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Veröffentlicht von:Heiko Bortner Geändert vor über 10 Jahren
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Das 19. Jahrhundert aus freikirchlicher Perspektive
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Wurzeln freikirchlicher Gemeinden
Pietismus Aufklärung Erweckungsbewegung
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Rechtliche Situation am Anfang des 19. Jh.s
Württemberg 1743: Pietistenreskript Preußen 1788: Woellner’sches Religionsedikt Preußisches Allgemeines Landrecht 1794 zwei legale Rechtsformen von Religionsgesellschaften: öffentlich-rechtliche Körperschaften (privilegierte Korporationen) geduldete Gesellschaften
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öffentlich-rechtlich anerkannte Kirchen
katholisch, lutherisch, reformiert Korporationsstatus, den drei großen Bekenntnissen nicht gleichgestellt Juden, Herrnhuter, Altlutheraner, Kohlbrüggianer, Mennoniten, Baptisten geduldete Religionsgesellschaften Irvingianer, Deutschkatholiken, freie Gemeinden, Nazarener, Quäker, Anglikaner, Darbyisten, Methodisten
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Die Entwicklung in den Verfassungen
vor 1848 ab 1848 1848 Preußen 1849, Verfassung des Deutschen Reichs: § 144: „Jeder Deutsche hat volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren.“
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Die tatsächliche Situation der Freikirchen
Methodisten Württemberg 1872: Dissidentengesetz
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Die tatsächliche Situation der Freikirchen
Baptisten, in Deutschland ab 1834 Hamburg 1858: im Rahmen einer „Concession“ anerkannt ab 1858 in Preußen die Möglichkeit, die Korporationsrechte zu erhalten (keine Gleichstellung mit öffentlich-rechtlich anerkannten „großen“ Kirchen)
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