Minderheitenrechte in RO

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Minderheitenrechte in RO Auszüge aus der Verfassung

Titel I Allgemeine Prinzipien Artikel 6 Das Recht auf Identität   Titel I Allgemeine Prinzipien Artikel 6 Das Recht auf Identität 1)Der Staat anerkennt und garantiert den Personen, die den nationalen Minderheiten angehören, das Recht auf Wahrung, Entwicklung und Äußerung ihrer ethnischen, kulturellen, sprachlichen und religiösen Identität. 2)Die Schutzmaßnahmen des Staates für die Wahrung, Entwicklung und Äußerung der Identität der den nationalen Minderheiten angehörenden Personen müssen im Einklang mit den Prinzipien der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung gegenüber den anderen rumänischen Bürgern sein.

Titel II Die Grundrechte, -freiheiten und -pflichten Artikel 16 Rechtsgleichheit (1) Die Bürger sind gleich vor dem Gesetz und vor den öffentlichen Behörden, ohne Privilegien und ohne Diskriminierungen. Artikel 20 Internationale Menschenrechtsverträge (1) Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Rechte und Freiheiten der Bürger werden ausgelegt und angewendet in Einklang mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, mit den Pakten und anderen Verträgen, an denen Rumänien beteiligt ist.

Artikel 29 Gewissensfreiheit (1) Die Gedanken-, Meinungs-, sowie die religiöse Glaubensfreiheit können unter keiner Form eingeschränkt werden. Niemand kann gezwungen werden, eine bestimmte Meinung zu vertreten oder entgegen seinen Überzeugun-gen einem religiösen Glauben beizutreten.

2)Die Gewissensfreiheit ist garantiert; die Äußerung der Gewissensfreiheit ist nur im Geiste der Toleranz und des gegenseitigen Respekts erlaubt. 3) Die religiösen Kulte sind frei und organisieren sich gemäß den eigenen Statuten, im Rahmen des Gesetzes.

5)Die religiösen Kulte sind dem Staat gegenüber selbständig und erfreuen sich seiner Unterstützung, einschließlich durch die Ermöglichung des religiösen Beistands in der Armee, in Krankenhäusern, in Strafanstalten, in Altersheimen und in Waisenhäusern.

(6) Die Eltern oder Vormunde haben das Recht, die Erziehung der minderjährigen Kinder, deren Verantwortung ihnen zukommt, gemäß ihren eigenen Überzeugungen zu sichern.

Artikel 30 Meinungsfreiheit (1) Die Freiheit der Gedankenäußerung, der Meinungen, der Glaubens-bekenntnisse und die Freiheit des Schaffens jeder Art, mündlich, schriftlich, durch Bilder, Ton oder durch andere öffentliche Kommunikationsmittel sind unverletzlich.

(6) Die freie Meinungsäußerung darf weder die Würde, die Ehre, das Privatleben der Person noch das Recht am eigenen Bild schädigen.

(7) Die Verleumdung des Landes und der Nation, die Anstiftung zum Aggressionskrieg, zum nationalen, Rassen-, Klassen- und religiösen Hass, die Aufwiegelung zur Diskriminierung, zum territorialen Separatismus, zur öffentlichen Gewalt sowie unzüchtige Äußerungen, die den guten Sitten widersprechen, sind gesetzlich verboten.

Recht auf Unterricht (3) Das Recht der den nationalen Minderheiten angehörenden Personen, ihre Muttersprache zu lernen, und das Recht, in dieser Sprache unterrichtet zu werden, sind garantiert; die Modalitäten zur Ausübung dieser Rechte werden durch Gesetz festgelegt. (7) Der Staat gewährleistet die Freiheit des religiösen Unterrichts gemäß den spezifischen Erfordernissen eines jeden Glaubensbekenntnisses. In den Staatsschulen ist der religiöse Unterricht gesetzlich organisiert und garantiert. Die Einhaltung der Verfassung, ihrer Suprematie und der Gesetze ist verpflichtend.