Überblick über relevante Normen für historische Gebäude

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 Präsentation transkript:

Überblick über relevante Normen für historische Gebäude DI Dr. Bettina Bergauer-Culver

20-20-20 Ziele Quelle: EU-Komission 2005 - EU 27: 1700 Mtoe = 71176 PJ Ausgangspunkt ist das Energie- und Klimapaket aus dem Jahr 2008. Auslöser für EE RL-Vorschlag: 20%-Einsparziel der EU wird nicht erreicht. Auf Gebäude entfallen 40 % des Gesamtenergie-verbrauchs.

Energiestrategie Österreich Die 20-20-20-Ziele der EU 20 % weniger Treibhausgasemissionen als 2005  20 % Anteil an erneuerbaren Energien 20 % mehr Energieeffizienz  Für Österreich bedeutet dies bis zum Jahr 2020: 20 % mehr Energieeffizienz 34 % erneuerbare Energie 21 % weniger Treibhausgase für die ETS-Sektoren 16 % weniger Treibhausgase für den nicht ETS-Bereich März 2007 am Gipfel der Staats und Regierungschefs (DE?) ETS Emissions Trading System

Stabilisierung des Verbrauchs

Energetische Endverbrauch Quelle: Statistik Austria 2012, AEA

Energetischer Endverbrauch . Raumheizung und Klimaanlagen (91.802 GWh).

Gebäudebestand 2 Mio. Wohngebäude: 88 % Ein- und Zweifamilienhäuser (rund 60 % der Fläche), 12 % sind Mehrfamilienhäuser bzw. mehr- geschossige Wohnbauten (rund 40 % der Fläche) 280.000 Nichtwohngebäude (Hotels, Bürogebäude, Groß- und Einzelhandel, …) Energieverbräuche für Raumwärme Wohngebäude: rund 210 PJ (2010) Nichtwohngebäude: rund 130 PJ (2010)

Endenergieverbrauch Heizen u. Warmwasser Haushalte (ohne Strom) [TWh] Energiebedarf Gebäude Endenergieverbrauch Heizen u. Warmwasser Haushalte (ohne Strom) [TWh] 10 20 30 40 50 60 70 80 500 1,000 1,500 2,000 2,500 3,000 3,500 4,000 4,500 5,000 1961 1971 1981 1991 2001 2011 Wohnungen [1000 WE] Wohnungen von 2001 - Wohnungen von 1991 Wohnungen von 1981 Wohnungen von 1971 Wohnungen von 1961 Wohnungen von 1945 1960 Wohnungen 1919 1945 Wohnungen vor 1919 Alle Wohnungen davon Hauptwohnsitze (HWS) Endenergieverbrauch Heizen u. WW (ohne Strom) HGT-bereinigt Quelle: TU-Wien, Statistik Austria Seit 1990: + ~30% Wohnungen, + 35%-40% beheizte Gebäudefläche Energieverbrauch bis Mitte 1990-iger gekoppelt an Anstieg der Wohnungen Energieverbrauch für Wärme in Gebäuden seit 15 Jahren konstant bis rückläufig 8

Rechtsrahmen für Gebäude Vier Richtlinien bzw. Gesetze wird in weiterer Folge eingegangen!° Grafik: AEA

Gebäuderichtline 2010/31/EU Art. 3 Festlegung einer Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden Art. 4 Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz Art. 5 Festlegung der kostenoptimalen Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz Art. 6 Neue Gebäude, Art. 7 Bestehende Gebäude Anforderungen bei Neubau und Renovierung Art. 8 Gebäudetechnische Systeme: Anforderungen an die Energieeffizienz und ordnungsgemäße Installation Diese Richtlinie enthält Anforderungen hinsichtlich des allgemeinen Rahmens für eine Methode zur Berechnung der integrierten Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, der Anwendung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz neuer Gebäude, der Anwendung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestehender großer Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden sollen, der Erstellung von Energieausweisen für Gebäude und regelmäßiger Inspektionen von Heizkesseln und Klimaanlagen in Gebäuden und einer Überprüfung der gesamten Heizungsanlage, wenn deren Kessel älter als 15 Jahre sind.

Gebäuderichtline 2010/31/EU Art. 4 Abs. 2: Die MS können beschließen, Mindestanforderungen nicht anzuwenden auf Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung bestimmter Mindest- anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde Gebäude für religiöse Zwecke Nicht ganzjährig genutzte Gebäude Gebäude unter 50 m2

Gebäuderichtline 2010/31/EU Art. 9 Neue Gebäude ab 31.12.2020 Niedrigstenergiegebäude für Behörden ab 31.12.2018 Nationaler Plan zur Festlegung von Zwischenzielen für die Erhöhung der Energieeffizienz bei Neubau und Renovierung Art. 10 Finanzielle Anreize Verzeichnis bestehender Instrumente Art. 11 Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz Art. 12 Ausstellung Art. 13 Aushang von Energieausweisen Art. 14 und 15 Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen Art. 16 Berichte: Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen Art. 18 Unabhängiges Kontrollsystem Diese Richtlinie enthält Anforderungen hinsichtlich des allgemeinen Rahmens für eine Methode zur Berechnung der integrierten Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, der Anwendung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz neuer Gebäude, der Anwendung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestehender großer Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden sollen, der Erstellung von Energieausweisen für Gebäude und regelmäßiger Inspektionen von Heizkesseln und Klimaanlagen in Gebäuden und einer Überprüfung der gesamten Heizungsanlage, wenn deren Kessel älter als 15 Jahre sind.

Umsetzung 2010/31/EU Bund Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 - EAVG BGBl. I Nr. 27/2012 Beim Verkauf/Vermietung eines Gebäudes hat der Verkäufer dem Käufer/Mieter einen Energieausweis vorzulegen Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien zum Verkauf/Vermietung Heizwärmebedarf und Gesamtenergieeffizienz-Faktor … anzugeben Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister BGBl. I Nr. 125/2009 (Energieausweisdatenbank) Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien § 3. Wird ein Gebäude oder ein Nutzungsobjekt in einem Druckwerk oder einem elektronischen Medium zum Kauf oder zur In-Bestand-Nahme angeboten, so sind in der Anzeige der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben. Diese Pflicht gilt sowohl für den Verkäufer oder Bestandgeber als auch für den von diesem beauftragten Immobilienmakler.

Umsetzung 2010/31/EU Quelle: Pöhn MA 39

OIB-Richtlinie 6 Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz (EPBD Art. 3) Mindestanforderungen an neue Gebäude (Art. 4 + 6) Mindestanforderungen an bestehende Gebäude (Art. 4 + 7) Anforderungen an gebäudetechnische Systeme (Art. 8) Energieausweise (Art. 11-13) Inhalt EPBD European Buildings Directive 2010/31/EU; Gebäuderichtlinie

Vier Indikatoren Die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden werden in Österreich durch folgende vier Indikatoren beschrieben: Heizwärmebedarf HWB [kWh/(m²a)] (Gebäudehülle) Gesamtenergieeffizienz-Faktor fGEE [ ] (Gebäudetechnik) Primärenergiebedarf PEB [(kWh/m²a)] (Ressourcenschonung) Kohlendioxidemissionen CO2 [(kg/m²a)] (Klimaschutz)

Energieausweis

Ebene Stand der Technik OIB Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ Ausgabe: urspr. April 2007, aktuell Oktober 2011 samt Berechnungsleitfaden  teilweise Verweis auf ÖNORMEN CEN Mandat 343 Ausarbeitung von mehr als 30 Normen (Brussels, 30 January 2004 TREN/D1//RB D(2004) M 343 - EN) Ausarbeitung von nationalen (Ergänzungs-)Normen zB Reihe B 8110-, Reihe H 5056 ff

OIB Nationaler Plan Berechnung des kostenoptimalen Anforderungsniveaus (Art. 5) Niedrigstenergiegebäude (Art. 9) Definition Anforderungen 2020 Zwischenziele

Größere Renovierung Anforderungen für Nichtwohngebäude noch in Ausarbeitung

OIB Nationaler Plan Grenzwert-Anforderungen hinsichtlich der Gesamtenergieeffizienz auf zwei Wegen erreichbar: entweder dynamisch verschärfte HWB- Mindestanforderungen oder Nutzung erneuerbarer Energieträger vor Ort Aber: Bei Renovierung Möglichkeit zur Abweichung aus baurechtlichen bzw. bautechnischen Gründen Grenzwerte  Zielwerte

Heizwärmebedarf HWB Maximal zulässiger Heizwärmebedarf, muss für jedes Haus aufgrund seiner Geometrie individuell berechnet werden! Renovierung 2020: HWB = 25*(1+2,5/lc) lc=V/O Das entspricht etwa jenem Standard, der gemäß 15a-Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen BGBl. II Nr. 251/2009 für öffentliche Gebäude und für Gebäude, die mit Wohnbauförderung errichtet werden, derzeit schon eingehalten werden muss.

Enedenergiebedarf Der Endenergiebedarf eines Hauses besteht aus 4 Größen: Heizenergiebedarf Heiztechnikenergiebedarf (z.B. Umwälzpumpen, Raumluftgeräte) Warmwasserwärmebedarf Haushaltsstrombedarf

Gesamtenergieeffizienz fGEE Endenergieertrag z.B. durch Wärmerückgewinnung, Solarwärme, Photovoltaik, Windenergie, etc. Lieferenergiebedarf LEB = Endenergiebedarf - Endenergieertrag fGEE = LEB/EEB26 fGEE ist der Lieferenergiebedarf eines Gebäudes bezogen auf den Endenergiebedarf des Referenzgebäudes (das nach dem Leitfaden zur OIB-Richtlinie 6 berechnet werden muss).

Nationaler Plan Entweder Wärmedämmung oder Nutzung erneuerbarer Energien vor Ort Geringer Primärenergiebedarf kann entweder durch Maßnahmen an der Gebäudehülle (thermische Sanierung) durch Maßnahmen an der Anlage (Warmwasserbereitung, Heiztechnik, Haushaltsstrom) oder durch Energiegewinnung aus Erneuerbaren Energien vor Ort erreicht werden. Der Gesamteffizienzfaktor ermöglicht es Alternativ- maßnahmen zu setzen, wenn Wärmedämmung nicht adäquat erscheint.

Gesamtenergieeffizienz Mittelwert des Gesamtenergieeffizienzfaktors über den gesamten Gebäudebestand in Österreich 2010 fGEE = 2,54 Gesamtenergieeffizienz-Faktor für gemäß OIB-RL 6 aus 2007 fGEE = 1,00 2020 für den Neubau fGEE = 0,75 also 70% unter dem heutigen Mittelwert! 2020 für Sanierung fGEE = 0,95

Primärenergiebedarf und CO2 Mit 31.12.2014 erstmals Maximalwerte Für den Primärenergiebedarf PEB und den CO2-Ausstoß Berechnung Primärenergiebedarfs und des CO2-Ausstoßes abhängig vom Energieträger für den Lieferenergiebedarf. Je nach Anteil der eingesetzten Energieträger werden mit Hilfe von definierten Konversionsfaktoren für Kohle, Heizöl, Erdgas, Biomasse, Strom, Fernwärme, etc. der Primärenergiebedarf und der CO2-Ausstoß berechnet.

Größere Renovierung Anforderungen für Nichtwohngebäude noch in Ausarbeitung

Nächste Schritte Genormte Innenraumtemperatur 20° ?? Passivhaus mit 15kWh/m2; Stromverbrauch für Lüftung derzeit nicht den Heizkosten zugerechnet OIB-Richtlinien geben neben Energieeffizienz auch Mindeststandards für Brandschutz, Barrierefreiheit, etc. vor; laufende Überarbeitung

In Landesgesetzen Inspektion von Heizungsanlagen (Art. 14) Inspektion von Klimaanlagen (Art. 15) Listen des unabhängigen Fachpersonals (Art. 17) Unabhängiges Kontrollsystem (Art. 18)

EE-RL 2012/27/EU Energieeffizienzrichtlinie Maximaler EU-weiter Verbrauch 2020: 1.474 Mtoe Primärenergie bzw. 1.078 Mtoe Endenergie  20% Ziel der EU (20% Reduktion gegenüber 2007) 2. Indikatives nationales Energieeffizienz-Ziel gemäß Art. 3 Maximaler Endenergieverbrauch 2020: 1.100 PJ bzw. 1.320 PJ bezogen auf den Bruttoinlandsverbrauch Entspricht der Energiestrategie Österreichs 1 GWh = 3600 GJ bzw. 3,6 TJ 1 Mtoe = 11.630 GWh = 41,868 PJ

EE-RL: Gebäuderenovierung Art. 4: Langfristige Strategie zur Mobilisierung von Investitionen in die Renovierung des nationalen Bestands an öffentlichen und Wohn- und Geschäftsgebäuden: Überblick über den nationalen Gebäudebestand Ermittlung kostenwirksamer Renovierungskonzepte Strategien und Maßnahmen, um kostenwirksame umfassende Renovierungen von Gebäuden anzuregen Zukunftsgerichtete Perspektive Schätzung der zu erwartenden Energieeinsparungen Erste Fassung bis 30. April 2014, danach alle 3 Jahre Die RL verweist sehr häufig auf die Gebäude-RL; die folgenden

EE-RL: Bundesgebäude Art.5 Art. 5 Vorbildcharakter öffentlicher Einrichtungen 3% Sanierungsrate der Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter Gebäude (jährlich, ab dem 1.1.2014): Gebäude im Eigentum der Zentralregierung und von ihr genutzt werden Gesamtnutzfläche über 500m2, ab 2015 über 250m2 Gebäude, die nationale Anforderungen laut EPBD nicht erfüllen Ausgenommen werden können: Denkmalgeschützte Gebäude Militärische Gebäude Gebäude für religiöse Zwecke

EE-RL: Bundesgebäude Art.5 Es ist ein Gebäudeinventar zu erstellen mit Nutzfläche in m2 Gesamtenergieeffizienz oder relevante Energiedaten Alternative Vorgehensweise: Maßnahmen mit denen eine gleichwertige Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäude, die sich im Eigentum der Zentralregierung befinden, erreichen. Mitteilung an die EUK bis zum 31. Dezember 2013

EU Ecodesign und Labelling Zielsetzungen: Mindeststandards für Energieeffizienz & Qualität für den EU-Markt Markttransparenz & Orientierung für den Konsumenten

Energieeinsparungen Bausteine für hohe Energieeinsparungen = x x Bildung Beratung Information Finanzielle Anreize etc. Mindeststandards (Ecodesign) Labels Energie- verbrauch Produkteffizienz Beschaffungs- verhalten x Nutzungs- verhalten = x

Mindeststandards und Labels Mindeststandards eliminieren ineffiziente Technologien bzw. Produkte aus dem Markt (Verkaufsverbot) Labels sollen Käufer dazu bewegen, Produkte aus effizienteren Klassen zu kaufen (Handlungsempfehlung für Konsumenten) Die Kombination dieser beiden Ansätze soll schließlich zu einer höheren Energieeffizienz neuer Produkte führen.

Wirkung im Markt

Beispiel: Kühlgeräte

Erfasste Produktgruppen Geltungsbereich und Kriterien für die Auswahl der Produktgruppen Prinzipiell sämtliche energieverbrauchs- relevanten Produkte (exkl. Verkehr). Verkaufte Stückzahlen von mind. 200.000 pro Jahr im EU-Markt Erhebliche Umweltauswirkungen durch das Produkt Erhebliches Energieeffizienzpotenzial und Kosteneffizienz von Maßnahmen Große Unterschiede in der Umweltverträglichkeit bei den derzeit verfügbaren Produkten Fehlen anderer wirksamer Vorschriften in der Gemeinschaft Haushaltsgeräte Beleuchtung Informationstechnologie Unterhaltungselektronik Heizung & Klimatisierung Motoren & industrielle Produkte Technologien für den Dienstleistungssektor Etc.

Wärmeversorgung Für Gebäude relevante Produktgruppen LOT 1: Gas- und Ölheizungen sowie Wärmepumpen, Solarthermie LOT 2: Warmwasserbereiter (Energiequellen wie bei LOT 1) und Warmwasserspeicher LOT 10: Klimageräte, Kleinventilatoren, Lüftungen LOT 11: Umwälzpumpen, Ventilatoren, Wasserpumpen LOT 15: Feststoffbrennkessel (inkl. Biomasse-Heizkessel) LOT 20: Einzelraumheizungen Aktueller Stand: http://www.eup-network.de/de/produktgruppen/uebersicht- oekodesign/?PHPSESSID=8c126809f9a485bf08c229c2f7be3d46

Wärmeversorgung Für Gebäude relevante Produktgruppen LOT 1 - Boiler und Kombiboiler LOT 2 - Warmwasserbereiter LOT 6 - Standby und Schein-aus- (off-mode) Verluste LOT 10 – Klimageräte & Kleinventilatoren & Lüftungen LOT 11 – Elektromotoren & Umwälzpumpen & Ventilatoren & Wasserpumpen LOT 15 - Kleine Anlagen zur Verbrennung fester Brennstoffe LOT 20 - Lokale Raumheizprodukte Weiters laufen derzeit Vorstudien zu Fenster und Wärmedämmsysteme !

RL Erneuerbare 2009/28/EG Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (2009/28/EG) Gebäuderelevant: insbesondere Artikel 13: Verwaltungsverfahren, Rechtsvorschriften & Regelwerke Abs. 3: Empfehlung für die MS, dass RES bei der Planung, dem Entwurf, dem Bau und der Renovierung von Industrie- und Wohngebäuden vorgesehen sind. Generell wird in der erneuerbaren Richtlinie differenziert in drei Sektoren: Erneuerbare Energiequellen –Wärme und Kälte (%): 32,3 32,2 – Elektrizität (%): 67,4 65,3 - Verkehr (%): 8,0% 7,9% Rechts: basierend auf den nationalen Aktionsplänen!

RL Erneuerbare 2009/28/EG Artikel 13 Abs . 4: Generell Erhöhung des RES-Anteils im Gebäudebereich. Bis spätestens zum 31. Dezember 2014 schreiben die Mitgliedstaaten in ihren Bauvorschriften und Regelwerken ... , sofern angemessen, vor, dass in neuen Gebäuden und in bestehenden Gebäuden, an denen größere Renovierungsarbeiten vorgenommen werden, ein Mindestmaß an Energie aus erneuerbaren Quellen genutzt wird. Abs. 5: Vorbildrolle für neue bzw. renovierte Gebäude der öffentlichen Hand. Generell wird in der erneuerbaren Richtlinie differenziert in drei Sektoren: Erneuerbare Energiequellen –Wärme und Kälte (%): 32,3 32,2 – Elektrizität (%): 67,4 65,3 - Verkehr (%): 8,0% 7,9% Rechts: basierend auf den nationalen Aktionsplänen!

Klimaschutzgesetz Unionsrechtliche Grundlage: Entscheidung Nr. 406/2009/EG über die Anstrengungen der MS zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen bis 2020 („Effort Sharing“) Verpflichtungen für non-ETS Sektoren (Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft, Energie und Industrie, fluorierte Gase) Klimaschutzgesetz (BGBl. I Nr. 106/2011) im Juni 2013 novelliert (BGBl. I Nr. 94/2013) Ziel für Österreich -16% bis 2020 gegenüber 2005 (47,9 Mio t) Linearer Zielpfad 2013-2020, Ausgangswert 2013 entspricht Durchschnitt der Emissionen 2008-2010

CO2-Emissionen Zielpfadberechnung für 2013–2020 (non-ETS Sektoren)

Treibhausgasemissionen Jährliche Höchstmengen von nach Sektoren Mio. t CO2-Äquivalent Sektor 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Abfallwirtschaft 2,72 2,68 2,63 2,59 2,55 2,51 2,46 2,42 Energie und Industrie (Nicht-Emissionshandel) 6,70 6,67 6,64 6,61 6,59 6,56 6,53 6,50 Fluorierte Gase 1,60 1,58 1,56 1,54 1,51 1,49 1,47 1,45 Gebäude 10,00 9,81 9,61 9,42 9,23 9,04 8,84 8,65 Landwirtschaft 8,63 8,60 8,58 8,55 8,53 8,50 8,48 Verkehr 21,90 21,68 21,46 21,24 21,03 20,81 20,59 20,37 Gesamtsumme 51,57 51,04 50,51 49,98 49,46 48,93 48,40 47,87

THG-Entwicklung 1990-2011

Emissionsentwicklung 2010-2011 (nach KS-Abgrenzung)

Renovierung

Renovierung

Danke für Ihre Aufmerksamkeit! bettina.bergauer-culver@bmwfj.gv.at