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 Präsentation transkript:

Copyright, 2002 © Michael Sonntag Mag. Dipl.-Ing. Dr. Michael Sonntag Rechtliche Aspekte des Einsatzes von WeLearn Institut für Informationsverarbeitung und Mikroprozessortechnik (FIM) Urheberrecht, Datenschutz

Michael Sonntag2 Rechtliche Aspekte des Einsatzes von WeLearn Ja, dürfens denn das überhaupt??? l Genau das wollen wir uns hier kurz überlegen èNur eine kurze Einführung;viele Details, die nicht behandelt werden! èViele weitere Gebiete die man beachten muß! l Datenschutz: Namen/Bilder von Schülern im Internet Einleitung l Soll WeLearn eingesetzt werden, so müssen auch Materialien angeboten werden! èEntweder: Komplett selbst erstellen èOder: Kopieren, zusammenstellen, erweitern, … l Auf gut österreichisch:

Michael Sonntag3 Rechtliche Aspekte des Einsatzes von WeLearn Urheberrecht: Eigene Werke l Selbst erstelltes Material ist mit der Erstellung geschützt èGewisse Werkhöhe nötig: Sehr niedrig angesetzt l Dies gilt für Lehrer genauso wie für Schüler! l Wichtigster Punkt: Persönliche Prägung durch den Schaffenden èJemand Anderer mit identischer Aufgabe hätte es anders gemacht l Gilt für Papier, Computer, …. èDigitale Werke können leichter vervielfältigt werden, aber das ist bloß ein praktisches Problem, kein rechtliches! l Schutzdauer: èSignierte Werke: Bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers èAnonyme Werke: Bis 70 Jahre nach Erschaffung des Werkes »Bzw. 70 Jahre nach Tod des Urhebers, falls dieser vorher bekannt wird

Michael Sonntag4 Rechtliche Aspekte des Einsatzes von WeLearn Urheberrecht: Fremde Weke l Nur in äußerst begrenztem Umfang dürfen fremde Werke in eigene Poduktionen integriert werden èRechtserwerb ist hierfür jederzeit möglich: Vertrag mit Urheber! l Werke können der Öffentlichkeit übergeben werden èJeder kann sie völlig frei nutzen èIns Internet stellen ist KEINE derartige Genehmigung! l Integration fremder Werke durch Links meist erlaubt èZumindest als Link auf die Startseite; Deep-links umstritten/riskant l Was kein Werk ist, ist meist dennoch gechützt! èZ. B. Leistungsschutzrechte l Daher IMMER (irgend)eine Erlaubnis für Übernahme suchen!

Michael Sonntag5 Rechtliche Aspekte des Einsatzes von WeLearn Urheberrecht: Schulbuchfreiheit l Einzelne Sprachwerke (keine Computerprogramme!) und bildliche Darstellungen können integriert werden, wenn … èDie Quelle veröffentlicht ist (Buchhandel, Internet, …) èErgebnis muß nach Beschaffenheit für Schulgebrauch dienen èErgebnis muß als Schulbuch bezeichnet werden (nicht wörtlich) èZur Erläuterung des eigentlichen Inhalts (Beispiele, Illustration,...) èIm durch den Zweck gerechtfertigen Umfang (Minimalität) èDie Quelle angegeben wird l Ähnliches gilt für Bilder, Skulpturen, Bauwerke, … l Vorsicht: Verwertungsgesellschaften können Vergütungen verlangen (Problem, falls kein Verkauf erfolgt!)

Michael Sonntag6 Rechtliche Aspekte des Einsatzes von WeLearn Urheberrecht: Zitate l Integration von (Teilen) fremder Werke in eigene Werke èExistiert für Text, Bilder, Musik, … l Quellenangabe erforderlich: Urheber + Bezeichnung (=Titel) èEin Link ist keine Quellenangabe! l Eigenes Werk muß tatsächlich ein Werk sein èEigener Beitrag nötig l 2 Arten: èWissenschaftl. Großzitat: Auch ganze Werke; nur in wiss. Werken èKleinzitat: Nur einzelne kleinere Teile (Sätze, Absätze, Liedzeilen, …) l Keinerlei Kosten l Internet: Links selbst sind auch keine Zitate!

Michael Sonntag7 Rechtliche Aspekte des Einsatzes von WeLearn Urheberrecht: Vervielfält. für Schulgebrauch l Keine Integration, sondern gesonderte Reproduktion l Kopieren nur in Klassenstärke erlaubt èKonkrete Klasse, konkretes Fach/Stunde l VERBOTEN: Schulbücher, Lehrbücher, Skripten, … èNach Beschaffenheit und Bezeichnung für Unterricht bestimmt l Keine andere Verwendung nach dem Einsatz erlaubt! l Internet: Zugangskontrolle nötig! èUngesichert: Kein kopieren in Klassenstärke mehr! l Ähnlich/Gleich: Vervielfältigung für Unterrichtsgebrauch èZ. B. für die Vorbereitung

Michael Sonntag8 Rechtliche Aspekte des Einsatzes von WeLearn Urheberrecht: Bilder l Grafiken sind nicht Bilder: Literatur oder angewandte Kunst èHaben deshalb kleinere Abweichungen! l Zusätzliche Komplikation: Zweite Kategorie der Lichtbilder èLichtbildwerk: Urheberrecht gilt voll; künstlerisches Element nötig »Kann aber auch bei Schnappschüssen vorliegen! è(Einfaches) Lichtbild: Normales Foto »Ähnlich zu Lichtbildwerken, aber gewisse Ausnahmen/Änderungen »Schutzfrist: 50 Jahre ab Herstellung/Veröffentlichung l Analoges Problem bei Filmen èFilmwerke Laufbilder l Recht am eigenen Bild èSiehe später!

Michael Sonntag9 Rechtliche Aspekte des Einsatzes von WeLearn Datenschutz: Namenslisten im Internet l Einstellen ins Internet ist eine Veröffentlichung èNamenslisten sind personenbezogene Daten èJede Veröffentlichung, Erhebung, Verwendung, … ist verboten! »Ausnahmen müssen gesetzlich oder vertraglich erfolgen! èDies gilt auch bei beschränkter Öffentlichkeit (z. B. Schulintern) l In der Regel notwendig: Zustimmung des Betroffenen èSchulisches Problem: Minderjährige! èZustimmung der Eltern muß eingeholt werden l Betrifft: Alle Daten mit Personenbezug èName, Geburtsdatum, Klasse, Noten, … l Gilt auch für Daten von Lehrern! èAber erlaubt: Name, Schultelefonnr., Fächer, Klassen,... l Jederzeit erlaubt: Anonyme Daten (z. B. Hans M.)

Michael Sonntag10 Rechtliche Aspekte des Einsatzes von WeLearn Datenschutz: Bilder im Internet l Genau gleich wie bei anderen Daten (siehe oben) l Zusätzlich: Persönlichkeitsrechtlicher Bildnisschutz èBildnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden èDaher sehr viel erlaubt bei Personen öffentlichen Interesses »Schüler werden dies fast nie sein! èBerechtigtes Interesse: Schutz der Privatsphäre gilt immer »Verhindert daher fast alle Veröffentlichungen bei Schülern èZustimmung zur Veröffentlichung ist jederzeit möglich »Explizit (Eltern), aber auch konkludent (eindeutiges Verhalten) möglich l Z. B. erlaubt: Klassen-Homepage mit Paßbildern, die NUR den Klassenmitgliedern zugänglich ist!

Michael Sonntag11 Rechtliche Aspekte des Einsatzes von WeLearn Datenschutz: Zustimmung durch Teilnahme? l Bloße Teilnahme an Schul-/Sportveranstaltungen reicht als konkludente Zustimmung zur Veröffentlichung nicht aus! èEcht öffentliche Veranstaltungen: Veröffentlichung erlaubt! »Für übliche Zwecke (z. B. Bericht darüber); nicht für Werbung,... l Schulveranstaltungen sind meist rechtlich (Zugang) und praktisch (keine öff. Einladung) Privatveranstaltungen èZ. B. Klassenausflüge, Schiwochen; Fraglich: Schulmeisterschaften l Veröffentlichung bei geschlossenem Kreis daher auch nur innerhalb dieses Kreises, d. h. Klassen-/Schulintern èDies gilt für Namen, Bilder, Ergebnisse, … èInternet: Wenn keine exakte Beschränkung möglich ist, dann etweder gar nicht veröffentlichen oder den kleineren Bereich wählen!

Copyright, 2002 © Michael Sonntag Mag. Dipl.-Ing. Dr. Michael Sonntag Fragen? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! ? ? ? ? ? ?