Ein e-Government-Gesetz für Österreich

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Projekt GEMRISDOK „Gemeinderecht im RIS und GEMRISDOK Gemeinderechtsdokumentation online“ 28. September 2005, Linz Kärntner Verwaltungsakademie,
Advertisements

Hierhin gehört :. E-Government im Saarland Verwaltungsmodernisierung in Kommunalverwaltungen.
Die IT-Landschaft der Kreise muss sich sich verändern
Projekt: „E-Recht“ die elektronische Rechtserzeugung
Änderungen der Ausführungsordnung, die am 1. April 2005 in Kraft getreten sind Die Patentlösung.
Seite 19. Januar 2014 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise.
EGo-AKTUELL Zweckverband Elektronische Verwaltung für Saarländische Kommunen SAAR Dienstag, 27. Mai 2008 big Eppel – Kultur und Kongress, Eppelborn Handhabung.
eGovernment & Meldewesen
Datenschutz-Unterweisung
Versand der Arzneimittel
Elektronische Signatur
Von der Leyen will Bildungskarte 2011 starten
Was ist ITOS? –Das Unternehmen ITOS ist im Bereich Informationstechnologie tätig –Entwicklung von Konzepten wie CMS und CRM für Unternehmen, die die interne.
D - Grundlagen und Praxis -
Transparenzgesetz als Chance für die Verwaltung
e-gov WKÖ - ERV für Banken/Versicherungen in Österreich 1/ e-gov WKÖ - ERV für Banken/Versicherungen in Österreich.
BASE Bauverwaltung eGovernment Bauverwaltung - ONLINE Copyright © Boll und Partner Software GmbH klick für weiter.
Aspekte zum Datenschutz und zum berechtigten Interesse
Elektronische Meldebestätigung Dr. Christine Bachofner Robert Minar
D I E V E R W A L T U N G D E S 2 1. J H D T ´ S Bürgerkarte light-Handysignatur R.Posch e-Government Konferenz Juni 2003, Graz Bürgerkarte light-Handysignatur.
Österreich & E-Government
Konzept für eine Österr. Geodatenpolitik
Versichertenkarte / eHealth
Strategien für das Internet der Verwaltung
Gliederung Einleitung eID-Infrastruktur und Komponenten
E-Government Masterplan
Vortragender: Mag. Christian Forthuber, easyklick
D I E V E R W A L T U N G D E S 2 1. J H D T ´ S W.Connert / F. Grandits Verwaltungsinterner Portalverbund Behördenintranet Neu.
Datenschutz?!?!.
Tagung Nahverkehr der Zukunft / Die heutige Jugend! – unsere KundInnen von morgen, 5./6. März 2012 in Linz Seite 1 Thema 3 40 Jahre Schülerfreifahrt –
E-Government Chancen für KMU's Univ.Doz. Dr. Maria A Wimmer Stv. Leiterin Forum e|Government der OCG, Uni Linz Thomas Skerlan-Schuhböck Stv. Leiter AK.
Entwicklungen & Neuheiten aus Sicht von Microsoft
D I E V E R W A L T U N G D E S 2 1. J H D T ´ S F.Grandits / U.Linauer E-Government Kommunikationsarchitektur Schnittstellen für integrierte Lösungen.
- Das Register der Urkundspersonen
Geschichte Bürgercard geht in den Betatest Die Bundesdruckerei stellt die bCARD auf der CeBIT vor Europäische Länder verabschieden.
Datenschutz als Grundrecht
Elektronische Zustellung
Die elektronische Verfahrensführung nach dem AVG Rechtslage und erste Erfahrungen Graz, 5. Juni 2003 Wolfgang Steiner.
Anspruchsmerkmale und technische Äquivalente
Prof. Dr. Arthur Winter E-Government – eine neue Dimension der Kooperation mit Bürgern und Unternehmen WU Competence day, , Wien.
E-Government Dr. Bernhard Karning Bundeskanzleramt
E-Government Innovationszentrum - Österreich 1 Klaus Stranacher Wien, Vertrauenswürdiges Open Government Data Authentizität und Integrität für.
EScience eScience ist die globale Zusammenarbeit in Schlüsselgebieten der Forschung und die nächste Generation Werkzeuge, um diese Art von Forschung zu.
Grundpfandrechte: Neuerungen, insbesondere der Register-Schuldbrief
1 Vereinbarung über die Übernahme der Beträge in Streitfällen bei der Krankenversicherung - -Art. 9 AGKVG - Ziele / Vorteile für die Gemeinden: - Die Verwaltung.
Aufbauorganisation E - Government Plattform Vorsitz Bundeskanzler
Datenschutz und Datensicherheit
Applikationsszenarien Archivierung. Kurztitel Branche: Alle Aufgabe: Automatische Archivierung von Faxen Lösung: Anbindung Fax an Archivierungssystem,
E-Government-Gesetz E-GovG Pauer 2007.
XJustiz XJustiz_XML XJustiz_Schema Fachmodul Wertelisten
DFBnet Pass Online Antragstellung Online Schulungen Pilotkreise 17
Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst Abt.: Rechtsinformation Rechtsdokumentation nach der Einführung der amtlichen elektronischen Publikation MR Dr. Helga.
SuisseID - der elektronische Ausweis Eine Initiative des Bundes für mehr Sicherheit im Internet. Computeria Wallisellen - Joachim Vetter Version )
Übersetzen von Urkunden (Zeugnissen, Dokumenten)
Technische Infrastruktur
Die elektronische Verfahrensführung nach dem AVG Rechtslage und erste Erfahrungen Salzburg, 20. Februar 2003 Wolfgang Steiner IRIS2003.
E-Recht und das rechtlich verbindliche Bundesgesetzblatt im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) 28. Februar 2004 Universität Salzburg – IRIS 2004.
Wien, 17. Februar 2006 Wolfgang Steiner Die elektronische Verfahrens- führung nach dem AVG und dem ZustellG in der Praxis.
Arten von Suchwerkzeugen
Asymmetrische Kryptographie
E-Government technische Länder-Arbeitsgruppe 1. Treffen am
Excel-Tool: Beschwerdeanalyse  Folie 1 von Bitte Makros aktivieren Das Excel-Tool funktioniert nur mit eingeschalteten Makros. Eventuell erhalten.
Modul 4 Handy-Signatur: Einstieg. Berta Bürger unterschreibt "digital"… unterschrift.jpg.
So einfach wie telefonieren … Ausbildung zum Registration Officer (RO) für die Handy-Signatur in IHRER Gemeinde … Bundeskanzleramt.
Österreichisches E-Government 1 Novelle E-Government Gesetz 2007 Begutachtungsfrist seit abgelaufen.
BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES, 1014 WIEN, HERRENGASSE 7, TEL.: (0) Europäische Bürgerinitiative vor dem Start: Implementierung der.
Österreichisches E-Government 1 Novelle Zustellgesetz 2007.
The International Patent System Änderungen der Ausführungsordnung mit Wirkung ab 1. Juli 2016.
E-Government-Gesetz.
 Präsentation transkript:

Ein e-Government-Gesetz für Österreich Waltraut Kotschy Bundeskanzleramt/Verfassungsdienst

Die Geschichte einer Idee (1) Am Anfang stand der Wunsch, die österreichische staatliche Verwaltung aller Ebenen zeitgemäß zu machen, also jederzeit leicht erreichbar rasch handelnd und daher kostensparend für alle Beteiligten Dem folgte die Erkenntnis, dass dies nur durch Ermöglichung elektronischer Kommunikation zu erreichen ist

Die Geschichte einer Idee (2) Schaffung einer organisatorischen Infrastruktur zur Verwirklichung der Aufgabe: Bund: technische Belange: CIO-Unit + IKT-Board rechtliche Belange: BKA/VD Länder:technische Arbeitsgruppe „e-Government“ rechtliche Arbeitsgruppe „e-Government“ Gemeinden: aktive Mitarbeit in den Arbeitsgruppen der Länder

Brauchen wir ein e-Government-Gesetz? Optimale Nutzung elektronischer Kommuni-kation macht Änderungen von Verfahrens-abläufen notwendig (= inhärente Logik von Technologien) Gesetzliche Änderungen notwendig, soweit Verfahren durch Gesetz geregelt Dies könnten erreicht werden durch viele Einzelnovellen von Gesetzen oder ein zusammenfassendes Gesetz

Workflow im e-Government Informieren Anbringen Erledigen Zustellen elektronisch: elektronisch: ( P O R T A L ) SERVER verständigen Info- Gateway ELAK plattform oder abholen manuell: spezifische manuell: Telefon / Post /Fax Applikation Post/Fax

Besondere Probleme (1) bei elektronischen Anbringen: Zulässige technische Formen eines Anbringens Elektronische Identifikation des Anbringers Elektronische Authentifikation des Anbringens Beibringung von Unterlagen Gebührenrechtliche Folgen eines elektronischen Anbringens Bezahlung von Gebühren, Verwaltungsabgaben etc.

Besondere Probleme (2) bei der elektronischen Erledigung Eindeutige Zuordnung des Anbringers zu Verfahren der Behörde Elektronischer Verkehr der Behörden untereinander (Amtshilfe) Standardisierung von Darstellungsweisen, wie etwa der Darstellung einer „Adresse“ oder der Schreibweise eines Namens etc. Elektronische Beschaffung von Unterlagen vom Betroffenen oder von andern Stellen, insbesondere von anderen Behörden Archivierung Aktenvorlage vor anderen Behörden (Instanz, Höchstgerichte..)

Besondere Probleme (3) Bei der elektronischen Zustellung Zulässige technische Formen der Zustellung Überwindung der mangelnden technischen Zuverlässigkeit elektronischer Kommunikation Gewährleistung rechtlicher Effizienz des Zustellvorgangs auch bei elektronischer Zustellung Ermöglichung der Zustellung mit Zustellnachweis

Lösungen im e-GovG (1) Zulässige technische Formen der Kommuni- kation: Konkrete Feststellung durch Verordnung Grundsatz der Nutzung technischer Möglichkeiten zur Gewährleistung sicherer Kommunikation - Änderung des 3. Abschnitts („Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten“) des AVG - Änderung des Zustellgesetzes

Lösungen im e-GovG (2) Eindeutige Zuordnung eines Verfahrens-beteiligten: Identifikation des Anbringers und Authentifi- zierung des Anbringens: Konzept „Bürgerkarte“ Vermeidung des gläsernen Bürgers: Konzept „bereichsspezifische Personenkennzeichnung“

Konzept „Standard-Dokumenten-Register“ Lösungen im e-GovG (3) Elektronische Beschaffung und Beibringung häufig gebrauchter Unterlagen: Konzept „Standard-Dokumenten-Register“

Lösungen im e-GovG (4) Standardisierung von Darstellungsweisen in der öff. Verwaltung: z.B. Konzept „LG-Adressregister“

Lösungen im e-GovG (5) Elektronische Zustellung: Das Konzept „Zustelldienst“ Elektronische Archivierung: Das Konzept „Standardformate“

Lösungen im e-GovG (6) Konzept „Portalverbund“ Elektronischer Verkehr zwischen staatlichen Stellen: Konzept „Portalverbund“ Konzept „Standardformate“ Elektronischer Verkehr mit staatlichen Stellen ohne ELAK: Verbindung der Konzepte „Standardformate“ und „Zustelldienst“ als Lösung denkbar

Lösungen außerhalb des e-GovG Elektronisches Bezahlen von Gebühren, Verwaltungsabgaben etc: Konzept „Elektronische Zahlungsbestätigung“ (angelehnt an ETS 2)

Noch offene Fragen im e-GovG Gebührenschuld: elektronische Anbringen sind „schriftliche Eingaben“ (§ 11 (2) Gebührengesetz 1957) Ausnahme für Anbringen, die mit der Bürgerkarten-Funktion gestellt werden??

Das Konzept „Bürgerkarte“(1) Identifikation des Anbringers durch die Personenbindung: Identitätsdaten des Signators & Stammzahl (bei nat. Pers.: ZMR-Zahl) Authentifizierung des Anbringens durch elektronische Signatur des eindeutig identifizierten Signators

Das Konzept „Bürgerkarte“(2) Vorteile des Bürgerkarten-Konzepts: Ein Identifikationsinstrument gilt für alle Verwaltungsverfahren Das Bürgerkarten-Konzept kann auch zur eindeutigen elektronischen Identifikation im C2B-Bereich oder auch im B2B-Bereich herangezogen werden

Das Konzept „bereichsspezifische Personenkennzeichnung“ Es werden unterschiedliche bereichsspezifische Ableitungen aus einer Stammzahl zur Personenkennzeichnung benutzt Die Ableitungen sind Ergebnis einer kryptographischen Einwegfunktion und daher nicht aufeinander rückführbar Jede Behörde darf nur die für ihren Bereich geltende Ableitung speichern Die Stammzahl darf nur vom Stammzahl-Register gespeichert werden

Das Konzept „bereichsspezifische Personenkennzeichnung“ Durch die Rückführbarkeit auf eine Stammzahl können AUSNAHMSWEISE und nur vom Stamm-zahlenregister - in den rechtlich zulässigen Fällen - Daten zur selben Person aus verschiedenen Bereichen zusammengefunden werden: Ermöglichung der Amtshilfe

Standard-Dokumenten-Register Elektronische Dokumente sind vielfach bei den Behörden vorhanden oder wurden zumindest geprüft anlässlich einer Verwaltungshandlung Anläßlich der Prüfung der Dokumente kann die geprüfte Richtigkeit elektronisch angemerkt werden von Amts wegen bei jedem Eintragungsvorgang auf Antrag des Betroffenen unabhängig von einem Eintragungsvorgang Auf einen solchen Prüfvermerk kann elektronisch zugegriffen werden als Nachweis der Richtigkeit eines bestimmten personenbezogenen Datums

Standard-Dokumenten-Register Nur virtuelles „Register“: „Nebenprodukt“ aus der Prüfung von Dokumenten, die vor der Eintragung in bestimmte Register vorgelegt werden müssen, etwa zum Nachweis von Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Gewerbeberechtigung etc. Information aus dem virtuellen „Register“ besteht darin, dass die Ausstelldaten der Urkunde, die Richtigkeit der bezeugten Daten beweist, aufgezeichnet werden (ausstellende Behörde, Geschäftszahl, Datum der Ausstellung der Urkunde etc.)

Standardisierung Standardisierte Darstellung von häufig gebrauchten Informationen Z.B. Adresschreibweise für Liegenschaften und Gebäude : Liegenschafts- und Gebäudeadressregister Standardformate für die Speicherung elektronischer Dokumente erleichtert Austausch erleichtert Archivierung

Das Konzept „Zustelldienst“(1) Ziele: Technische Verlässlichkeit Rechtliche Effizienz unter voller Ausnutzung der Logik elektronischer Kommunikationsmedien. Daher: KEINE bloße Nachvollziehung der postalischen Zustellung

Das Konzept „Zustelldienst“(2) Mittel: Anmeldung bei einem elektronischen Zustelldienst mit Hilfe der Bürgerkarte Zustellung bewirkt durch Verständigung Mehrfache, auch postalische Verständigung Abholen mit Bürgerkarte Zustellnachweis durch Bestätigung der Abholung

Das Konzept „Portalverbund“ Ermöglicht geordneten, rechtlich geprüften Zugriff auf Datenanwendungen anderer staatlicher Stellen Ist gebietskörperschaften-übergreifend konzipiert Legt Rechteprofile für die Organwalter fest Prüft bei jedem einzelnen Zugriffsversuch: Die Identität des Zugreifenden Die Authentizität des Zugriffs Das Rechteprofil des Zugreifenden Führt zwingende Sicherheitsstandards für den Datenfluss im Portalverbund ein