gewährleistung – Verjährung: § 933 ABGB Dauer (Verlängerung oder Verkürzung möglich): bewegliche Sachen: 2 Jahre (bisher 6 Mo) vgl jedoch § 9 Abs 1 Satz 2 und 3 KSchG: gebrauchte Kfz unbewegliche Sachen: 3 Jahre (wie bisher) Tiermängel: 6 Wochen (wie bisher) Beginn des Fristenlaufs bei: Sachmängeln: ab Übergabe bei geheimen Mängeln oder zugesicherten Eigenschaften: ab Erkennbarkeit bei Liegenschaften: immer ab Übergabe Rechtsmängeln: ab Erkennbarkeit Im HR/UR: § 377 H/UGB – „unverzüglich“ Barta: Zivilrecht online

Gewährleistung und Schadenersatz (1) § 933a ABGB Hat der Übergeber den Mangel verschuldet, steht dem Übernehmer auch Schadenersatz zu; Abs 1 Abs 2: Wegen des Mangels selbst (sog Mangelschaden) kann der Übernehmer zunächst aber auch nur Verbesserung oder Austausch begehren; Geldersatz dann, wenn Verbesserung und Austausch unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind Dasselbe gilt, wenn der Übergeber Verbesserung oder Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt sowie bei erheblichen Unannehmlichkeiten oder Unzumutbarkeit für den Übernehmer Abs 3: Verschuldensbeweis für Mangelschäden und Mangelfolgeschäden obliegt nach 10 Jahren Übernehmer Barta: Zivilrecht online

Gewährleistung und Schadenersatz (2) Sachverhalt (JBl 1990, 648): In Ferienhaus wurden Sanitär- und Heizungsinstallationen im Nov 1981 technisch falsch verlegt; nicht an Innen-, sondern Außenwänden Folge: Wasserleitungen froren erstmals im Winter 1981/82 und erneut im Winter 1984/85 ein Klägerin klagte daraufhin Installateur auf 205.000 öS zur Deckung der Behebungskosten Architekt sagte noch 1982 unrichtigerweise: Mangelhafte Isolierungsarbeiten seien für das Abfrieren verantwortlich Barta: Zivilrecht online

§ 933b ABGB: Besonderer Rückgriff Hat ein Unternehmer einem Verbraucher Gewähr geleistet (also dessen GWL-Ansprüche erfüllt), kann er seinerseits von seinem Vormann/ Unternehmer ohne Beschränkung durch die Fristen des § 933 ABGB Gewährleistung fordern; Abs 1 Dasselbe gilt für frühere Übergeber im Verhältnis zu ihren Vormännern. Dieser Anspruch umfasst die Höhe des eigenen Aufwands; er ist innerhalb von 2 Monaten ab Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht gerichtlich geltend zu machen. Der Rückgriff verjährt in 5 Jahren nach Erbringung der Leistung. Barta: Zivilrecht online

Kaufmännische Mängelrüge (1) Regelungsort: § 377 HGB/UGB Voraussetzung: zweiseitiger Handelskauf, d.h. ein Kauf unter Kaufleuten Wichtige handelsrechtliche Modifikation der ABGB-Gewährleistung Zweck: Verkäufer soll rasch wissen, ob mit Gewährleistungsansprüchen zu rechnen ist Besteht aus zwei Teilen: Unverzügliche Untersuchungspflicht zB durch Stichproben, Sachverständige Unverzüglich = ohne schuldhaftes Zögern und Unverzügliche Anzeigepflicht des Käufers Art u Umfang des Mangels sind anzuführen! Barta: Zivilrecht online

Kaufmännische Mängelrüge (2) Mängelrüge ist Dispositivrecht ! Regelung ist abdingbar und modifizierbar zB in AGB oder Rahmenverträgen zB: "Rüge innerhalb 1 Woche mittels eingeschriebenen Briefes" Bei Versäumnis der ‚Mängelanzeige‘: Verlust sämtlicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche Fiktion ! – „...gilt die Ware als genehmigt" Das ist eine harte Sanktion, daher ist größte Sorgfalt im Betrieb angebracht, sonst bleibt man auf der mangelhaften Ware sitzen! Barta: Zivilrecht online