III. Nachtrag zum Energiegesetz (EnG) III III. Nachtrag zum Energiegesetz (EnG) III. Nachtrag zur Energieverordnung (EnV) Einführung voraussichtlich 1. Januar 2010 EnG II. Bauten und Anlagen Silvia Gemperle Amt für Umwelt und Energie (AFU) Projektleiterin Sektion Energie
Der Weg zu einer nachhaltigen Energieversorgung Vision ist ein Langfristziel: Sie beschreibt eine erstrebenswerte, heute noch nicht realisierbare Energieversorgung. Umsetzung in Etappen, die bewältigt werden können => zwei Hauptziele mit konkreten Massnahmen Schwerpunkt Gebäudebereich Gute Neubauten – MuKEn 2008: „5-Liter-Häuser“; Energiebedarf senken durch Gebäudemodernisierung – MuKEn 2008: „10-Liter- Häuser“ (bei umfassenden Modernisierungen); Restenergiebedarf durch Abwärme und erneuerbare Energien decken erneuerbare Energien: Sonne (Förderung durch Kanton), Umgebungswärme, Holz; Bewusstseinsbildung in Bezug auf Benutzerverhalten Energieeffizienz im Gebäudebereich steigern Erneuerbare Energiequellen vermehrt nutzen
Mustervorschriften (MuKEn 2008) – eine Notwendigkeit Vorgabe der kantonalen Energiedirektoren: Neubauten verbrauchen maximal 4.8 Liter Heizöläquivalent bzw. 48 kWh nicht erneuerbare Wärme je m2 und Jahr eidg. Parlament drängt die Kantone zu aktivem Handeln: das eidg. EnG verlangt Zuwachsbeschränkung bei elektrischen Strom Bevölkerung erwartet, dass der Stand der Technik umgesetzt wird MINERGIE®-Neubau (98): entspricht heute dem Stand der Technik MuKEn 2008 Gesellschaft Technik Normen und Empfehlungen insbesondere des SIA
Entwicklung der Anforderungen Bedarf an nicht erneuerbarer Wärme von Neubauten Liter Heizöl- äquivalent pro m2 und Jahr 9.0 l 7.2 l 4.8 l
Mustervorschriften der Kantone: Module MuKEn 2008 - Module MuKEn 2008 – EnG / EnV SG Übernommene Module Basismodul: inklusive: - Höchstanteil bei Neubauten - Klimaanlagen - festinstallierte Elektroheizungen - Grossverbraucher - Gebäudeenergieausweis VHKA in bestehenden Bauten Elektrische Energie Heizungen im Freien Ferienhäuser Ausführungsbestätigung Energieplanung Ausnützung / Wärmedämmung
Neuerungen EnG – Bewilligungspflicht von Anlagen Art. 10. Bewilligungspflichtig nach diesem Gesetz sind Erstellung, Änderung und Ersatz von: a) …; b) thermische Elektrizitätserzeugungsanlagen; c) ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen mit mehr als 5 kW Leistung je Gebäude; d) Heizungen im Freien; e) beheizte Freiluftbädern mit wenigstens 8 m3 Inhalt. Hinweis: die Regierung regelt die Ausnahmen von der
Anforderungen an Neubauten – Zielvorgabe: 4.8 Liter 1. Schritt Anforderung an Gebäudehülle im Neubau: max. 6.0 Liter Heizöläquivalent je m2 und Jahr 2. Schritt Erneuerbare Energien oder verbesserte Wärmedämmung (Verbrauch nicht erneuerbarer Wärme auf mindestens 80% reduzieren) Abwärme/ WKK Holz- heizung bessere Wärme- dämmung Solar- anlage Wärme- pumpe Komfort- Lüftung Ziel: 4.8 Liter Anforderung an Neubauten Verbrauch an nicht erneuerbaren Wärme max. 4.8 Liter Heizöläquivalent je m2 und Jahr Ziel: vorgegeben – Massnahme / Zielerreichung: Wahlfreiheit
U-Wert: Grenzwerte bei Neubauten Grenzwert [W/m²K] mit Wärmebrückennachweis Grenzwert [W/m²K] ohne Wärmebrückennachweis Aussenklima unbeheizt / Erdreich opake Bauteile (Dach, Decke / Wand, Boden) 0.20 0.25 / 0.28 0.17 0.25 opake Bauteile mit Flächenheizungen Fenster, Fenstertüren und Türen 1.3 1.6 Fenster mit vorgelagerten Heizkörpern 1.0 Tore (Türen grösser als 6 m²) 1.7 2.0 Storenkasten 0.5 Ausgangslage für Nachweis Höchstanteil nichterneuerbarer Energie
Was heisst das für das Bauen? U-Wert von 1,3 W/m2K für Fenster: Beste 2-fach Verglasung (Ug = 1.1 W/m2K); guter Rahmen (Holz, Uf = 1.4 W/m2K); guter Abstandhalter (Kunststoff g = 0.03 W/mK). Durchschnittlicher Rahmen und Abstandhalter 3-fach Verglasung U-Wert von 0,20 W/m2K für opake Bauteile: 15 cm Mauerwerk ~ 17 cm Dämmung (λ=0.036 W/mK) U = 0.20 W/m2K
III. Nachtrag zum Energiegesetz III III. Nachtrag zum Energiegesetz III. Nachtrag zur Energieverordnung Vollzug voraussichtlich ab 1. Januar 2010 Silvia Gemperle Amt für Umwelt und Energie Projektleiterin Sektion Energie
Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz der sommerliche Wärmeschutz ist für alle Gebäude einzuhalten; bei gekühlten Räumen oder Räumen, bei denen eine Kühlung erwünscht oder notwendig ist, ist der g-Wert, die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes einzuhalten; bei sonstigen Räumen sind die Anforderungen an den g-Wert einzuhalten; Stand der Technik (g-Wert, Steuerung, Windfestigkeit): Norm SIA 382/1:2007 Lüftungs- und Klimaanlagen – allgemeine Grundlagen und Anforderungen.
U-Wert: Grenzwerte bei Umbauten und Umnutzungen Grenzwert [W/m²K] Aussenklima unbeheizt / Erdreich opake Bauteile (Dach, Decke / Wand, Boden) 0.25 0.28 / 0.30 opake Bauteile mit Flächenheizungen 0.28 Fenster, Fenstertüren und Türen 1.3 1.6 Fenster mit vorgelagerten Heizkörpern 1.0 Tore (Türen grösser als 6 m²) 1.7 2.0 Storenkasten 0.5 Differenzierte Anforderungen für Umbauten und Umnutzungen
Beispiel: Anforderung für Umbauten Dach 0.25 W/m2K Aussenwand 0.25 W/m2K Storenkasten 0.50 W/m2K Fenster 1.30 W/m2K Kellerdecke 0.30 W/m2K Anforderungen gelten wenn die Bauteile vom Umbau betroffen sind
Neuerungen EnG – Bauten Art. 4. Kein Nachweis ist erforderlich bei Umbauten und Umnutzungen, wenn die voraussichtlichen Baukosten höchstens Fr. 200'000.- und höchstens 30 Prozent des aktuelles Gebäudezeitwerts betragen. In Sondernutzungsplänen können für Neubauten weitergehende energetische Anforderungen verbindlich erklärt werden. Hinweis: die Regierung regelt die Ausnahmen von der
Elektrische Energie im Hochbau – Norm SIA 380/4 Für grössere Bauten, welche nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Definiert die Anforderung an die Energieeffizienz von Beleuchtung, Lüftung sowie Lüftung/Klimatisierung. Effizienz und Ästhetik sind vereinbar
Formulare und Vollzugshilfen: www.endk.ch
Formulare: Beispiel Einzelbauteilnachweis
Veranstaltungen und Schulungen Schulungen für Gemeinden: Januar / Februar 2010 An sechs Standorten im Kanton: St.Gallen Heerbrugg Buchs Schmerikon (Uznach) Wattwil Wil Einladungen folgen voraussichtlich im Dezember 2009
Umsetzung im Kanton Energiegesetz vom 26. Mai 2000 (III. Nachtraggesetz erlassen am 3. Juni 2009) Energieverordnung vom 27.März 2001 (III. Nachtrag – Vernehmlassung Oktober 2009) mit der Revision werden die Vorgaben des "Energiekonzepts Kanton St.Gallen„ umgesetzt; erfüllt Forderungen der Volksinitiative „Für eine Energiepolitik mit Weitsicht„; Enthält verbindliches Basismodul der MuKEn 2008, dem Gesamtpaket energierechtlicher Vorschriften im Gebäudebereich; Übernahme von vier Zusatzmodulen vorgesehen: Heizungen im Freien und Freiluftbäder Verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung in bestehenden Gebäuden Elektrische Energie (Beleuchtung, Lüftung, Klimatisierung) in grossen Bauten, welche nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Der Vollzug des revidierten Energiegesetztes ab 1. Januar 2010 vorgesehen.
Information zuständige Personen im AFU (058 229 38 80) Marianne Feller - Recht Silvia Gemperle - Vollzug Informationen rund ums Thema Energie www.energie.sg.ch Mustervorschriften (MuKEn 2008) und Vollzugshilfsmittel www.endk.ch
Reservefolien
Neuerungen EnG – Wärmekostenabrechnung Einrichtung Art. 8. Einrichtungen für die Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser werden erstellt: a ) ab sieben Nutzeinheiten in neuen Einzelbauten und Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung; b) ab neun Nutzeinheiten in bestehenden Einzelbauten bei der Gesamterneuerung des Heizungs- und Warmwassersystems. Wird von wenigstens einer Baute einer bestehenden Gebäudegruppe die Gebäudehülle zu mehr als drei Vierteln erneuert, wird der Heizwärmebedarf für jedes Gebäude gesondert ermittelt und abgerechnet. Hinweis: die Regierung regelt die Ausnahmen von der 23 23
Neuerungen EnG – Wärmekostenabrechnung Pflicht zur Abrechnung Art. 9. In Bauten und Gebäudegruppen mit Ausnützungspflicht werden die Kosten für den Wärmeverbrauch zu wenigstens 60 Prozent nach dem gemessenen Verbrauch der einzelnen Nutzeinheit abgerechnet. Hinweis: die Regierung regelt die Ausnahmen von der 24 24
Neuerungen EnG – Ferienhäuser Art. 9a. (neu) In nur zweitweise bewohnten Neubauten werden Einrichtungen zur Regelung der Raumlufttemperatur über Fernmeldedienste erstellt. In bestehenden Bauten werden die Einrichtungen erstellt: a) bei Mehrfamilienhäusern, wenn das Heizverteilsystem erneuert wird; b) bei Einfamilienhäusern, wenn die Anlage zur Wärmeerzeugung ersetzt wird. Die Einrichtung erlaubt es, die Raumlufttemperatur für Jede Wohneinheit auf wenigstens zwei Stufen einzustellen. Hinweis: die Regierung regelt die Ausnahmen von der 25 25
Neuerungen EnG – Bewilligungspflicht von Anlagen Art. 10. Bewilligungspflichtig nach diesem Gesetz sind Erstellung, Änderung und Ersatz von: a) …; b) thermische Elektrizitätserzeugungsanlagen; c) ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen mit mehr als 5 kW Leistung je Gebäude; d) Heizungen im Freien e) beheizte Freiluftbädern mit wenigstens 8 m3 Inhalt. Hinweis: die Regierung regelt die Ausnahmen von der 26 26