Das neue Versorgungsausgleichsrecht

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Das neue Versorgungsausgleichsrecht Richterin am Amtsgericht Ruth-Maria Eulering, Bundesministerium der Justiz, Referat I A 3

Übersicht Anlass und Ansatz der Reform – Alternativen? Wesentliche Neuregelungen Überblick über die gesetzlichen Vorschriften Einzelpunkte Gang durch das Verfahren Beispielsfälle

Reformbedarf: Verfehlung der Halbteilung Fehlerhafte Prognosen Wertverzerrungen durch geltendes Ausgleichssystem Ausgleichsreste Nachgelagerter schuldrechtlicher und verlängerter schuldrechtlicher Ausgleich wird nicht geltend gemacht

Reformbedarf: unflexibles Expertenrecht

Reformbedarf: unflexibles Expertenrecht Komplexes Rechtsgebiet, nur für Experten verständlich, anwenderunfreundlich Überforderung der beteiligten Akteure: Gerichte, Anwälte, Eheleute Wenige Vereinbarungen, weil das Verständnis für das Ausgleichssystem fehlt und die rechtlichen Spielräume gering sind

Reformbedarf: Verschärfung durch Strukturwandel Zunahme der Vielfalt der Versorgungen Rückgang der Bedeutung der gesetzlichen Rentenversicherung Veränderte „Dynamiken“ der Versorgungen: Unterschied zwischen „volldynamischen“ und nicht „nicht-volldynamischen“ Anrechten ist obsolet Abweichungen von den prognostischen Annahmen des Bewertungs- und Ausgleichssystems Anteil an der Gesamtversorgung Gesetzliche Rentenversicherung Private und be-triebliche Vorsorge Rentenjahrgang 2004 70% 30% Rentenjahrgang 2034 50%

Bisherige Reformansätze: „Reparaturgesetze“ 1983 Einführung der freiwilligen Realteilung 1986 Einführung „Supersplitting“ Einführung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Einführung Abänderungsverfahren 1992 Rentenüberleitung > Faktisches Moratorium des Versorgungsausgleichs in „Ost-West-Fällen“ 1984, 2003 und 2006 Überarbeitung der Barwertverordnung Bundesverfassungsgericht 2006: Zweifel an Verfassungsmäßigkeit 1977 1983 1986 1992 2003 2006 1.9.2009

Reformergebnis: VAStrRefG v. 3.4.2009 in BGBl I 700 Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) Art. 1 Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) Art. 2 Änderung des FamFG Art. 3 – 22 Änderung anderer Gesetze (u.a. SGB VI, EStG, GKG) Art. 5 Bundesversorgungsteilungsgesetz (BVersTG) und Folgeänderungen in BeamtVG (Art.6), SVG (Art.8) Art. 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (BarwertVO, VAHRG, VAMWG, VAÜG)

Ziel der Reform Gerechte Teilungsergebnisse Verständliches Recht Flexible Regelungen Reduzierung und Austarierung der Belastungen aller Beteiligten Alternativen?

Übersicht Anlass und Ansatz der Reform Wesentliche Neuregelungen Überblick über die gesetzlichen Vorschriften Einzelpunkte Gang durch das Verfahren Beispielsfälle

Neu: Der Grundsatz der internen Teilung Jedes Anrecht wird separat geteilt, und zwar grds. innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems Teilungsgegenstand ist die jeweilige Bezugsgröße des Versorgungssystems Einbeziehung auch von Kapitalleistungen in der bAV

Neu: Der Grundsatz der internen Teilung Vorzüge der internen Teilung: Gerechte Teilhabe durch Teilhabe an den Chancen und Risiken des Versorgungssystems Notwendigkeit der Vergleichbarkeit entfällt – keine Barwert-Verordnung mehr! Vollständiger Ausgleich schon im Wertausgleich bei der Scheidung; keine „Ausgleichsreste“ Beendigung des faktischen Ausgleichs-Moratoriums in „Ost-West-Fällen“

Neu: Ausnahmsweise externe Teilung Drei Fälle der externen Teilung: Versorgungsträger wünscht eine zweckgebundene Abfindung und die ausgleichsberechtigte Person stimmt zu Auf Verlangen des Versorgungsträgers im Falle kleinerer Ausgleichswerte – auch ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person Auf Verlangen des Versorgungsträgers für Anrechte aus internen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung Vorzüge der externen Teilung: Entlastung der Versorgungsträger Ausgleichsberechtigte Person kann Zielversorgung wählen und ihre Versorgungen bündeln Aber: Keine externe Teilung gegen den Willen des Versorgungsträgers, damit kein erzwungener Kapitalabfluss

Neu: Ausnahmen von der Teilung Vier Fallgruppen: Vereinbarungen Kurze Ehezeit (3 Jahre) Geringfügige Differenz der Ausgleichswerte gleichartiger Anrechte Kleine Ausgleichswerte Vorzüge der Ausnahmen vom Ausgleich: Entlastung aller Beteiligten, insbesondere auch der Versorgungsträger Kürzere Verfahrensdauer

Neu: Mehr Spielräume, Rechts- vereinfachung Mehr Gestaltungsspielräume: Spielräume für die Ehegatten, die Familiengerichte und die Versorgungsträger Bei Vereinbarungen entfallen Genehmigungspflicht und Jahresfrist Rechtsvereinfachung: Zusammenfassung der drei Gesetze in einem VersAusglG Aufgaben nach Kompetenz Steuerrechtliche Begleitung

Übersicht Anlass und Ansatz der Reform Wesentliche Neuregelungen Überblick über die gesetzlichen Vorschriften Einzelpunkte Gang durch das Verfahren Beispielsfälle

Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) (Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG) Inhaltsübersicht T e i l 1 D e r V e r s o r g u n g s a u s g l e i c h T e i l 2 W e r t e r m i t t l u n g T e i l 3 Ü b e r g a n g s v o r s c h r i f t e n

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit FamFG § 219 Beteiligte § 220 Auskunftspflicht § 221 Erörterung, Aussetzung § 222 Durchführung der externen Teilung § 223 Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung § 224 Entscheidung über den Versorgungsausgleich § 225 Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung § 226 Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung § 227 Sonstige Abänderungen § 228 Zulässigkeit der Beschwerde § 229 Elektronischer Rechtsverkehr Familiengerichten ./. Versorgungsträger

Übersicht Anlass und Ansatz der Reform Wesentliche Neuregelungen Überblick über die gesetzlichen Vorschriften Einzelpunkte Gang durch das Verfahren Beispielsfälle

Was wird ausgeglichen? § 2 VersAusglG: auszugleichende Anrechte Anwartschaften auf Versorgungen / Ansprüche auf laufende Versorgungen aus Arbeit oder Vermögen zur Absicherung im Alter oder bei Invalidität auf eine Rente gerichtet, neu: bei bAV und AltZertG auch Kapitalleistungen! soweit in der Ehezeit erworben (= Ehezeitanteil, § 1 Abs. 1 VersAusglG)

In welcher Höhe wird es ausgeglichen? § 5 VersAusglG: Wertbestimmung § 5 VersAusglG: Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert neu: durch Versorgungsträger Berechnung des Ehezeitanteils (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) in Form der maßgeblichen Bezugsgröße Stichtag Ehezeitende (§ 3 Abs. 1 2. HS VersAusglG) Vorschlag für einen Ausgleichswert (§ 1 Abs. 2 VersAusglG) Vorschlag für einen korrespondierenden Kapitalwert (§ 47 VersAusglG) Rentenbetrag bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung (§§ 20,21 und 25, 26 VersAusglG) Wertermittlung nach §§ 39 bis 47 VersAusglG

Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen Wie wird es ausgeglichen? §§ 9 – 19 VersAusglG: Der Wertausgleich bei der Scheidung § 9 Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen Dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen alle Anrechte, es sei denn, die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach § 19 fehlt. (2) Anrechte sind in der Regel nach den §§ 10 bis 13 intern zu teilen. (3) Ein Anrecht ist nur dann nach den §§ 14 bis 17 extern zu teilen, wenn ein Fall des § 14 Abs. 2 oder des § 16 Abs. 1 oder 2 vorliegt. (4) Ist die Differenz beiderseitiger Ausgleichswerte von Anrechten gleicher Art gering oder haben einzelne Anrechte einen geringen Ausgleichswert, ist § 18 anzuwenden.

Anrechts- bezogene Teilung Versorgungs- ausgleich Wie wird es ausgeglichen? §§ 9 – 19 VersAusglG: Der Wertausgleich bei der Scheidung Anrechts- bezogene Teilung Versorgungs- ausgleich kein Versorgungs- ausgleich systeminterne Saldierung ist vorgesehen! Vereinbarung interne Teilung externe Teilung geringer Wert Vereinbarung geringe Differenz kurze Ehe auf Verlangen

Wie wird es ausgeglichen? §§ 10 – 14 VersAusglG: Die interne Teilung § 10: Übertragung eines Anrechts beim selben Versorgungsträger § 11: Gewährleistung einer gleichwertigen Teilhabe § 13: Kostenabzug möglich § 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG - eigenständiges Anrecht - vergleichbar gesichert z.B.: nur Abtretung § 11 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG - Wert = Ausgleichswert - vergleichbare Wertentwicklung z.B.: Abkoppelung von Rentenanpassung § 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG - gleicher Risikoschutz Bei Reduktion auf Alter: Kompensation z.B.: nur Altersrente ohne Wertausgleich

Wie wird es ausgeglichen? §§ 10 – 14 VersAusglG: Die interne Teilung Prüfen: Berechnung des Ehezeitanteils/Ausgleichswerts Plausibilität Teilungsbestimmungen, z. B. „Muster einer Ordnung für die interne und (optional) externe Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung)“, Satzungen, Betriebliche Regelungen Rechtsfolgen bei Fehlen/Fehlern: Anwendung der gesetzlichen Regeln

Wie wird es ausgeglichen? §§ 10 – 14 VersAusglG: Die interne Teilung Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Är z t e , Z a h n ä r z t e und T i e r ä r z t e SATZUNG & GESETZ v. 1. Januar 2009 § 46 Sonderbestimmung zum Versorgungsausgleich (Fassung ab 01.07. 2009) (1) Ist ein Teilnehmer in einem Versorgungsausgleichsverfahren ausgleichspflichtig, findet die interne Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) statt. (2) Hat das Familiengericht die Ruhegeldanwartschaft oder den Ruhegeldanspruch rechtskräftig begründet, werden von der Versorgungsanstalt die zugrunde liegenden Leistungszahlen und Versorgungsabgaben ermittelt, dem verpflichteten Eheteil (Teilnehmer) gekürzt und dem berechtigten Eheteil zugeteilt. Die Kürzung kann ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages abgewendet werden, der sich aktuell aus den dem ausgleichsberechtigten Eheteil übertragenen Leistungszahlen berechnet. Sind beide Ehegatten Teilnehmer der Versorgungsanstalt und sind derer beider Anrechte intern geteilt, findet eine Verrechnung statt. Ist nur ein Ehegatte Teilnehmer, wird der andere Ehegatte allein durch die interne Teilung nicht Teilnehmer. (3) Bei der internen Teilung ist der Anspruch des ausgleichsberechtigten Eheteils auf eine Altersversorgung nach § 25 Abs. 4 und 5 beschränkt; der Anspruch erhöht sich hierfür um 12 v.H. Für das durch eine interne Teilung begründete Anrecht gelten die §§ 24 Abs. 3, 4 und 6, 25 Abs. 4 und 5, 29 Abs. 5 und 34 Abs. 2 und 4 sinngemäß; das Gleiche gilt bezüglich § 25a für Kinder aus der Ehe mit dem Teilnehmer. (4) Erfolgt der Versorgungsausgleich nach dem Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG), gilt § 46 in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung.

Wie wird es ausgeglichen? §§ 10 – 14 VersAusglG: Die interne Teilung

Wie wird es ausgeglichen? § 14 VersAusglG: Die externe Teilung Drei Fälle der externen Teilung: Versorgungsträger wünscht eine zweckgebundene Abfindung und die ausgleichsberechtigte Person stimmt zu (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG) Auf Verlangen des Versorgungsträgers im Falle kleinerer Ausgleichswerte – auch ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG) Höhere Wertgrenzen für die internen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (§ 17 VersAusglG) Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger (geeigneter Zielversorgungsträger, § 15 VersAusglG) nach Wahl der ausgleichsberechtigten Person

Wie wird es ausgeglichen Wie wird es ausgeglichen? §§ 14,17 VersAusglG: Wertgrenzen bei der externen Teilung Vereinbarung zwischen ausgleichsberechtiger Person und Versor-gungsträger § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG keine Wertgrenze Einseitiges Gestaltungs-recht des Versorgungs-trägers § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG Ausgleichswert: 6.048,- € als Kapitalwert, 50,40 € als Rentenbetrag (240 % bzw. 2% der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV) Einseitiges Gestaltungs-recht des Versorgungs-trägers bei internen Durchführungswegen der betrAV § 17 VersAusglG Ausgleichswert: 64.800,- € als Kapitalwert (Beitragsbemessungsgrenze in der ges. RV)

Wie wird es ausgeglichen? Ausnahmetatbestände Vier Fälle: Vereinbarungen Kurze Ehezeit von bis zu drei Jahren (§ 3 Abs. 3 VersAusglG) Geringfügige Differenz der Ausgleichswerte (§ 18 Abs. 1 VersAusglG) Kleine Ausgleichswerte (§ 18 Abs. 3 VersAusglG)

Wie wird es ausgeglichen? Ausnahmebedingungen Vereinbarungen der Eheleute §§ 6 bis 8 VersAusglG keine Wertgrenze Kurze Ehedauer von bis zu drei Jahren (außer: Antrag eines Ehegatten) § 3 Abs. 3 VersAusglG 3 Jahre Ehedauer (keine Wertgrenze) Geringfügige Differenz der Ausgleichswerte von Anrechten gleicher Art (Ausnahme: Ausgleich ist geboten) § 18 Abs. 1 VersAusglG Wertunterschied: 3.024,- € als Kapitalwert, 25,20 € als Rentenbetrag (120 % bzw. 1 % d. Bezugs-größe § 18 Abs. 1 SGB IV) Kleiner Ausgleichswert (Ausnahme: Ausgleich ist geboten) § 18 Abs. 2 VersAusglG Ausgleichswert: w.o.

Wie wird es ausgeglichen? §§ 6 – 8 VersAusglG: Vereinbarungen Individuelle Lösungen – mehr Spielräume: Gesamtregelung der Scheidungsfolgen Teilausschluss Komplettausschluss schuldrechtlicher Ausgleich Weiter: notarielle Form oder Anwaltsvergleich vor Gericht Weiter: Inhalts- und Ausübungskontrolle Frist des § 1408 Abs. 2 S. 2 BGB entfällt Genehmigungserfordernis des § 1587 o BGB entfällt

Wie wird es ausgeglichen Wie wird es ausgeglichen? §§ 20 – 26 VersAusglG: Ausgleichsansprüche nach der Scheidung Anwendungsbereich: nicht ausgleichsreife Anrechte (§ 19 VersAusglG) Nicht hinreichend verfestigte Anrechte Abzuschmelzende Anrechte Unwirtschaftlicher Ausgleich Anrechte bei ausländischen Versorgungsträgern Vereinbarungen Verfallbare Anteile Ausgleichsformen: Ausgleichsrente (§ 20 VersAusglG) Abtretung (§ 21 VersAusglG) Abfindung (§ 23 VersAusglG) Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung (§§ 25, 26 VersAusglG)

Welche Werte sind zu teilen? §§ 39 – 47 VersAusglG: Wertermittlung Grundsatz: unmittelbare Bewertung der Anrechte in der jeweiligen Bezugsgröße (§ 39 VersAusglG), also z.B. Entgeltpunkte (s. auch § 43 VersAusglG) oder Kapital Ausnahme, wenn das nicht möglich: zeitratierliche Bewertung (§ 40 VersAusglG), also z. B. Beamtenversorgung (s. auch § 44) Sondervorschriften für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43), aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis (§ 44), für Betriebsrenten (§ 45) und für Privatversicherungen (§ 46) Der statistische Durchschnittsverdiener erwirbt im Laufe seines aktiven Erwerbsle-bens von 45 Jahren insgesamt 45 Entgeltpunkte. Bei einem aktuellen Rentenwert von 26,56 € (bis zum 30.6.2009) pro Entgeltpunkt ergibt sich mithin eine Bruttoaltersrente von 1.195,20 €. Tatsächlich beträgt bei 16.770.372 Altersrentnern die statistische Durchschnittsrente ca. 784 € pro Monat.

§ 45 VersAusglG: Bewertung von Anrechten nach dem Betriebsrentengesetz Übertragungswert (§ 4 Abs. 5 BetrAVG) Direktzusage Unterstützungskasse BetrAVG Vorrangig: Unmittelbare Bewertung (§ 39) Direktversicherung Pensionskasse Pensionsfonds Rentenbetrag (§ 2 BetrAVG) Nachrangig: Zeitratierliche Bewertung (§ 40)

§ 45 VersAusglG: Bewertung von Anrechten nach dem Betriebsrentengesetz Portabilitätswert:

§ 45 VersAusglG: Bewertung von Anrechten nach dem Betriebsrentengesetz Rentenbetrag:

§ 46 VersAusglG: Bewertung von Anrechten aus Privatversicherungen § 169 Abs. 3 VVG Deckungskapital und Überschüsse Rückkaufswert Zeitwert und Überschüsse § 169 Abs. 4, 7 VVG § 176 VVG a.F. Zeitwert und Überschüsse Ohne Stornokosten bei Altverträgen

§ 46 VersAusglG: Bewertung von Anrechten aus Privatversicherungen Deckungskapital Anfang ./. Ende der Ehezeit: 5.759,75 € Aber: Deckungskapitalanstieg der in der Ehe erbrachten Beiträge: 3.142,61 € + Zinsen > Differenzrente ermitteln?

§ 47 VersAusglG: korrespondierender Kapitalwert als Hilfswert bei Vereinbarungen, Härtefallregelungen, Ausschlusstatbeständen (Billigkeit), s. § 47 Abs. 1, 5 VersAusglG Wert bildend: Leistungsspektrum, Wertentwicklung, Finanzierungsverfahren, Insolvenzschutz Kosten für ein Anrecht in Höhe des „Einkaufspreises“: der Betrag, mit dem für die ausgleichspflichtige Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen wäre - GRV und Beamtenversorgung: Wert der Entgeltpunkte zum Stichtag (Rentenwerte), § 47 Abs. 3 VersAusglG - BAV (sofern kein Kapitalwert vorhanden): Übertragungswert, § 47 Abs. 4 VersAusglG [nicht bei öffentlich-rechtlichen Zusatz- versorgungen] - Barwert, § 47 Abs. 5 VersAusglG

Anpassungsfälle (1): §§ 33, 34 VersAusglG - Anpassung wegen Unterhalts (bisheriger § 5 VAHRG) neu: - Zuständigkeit des Familiengerichts - Aussetzung in Höhe des ermittelten gesetzlichen Unterhaltsanspruchs - neue Unterhaltsberechnung erforderlich Alle Anpassungsvorschriften gelten nur für die Regelsicherungssysteme!

Anpassungsfälle: §§ 35,36 VersAusglG – wegen Invalidität und besonderer Altersgrenze §§ 35, 36 VersAusglG: Anpassung wegen Invalidität oder ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden Altersgrenze neu: - Ausgleichs eines möglichen Nachteils der anrechtsbezogenen Teilung - Aussetzung in Höhe der Ausgleichswerte, die nicht „fließen“

Anpassungsfälle: §§ 37,38 VersAusglG - Anpassung wegen Tod §§ 37, 38 VersAusglG: Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person (bisheriger § 4 VAHRG) neu: - Bezugsdauer bis 36 Monate - nur Bezug der ausgleichsberechtigten Person selbst - Korrektur ex nunc Alle Anpassungsvorschriften gelten nur für die Regelsicherungssysteme!

Korrektur möglich? §§ 225, 226 FamFG - Abänderung der Entscheidung § 225, 225 FamFG: Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung (bisheriger § 10a VAHRG) neu: - nachträgliche wesentliche Wertänderung eines Anrechts - in Höhe von > 5 % und > 1% SGB IV - nachträgliche rechtliche oder tatsächliche Änderung - Änderung nur des Ausgleichs des betroffenen Anrechts - Die Vorschrift gilt nur für die Anrechte aus den Regelsicherungssystemen

Wann gilt das neue Recht? §§ 48 – 54 VersAusglG - Übergangsbestimmungen Altes Recht für schon eingeleitete Verfahren Neues Recht für ab Inkrafttreten eingeleitete Verfahren außer: Abgetrennte, ausgesetzte oder ruhende VA-Verfahren Ab 1.10.2010: alle nicht entschiedenen VA-Verfahren 1. Instanz 1.9.2009 1.10.2010 Altes Recht Neues Recht Neues Recht Abtrennung, Aussetzung Neues Recht Abtrennung Aussetzung Neues Recht

Wann gilt das neue Recht Wann gilt das neue Recht? §§ 51,52 VersAusglG: Abänderung einer Entscheidung Saldoausgleich nach altem Recht nachträgliche Wertänderung eines Anrechts (§ 51 Abs. 2) Wertverzerrung durch BarwertVO (§ 51 Abs. 3) Anrechtsbezogene Prüfung nach neuem Recht Wertvergleich nach tatsächlichen Rentenwerten Anrechtsbezogener Ausgleich nach neuem Recht (§ 51 Abs. 1) Schuldrechtliche Korrektur ist vorrangig, sofern noch möglich (§ 51 Abs. 4)

Übersicht Anlass und Ansatz der Reform Wesentliche Neuregelungen Überblick über die gesetzlichen Vorschriften Einzelpunkte Gang durch das Verfahren Beispielsfälle

Scheidungsantrag beim FG Amtswegiges Verfahren! Im Fall, dass: Ehe kürzer als 3 Jahre Vereinbarung über VA (Ausschluss) Erklärung der Eheleute, dass Vereinbarung beabsichtigt Zustellung des Antrags und Terminbestimmung Versorgungsträger werden nicht beteiligt Ansonsten: Festsetzung der Ehezeit Zustellung des Antrags und der Auskunftsersuchen an Ehegatten/Anwälte mit Fristsetzung

Auskunftsersuchen des Gerichts - neu-

Auskunftsersuchen, § 220 FamFG Welche Versorgung? Welche Grundlage (Vertrag, Satzung, Betriebsvereinbarung pp.)? Welcher Ehezeitanteil (§ 5 Abs. 1 VersAusglG)? Welcher Ausgleichswert (§ 5 Abs. 3 VersAusglG)? Ggfs. Kostenabzug Ggfs. welcher korrespondierende Kapitalwert (§ 47 VersAusglG)? einschließlich Berechnung: Berechnungsverfahren, Annahmen der Berechnung, Zinssatz, Sterbetafeln, vgl. § 285 Nr. 24 HGB-E Angaben über Durchführung der internen Teilung einschließlich Teilungsanordnung oder Erklärung über Antrag auf Durchführung der externen Teilung (§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 17 VersAusglG)

Prüfung durch FamFG Gleichzeitig: Übersendung an Eheleute/Anwälte Fristsetzung für Stellungnahme zu Wertangaben und ggfs. Einverständniserklärung betr. externe Teilung und Benennung einer Zielversorgung (§ 222 Abs. 1 FamFG) Prüft: ermittelte Werte Teilungsbestimmungen Abfindungsverlangen ggfs. Nachfrage beim Versorgungsträger (telefonisch, schriftlich) Dann: Weiterleitung und Klärung der Einwände/Fragen an Versorgungsträger Terminbestimmung

Termin, § 221 FamFG Erörterung des Ausgleichs mit Eheleuten und ihren VertreterInnen (§ 221 Abs. 1 FamFG): Reichweite, „Bilanzierung“ nicht ausgleichsreife Anrechte Vereinbarung (§§ 6 – 8 VersAusglG)? Ausschluss nach § 18 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG? (Teil-)Ausschluss nach § 27 VersAusglG (Unbilligkeit)? externe Teilung > Zielversorgung?

Mögliche Tenorierung – interneTeilung

Mögliche Tenorierung – externeTeilung

Beschwerde, § 58 FamFG Berechtigung: bei Beeinträchtigung in Rechten, § 59 FamFG Frist: ein Monat ab Bekanntgabe, § 63 FamFG Einlegung: erstinstanzliches Gericht, § 64 Abs. 1 FamFG Form: Beschwerdeschrift, § 64 Abs. 2 FamFG Begründungszwang, § 65 Abs. 1 FamFG Beispiele: Gericht hält Kostenabzug in Höhe von 3,5% für übersetzt Gericht hat Ausgleichswert fehlerhaft übernommen/ermittelt Gericht hat falsche Teilungsform gewählt Gericht hat Billigkeitsprüfung unterlassen pp.

Übersicht Anlass und Ansatz der Reform Wesentliche Neuregelungen Überblick über die gesetzlichen Vorschriften Einzelpunkte Gang durch das Verfahren Beispielsfälle

1. Kurze Ehe Die Eheleute haben am 1.5.2007 geheiratet; Ehezeitende ist der 30.9.2009. Variante a): Ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs unterbleibt. Variante b): Ein Antrag wird gestellt. Das Gericht holt Auskünfte ein. > Ehefrau Ehemann Versorgungsträger Ehezeitanteil Ausgleichswert DRV Bund 2,32 EP 1,16 EP 2,8 EP 1,4 EP

1. Kurze Ehe Variante a): „Der Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt.“ Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 3 VersAusglG, § 224 Abs. 3 FamFG. Variante b): Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 1 VersAusglG, § 224 Abs. 3 FamFG.

2. „Standardfall“ – bisheriges Recht M, 54 Jahre ./. EF, 52 Jahre Ehezeit: 1.5.1998 bis 30.9.2008 EM EF DRV Hessen 500,- € Rente DRV Bund: 280,- € Rente

2. „Standardfall“ – neues Recht EM, 54 Jahre ./. EF, 52 Jahre Ehezeit: 1.5.1999 bis 30.9.2009 EM EF Werte DRV Hessen 18,82 EP 9,41EP 57.824,- € DRV Bund 10,54 EP 5,27 EP 32.384,- € Ehezeitanteil Ausgleichswert korr. Kapitalwert

2. „Standardfall“ – neues Recht Tenor: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der DRV Hessen (Versicherungskonto-Nr. 52 200755 K SS) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 9,41 Entgeltpunkten auf das Konto 63 150857 K XX bei der DRV Bund bezogen auf den 30.9.2009 übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Bund (Versicherungskonto 63 150857 K XX) zu Gunsten des Ehemanns ein Anrecht in Höhe von 5,27 Entgeltpunkten auf das Konto 52 200755 K SS) bei der DRV Bund bezogen auf den 30.9.2009 übertragen. Rechtsgrundlage: Materiellrechtlich: § 10 Abs. 1 VersAusglG; § 10 Abs. 2 VersAusglG (Verrechnung durch Versorgungsträger)

3. Fall: „Hausfrauenehe“- bisheriges Recht M, 54 Jahre ./. EF, 52 Jahre Ehezeit: 1.5.1998 bis 30.9.2008 EM EF DRV Hessen 500,- € Rente DRV Bund 280,- € Rente BayerAG 400,- € Rente

3. Fall: „Hausfrauenehe“ – neues Recht EM, 54 Jahre ./. EF, 52 Jahre Ehezeit: 1.5.1999 bis 30.9.2009 EM EF DRV Hessen: 18,82 EP 9,41 EP 57.824,- € DRV Bund: 10,54 EP 5,27 EP 32.384,- € Ehezeitanteil Ausgleichswert korr. Kapitalwert BayerAG: 400,- € 195,- € Rente 50.000,- €

3. Fall: „Hausfrauenehe“ – neues Recht Tenor: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der DRV Hessen (Versicherungskonto-Nr. 52 200755 K SS) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 9,41 Entgeltpunkten auf das Konto 63 150857 K XX bei der DRV Bund bezogen auf den 30.9.2009 übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Bund (Versicherungskonto 63 150857 K XX) zu Gunsten des Ehemanns ein Anrecht in Höhe von 5,27 Entgeltpunkten auf das Konto 52 200755 K SS) bei der DRV Bund bezogen auf den 30.9.2009 übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der BayerAG (Pers.-Nr. 1269M) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 195,- € mtl. nach Maßgabe der Satzung vom 10.8.2009. Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 1 VersAusglG; § 10 Abs. 2 VersAusglG Angemessener Kostenabzug bei internen Teilung, § 13 VersAusglG

4. Fall: mehrere Versorgungen – bisheriges Recht M, 54 Jahre ./. EF, 52 Jahre Ehezeit: 1.5.1998 bis 30.9.2008 EM EF GRV: 500,- € Rente GRV: 280,- € Rente bAV: 400,- € Rente dynamisiert: 226,79 € Private LV: 10.800,- € dyn.: 47,91 € Rente Riesterrente: 2.600,- € dyn.: 11,54 € Rente

4. Fall: mehrere Versorgungen – neues Recht EM, 54 Jahre ./. EF, 52 Jahre Ehezeit: 1.5.1999 bis 30.9.2009 EM EF Werte DRV Hessen: 18,82 EP > 9,41EP > 57.824,- € DRV Bund: 10,54 EP > 5,27 EP > 32.384,- € Ehezeitanteil Ausgleichswert korr. Kapitalwert Z-AG (bAV): 400,- € > 195,- € Rente mtl. > 46.800,- € Cordelia-LV: 10.800,-€ > 5.238,-€ Riesterrente: 2.600,- € > 1.300,- €

4. Fall: mehrere Versorgungen – neues Recht Tenor: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der DRV Hessen (Versicherungskonto-Nr. 52 030455 M IU) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 9,41 Entgeltpunkten auf das Konto 63 200557 M LK bei der DRV Bund bezogen auf den 30.9.2009 übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Bund (Versicherungskonto 63 200557 M LK) zu Gunsten des Ehemanns ein Anrecht in Höhe von 5,27 Entgeltpunkten auf das Konto 52 030455 M IU) bei der DRV Bund bezogen auf den 30.9.2009 übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Z-AG (ID-Nr. 5432M) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 195,- € mtl. nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung vom 20.7.2009 bezogen auf den 30.9.2009 übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Cordelia-Lebensversicherung 4711-666-XYZ zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 5.238,- € nach Maßgabe des Tarifs AB5122 der AVB vom 4.3.2009 bezogen auf den 30.11.2009 übertragen. Im Übrigen findet der Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 1 VersAusglG; § 10 Abs. 2 VersAusglG, § 18 Abs. 2 VersAusglG Angemessener Kostenabzug bei internen Teilung, § 13 VersAusglG, § 224 Abs. 3 FamFG

5. Fall: Beamtenehe – neues Recht EM, 54 Jahre ./. EF, 50 Jahre Ehezeit: 1.3.1995 - 31.10.2009 EM EF Werte DRV Westfalen: 25,2 EP 12,6 EP 77.426,- € Land NRW: 800,- € 400,- € 90.366,48 € Ehezeitanteil Ausgleichswert Korr. Kapitalwert Fa. B-AG: 280,- € Rente aus Direktzusage 140,- € Rente 33.600,- € verlangt externe Teilung Riesterrente : 6.600,- € 3.300,- € Proselia-LV : 6.000,- € 2.910,- € ist Zielversorgung

5. Fall: Beamtenehe – neues Recht Tenor: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der DRV Westfalen (Versicherungskonto-Nr. 51 190455 D SS) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 12,6 Entgeltpunkten auf ein zu errichtendes Konto bei der DRV Bund bezogen auf den 31.10.2009 übertragen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau beim Land NRW (LBV Pers.-Nr. 2398h X) zu Gunsten des Ehemanns ein Anrecht in Höhe von 400,- € monatlich bei der DRV Westfalen auf dem Konto Nr. 51 190455 D SS bezogen auf den 31.10.2009 begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der B-AG (ID-Nr. 1818D) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 33.600,- € bei der Cordelia-Versicherung nach Maßgabe der AVB vom 18.8.2009 bezogen auf den 31.10.2009 begründet. Die Fa. B-AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Cordelia-Versicherung zu zahlen. Im Übrigen findet der Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1, §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 17, § 15 VersAusglG §§ 222, 224 Abs. 3 VersAusglG

6. Fall: Bundesbeamtenehe – neues Recht EM, 38 Jahre ./. EF, 38 Jahre Ehezeit: 1.6.2001 - 31.10.2009 EM EF Werte DRV Rheinland: 14,2 EP 7,1 EP 43.628,94 Bund: 290,- € 145,- € 32.757,85 € Ehezeitanteil Ausgleichswert Korr. Kapitalwert Zutphen-AG: 22.378,- € verfallbar All-Versicherung: 6.000,- € 2.910,- €

6. Fall: Bundesbeamtenehe – neues Recht Tenor: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Bundesrepublik Deutschland zu Gunsten des Ehemanns ein Anrecht in Höhe von 145,- € monatlich bezogen auf den 31.10.2009 übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemanns bei der DRV Rheinland (Versicherungs-Konto Nr. 53 300371 H KK) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 7,1 EP bezogen auf den 31.10.2009 übertragen. Im Übrigen findet der Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 1, BVersTG, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1 VersAusglG § 224 Abs. 3 und Abs. 4 FamFG

7. Fall: Gastarbeiter-Ehe – neues Recht EM, 42 Jahre ./. EF, 40 Jahre Ehezeit: 1.5.1999 bis 30.9.2009 EM EF Werte DRV Hamburg: 8 EP 4 EP 24.580,- € DRV Rheinland: 18 EP 9 EP 55.304,- € Ehezeitanteil Ausgleichswert korr. Kapitalwert Ausländische AV: 4.000,- € Rente 2.000,- € Rente 500.000,- € ZVK: 36,4 VP 31,5VP 34.016,- € Korr. Kapitalwert

7. Fall: Gastarbeiter-Ehe – neues Recht Tenor: Der Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt. Rechtsgrundlage: § 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und Abs. 3 VersAusglG § 224 Abs. 3 und Abs. 4 FamFG

8. Fall: berufsunfähiger Freiberufler– neues Recht EM, 54 Jahre ./. EF, 58 Jahre Ehezeit: 1.1.1980 - 31.12.2009 EM EF Werte Private BU, laufend 3.000,- € Rente DRV Rheinland 55 EP 27,5 EP 168.985,32 € Ehezeitanteil Ausgleichswert Korr. Kapitalwert Anwaltsversorgung NRW: 2.066,58 € 1.242,02 €

8. Fall: berufsunfähiger Freiberufler– neues Recht Tenor: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Rheinland (Vers.-Konto 53 230149 F GN) zu Gunsten des Ehemanns ein Anrecht in Höhe von 27,5 EP auf ein zu errichtendes Konto bei der DRV Bund bezogen auf den 31.12.2009 übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemanns beim Anwaltsversorgungswerk NRW zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 1.242,02 bezogen auf den 31.12.2009 übertragen. Im Übrigen findet der Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. Rechtsgrundlage: §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 2 Nr. 3, 13 VersAusglG, § 28 VersAusglG

9. Fall: Berechnung eines Ehezeitanteils Mitgliedschaft im Versorgungssystem seit 1.1.1990 Summe der monatlichen Beitragsquotienten: 265, 23 Rentensteigerungsbetrag 93,50 € § 19 des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte NRW: Abs. 1: Der Monatsbetrag der Alters- bzw. der Berufsunfähigkeitsrente ist das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten. Abs. 2: Der Rentensteigerungsbetrag wird jährlich …festgesetzt. Abs. 4: Der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient wird wie folgt ermittelt: Für jeden Monat, in dem eine … Mitgliedschaft bestand, wird der Quotient gebildet zwischen dem in diesem Monat gezahlten Beitrag und dem monatlichen Regelpflichtbeitragbeitrag nach § 30 Abs.1. Die Summe dieser Quotienten wird durch die Summe der Monate, in denen eine … Mitgliedschaft bestand, geteilt.

9. Fall: Berechnung eines Ehezeitanteils

10. Fall: Bewertung einer Satzung

….hinterher ist man immer schlauer…

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