Gesellschafter – Geschäftsführer von GmbH‘s

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 Präsentation transkript:

Gesellschafter – Geschäftsführer von GmbH‘s Pensionszusagen an Gesellschafter – Geschäftsführer von GmbH‘s

Pensionszusagen im Spannungsfeld . . . Insolvenzsicherung Finanzierung / Bilanzierung Rechtsprechung Finanzverwaltung Unternehmensveräußerung, -aufgabe, -nachfolge

Finanzverwaltung / Rechtsprechung eine Pensionszusage darf nicht zu früh und nicht zu spät erteilt werden sie muss ernsthaft durchgeführt werden und sie muss finanzierbar sein hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme Finanzierbarkeit in Bezug auf die zugesagten Leistungen (zuletzt BFH v. 31.03.2004 – I R 65/03) sie muss angemessen sein Angemessenheit der Gesamtbezüge Versorgungsobergrenze (stichtagsbezogen)

Finanzverwaltung / Rechtsprechung Angemessenheit der Gesamtbezüge richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, Vergleichbarkeit, ausreichende Verzinsung des Eigenkapitals, verbleibender Gewinn Versorgungsobergrenze (Neuregelung durch BMF Schreiben vom 03.11.2004) arbeitgeberfinanzierte Versorgungsleistungen dürfen insgesamt 75% der Stichtagsbezüge nicht übersteigen Versorgungsleistungen aus Entgeltumwandlungen bleiben hierbei unberücksichtigt die bisherige Vereinfachungsregelung (30%) ist seit 01.01.2005 weggefallen die Grundsätze für AN Ehegatten bleiben unberührt

Finanzverwaltung / Rechtsprechung Unverfallbarkeit eine sofortige Unverfallbarkeit kann vereinbart werden (BMF vom 09.12.2002 und BFH v. 20.08.2003) abzustellen ist hierbei auf den Zeitraum der Zusage, nicht auf die Dienstzeit Invalidenrente dienstzeitunabhängige Invalidenrente ist unüblich (BFH v. 18.01.2004) (Gosch hierzu: Pensionszusage muss als Ergänzungsrente, nicht als Ersetzungsrente ausgestaltet werden)

Finanzverwaltung / Rechtsprechung Abfindungsregelung die Pensionszusage muss eine Abfindungsregelung enthalten und diese genau definieren Definition der Abfindung Abfindung für Aktive – mit dem vollen Barwert der unquotierten Anwartschaft – Abfindung von laufenden Versorgungsleistungen und UV - Anwartschaften die Höhe der Abfindung ist zu definieren als Barwert der künftigen Pensionsleistung (BMF – Schreiben v. 06.04.2005) Folgen: wird das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Abfindungshöhe nicht eindeutig + präzise formuliert, scheidet die Bildung einer Pensionsrückstellung insgesamt aus

Finanzierung / Bilanzierung Deckungslücken bei Pensionszusagen die Werte der Richttafeln von Prof. Dr. Heubeck wurden 1999 um ca. 7 % erhöht, der Rechnungszins ist immer noch bei 6 % steigende Lebenserwartung auf ca. Ø 83 Jahre (pro Jahr werden wir 1 Monat älter) erhebliche Reduzierung der Überschussanteile der Lebensversicherer Finanzierbarkeit der Pensionszusage die Prüfung erfolgt durch die Finanzverwaltung zum Bilanzstichtag der Einrichtung aber wer überprüft die laufende Finanzierbarkeit der Rückdeckung

Szenario Bilanzierung Pensionszusagen können erhebliche Liquiditätsvorteile bringen Beispiel: Einrichtung einer Pensionszusage zum 01.12.2005 mit einer Erstrückstellung in Höhe von 100.000 € Steuerersparnis ca. 40.000 € Beginnt die Rückdeckung erst im Jahr 2006 steht die zusätzliche Liquidität aus der Steuerersparnis dem Unternehmen zur freien Verfügung

Szenario Finanzierung zum 01.12.2003 wurde eine Pensionszusage neu eingerichtet die Rückdeckung wurde zum 01.05.2004 geschlossen keine Rückdeckung keine Finanzierung 01.12.2003 31.12.2003 01.05.2004 Empfehlung: Durch den Einbau von Wartezeiten kann die Finanzierung zum Bilanztermin hergestellt werden.

Insolvenzsicherung Die einzige Insolvenzsicherung, die ein beherrschender GGF erhalten kann, besteht über die Rückdeckung die Pensionszusage darf keinen Widerrufsvorbehalt enthalten Abschluss einer Verpfändungsvereinbarung die Verpfändung muss zur Vermeidung einer Gläubigerbenachteiligung geschlossen werden, solange es dem Unternehmen wirtschaftlich gut geht muss auf jeden Fall einer Nichtleistung abstellen (BGH vom 10.7.1997 IX ZR 161/96) (BGH vom 07.04.2005 IX ZR 138/04 )

Unternehmensverkauf, -aufgabe, -nachfolge Was passiert mit der Pensionszusage ? Abfindung der Altersrente durch Einmalzahlung Übertragung auf einen Pensionsfonds Liquidationsversicherung Übertragung auf eine andere Kapitalgesellschaft – Pensionsgesellschaft – Rentenzahlung Hinweis: laufende Renten dürfen seit 01.01.2005 nicht mehr durch eine einmalige Kapitalzahlung abgefunden werden (BetrAVG). Handlungsbedarf: Frühzeitig genug die Möglichkeiten untersuchen und Entscheidungen vorbereiten.

steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen was passiert, wenn die Finanzverwaltung die steuerliche Anerkennung der Pensionszusage versagt die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen werden als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt was passiert, wenn GGF und Berater auf die Pensionszusage verzichten bei einem Verzicht auf eine Pensionszusage führt dieser zu einem Zufluss von Arbeitslohn (§ 19 EStG) in Höhe des gedeckten Teilwertes der Pensionszusage und zu einer verdeckten Einlage (§ 17 EStG) Achtung: der Zufluss von Arbeitslohn kann erheblich höher als die gebildete Rückstellung sein, wenn die Finanzverwaltung die Wieder-beschaffungskosten als Ansatz zu Grunde legt.

Finanzierung von Pensionszusagen

Finanzierung von Pensionszusagen Beispiel anhand von Barwertvergleichen: Kapitalleistung aus Rückdeckungsversicherung (z. 65. Lj.) 250.000 €   Barwert nach Heubeck 341.667 € Unterdeckung -91.667 € Rentenbarwert 2005 510.417 € -260.417 €

Rückdeckung für Pensionszusagen geeignete Instrumente

die Finanzierung heutiger Pensionszusagen ist dadurch gekennzeichnet, dass bei Rückdeckungsversicherungen bei Finanzierungen über Rückdeckungsversicherungen erhebliche Deckungslücken bestehen bei Finanzierungen über Investmentfonds zum Teil erhebliche Kursverluste noch nicht kompensiert sind bei Finanzierung über geschlossene Fonds die Renditen nicht oder nur zum Teil eingehalten werden bei Beteiligungen zum Teil Totalverluste zu verzeichnen sind

die Finanzverwaltung fordert eine ausreichende Finanzierung von Pensionszusagen geeignete Rückdeckungskomponenten Rückdeckungsversicherungen Investmentfonds geschlossene Fonds Immobilien Beteiligungen oder Kombinationen hieraus

Rückdeckung von Pensoinszusagen welche Anforderungen sind zu beachten ausreichende Liquidität bei Eintritt vorzeitiger Versorgungsfälle Absicherung des Kapitalbedarfs zum Pensionsalter und freie Verfügbarkeit Flexibilität für die Entscheidungsfindung Abfindung der Pensionszusage (einmalige Kapitalzahlung) Rentenzahlungen (langfristiges Liquiditätskonzept) Anpassung der Finanzierung bei Veränderungen der Pensionszusage persönliche Zukunfts-/Zielplanung des GGF

die Rückdeckung einer Pensionszusage sollte immer auf die individuelle Situation des GGF abgestellt sein individualisiertes Rückdeckungskonzept z.B. Rückdeckungsversicherungen für vorzeitige Risikofälle Investmentfonds für Einmalanlagen geschlossene Fonds – TEP‘s (gebrauchte britische Versicherungen) Immobilien (eher weniger anzutreffen) Beteiligungen (nur bei sehr risikobewußten Anlegern und langem Zeithorizont)

was bringt eine Überprüfung der Pensionszusage aus Sicht des Kunden langfristige Planungs- und Kalkulationssicherheit professionelle Betreuung durch kompetenten Partner alles aus einer „Hand“ Rund um Sorglos Paket aus Sicht des Maklers Verkauf von Produkten neue Kunden durch Empfehlungen persönliche Zielerfüllung Kompetenz

weitere Vorgehensweise zur Akquisition Veranstaltungen mit Steuerberatern Veranstaltungen mit Kunden, die Pensionszusagen haben Veranstaltungen mit Kunden, die Einrichtung einer Pensionszusage planen alles aus einer „Hand“ Rund um Sorglos Paket

umfassendes Servicepaket aus einer Hand . . . Wie machen wir weiter umfassendes Servicepaket aus einer Hand . . . Begutachtung und Anpassung bestehender Pensionszusagen Optimierung des Finanzierungskonzeptes jährliche versicherungsmathematische Gutachten Analyse und Erstellung einer Konzeption zur Neueinrichtung von Pensionszusagen

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit