Frank Essinger / Carsten Deibicht Schranken der Urheberrechte

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Juristische Implikationen täglicher Anwendungen Computer und Recht Seminar Januar 2000 Thomas Heymann.
Advertisements

Schaffung von Rechtsbewusstsein
Dr. Anke Schierholz Justitiarin der VG Bild-Kunst, Bonn
Einführung in das Urheberrecht
Herzlich willkommen zur Informationsveranstaltung
Urheber- und vertragsrechtliche Anmerkungen
Wissenschaftliches Publizieren – Was sich ändern muss DINI-Symposium Wissenschaftliches Publizieren der Zukunft – Open Access Dr. Ulf Müller Göttingen,
Prüfungsthemen.
DIN-Auslegestellen-Tagung 07. Dezember 2010
Mediennutzung Ergebnisse: Besitz von Büchern: Bücher werden überwiegend geschenkt, weniger selbst erworben. Bücher werden im Grundschulbereich und Sek.I.
Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
Wiss. Mitarbeiter Dr. Markus Junker Rechtsfragen rund um das elektronische Publizieren wissenschaftlicher Texte IuK 2002 Ulm, 13. März 2002.
Open-Access-Publizieren an der - Technischen Universität Chemnitz -
© R. Bachmaier Rechtliche Aspekte beim Einsatz von Medien in der Schule.
Urheberrecht und Open Content
Urheberrecht und Nutzungsrechte an Geodaten
Urheberrecht Allgemeines zum Urheberrecht und den Neuerungen ab Januar 2008 Folgen für die Büchereiarbeit Vervielfältigung Online-Nutzung Downloads (bspw.
"Zweiter Korb" als schwere Last für Forschung und Lehre
Produzieren – Alles was Recht ist Respekt vorm Mitnutzer und dessen Eigentum Dieses Werk bzw. Inhalt steht unter einer Creative Commons Namensnennung-Nicht-kommerziell-Weitergabe.
Wo liegt die Grenze zwischen Zitat und Plagiat?
Urheberrecht bei der Nutzung virtueller Arbeitsplattformen
BOEHMERT & BOEHMERT Deutsche Kinemathek – Filmarchive, Filmmuseen und das Urheberrecht Archivierung und DRM Dr. Christian Czychowski Rechtsanwalt in Berlin.
Der „Zweite Korb“ der Urheberrechtsreform
Fragen des Urheberrechts bei Fernsehmitschnitten und Online-Filmen
von: Rutter David Pök Thomas Schumach Philipp
Differenzierungskurs 9: Informatik/Geographie Gymnasium Theodorianum Paderborn © 2003/04.
Gestaltung einer Webseite Dworzak, Kriks, Kuder, Schnekker PC WS
Urheberrecht im Internet
Sie haben Schmerzen.
Dr. Alexander Peukert Abteilung Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht Im Schatten.
KOOP Litera Mattersburg 2003 Aktueller Diskussionsstand in der Umsetzung der EU-Inforichtlinie Christian Recht, ÖNB/Wien.
Datenschutz als Grundrecht
Transborder Data-Flow: Vergleich von Praktiken in den USA und der EU
Spannung – Stromstärke – Widerstand
Die Entwicklung eines Schmetterlings
Der Körperbau einer Eidechse
Richtig zitieren Verwendung von Zitaten
..... und das Urheberrecht A. Univ. Prof. DDr. Johann Höller
Kompass für wissenschaftliches Arbeiten
Urheberrecht im Internet
Eine Präsentation von Julia Sassen und Yvonne Tebben
Was bringt der Dritte Korb den Bibliotheken? Ein Zwischenbericht zur aktuellen Reform des Urheberrechts.
© 2007 Ass. jur. Iris Speiser1 Urheberrecht in der Schule Erich Beer Konrad Sedding.
Copyright Urheberrecht
Urheberrecht und Schule
Komplexarbeit im Vertiefungskurs
 Was schützt das Urheberrecht?  Geschützt sind Werke, die eine „eigentümliche“ – das heißt eine individuelle oder originelle – geistige Schöpfung auf.
START. FALL 1 Im Rahmen einer Veranstaltung der Universität entwickeln Sie als Student/Studentin ein Gerät, auf das die Welt gewartet hat. Ihnen ist also.
Computer und Kriminalität
Auswirkungen des neuen Urheberrechtsgesetzes Stefan Wulle, FAG Fernleihe und Endnutzer des Bremen, 12. September 2007 Workshop - FAG Fernleihe und Endbenutzer.
URHEBER- UND VERLAGSRECHT AHS–TAGUNG DER KUNSTUNIVERSITÄT GRAZ
(Wieder-) Verwendung digitaler Lernmaterialien unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten Ass. jur Jan Hansen Hagen, 22. Februar 2007.
aus: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Das Urheberrechtsgesetz Das Recht am eigenen Bild
Urheberrecht und Universität. Seite 2 Fragen  Wie dürfen wir Datenbanken, Websites, Texte anderer nutzen?  Welche Einschränkungen gibt es bei Nutzung.
Folie 1 Die Verwendung von Fremdmaterialien in der Online-Lehre Univ.-Ass. Mag. Anna Wöllik §
Veröffentlichung von Digitalisaten - die urheberrechtliche Situation - Digitalisierung von Objekten des kulturellen Erbes Workshop Teil II/II : Digitalisiert.
Wettbewerbsrechtliche Schranken des Meta-Tagging mit Beispielen aus der deutschen Judikatur mit Beispielen aus der deutschen Judikatur.
Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller § Uffeln GbR Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller § Uffeln GbR 1 Urheberrecht Persönlichkeitsrecht.
Boos Hummel & Wegerich Rechtsanwälte Zimmerstraße Berlin Tel.: Fax: Stromkonzession Expertenanhörung.
Alles mit rechten Dingen − juristische Fragen rund ums eLearning Impulsreferat lernPause 11. Oktober 2011 Andreas Brennecke (IMT)
Zitieren – Aber richtig! Dr. Arne Upmeier Bibliotheksrat.
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Kultur BAK Schweizerische Nationalbibliothek NB Digitalisieren und Archivieren: technische und.
Gefördert mit Mitteln der Warum eine Plattform für Urheberrecht in Wissenschaft und Bildung? Das Urheberrecht im Wandel Institut für Bibliotheks- und Informationswissenschaft.
Urheberrecht und Hochschule.
Das Urheberrecht in der Schule
und wie es sich auf den Alltag auswirkt
und wie es sich auf den Alltag auswirkt
WWW Tauschbörsen Präsentation zum Thema.
 Präsentation transkript:

Frank Essinger / Carsten Deibicht Schranken der Urheberrechte Referent Ronny Giera Raphael Müller Thomas Franssen Daniela Doppelreiter Lidya Abdulahy Frank Essinger / Carsten Deibicht Thema Schranken der Urheberrechte 1 Thematik 2 Öffentliche Reden 3 Zeitungsartikel / Pressespiegel 4 Urteilsbeispiel 5 Zitierfreiheit 6 Unentgeltliche Wiedergabe 7 Vervielf. z. privaten Gebrauch 8 Vervielf. z. sonst. eig. Gebrauch 9 Einführung eines Kopierschutzes

Schranken der Urheberrechte Thematik 1 Der Urheber ist durch Persönlichkeits- und Verwertungsrechte geschützt, jedoch auch an bestimmte Grenzen gebunden. Entscheidend für den Urheberschutz: die Art des Werkes (UrhG § 5) nicht urheberrechtl. geschützt sind z. B. Gesetze und Verordnungen die Schutzdauer (UrhG § 64) bei Einzelurheber  Lebensdauer + 70 Jahre nach Tod Leistungsschutzrechte  15 bis 50 Jahre nach Erscheinen Schranken der Urheberrechte Referent: Ronny Giera

Schranken der Urheberrechte Thematik 1 Weitere geregelte Schranken: Öffentliche Reden (UrhG § 45) Zeitungsartikel (UrhG § 49) Zitierfreiheit (UrhG § 51) Öffentl. unentgeltl. Wiedergabe (UrhG § 52) Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (UrhG § 53) Schranken der Urheberrechte Referent: Ronny Giera

Schranken der Urheberrechte Öffentliche Reden 2 UrhG § 48 Öffentliche Reden (1) Zulässig  Verbreitung, Vervielfältigung und öffentl. Wiedergabe von in der Öffenflichkeit gehaltenen Reden zu Tagesfragen Dazu zählen Reden: bei öffentl. Versammlungen oder im Rundfunk bei öffentl. Verhandlungen vor staatl., kommunalen oder kirchl. Organen  auch für das Internet zulässig Schranken der Urheberrechte Referent: Ronny Giera

Schranken der Urheberrechte Öffentliche Reden 2 UrhG § 48 Öffentliche Reden (2) Unzulässig  Verbreitung und Vervielfältigung von öffentl. Reden in Form einer Sammlung, die überwiegend Reden desselben Urhebers enthält Schranken der Urheberrechte Referent: Ronny Giera

Schranken der Urheberrechte Referent: Raphael Müller Zeitungsartikel 3 UrhG § 49 Zeitungsartikel u. Rundfunkkommentare Was bestimmt § 49? gestattet Verfielfältigung einzelner Rundfunkkommentar und Zeitungsartikel legt fest welche Rechte dem Urheber und dem Publizist zustehen Was sind Zeitungsartikel? nur Texte (Sprachwerk) Schranken der Urheberrechte Referent: Raphael Müller

Schranken der Urheberrechte Referent: Raphael Müller Zeitungsartikel 3 UrhG § 49 Zeitungsartikel u. Rundfunkkommentare Was untersteht § 49? Artikel aus Zeitungen falls politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen kein Vorbehalt der Rechte vorhanden nur einzelne Artikel, keine ganzen Ausgaben Schranken der Urheberrechte Referent: Raphael Müller

Schranken der Urheberrechte Referent: Raphael Müller Zeitungsartikel 3 UrhG § 49 Zeitungsartikel u. Rundfunkkommentare Was muss beim Publizieren berücksichtigt werden? Vergütung an den Urheber VG macht Ansprüche geltend Schranken der Urheberrechte Referent: Raphael Müller

Elektronische Pressespiegel 3 Urteil des Bundesgerichtshofes 11.7.2002-1 ZR 255/00 Karlsruhe, den 12.7.2002 Die Verwertungsgesellschaft (VG) Wort Zusammenschluß von Autoren/Verlagen macht Wortautorenrechte geltend Schranken der Urheberrechte Referent: Raphael Müller

Elektronische Pressespiegel 3 Urteil des Bundesgerichtshofes 11.7.2002-1 ZR 255/00 Karlsruhe, den 12.7.2002 Fällt eine Online-Zeitung unter §49 [UrhG]? Verleger möchten §49 nur für Printmedien VG Wort vertritt das das Medium irrelevant ist Schranken der Urheberrechte Referent: Raphael Müller

Elektronische Pressespiegel 3 Urteil des Bundesgerichtshofes 11.7.2002-1 ZR 255/00 Karlsruhe, den 12.7.2002 Entscheidung des Bundesgerichtshofes keine wesentlichen Unterschiede zwischen digitalem Pressespiegel und der Papierform darf nur als Grafik übermittelt werden überschaubarer Empfängerkreis Weitergabe und Aufbewahrung ist ausgeschlossen nur unternehmens- oder behördenintern Schranken der Urheberrechte Referent: Raphael Müller

Elektronische Pressespiegel 3 Urteil des Bundesgerichtshofes 11.7.2002-1 ZR 255/00 Karlsruhe, den 12.7.2002 Presse-Monitor Deutschland GmbH & Co. KG Läßt sich Rechte direkt von Verlagen einräumen Suche und Recherche in Datenbank Verschiedene Formate (HTML, XML, PDF) Vorhalten der Daten im eigenen Intranet Verwendung von Artikeln mit Rechtevorbehalt Art. aus Zeitungen und anderen Publikationen Schranken der Urheberrechte Referent: Raphael Müller

Schranken der Urheberrechte Referent: Thomas Franssen Urteilsbeispiel 4 Urteil LG München, 01.03.2002 Klägerin: betreibt Internetauftritt unter „www.s.de“ veröffentlicht dort kostenfrei redaktionelle Mitteilung der S. Zeitung auf vertragl. Basis Finanzierung u. a. durch „Banner-Werbung“ beruft sich auf Unterlassungsanspruch nach urheber- und wettbewerbsrechtl. Gesichts- punkten Schranken der Urheberrechte Referent: Thomas Franssen

Schranken der Urheberrechte Referent: Thomas Franssen Urteilsbeispiel 4 Urteil LG München, 01.03.2002 Beklagte: betreibt Internetsuchdienst; durchsucht täglich Internetseiten von Medien in D, AT, CH und USA Kunden bekommen für 98 € pro Monat eine eMail mit der Aufstellung der gefundenen Presseartikel enthält Fundstelle, Überschrift, Namen der Zeitung als Quelle und einige Sätze des Artikels, die den Suchbegriff enthalten Schranken der Urheberrechte Referent: Thomas Franssen

Schranken der Urheberrechte Referent: Thomas Franssen Urteilsbeispiel 4 Urteil LG München, 01.03.2002 Urteil: Abmahnung durch die S. Zeitung GmbH wurde von Beklagten als unbegründet zurückgewiesen Klägerin erhebt Klage LG München: Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu! Schranken der Urheberrechte Referent: Thomas Franssen

Schranken der Urheberrechte Referent: Thomas Franssen Urteilsbeispiel 4 Urteil LG München, 01.03.2002 Begründung: Unterlassungsanspruch nach §§ 97 Abs. 1, 16, 17, 23 UrhG nur, wenn bei allen Artikeln von Urheberrechtsverletzung auszugehen ist Nicht nur Artikel, zu denen Klägerin in Besitz der entsprechenden Rechte nach §2 Abs. 1 UrhG ist, auf www.s.de, sondern auch: Unveränderte Agenturartikel Zitate von Beiträge anderer Zeitungen oder Medien Schranken der Urheberrechte Referent: Thomas Franssen

Schranken der Urheberrechte Referent: Thomas Franssen Urteilsbeispiel 4 Urteil LG München, 01.03.2002 Begründung: Keine unfreie Bearbeitung der Artikel i.S.v. § 23 UrhG festzustellen: Übernommene Teile stellen keine persönliche geistige Schöpfung dar Deep-Links weisen keine Werkqualität auf Falls dies doch in Einzelfällen zutrifft, rechtfertigt es kein konkretes Verbot der gesamten Dienstleistung Schranken der Urheberrechte Referent: Thomas Franssen

Schranken der Urheberrechte Referent: Thomas Franssen Urteilsbeispiel 4 Urteil LG München, 01.03.2002 Begründung: Keine rechtswidrige Vervielfältigung gegeben Beklagte speichert nicht die gesamten Artikel Die Teile der Informationen, die die Beklagte übermittelt, müssen zwar von ihr gespeichert werden, aber: Ohne Kenntnis des einzelnen Artikels ist Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG nicht festzustellen Schranken der Urheberrechte Referent: Thomas Franssen

Schranken der Urheberrechte Referent: Thomas Franssen Urteilsbeispiel 4 Urteil LG München, 01.03.2002 Begründung: Unterlassungsanspruch nach §§ 97, 87a, 87b nicht gegeben Online-Angebot der Klägerin kann zwar als schutzfähige Datenbank angesehen werden,… Seitens der Beklagten werden allerdings keine wesentlichen Bestandteile entnommen Und es erfolgt auch keine systematische Entnahme unwesentlicher Bestandteile Schranken der Urheberrechte Referent: Thomas Franssen

Schranken der Urheberrechte Zitierfreiheit 5 UrhG § 51 Zitate Zulässig  Vervielfältigung, Verbreitung und öffentl. Wiedergabe, wenn... 1. einzelne Werke in ein selbstständiges wissenschaftl. Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden  Zweck des Zitats muss auf ernsthafter, methodischer Suche nach Erkenntnis liegen, nicht auf Unterhaltung Schranken der Urheberrechte Referent: Ronny Giera

Schranken der Urheberrechte Zitierfreiheit 5 UrhG § 51 Zitate Zulässig  Vervielfältigung, Verbreitung und öffentl. Wiedergabe, wenn... 2. bestimmte Stellen eines Werkes in einem selbstständigen Sprachwerk angeführt werden  lt. BVerfG kann auch ein großer Teil fremder Texte verwendet werden, wenn er integraler Bestandteil einer eigenständigen künstl. Aussage im neuen Werk wird Schranken der Urheberrechte Referent: Ronny Giera

Schranken der Urheberrechte Zitierfreiheit 5 UrhG § 51 Zitate Zulässig  Vervielfältigung, Verbreitung und öffentl. Wiedergabe, wenn... 3. bestimmte Stellen eines musikal. Werkes in einem selbstständigen musikal. Werk angeführt werden Schranken der Urheberrechte Referent: Ronny Giera

Schranken der Urheberrechte Zitierfreiheit 5 Zitat? ist die unveränderte Übernahme eines ganzen oder von Teilen eines Werkes Ist nur zulässig: mit Angabe von Quelle und Urheber ohne Überschreitung des durch den Zweck gebotenen Umfangs Zweck kann sein: Unterstützung des eigenen selbstständigen Werkes kritische Auseinandersetzung mit zitierten Gedanken Schranken der Urheberrechte Referent: Ronny Giera

Unentgeltliche Wiedergabe 6 UrhG § 52 Öffentliche Wiedergabe Die öffentliche Wiedergabe eines erschienen Werkes ist zulässig, wenn die Wiedergabe keinen Erwerbszweck des Veranstalters dient. (Abs. 1) Dem Urheber ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Ausnahme gilt nur für öffentliche bühnenmäßige Aufführungen (Abs. 3) Schranken der Urheberrechte Referent: Daniela Doppelreiter

Vervielfältigung zum privaten Gebrauch 7 UrhG § 53 Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. Für das Internet ist § 53 deshalb von Bedeutung, weil viele User das Internet allein für private Zwecke gebrauchen. Privater Gebrauch liegt nur vor, wenn das Werk zu Hause genutzt wird. Schranken der Urheberrechte Referent: Daniela Doppelreiter

Vervielfältigung zum privaten Gebrauch 7 UrhG § 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen Computerprogramme dürfen grundsätzlich nicht ohne Genehmigung kopiert werden Schranken der Urheberrechte Referent: Daniela Doppelreiter

Vervielfältigung zum privaten Gebrauch 7 Was ist kein privater Gebrauch? wenn Kopien für erwerbswirtschaftl. Zwecke gemacht werden in einem Seminar aufgeführt werden von juristischen Personen erstellt werden Schranken der Urheberrechte Referent: Daniela Doppelreiter

Vervielfältigung zum sonst. eig. Gebrauch 8 UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen 1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zwecke geboten ist, 2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist..., 3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt. Schranken der Urheberrechte Referent: Lidya Abdulahy

Vervielfältigung zum sonst. eig. Gebrauch 8 1. Zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch Frei Kopieren aus dem Internet darf man nur mit wissenschaftlichen Anliegen Darunter fallen z. B.:  Wissenschaftler und Forschungsinstitute  Studierende in ihrem Bereich  Privatleute mit wissenschaftlichen Bedürfnissen  Forschungseinrichtungen der Privatwirtschaft Schranken der Urheberrechte Referent: Lidya Abdulahy

Vervielfältigung zum sonst. eig. Gebrauch 8 1. Zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch Ganze Bücher und Zeitschriften dürfen nicht herunter geladen werden Geladene Werke dürfen nicht ohne die Zustimmung des Urhebers veröffentlicht und verbreitet werden Schranken der Urheberrechte Referent: Lidya Abdulahy

Vervielfältigung zum sonst. eig. Gebrauch 8 2. Aufnahme in ein eigenes Archiv Die Zustimmung des Urhebers ist bei Archivierung und Vervielfältigung nicht notwendig, wenn der Archivierende das Werkstück gekauft hat. Er kann es 11-mal vervielfältigen, das gilt aber nicht bei geliehenen Werken. Schranken der Urheberrechte Referent: Lidya Abdulahy

Vervielfältigung zum sonst. eig. Gebrauch 8 3. Funksendungen, Zeitungen und Zeitschriften vollständige Kopie ist nicht erlaubt Vervielfältigungen von Zeitungen sind erlaubt, wenn nicht 20% der gesamten Zeitung überschritten wird Rundfunksendungen dürfen ohne Genehmigung vervielfältigt werden, wenn die kopierende Person sich damit über Tagesfragen unterrichten will Schranken der Urheberrechte Referent: Lidya Abdulahy

Einführung eines Kopierschutzes 9 Urheberrechts-Richtlinie 3 Problembereiche Ausnahmen vom Vervielfältigungsrecht Vergütung des Urhebers Kontrolle  Transformation in nationales Recht Schranken der Urheberrechte Referent: Frank Essinger

Einführung eines Kopierschutzes 9 Regierungsentwurf (Juli 2002) Änderungen Neues Verwertungsrecht Echtes Verwertungsrecht für den Künstler Kopierschutz Schranken der Urheberrechte Referent: Frank Essinger

Einführung eines Kopierschutzes 9 UrhG § 95a Schutz technischer Maßnahmen Verbot der Umgehung des Kopierschutzes (Abs. 1) Ohne Zustimmung des Rechtsinhabers Ausgestaltung der Maßnahmen (Abs. 2, 3) Definition (Technische Maßnahmen) Verbote (Herstellung, Verkauf, Einfuhr usw.) Schranken der Urheberrechte Referent: Frank Essinger

Einführung eines Kopierschutzes 9 UrhG § 95b Durchsetzung v. Schrankenbestimmungen Gebrauch des Schutzgegenstandes (Abs. 1) Rechtsinhaber muss Begünstigten notwendige Mittel zur Verfügung stellen Rechtmäßigkeit muss vorliegt Inanspruchnahme bei Verstoß (Abs. 2) Begünstigter hat kein Selbsthilferecht Klage Schranken der Urheberrechte Referent: Frank Essinger

Einführung eines Kopierschutzes 9 UrhG § 95d Kennzeichnungspflicht Verbraucherschutz Schranken der Urheberrechte Referent: Frank Essinger

Einführung eines Kopierschutzes 9 Das neue Urheberrecht, mögliche Praxis und Folgen Neues Urheberrecht in Kraft getreten im September 2003 Wichtigste Änderungen: § 53 Recht auf private Kopie §§ 95a – d UrhG § 53 Private Kopie weiterhin erlaubt, jedoch nicht bei Medien § 95a Schranken der Urheberrechte Referent: Carsten Deibicht

Einführung eines Kopierschutzes 9 Mögliche Praxis Fragen und Antworten Kopien die vor September 2003 erstellt wurden: Recht gilt nicht rückwirkend §§ 95a – d UrhG § 53 Abs. 1 Private Kopie weiterhin erlaubt, jedoch nicht bei Medien mit wirksamen Kopierschutz Schranken der Urheberrechte Referent: Carsten Deibicht

Einführung eines Kopierschutzes 9 Mögliche Praxis Fragen und Antworten Nutzung von Kopiersoftware: für privaten Gebrauch nicht strafbar jedoch nicht für nach § 95a geschützte Medien UrhG § 95a Abs. 2 Schranken der Urheberrechte Referent: Carsten Deibicht

Einführung eines Kopierschutzes 9 Mögliche Praxis Fragen und Antworten Umwandlung von Stücken z.B. in das MP3 Format: nicht erlaubt / rechtswidrig §§ 95a – d Umgehung des Kopierschutzes es wird nur das Medium erworben Schranken der Urheberrechte Referent: Carsten Deibicht

Einführung eines Kopierschutzes 9 Mögliche Praxis Fragen und Antworten Analoge Kopien z.B. von CD-Player zum PC: erlaubt, wenn Anlage mit Soundkarte verbunden Analoge Vervielfältigung weiterhin erlaubt UrhG § 53 Abs. 2 (…) eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet (…) Schranken der Urheberrechte Referent: Carsten Deibicht

Einführung eines Kopierschutzes 9 Mögliche Praxis Fragen und Antworten Strafen für private Kopie / Upload geschützter Werke: Schadensersatz z.B. bei Upload von MP3 -> 5-6 stellige Forderung UrhG § 106 Verbreitung, Strafbar bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe Schranken der Urheberrechte Referent: Carsten Deibicht

Einführung eines Kopierschutzes 9 Mögliche Praxis Fragen und Antworten Kopieren von Computerprogrammen: keine Änderung, vorher ebenfalls nicht erlaubt Vervielfältigung nur mit Zustimmung UrhG § 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen Schranken der Urheberrechte Referent: Carsten Deibicht

Einführung eines Kopierschutzes 9 Mögliche Praxis Ausblick Abschaffung der Privatkopie: „Rückführung der Privatkopie in ein Exklusivrecht“ „Wozu noch Privatkopie?“ Schranken der Urheberrechte Referent: Carsten Deibicht

Schranken der Urheberrechte Quellenangabe Rainer Erd, OnlineRecht kompakt ChipOnline c‘t 21/2003 Urheberrechtsgesetz, Stand 13.09.2003 Bundesgesetzblatt Nr. 46 vom 12.09.2003 www.ifpi.de/news/318/positionspapier.pdf Schranken der Urheberrechte

Danke für die Aufmerksamkeit Schranken der Urheberrechte unter der Adresse http://nerzul.beisst-dich.net/urhrecht sind folgende Informationen zum Thema zu finden: diese Präsentation das neue Urheberrecht von Sept. 2003 das gesamte Bundesgesetzblatt von 12.09.2003 Schranken der Urheberrechte