Rechtsanwalt Elmar Funke Rechtsanwälte FunkeMüller Düsseldorf

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Rechtsanwalt Elmar Funke Rechtsanwälte FunkeMüller Düsseldorf Copyright RAe FunkeMüller Düsseldorf

Event Management Circle Event – Sicherheit und Recht Basel 19.08.2008 Thema: Eventrecht – Haftungsfragen bei Veranstaltungen

Copyright RAe FunkeMüller Düsseldorf A. Einführung Jeder Veranstalter muss vor Veranstaltungs-beginn folgende Überlegungen anstellen: - welche Verträge sind abzuschließen, - welche Erlaubnis- bzw. Genehmigungs- hürden müssen überwunden werden, - welche Haftungsrisiken bestehen und welche Versicherungen sind abzuschließen um eine Veranstaltung termingerecht, planmäßig und mit überschaubarem Risiko durchführen zu können. Copyright RAe FunkeMüller Düsseldorf

Copyright RAe FunkeMüller Düsseldorf B. Event und Haftung Bei Veranstaltungen können kleine Unaufmerksam-keiten einen beträchtlichen Schaden verursachen. In der Regel ist der Veranstalter auch für das Verhalten seiner Organe und seiner Mitarbeiter und Beauftragten (Erfüllungsgehilfen, § 278 BGB/Art. 101 OR Verrichtungsgehilfen, § 831 BGB/Art. 55 OR verantwortlich. Diese Ausführungen sollen dem Veranstalter bzw. der beauftragten Eventagentur einen Überblick über Schadensquellen, Risiken und Haftungsgrundlagen sowie über Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung, des Haftungsausschlusses und der Versicherung geben. Copyright RAe FunkeMüller Düsseldorf

Sicherungsmaßnahmen bei Events Kontrolle der Location einschließlich Ein- und Ausgänge/Nahbereich der Umgebung/Parkplätze Gewährleistung eines trockenen, rutschsicheren Untergrundes im Besucherbereich Gewährleistung ausreichender Beleuchtung Gewährleistung von Fluchtwegen und Notausgängen Vorausschauende Organisation (z.B. Trennung von Fanblöcken) Ausreichende Anzahl an Polizisten, Ordnern, Feuerwehrleuten, Sanitätern, Notärzten etc. Hinreichende Veranstaltungsabsicherung (z.B. Wellenbrecher, Plexiglaswände, Absperrungen, Abstandszonen) Untersuchung der Besucher nach Waffen und Wurfgegenständen (nur bei Risikoveranstaltungen) Copyright RAe FunkeMüller Düsseldorf

Reine Vermögensschäden Schadensarten Personenschäden Sachschäden Reine Vermögensschäden Verletzung oder Tod von Personen Verlust, Beschädigung oder Zerstörung von Gegenständen Eingriff in das Vermögen als solches (z. B. falsche Beratung) Copyright RAe FunkeMüller Düsseldorf

Vorvertragliche und vertragliche Haftung Vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten können gegenüber dem Zuschauer durch den Verkauf einer Eintrittskarte und gegenüber einem Wettbewerbsteilnehmer durch einen gesonderten Vertrag entstehen. Vertragspartner des Besuchers, Zuschauers oder Gastes ist immer der Veranstalter. Copyright RAe FunkeMüller Düsseldorf

Haftungsgrundlagen bei Events Deliktische Haftung Anspruchsgrundlage: Rechtsgutsverletzung gemäß §§ 823 ff. BGB/ Art. 41 ff. OR Zurechnungsnorm: § 831 BGB/Art. 55 OR Möglichkeit der Exculpation bei fehlendem Auswahl- und Überwachungsver-schulden des Dienstherrn Vertragliche Haftung Anspruchsgrundlage: Vertrag Zurechnungsnorm: § 278 BGB/Art. 101 OR Keine Exculpation möglich Haftung für Mitarbeiter und Subunternehmer wie für eigenes Verschulden Copyright RAe FunkeMüller Düsseldorf

a) Verschulden bei Vertragsschluss Schon ein Verschulden bei Vertragsschluss kann nach zu einer vorvertraglichen Haftung des Veranstalters führen. Die Haftung soll die Parteien im Zeitpunkt der Vertragsanbahnung vor der Verletzung von Rechtsgütern bewahren. Nach diesen Grundsätzen haftet der Veranstalter beispielsweise, wenn er es versäumt, bei Glätte den Eingangsbereich zur Location ordnungsgemäß durch Streugut zu sichern und ein potentieller Kunde schon vor Kauf einer Eintrittskarte stürzt und sich verletzt. Copyright RAe FunkeMüller Düsseldorf

b) Vertragliche Haftung Im Bereich der Vertragsverletzung differenziert man zwischen der Verletzung von Hauptleistungs- und Nebenleistungspflichten. So stellt der Ausfall eines Konzertes die Verletzung einer Hauptleistungspflicht aus dem Zuschauervertrag – nämlich Durchführung der Veranstaltung – dar. Die Gewährleistung eines sicheren Veranstaltungsgeländes (z. B. sicherer Tribünen) betrifft eine Nebenleistungspflicht des Veranstalters. Nebenleistungspflichten können Vorbereitungs-, Obhuts-, Erhaltungs-, Aufbewahrungs-, Auskunfts-, Anzeige- oder Geheimhaltungspflichten sein. Copyright RAe FunkeMüller Düsseldorf

Haftung für den Erfüllungsgehilfen Bei einem vertraglichen Schadensersatzanspruch haftet der verantwortliche Vertragspartner gemäß § 278 BGB/Art. 101 OR auch dann, wenn ihn persönlich kein Verschulden trifft, für jedes Ver-schulden seiner Mitarbeiter (Angestellte, einzelne Funktionsträger, ehrenamtliche Mitarbeiter), deren er sich zur Erfüllung seiner Pflichten bedient (sog. Haftung für den Erfüllungsgehilfen). Das bedeutet, dass der Veranstalter im Falle von Leistungsstörun-gen den Zuschauer oder Gast nicht an denjenigen seiner Angestellten verweisen kann, der die Leistungsstörung tatsächlich zu vertreten hat. Copyright RAe FunkeMüller Düsseldorf

Copyright RAe FunkeMüller Düsseldorf 2. Deliktische Haftung Die deliktische Haftung ergibt sich aus § 823 ff. BGB/Art. 41 ff. OR. Die Ansprüche aus Delikt werden durch bestehende vertragliche Ansprüche nicht ausgeschlossen. Beide Haftungsarten sind neben einander anwendbar. Die Verletzungshandlung kann in einem positiven Tun (z. B. Anfahren, Treten u. s. w.) oder Unterlassen (z. B. keine Überprüfung der Standfestigkeit von Zuschauertribünen, Nichtentfernen von Hindernissen) liegen und muss kausal für den verursachten Schaden gewesen sein. Die Verletzung muss rechtswidrig und schuldhaft geschehen sein. Copyright RAe FunkeMüller Düsseldorf

3. Art und Umfang des Schadensersatzes Art, Inhalt und Umfang des zu leistenden Schadensersatzes ergibt sich aus den §§ 249 ff. BGB/Art. 43 ff. OR. Diese Paragrafen finden auf alle Arten von Schadensersatzansprüchen Anwendung, gleichgültig ob diese vorvertraglicher, vertraglicher oder deliktischer Natur sind. Nach § 253 Abs. 1 BGB/Art. 47, 49 OR können unter gewissen Umständen auch immaterielle Schäden ersatzfähig sein. Schmerzensgeldansprüche dind vorgesehen, wenn der Schaden unter Berücksichtigung seiner Art und Dauer nicht unerheblich ist. Copyright RAe FunkeMüller Düsseldorf

4. Haftungsrechtliche Freizeichnungsklauseln Der Veranstalter eines Events kann seine Haftung durch entsprechende vertragliche Vereinbarung oder Klauseln in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam beschränken. Die Haftung wegen Fahrlässig-keit kann für solche Vertragspflichten nicht ausgeschlossen werden, deren Verletzung in typischer Weise eine Gefährdung von Leben und Gesundheit des Teilnehmers herbeiführen kann. Copyright RAe FunkeMüller Düsseldorf

Checkliste Haftungsausschlusserklärung Schriftform, Unterschrift, Unterzeichner volljährig Haftungserklärung bezieht sich auf das typische mit dem Event verbundene Risiken (Bsp. Deko-Unfall beim Tauchen, Unfall beim Autorennen, Schwimmfähigkeit bei Wassersport) Faustformel: Wenn sich dasselbe Risiko verwirklicht, welches bei privater Durchführung des Events durch den Geschädigten aufgetreten wäre und der Veranstalter kein zusätzliches Wissen nutzen (Wettervorhersage etc.) oder keine zumutbaren Maßnahmen ergreifen musste (Schutzabsperrungen etc.), ist der Haftungsausschluss wirksam Maßstab ist einerseits die Vorhersehbarkeit des Schadens für den Veranstalter und andererseits die Ergreifung von für den Veranstalter zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung eines solchen Copyright RAe FunkeMüller Düsseldorf

Copyright RAe FunkeMüller Düsseldorf Haftungsauslösende Tatbestände Teil 1: Ausfall/Absage/Abbruch des Events Ursachen: Wetter Nichtverfügbarkeit einer Location Nichterscheinen/Erkrankung/Tod von Künstlern/Sportlern/Moderatoren Technische Problem Ethische/religiöse Bedenken Sabotage/Bombendrohungen/Demonstrationen/Streiks Behördliche Verbote/Auflagen/Verfügungen Copyright RAe FunkeMüller Düsseldorf

Copyright RAe FunkeMüller Düsseldorf Haftungsauslösende Tatbestände Teil 2: Nichterfüllung/Schlechterfüllung Ursachen: Fehlen von zugesicherten Eigenschaften Schlechte Künstler/Sportler/Moderatoren Schlechte Akustik Schlechte Sichtverhältnisse Zu wenige Sitzplätze Kartenüberkauf Organisatorische Probleme Zeitliche Verzögerungen Copyright RAe FunkeMüller Düsseldorf

Copyright RAe FunkeMüller Düsseldorf Haftungsauslösende Tatbestände Teil 3: Verletzung/Tod von Personen oder Beschädigung des Eigentums/Vermögens Ursachen: Mängel an der Location (z.B. Glätte/Feuer) Mängel am Equipment (z.B. Tribüne/Zelte) Zu hohe Lautstärke (z.B. Hörsturz/Tinnitus) Panik (Tote Hosen Konzert Düsseldorf) Pyrotechnik Zu wenige Feuerlöscher Zu wenige Notausgänge Zu wenige Sanitäter/Ordner/Security Unkontrollierte Sportgeräte (z.B. Bälle/Pucks/Motorräder/ Autos) Unkontrollierte Tiere Copyright RAe FunkeMüller Düsseldorf

Haftungsgrundlagen bei Events Vertragliche Haftung Anspruchsgrundlage: Vertrag Zurechnungsnorm: § 278 BGB/Art. 101 OR Keine Exculpation möglich Haftung für Mitarbeiter und Subunternehmer wie für eigenes Verschulden Deliktische Haftung Anspruchsgrundlage: Rechtsgutsverletzung gemäß §§ 823 ff. BGB/Art. 41 ff. OR Zurechnungsnorm: § 831 BGB/Art. 55 OR Möglichkeit der Exculpation bei fehlendem Auswahl- und Überwachungsver-schulden des Dienstherrn Copyright RAe FunkeMüller Düsseldorf

C. Event und Versicherung Der Veranstalter sieht sich heute zunehmend wachsenden Risikopotentialen gegenüber. Insbesondere der Bereich der Veranstaltungstechnik wird im multimedialen Zeitalter zunehmend komplizierter. Der Ausfall (z. B. aufgrund einer Bombendrohung oder der Absage eines Künstlers) einer nicht gegen Ausfall versicherten Veranstaltung kann für den Veranstalter den Ruin bedeuten, wenn nicht nur die Einnahmen ausbleiben, sondern darüber hinaus schon erhebliche Kosten für Saalmiete, engagierte Künstler, Equipment, Catering etc. entstanden sind. Copyright RAe FunkeMüller Düsseldorf

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Copyright RAe FunkeMüller Düsseldorf 1. Risk Management Um sowohl eine Über- als auch eine Unter-versicherung zu vermeiden, ist es sinnvoll ein entsprechendes Risk Management zu betreiben. Die primären Ziele des Risk-Managements sind: 1. Sicherung der Existenz des Unternehmens, 2. Sicherung des zukünftigen Unternehmenserfolgs, 3. Senkung der Risikokosten. Copyright RAe FunkeMüller Düsseldorf

Copyright RAe FunkeMüller Düsseldorf Risikoanalyse Der Veranstalter sollte im Rahmen seiner Risikoanalyse die folgenden Arbeitsschritte durch gehen: 1. Bildung von Risikobereichen bzw. Ablauf phasen der Leistungserfüllung, 2. Besichtigung der Veranstaltungsörtlichkeit, 3. Auswertung interner und externer Informationsquellen, 4. Schadensanalyse, 5. Analyse der Maßnahmen zur Risikokontrolle, 6. Interviews, Checklisten. Copyright RAe FunkeMüller Düsseldorf

Risk Management bei Events Keine Alternative zur Versicherung Abwägung nach Rentabilität Keine Versicherung Risikotransfer unökonomisch Anzahl der Schäden Copyright RAe FunkeMüller Düsseldorf

Copyright RAe FunkeMüller Düsseldorf 2. Versicherungsarten Eine Versicherung im Veranstaltungsbereich können alle diejenigen abschließen, die ein in Geld messbares Interesse an der planmäßigen Durchführung von Konzerten oder Tourneen oder sonstigen Veranstaltungen haben (z. B. örtliche Veranstalter, Tourneeveranstalter, Künstler, Künstlervermittler, Sponsoren etc.). Die Versicherungsarten im Eventbereich lassen sich im Wesentlichen in drei Gruppen unterteilen: Veranstaltungs-Ausfall-Versicherungen, Veranstalter-Haftpflicht-Versicherungen, Elektronik-Versicherungen. Copyright RAe FunkeMüller Düsseldorf

a) Veranstaltungs-Ausfall Bei der Veranstaltungs-Ausfall-Versicherung gewährt der Versicherer dem Versicherungs-nehmer Versicherungsschutz, wenn die in der Police bezeichnete Veranstaltung ausfällt, abgebrochen, in der Durchführung geändert oder eingeschränkt, zeitlich verschoben, oder örtlich verlegt wird. Copyright RAe FunkeMüller Düsseldorf

b) Veranstalter-Haftpflicht Die Veranstalterhaftpflichtversicherung ist im Unterschied zur Ausfallversicherung eine Fremdschadenversicherung. Hier versichert der Veranstalter Schäden, die er verursacht hat, und für die er in Anspruch genommen wird. Der Veranstalter muss gewährleisten, dass jedermann seine Veranstaltungen besuchen kann, ohne Schaden zu nehmen. Da dies einerseits unmöglich ist, andererseits die drohenden Schäden besonders groß sind, ist ein Risiko-Transfer auf einen Versicherer nahezu unumgänglich. Copyright RAe FunkeMüller Düsseldorf

c) Elektronik-Versicherung Über eine sog. Elektronikversicherung wird die stationäre und mobile Technik wie Aufnahme-, Bearbeitungs- und Wiedergabegeräte, Licht und Beschallung, Antennen und Sendemasten, Ü-Wagen und Büroelektronik versichert. Die Elektronikversicherung ist eine eigenständige Versicherung mit Allgefahrendeckung. Copyright RAe FunkeMüller Düsseldorf

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Checkliste Versicherungen Bei Wetter-/Künstlerrisiko sowie hauptsächlich sponsorenfinanzier-ten Veranstaltungen abschließen: Veranstaltungsausfallversicherung  Für angemietete oder firmeneigene Technik abschließen: Elektronikversicherung Gilt eine Diebstahlsversicherung auch für die Nachtzeit (nach 22.00 Uhr)? Ist der Zeit- oder der Neuwert versichert?  Immer abschließen: Veranstaltungshaftpflicht Sind Bearbeitungs- und Verarbeitungsschäden mit versichert? Sind Transportschäden mit versichert? Sind besondere veranstaltungsimmanente Risiken (Pyrotechnik, Feuerwerke) zu versichern? Sind besondere äußere Risiken (Terrorismus, Naturkatastrophen, Streiks) zu versichern? Copyright RAe FunkeMüller Düsseldorf

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und eine gute Heimreise! Vertiefungshinweis: FunkeMüller Handbuch zum Eventrecht Verlag Dr. Otto Schmidt Köln ISBN 3-504-40021-8 Zweite völlig überarbeitete und erweiterte Neuauflage ist 2003 erschienen, Neuauflage ist in Vorbereitung (Erscheinen voraussichtlich Anfang 2009) Dozentenkontakt Rechtsanwälte FunkeMüller Moskauer Straße 25 40227 Düsseldorf Tel.: 0211/88 005 88 Fax.: 0211/83 691 11 email: funke@funke-mueller.de www.funke-mueller.de Copyright RAe FunkeMüller Düsseldorf