Umsetzung der BMS in Österreich

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Umsetzung der BMS in Österreich Monitoring-Studie der ARMUTSKONFERENZ Umsetzung der BMS in Österreich Analyse und Vergleich der Länderbestimmungen ÖKSA Jahrestagung 2012 22.11.2012 Martina Kargl (DIE ARMUTSKONFERENZ)

EINLEITUNG Ziel der Studie: Vergleich und Analyse der Länderbestimmungen zur BMS Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG: Staatsvertrag zwischen Bund und Ländern – definiert Mindeststandards in zentralen Bereichen Seit Oktober 2011: BMS in allen Bundesländern in Kraft  Wie wurden Bestimmungen der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG umgesetzt?  Wegweisende Frage: BMS = effektives Mittel im Kampf gegen Armut und soziale Ausgrenzung? Der Hintergrund: Die zentrale Stellung der BMS im österreichischen Sozialstaat Geplante Evaluierung der BMS durch Bund u. Länder: Kosten & arbeitsmarkt- politische Maßnahmen. Nicht vorgesehen: inhaltliche Evaluierung  Vergleich u. Analyse der gesetzlichen Grundlagen 2011 durch DIE ARMUTSKONFERENZ Matrix & zentrale Schlüsse: alle Unterlagen (inzwischen 2., überarbeitete u. aktualisierte Fassung; 3. Fassung in Vorbereitung) unter www.armutskonferenz.at zum kostenlosen Download

Existenzsicherung durch BMS – Relevante Aspekte Anspruch auf & Anrechnung von Wohnbeihilfe? Zusätzl. Leistung f. d. Wohnen? mit / ohne RA? Sonderzahlungen? Zusatzleistungen? mit / ohne RA? Höhere Mindeststandards als in 15a-Vbg.? Mindeststandard- Ausgangswert Lebensunterhalt + Wohnen 2012: ca. 773 € Kürzungsmöglichkeiten im Zuge von Sanktionen? Anrechnungs- bestimmungen f. sonstige Einkommen? Schonvermögen? Berücksichtigung v. Ausgaben als einkommensmindernd? Vollzug (!) Gesetzeskonformität, Einheitlichkeit, Verwaltungsverfahrens-Vorschriften Entscheidungsfristen, Soforthilfe Anspruchs- u. Antragsberechtigung?

Der Ausgangswert = Ausgleichszulagenrichtsatz in der PV für Alleinstehende = DIE politische Armutsgrenze in Österreich = willkürlich festgelegte Summe ≠ Rückbindung an konkrete Lebenshaltungskosten ≠ Statistikmodell (Deutschland) od. Referenzbudget (Schweden) Ausgleichszulage: 14 x jährlich BMS: 12 x jährlich (laut Vbg. gemäß Art.15a B-VG)

Zum Vergleich: REFERENZBUDGETS 2010 d. ASB Schuldnerberatungen GmbH

Die Mindeststandards nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG ■ Alleinstehende und AlleinerzieherInnen ……………… 100% volljährige Personen, d. mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben (gilt für: Ehe, Lebens- od. Wohngemeinschaft) …………. 75% ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemein-samen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist …... 50% Minderjährige mit Anspruch auf Familienbeihilfe: für die ältesten drei Kinder .............................................. jedes weitere Kind …………………………………………. 18% 15% Referenz f. Mindeststandards: EU-SILC ABER Armutsgrenze (2010): Kind: EU-SILC = 1.066 €  BMS = 744 € EU-SILC = 14 Jahre  BMS = 18 Jahre

Die Mindeststandards GÜNSTIGERE Mindeststandards als die Vbg. gemäß 15a B-VG vorsieht MINDERJÄHRIGE (!) KINDER alle Bundesländer bis auf Kärnten ALLEINERZIEHERiNNEN MIT VOLLJÄHR., UNTERHALTSBERECHTIGTEN KINDERN = 100% Wien + Burgenland + OÖ ABER: event. niedrigere Leistungen f. Kinder! ALLEINERZIEHERiN = AUCH OBSORGEBERECHTIGTE PERSON Wien VOLLJÄHRIGE PERSON, MIND. 12 MONATE NICHT ERWERBSFÄHIG, IM GEMEINSAMEN HAUSHALT MIT ELTERN/GROßELTERN = 100% Wien WOHNGEMEINSCHAFT = 100% Wien + Tirol

ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemein- samen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist = 75% Salzburg VOLLJÄHRIGE, NICHT MEHR UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER (> 21 JAHRE) IM GEMEINSAMEN HAUSHALT MIT ELTERN/ GROßELTERN = 100% Wien 60. LEBENSJAHR VOLLENDET + PFLEGE U. ERZIEHUNG MINDESTENS 1 KINDES etc.  + 10%-Zuschlag Kärnten

SCHLECHTERE Mindeststandards als die Vbg. gemäß 15a B-VG vorsieht VOLLJÄHRIGE & UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER Wien = generell 50% (seit 1.3.2011) gilt nicht für: volljährig & nicht mehr unterhaltsberechtigt = 100% volljährig & unterhaltsberechtigt aufgrund fehlender Erwerbsfähigkeit = 100% VOLLJÄHRIGE KINDER MIT FAMILIENBEIHILFE-BEZUG Kärnten = generell 50% (seit 1.3.2012) Burgenland = generell 30% gilt auch f. Menschen mit Behinderung, d. mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt leben! OÖ = generell 23% (25% d. Netto-Ausgleichszulage) UNTERHALTSBERECHTIGUNG ZW. ERWACHSENEN „KÖNNTE“ VORLIEGEN OÖ = 50% ANRECHNUNG DER FAMILIENBEIHILFE BEI VOLLJÄHRIGEN NÖ ( bei 75%-Mindeststandard: de facto 55%) Sonstige?

Die Leistungen für das Wohnen Vbg. gemäß 15a B-VG: ANGEMESSENER WOHNBEDARF = 25% d. jeweiligen Mindest-standards, f. alleinstehende Person 2012: 193 € – Länder „sollen“ im Rahmen der BMS zusätzliche Leistungen gewähren, falls Wohnbedarf damit nicht gedeckt. ÜBERNAHME des TATSÄCHLICHEN WOHNBEDARFS im Rahmen d. höchst- zulässigen Wohnkosten: Tirol (zusätzl. max. Wohnungsgröße) + Vorarlberg ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN – MIT Rechtsanspruch: Steiermark (regional unterschiedlich) + Wien ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN – OHNE Rechtsanspruch: Salzburg (regional unterschiedlich) KEINE zusätzlichen Leistungen (über eventuelle Einzelfallhilfen im Rahmen d. Privatwirtschaftsverwaltung ohne Rechtsanspruch hinaus) OÖ + Burgenland + Kärnten + NÖ

Die WOHNBEIHILFE im Rahmen der BMS Sehr unterschiedliche Ausgestaltung je nach Bundesland Schwer vergleichbar & unterschiedliche Relevanz f. einkommensschwache Haushalte! Wohnbeihilfe wird v. TATSÄCHLICHEN WOHNKOSTEN ABGEZOGEN, Rest bildet Basis f. Berechnung d. Ansprüche f. Wohnen in der BMS  Wohnbeihilfe reduziert Differenz zu tatsächlichen Wohnkosten Wien + Salzburg + OÖ ABER: Verschlechterungen in Wien u. OÖ ANRECHNUNG im Rahmen d. Übernahme der TATSÄCHLICHEN WOHNKOSTEN Tirol + Vorarlberg ANRECHNUNG auf die ZUSÄTZLICHE LEISTUNG für das Wohnen Steiermark ANRECHNUNG auf BMS-GRUNDLEISTUNG f. d. Wohnen Kärnten (Verschlechterung im geförd. Wohnbau) + NÖ (ausschließl. im geförd. Wohnbau) AUSSCHLUSS von BMS-Anspruchsberechtigten VON WOHNBEIHILFE Burgenland (seit 1.3.2012)

Zusatzleistungen Unter „Sozialhilfe alt“: In BMS: Rechtsansprüche auf „SONDERBEDARF“ und „RICHTSATZ-ÜBERSCHREITUNGEN“ In BMS: RECHTSANSPRÜCHE auf Zusatzleistungen Tirol: „Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs“ (Kaution / Errichtung v. Bestandverträgen / Grundausstattung mit Möbeln u. Hausrat) Vorarlberg: Sonderbedarfe im angemessenen Umfang, „insbesondere“: Diätnahrung / Erstausstattung einer Wohnung / große Haushaltsgeräte / Wohnungs-Kautionen Zusatzleistungen AUSSCHLIESSLICH als KANN-LEISTUNGEN OÖ + NÖ + Salzburg + Kärnten + Wien KEINE ZUSATZLEISTUNGEN im Gesetz vorgesehen Steiermark + Burgenland (jeweils aber: Antragsberechtigung f. Zusatzleistungen in ShG)

Berücksichtigung v. Ausgaben als einkommensmindernd? Explizit VORGESCHRIEBEN Burgenland: „im erforderlichen Ausmaß, um soziale Notlage zu verhindern“, explizit: Unterhalt / Ratenzahlungen f. Schuldenregulierungs- verfahren / Selbstbehalte in Krankenversicherung / Altersvorsorge Salzburg: Unterhalt Tirol: sonstige Unterhaltspflichten d. PartnerIn bei Ermittlung d. Unterhaltspflicht / Selbstbehalte in Krankenversicherung Steiermark: Unterhalt / Ratenzahlungen f. Schuldenregulierungsverfahren / Selbstbehalte in Krankenversicherung / Zahlungen f. Miet- und Energiekostenrückstände Kärnten: „im erforderlichen Ausmaß, um soziale Notlage zu verhindern“, keine Details Vorarlberg: zur Erzielung von Einkommen notwendige Ausgaben, sonstige Unterhaltspflichten d. PartnerIn bei Ermittlung d. Unterhaltspflicht Dezidiert UNTERSAGT Wien: grundsätzlich, dabei ganz explizit: Ratenzahlungen f. Schuldenregulierungs- verfahren / Unterhalt / Zahlungsrückstände od. Kredite / Exekutionen / Pfändungen / Selbstbehalte in Krankenversicherung (Vollzugshandbuch) KEINE REGELUNG im Gesetz NÖ + OÖ

Antrags- u. Anspruchs-berechtigung Mündige MINDERJÄHRIGE, die nicht mit Unterhaltspflichten / Obsorgeberechtigten im selben Haushalt leben Dezidiert vorgesehen in: Tirol + Steiermark (seit 1.3.2012) + Kärnten (seit 1.3.2012) Kein eigenes Antragsrecht in: OÖ, NÖ, Salzburg, Vorarlberg, Burgenland Dezidiert ausgeschlossen: Wien (Vollzugshandbuch!) PREKÄR SELBSTÄNDIGE keine gesetzlichen Bestimmungen, aber Vollzug: Pflicht, den Gewerbeschein ruhend stellen (event. Ausnahmen bei Krankheit / Elternkarenz)

Alle Bundesländer bis auf AUFENTHALTSVERFESTIGTE DRITTSTAATENANGEHÖRIGE ohne DAUERAUFENTHALTSTITEL Aufenthaltsverfestigung: Nach 5, spätestens nach 8 Jahren ununterbrochener, rechtmäßiger Niederlassung in Ö ist Abschiebung wegen mangelnder Selbster-haltungsfähigkeit nicht zulässig. Dennoch kein Anspruch auf Pflichtleistungen der BMS! Alle Bundesländer bis auf Tirol: Aufenthaltsverfestigung nach § 64 FPG OÖ: Personen mit einem sonstigem dauerndem Aufenthalts- recht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leist- ungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden ABER: Vollzug Kärnten: Personen, die zu einem mehr als viermonatigen Aufent- halt im Bundesgebiet berechtigt sind ABER: Fremdenpolizeiliche Meldung bei Nicht- aufenthaltsverfestigten!

Länderspezifische Unterschiede Ein Rechenbeispiel (2011)

Conclusio Die BMS hat Verbesserungen gebracht – aber nicht nur: es gibt auch Verschlechterungen u. ungelöste Probleme Die BMS ist weder „bedarfsorientiert“, noch ist sie eine „Mindestsicherung“ In fast allen Bundesländern: keine Ansprüche auf zusätzliche Leistungen in konkreten Notsituationen Tatsächliche Lebenshaltungskosten f. Leistungshöhe irrelevant Harmonisierung ist ein uneingelöstes Versprechen geblieben BMS steht der „Sozialhilfe alt“ in ihrer Uneinheitlichkeit in nichts nach. Nach wie vor gilt: Leistungsansprüche sind massiv vom Wohnort abhängig  ist sachlich nicht zu rechtfertigen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Alle Unterlagen zum BMS-Monitoring unter: www.armutskonferenz.at Kontakt: office@armutskonferenz.at