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BGB AT
Grundlagen BGB = 5 Bücher Es dient den Anforderungen des Rechtsverkehrs zwischen Bürger und Bürger, d.h. allen nichtstaatlichen Parteien; auch wenn der Staat als Privatpartei auftritt. Zivilrecht- Öffentliches Recht Bsp.: Kaufmann K kauft 10 Tonnen Stahl von S, Gemeinde G kauft Büromaterial 3
Grundlagen AT: §§ 1 -240 Schuldrecht: §§ 241- 853 Sachenrecht: §§ 854-1296 Familienrecht: §§ 1297-1921 Erbrecht: §§ 1922-2385 Internationale Verträge, EU- Verordnungen/ Richtlinien(„Bereitschaftsdienst“), GG, einfache Gesetze, Richterrecht, RechtsVO, UVV, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsvertrag, Weisungen
Grundbegriffe Objektives Recht: Mündlich überlieferte bzw. schriftlich fixierten Grundsätze, die das Zusammenleben regeln. Subjektives Recht: Rechte des Einzelnen aus dem objektiven Recht: Bsp. § 823 BGB
Grundbegriffe Gesetz im formellen Sinn: Von der Gesetzgebung erlassen Gesetz im materiellen Sinn: Gültig für eine Vielzahl von Menschen, die daraus Rechte herleiten können Nur formell: z.B. Haushaltsplan
Durchsetzung der Ansprüche: Gerichtsverfahren: ZPO, StPO, ArbGG, VwGO Ablauf eines Verfahrens vor dem Zivilgericht Sinn des Mahnverfahrens Kosten- auch Beratungshilfe und PKH/VKH Mediation, Schiedsgerichte
Mängel des Arbeitsvertrages Gerichtsaufbau A) Amtsgericht/ Landgerichte/ OLG / BGH = deutschejustiz.de Berufung Revision
Personen und Rechte § 1 BGB: Frage: Kann ein Hund erben? § 1923 Siehe auch § 90 a BGB Rechtssubjekte= Träger von Rechten und Pflichten, d.h. jede natürliche Person. Daneben gibt es juristische Personen: Vereine , Gesellschaften 2
Handlungsfähigkeit Geschäftsfähigkeit:§§ 104-113 Deliktsfähigkeit: §§ 823,827,828 Beachte: Altersabhängige Rechte
Objekte Vertretbare Sachen: § 91 Geld, Massen-PKW, Nicht: Maßanzug, bestimmter Gebrauchtwagen, Portrait Teilbare Sachen: Geld: ja ; Schrank: Nein Wesentliche Bestandteile: §§ 93 und 94 Beachte : § 95
Willenserklärungen Jede auf einen rechtlichen Erfolg gerichtete Willensäußerung: bestehend aus: A)Handlungswille B)Erklärungsbewußtsein Durch die WE wird ein Geschäftswille kundgetan, d.h. der Wille, eine konkrete Rechtsfolge herbeizuführen.
Willenserklärung Willenserklärungen Ausdrücklich oder konkludent Beachte: Schweigen ist grds. keine WE § 241 a BGB Aber: Handyvertrag mit automatischer Verlängerung Kriterium: Obj. Empfängerhorizont. Keine WE, wenn keine Rechtsfoilge gewollt ist; z. B. Gefälligkeitsverhältnis
Willenserklärungen Keine Willenserklärung, wenn eine Vielzahl von Menschen angesprochen werden sollen, so z.B. Zeitungswerbung = invitatio ad offerendum. Sonst könnten sich Millionen aufgrund der Anzeige in der Zeitung/ Schaufenster ohne ihren Gegenwillen vertraglich mit Ihnen binden.
Keine WE sind daher Realakte: §§ 946, 950, 823 Geschäftsähnliche Handlungen, deren Rechtsfolge kraft Gesetzes entsteht, z.B. Schuldnerverzug nach § 286 I1 Erklärungen im gesellschaftlichen Bereich, „Ich hole Dich ab“. Invitatio
Abschluss des Vertrages
Stellvertretung: §§ 164 ff BGB Wer kann verbindlich Verträge abschließen: ·Inhaber, Organe (GmbH-Geschäftsführer, AG-Vorstand, OHG Gesellschafter sowie KG-Komplementär) ·Stellvertreter, die dazu von den o.G. ernannt worden sind: Prokura §§ 48 ff HGB, Handlungsvollmacht §§ 54 ff HGB, General/ Spezial-Vollmachten
Verzug Lieferverzug Voraussetzungen: 1. Lieferung muss fällig sein, das bedeutet: der Lieferer hat nicht rechtzeitig geliefert. 2. Er ist allerdings nur im Verzug, wenn keine höhere Gewalt aufgetreten ist (wie z. B. Sturmschaden, Feuer, Überschwemmung, nicht verschuldeter Unfall)
Kanzleien Salzwedel Fachanwälte • Dozenten Pflichten des Käufers: Mahnung mit Nachfrist 1. wenn die Lieferung kalendermäßig unbestimmt ist.(Das sind Angaben wie z. B. ab Anfang Juni; frühestens Sommer; Lieferung sofort) 2. Lieferung muss nach der Fälligkeit angemahnt und aufgefordert werden, die außenstehende Lieferung mit einer angemessenen Nachfrist nachzuliefern. (angemessen bedeutet, dass es demjenigen möglich ist, die Leistung während einer gewissen Zeit zu erbringen)
Kanzleien Salzwedel Fachanwälte • Dozenten Ohne Mahnung, aber mit Nachfrist 1. wenn der Lieferungstermin kalendermäßig bestimmt ist. (Das sind Angaben wie z. B. bis spätestens 6.Juni;am 21.10; 30 Tage ab Rechnungsdatum; bis Ende März;...im Mai; Mitte März) Ohne Mahnung und ohne Nachfrist 1. eine Nachfrist ist nicht notwendig, wenn es sich um einen Fix- oder Terminkauf handelt 2. oder wenn der Lieferer sich selbst in Verzug setzt (Selbstinverzugnahme)
Kanzleien Salzwedel Fachanwälte • Dozenten Rechte des Käufers: Ohne Nachfristsetzung 1. der Käufer kann auf die Lieferung bestehen 2. er kann auf die Lieferung bestehen und Schadensersatz aufgrund verspäteter Lieferung verlangen Nach Ablauf einer Nachfrist mit Mahnung 1. er kann die Lieferung noch immer verlangen 2. oder vom Vertrag zurücktreten 3. er kann die Lieferung ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen 4. eine eventuelle Differenz für eine Ersatzlieferung eines anderen Lieferanten muss der in Verzug geratene Lieferer übernehmen Der Lieferer hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten, auch für den Zufall.
Kanzleien Salzwedel Fachanwälte • Dozenten 1. Beim Kaufvertrag geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auf den Käufer mit der Übergabe der Sache (auch bei Eigentumsvorbehalt) über (§ 446 BGB). Besonderheiten beim Versendungskauf.
Kanzleien Salzwedel Fachanwälte • Dozenten Versendungskauf: Begriff: Kauf, bei dem der Verkäufer die Sache auf Verlangen des Käufers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet (§ 447 BGB). Gefahrübergang tritt mit Ausnahme des Verbrauchsgüterkauf bereits ein, wenn Verkäufer die Ware der zur Versendung bestimmten Person oder Anstalt ordnungsgemäß übergibt. Die Versendungskosten gehen i.Allg. zulasten des Käufers (§ 448 BGB). Ist der Versendungskauf ein beiderseitiges Handelsgeschäft, besteht bei Beanstandungen einstweilige Aufbewahrungspflicht des Käufers; ist die Ware dem Verderb ausgesetzt oder Gefahr im Verzug, ist Selbsthilfeverkauf zulässig (§§ 373, 379 HGB).
Kanzleien Salzwedel Fachanwälte • Dozenten AGB= Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kanzleien Salzwedel Fachanwälte • Dozenten I. Begriff: Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte, also nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklauseln, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Vertragsschluss stellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen können nach den §§ 305– 310 BGB unwirksam sein. § 310 III BGB erweitert beim Verbrauchervertrag den Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die kontrolliert werden können: Die Klauseln müssen nicht durch den Verwender eingeführt worden sein (z.B. Klauseln eines Notars, sog. Drittbedingungen). Ebenso werden beim Verbrauchervertrag Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen kontrolliert, die nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, solange der Verbraucher ihren Inhalt nicht beeinflussen konnte.
Kanzleien Salzwedel Fachanwälte • Dozenten II. Einbeziehung: Die AGB müssen zunächst in den Vertrag bei Vertragsschluss einbezogen worden sein. Individualabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305b BGB). Überraschende Klauseln werden nicht einbezogen (§ 305c I BGB); unklare Klauseln gehen zulasten des Verwenders (§ 305c II BGB). Allgemeine Geschäftsbedingungen werden ferner grundsätzlich nur Vertragsbestandteil, wenn auf sie hingewiesen wird und der Verwender in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis erlangen kann (§ 305 II BGB). Hingegen richtet sich bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer, gegenüber der öffentlichen Hand, bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Bereich der Arbeitsverträge sowie in bestimmten Fällen bei Allgemeinen
Kanzleien Salzwedel Fachanwälte • Dozenten Geschäftsbedingungen der öffentlichen Verkehrsmittel, Versorgungs- und Telekommunikationsunternehmen die Einbeziehung ausnahmsweise nach den erleichterten allgemeinen Vorschriften zum Vertragsschluss: Hinweis im Angebot, Vertrag, Auftragsbestätigung reicht, keine Zusendung. Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung kann alles sein, was auch Inhalt eines Vertrags sein kann, z.B. Mängelhaftung, Eigentumsvorbehalt, Gerichtsstand. Allgemeine Geschäftsbedingungen können a)von den gesetzlichen Regelungen abweichen bzw. ergänzen (z.B. Haftungsausschluss) oder b) einen Gegenstand betreffen, der nicht gesetzlich geregelt ist (z.B. Preisstaffeln, Skonto).
Kanzleien Salzwedel Fachanwälte • Dozenten Unwirksame Klausel gemäß §§ 308 ff. BGB. 1. Klausel, dass der Verwender die zur Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten zu tragen hat. 2. Freizeichnungsklausel, in der sich der Verwender davon freistellen lässt, den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware zu informieren und Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten. Von der Kontrolle nach §§ 308 f. sind Verträge der öffentlichen Hand und Verträge bei öffentlichen Versorgungsaufgaben (sog. Daseinsvorsorge) ausgenommen.
Eigentumsvorbehalt §§ 449 BGB
Schuldrecht Allgemeiner Teil AT Einführung anhand des Kaufrechts §§ 433 BGB sowie § 474 Verbrauchsgüterkauf. Schuldverhältnis= Rechtsverhältnis zw. mindestens 2 Personen, kraft dessen ind. 1 Person zur Leistung verpflichtet ist.
Primär- und Sekundärpflichten Fortführung am Beispiel Kaufvertrag: Primär: §§ 433 II Sekundär: § 241 II: Lagerung Farbe frostfrei, Betonlieferung §§ 280 I,II,286 ff BGB: Verzugsschaden
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfe §§ 278, 831 BGB Verkäufer V schließt den gekauften Fernseher an und zerstört dabei eine Vase Entstehen von Pflichten sowohl aus Vertrag wie auch etwa aus unerlaubter Handlung ( §§ 823 ff,249 BGB)
Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse KaufV, MietV,WerkV….= Synallagmatische Rechtsverhältnisse= Leistung und Gegenleistung sind voneinander abhängig Einseitig verpflichtende Verträge: §§ 516 BGB Schenkungsversprechen Einseitige Rechtsgeschäfte: §§ 657 Vermächtnis §§ 1939,2147 ff
Schadensersatz beim Schuldverhältnis durch mangelnde Aufklärung B kauft eine mangelfreie Pfanne, die nicht spülmaschinengeeignet ist. Angestellter A weist darauf nicht hin. Nach der 1. Wäsche ist die Pfanne zerstört. SE Anspruch der B: §§ 280I,241II,278
Leistungsort Wenn nichts vereinbart: § 269 I BGB Wichtig, weil die Erfüllung der Vertragspflicht gemäß § 362 I BGB davon abhängt. Grds: Holschuld § 269 I Ausn.: Bringschuld 269 III Ausn.: Schickschuld: 270 (Geld), 447 (Versendungskauf) EBAY-Fall
Leistungszeit §§ 271 Zur Erfüllung muss neben dem richtigen Leistungsort auch die richtige Leistungszeit eingehalten sein.
Ausschluss der Leistung durch Unmöglichkeit A): Tatsächliche Unmöglichkeit § 275 I : Auf der Fahrt zum Händler zwecks Inzahlungnahme wird das Auto zerstört. Auto verbrennt Hochzeit ist vorbei Nach Vertragsschluss erfahren die Parteien, dass das Objekt schon vorher zerstört war, 311a
Faktische Unmöglichkeit; § 275 II Nadel im Heuhaufen Boot liegt in 2000 Meter Tiefe Persönliche Unmöglichkeit: § 275 III Trotz Fiber zur Messe, da einziger Entwickler??
Rechtsfolge: SE statt Leistung §§ 280I,III, 283 BGB 280 I,III,283,284: Katzenkorb, der bereits gekauft worden ist Herausgabe des Erlangten: §§ 275 IV,285 Versicherungsleistung.
Schadensersatzpflicht AGL: z.b. 280,823,7,18 StVG §§ 249 ff BGB Grundsatz der Naturalrestitution Geldersatz §§ 249 II, 250,251 BGB Schadensminderung § 254 BGB Beachte § 823 II
Rücktritt, Widerruf, Rückgabe §§ 312 ff BGB § 495 BGB § 505 BGB Beachte § 13 BGB
Erlöschen Erfüllung § 362 BGB Aufrechnung § 387 ff BGB Erlass § 397 BGB
Viel Erfolg Ich freue mich auf die weiteren Vorlesungen und gute Noten in der 1. BGB Klausur.