Persönlichkeitsschutz: ‚Angeborne Rechte‘

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 Präsentation transkript:

Persönlichkeitsschutz: ‚Angeborne Rechte‘ § 16 Satz 1 ABGB: „Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. …“ Generalklausel iS eines allgemeinen PersönlichkeitsR § 16 ist eine Schöpfung des NaturR: Karl A. v. Martini Westgalizisches Gesetzbuch von 1797/ WGGB enthielt bereits einen privatrechtlichen Grundrechtskatalog § 26 ABGB stellt jurPn den natürlichen gleich Soweit sinnvoll wird auch jurPn (Rspr: Verein, GmbH sowie OHG, KG) Persönlichkeitsschutz gewährt PersönlichkeitsRe sind absolute Rechte Dh sie wirken gegen ‚jedermann‘! → siehe Folgefolie Schutz durch die gesamte RO! Barta: Zivilrecht online

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Persönlichkeitsschutz Privatrechtlich §§ 16, 17 (!), 43, 1325 ff, 1328, 1328a, 1329, 1330 ABGB §§ 77 f UrhG: Recht am eigenen Bild, an der eigenen Stimme Verfassungsrechtlich: B-VG, StGG 1867; EMRK Grund- und Freiheitsrechte: zB StGG – Art 9: Hausrecht, Art 10: Briefgeheimnis, Art 12: Versammlungs- und Vereinsfreiheit, Art 14: volle Glaubens- und Gewissensfreiheit EMRK – Art 8: Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung, Art 5: Schutz der persönlichen Freiheit Strafrechtlich: StGB, zB §§ 75 ff: Leib und Leben; §§ 99 ff: Freiheit; §§ 111 ff: Ehre; §§ 118 ff: Privatsphäre, Berufsgeheimnis Barta: Zivilrecht online

Anerkannte (private) Persönlichkeitsrechte (1) Recht auf: Leben, Gesundheit, Erwerbsfähigkeit: § 1325-1327 ABGB + Art 2 EMRK Freiheit und geschlechtliche Selbstbestimmung + Privatsphäre: §§ 1328, 1328a, 1329 ABGB Namensschutz: § 43 ABGB; §§ 17 ff UGB: Firma → siehe Folgefolie Ehre, wirtschaftliches Fortkommen und Kreditwürdigkeit: § 1330 ABGB Recht auf das eigene Bild + Stimme: § 78 UrhG Barta: Zivilrecht online

Persönlichkeitsrechte (2) § 17 UGB regelt die Firma: Abs 1: Die Firma ist der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Abs 2: Ein Unternehmer kann in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine Firma als Parteibezeichnung führen und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden; kurz: er kann unter seiner Firma klagen und beklagt werden. – Für Einzelunternehmer gilt dies nicht in Strafverfahren. Beachte: Firma = Name des Unternehmers/Kaufmanns. Entwickelt Firmenschutz aus dem bürgerlichrechtlichen Namensschutz! Barta: Zivilrecht online

Persönlichkeitsrechte (3) Recht auf: Urheber- und Erfinderschutz: UrhG, PatG persönliche Privatsphäre, Geheimbereich: zB § 1328a ABGB, §§ 77 f UrhG Ärztliche Schutzpflichten: Aufklärungspflicht, Verschwiegenheitspflicht etc; § 54 ÄrzteG + ZÄG 2005 … einen würdigen Tod: zB § 5a Z 9 KAG + § 16 ABGB – überhaupt § 5a KAKuG Z 1-11: PatientenpersönlichkeitsRe im Krankenhaus Achtung religiösen Empfindens: § 39 ABGB Barta: Zivilrecht online

§ 16 ABGB: Rspr – Rspr-Fälle (OGH) § 43 ABGB: Unbefugter Namensgebrauch eines Rechtsanwalts – Briefpapier § 78 UrhG: Bildnisschutz – ‚Zum Wohl ein guter Tropfen‘ § 1330 ABGB: Recht auf Ehre – ‚Ratschenfall‘ § 78 UrhG: Bildnisschutz - Photo eines Lueskranken in medizinischem Lehrbuch Fotomodell (Kronenzeitung) - Reinhard K. (Rapid) Plattencover: ‚Das war André H.‘ Berühmte deutsche Fälle: Herrenreiterfall, Caterina Valente, Ginsengwurzel Barta: Zivilrecht online

§ 43 ABGB: Schutz des Namens Dient als ‚Muster‘ der Rechtsdurchsetzung bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten: Tatbestand: „Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt, …“ Rechtsfolge: „... so kann er auf Unterlassung oder bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.“ Barta: Zivilrecht online

Persönlichkeitsrecht – Namensschutz JBl 2001, 54: ‚Radetzky-Fall‘: sog GestattungsV betreffend die Namensverwendung – hier des Namens ‚R.‘ für eine Weinsorte Darin liegt keine Veräußerung des Namens, da das NamensR ein höchstpersönliches Recht ist, aber: Gestattung der Namensverwendung iS eines Verzichts auf das Geltendmachen von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen Rechtliche Bindung gilt hier auch für die Rechtsnachfolger/ Erben! Barta: Zivilrecht online

Persönlichkeitsrechte: § 16 ABGB JBl 1990, 734: Duldungs- und Mitwirkungspflichten Sozialversicherter im Bereich medizinischer Versorgung – Zumutbarkeit einer Operation § 16 ABGB ist nicht bloß ‚Programmsatz‘, sondern Zentralnorm unserer RO mit normativem, auch subjektive Rechte gewährendem Inhalt und schützt in seinem Kernbereich die Menschenwürde! Sozialversicherte müssen sich danach nicht jeder medizinischen Maßnahme unterwerfen, aber doch sinnvollen Behandlungen unterziehen! Barta: Zivilrecht online

Persönlichkeitsrechte: § 16 ABGB Privates Schutzbedürfnis  Informationsinteresse der Öffentlichkeit: Interessenabwägung! RfR 1989, 37 (Erk des VfGH) – Waldheim-Interview im ORF: „Die Grenzen akzeptabler kritisch-provokanter Fragestellung sind in Bezug auf einen im öffentlichen Leben stehenden Politiker grundsätzlich weitergezogen als bezüglich einer Privatperson.“ – Waldheim war gefragt worden: „Herr Bundespräsident, bitte in einem Bereich, in dem wir kein Erinnerungsproblem haben …“ Der VfGH erblickte im Bescheid der Rundfunkkom- mission, der eine Verletzung des in § 2 RfG statuierten Objektivitätsgebots angenommen hatte, eine Verletzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung Barta: Zivilrecht online

Persönlichkeitsrechte: § 16 ABGB SZ 64/106 (1991): Ausgedinge – Aufnahme eines Lebensgefährten in die Wohnung: 1975 war der Hof dem Sohn übergeben worden. Nach dem Tod des Vaters geht die Mutter erneut eine Lebensgemeinschaft ein, was zum Streit (mit dem Sohn und dessen Frau) führte. Die Schwiegertochter klagte schließlich die Schwiegermutter darauf, die Gestattung des weiteren Bewohnens des Hauses durch ihren Lebensgefährten zu unterlassen. – OGH wies ab, Begründung: Es ist ein PersönlichkeitsR, eine Lebensgemeinschaft einzugehen und dabei einen Lebensgefährten in die Ausgedingswohnung aufzunehmen. (Vertraglich hätte das aber ausgeschlossen werden können!) Barta: Zivilrecht online

Persönlichkeitsrechte: § 16 ABGB SZ 65/134 (1992): Tonbandaufnahmen einer vereinbarten Geschäftsbesprechung „unter vier Augen“ (ohne Zustimmung des Gesprächspartners) Schutz des Domainnamens: SZ 72/207 (1999): ‚ortig-Fall‘ EvBl 2000/113: Allgemeine Ausführungen zum Schutz von Internetadressen, also des Domainnamens nach § 43 ABGB EvBl 2001/155: ‚rechnungshof.com‘ etc Barta: Zivilrecht online

Sachwalterschaft: §§ 273 ff ABGB Früher: Beschränkte und volle Entmündigung; nach der EntmO 1916 Seit 1984 Sachwalterschaft; Ziel: flexiblere rechtliche Lösungen und Vermeiden von Stigmatisierung Geschützter Personenkreis: 1. Personen mit psychischer Krankheit oder geistiger Behinderung, die 2. „alle oder einzelne Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen“ vermögen SWSch ist unzulässig, wenn die betroffene Person durch andere Hilfe unterstützt werden kann; zB durch Familienmitglieder oder Behindertenhilfe Barta: Zivilrecht online

Umfang der Sachwalterschaft Je nach Behinderung: Personen(für)sorge – wurde ausgebaut ! Vermögensverwaltung Vermögensverwaltung = Besorgung: ‚aller‘ Angelegenheiten oder eines ‚bestimmten Kreises‘ von Angelegenheiten zB Vermögensverwaltung oder ‚einzelner‘ Angelegenheiten zB Abschluß eines (wichtigen) Rechtsgeschäfts; etwa Vermögensveräußerung Barta: Zivilrecht online

Wirkung(en) der Sachwalterschaft Sachwalter übernimmt ‚gesetzliche‘ Vertretung: wie bei Minderjährigen Sachwalterbestellung erfolgt durch Gericht Sachwalterschaft bewirkt eine dauerhafte Beschränkung der Geschäftsfähigkeit: Für Verfügungen und Verpflichtungen muss – wie bei Minderjährigen – die Zustimmung des Sachwalters vorliegen Barta: Zivilrecht online

Alte Menschen in West- und Mitteleuropa Anteil der Bevölkerung über 60 Jahre: ~ 1900: etwa 5 % ~ 1992: etwa 20 % ~ 2000: etwa 25 % ~ 2030: etwa 35 - 40 % Statistisch gesehen kommen auf einen Mann über 60 Jahre zwei Frauen Quelle: L. Rosenmayr, Streit der Generationen (1993) Barta: Zivilrecht online

Unterbringungsgesetz – UbG 1990 Ziele: Schutz der PersönlichkeitsRe psychisch Kranker Verstärkung eines kompensatorischen Rechtsschutzes untergebrachter (!) Kranker Zurückdrängen von Zwang Stärkere Kontrolle der ärztlichen Tätigkeit Geltungsbereich: § 2 UbG Gilt für alle Krankenanstalten und Abteilungen der Psychiatrie, in denen Personen ‚Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit‘ unterworfen sind Barta: Zivilrecht online

§ 1 UbG: Schutz der Persönlichkeitsrechte Abs 1: Die PersönlichkeitsRe psychisch Kranker, die in eine Krankenanstalt aufgenommen werden, sind besonders zu schützen. Ihre Menschenwürde ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren. Abs 2: Beschränkungen von Persönlichkeitsrechten sind nur zulässig, soweit sie im VerfassungsR, in diesem Bundesgesetz oder in anderen gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich vorgesehen sind. Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online §§ 4, 8 und 13 ff UbG § 4: Unterbringung auf Verlangen Sogenannte freiwillige Unterbringung § 8: Unterbringung ohne Verlangen Unterbringung gegen oder ohne den Willen der betroffenen Person §§ 13 ff: Patientenanwaltschaft zur Vertretung (der Interessen) des Kranken Unterscheide davon: Sachwalterschaft der §§ 273 ff ABGB sowie die Patientenvertretungen nach dem KAKuG und den L-KAG Barta: Zivilrecht online

Alten- und Pflegeheime (1) Interessenvertretung in diesem Bereich ? – ZB bei Verhängung freiheitsbeschränkender Maßnahmen Sachwalterschaft: §§ 273 ff ABGB seit 1984 Patientenanwaltschaft: UbG 1990 Neu – Heim(bewohner)anwaltschaft (seit 2005) Daneben B-HeimVertragsG + HeimAufentG: regelt das Verhängen freiheitsbeschränkender Maßnahmen Barta: Zivilrecht online

Alten- und Pflegeheime (2) Was spricht für die neue Heim(bewohner)anwaltschaft? Hohe Zahl täglicher Freiheitsbeschränkungen Hohe Zahl von Menschen in Alten- und Pflegeheimen; derzeit etwa 65.000 mit steigender Tendenz Die Chance der Weiterentwicklung des institutionellen UbG-Ansatzes der Patientenanwaltschaft für Heimbewohner; keine Individualvertretung Barta: Zivilrecht online

Unterbringung ohne Verlangen Quelle: VSP Barta: Zivilrecht online Angaben für Vorarlberg fehlen

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Beispiel zum Bildnisschutz Rechtssache Klagende und gefährdete Parteien: 1. Dr. Thomas KLESTIL, Bundespräsident 2. Univ.Prof. Dr. Heinz FISCHER, Präsident des Nationalrats 3. Dr. Franz VRANITZKY, Bundeskanzler alle vertreten durch: Dr. G. Zanger, Dr. A. Noll, RAe, 1010 Wien Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Parteien: Familiapress ZeitungsgmbH ["täglich Alles"], Wien vertreten durch: Dr. M. Graff, RA, 1010 Wien Barta: Zivilrecht online

Fortsetzung: Beispiel zum Bildnisschutz wegen: Unterlassung 500.000,- S Beseitigung 100.000,- S Urteilsveröffentlichung 100.000,- S Gesamtstreitwert 700.000,- S samt Anhang Streitwert im Provisorialverfahren 500.000,- S Barta: Zivilrecht online

Fortsetzung: Beispiel zum Bildnisschutz SV: Die Bekl bewarb ein Gewinnspiel ("... ein Jahr wie ein Polit-Pensionist der Luxusklasse leben") mit Bildnissen der Kl und der Untertitelung: 1. Preis: Vranitzkys Pension 318.000,- S monatlich usw Mit Einstweiliger Verfügung wurde der Bekl bis zur Beendigung des Rechtsstreits die weitere Veröffentlichung der Bildnisse der Kl im genannten Zusammenhang verboten. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde abgewiesen Barta: Zivilrecht online

Fortsetzung: Beispiel zum Bildnisschutz Das ErstG verurteilte idF die Bekl dazu: 1. weitere Bildnisveröffentlichungen im genannten Zusammenhang zu unterlassen, 2. die Vervielfältigungen (Postwurfsendungen, Pappständer, Ausgaben von "Täglich Alles") zu vernichten, 3. die Kosten für eine Urteilsveröffentlichung in fünf überregionalen Zeitungen zu tragen Begründung: Bildnisschutz (§ 78 UrhG) kommt auch Personen des öffentlichen Lebens zu, wenn kein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gegeben ist Das BerG gab der Berufung der Bekl nicht statt. Barta: Zivilrecht online