Inhaltsübersicht Sachverhalt OLG Köln

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Inhaltsübersicht Sachverhalt OLG Köln   Sachverhalt OLG Köln - Urteil vom 13.11.2008, Az.: 8 U 26/08 Allgemeine Voraussetzungen der Haftung bei Vertrag Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter - Haftung gegenüber Dritten Die Entscheidung des OLG Köln, Az.: 8 U 26/08 Einzelne neuere Entscheidungen zur Steuerberaterhaftung Konkrete Haftungsgefahren bei der Beratung insolvenzgefährdeter Unternehmen Honoraransprüche Lösungen?

Urteil OLG Köln vom 13.11.2008, Az: 8 U 26/08 Musterverfahren – Revision ist zu gelassen   Sachverhalt: Die beklagte Steuerberatungsgesellschaft berät eine Kapitalanlagegesellschaft mit mehr als 100 Kommanditisten. Bei der KG handelt es sich um ein Steuersparmodell, bei dem es um die schnellstmögliche Erzielung von Steuervorteilen ging. Die Steuerberatungsgesellschaft ist und war mit den Steuererklärungen des Klägers nicht mandatiert. Sie war damit beauftragt, die jährlichen Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zu erstellen.

Die KG hat mit Kaufvertrag vom 21.12.1996 ein Büro- und Geschäftsgebäude erworben, den Kaufpreis zum 31.12.1996 voll entrichtet, der Verkäufer hat zur Umsatzsteuer für 97,1 % des Kaufpreises optiert. Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von 1996 wurde erklärungsgemäß veranlagt. Der Bescheid wurde geändert, auch der im Jahr 1996 gezahlte Kaufpreisanteilvorsteuerbetrag aus dem Kaufpreisanteil erhöhte den bereits erklärten Verlust um diesen Betrag.   1998 reicht die beklagte Steuerberatungsgesellschaft die Erklärung für 1997 ein und erklärt hierbei Verluste, in denen der Vorsteueranteil enthalten war, den das Finanzamt bereits für 1996 anerkannt hatte. Wieder veranlagt das Finanzamt erklärungsgemäß, obwohl dieselben Vorsteuern bereits berücksichtigt worden waren.

Mit Prüfungsanordnung vom 04.03.2000 findet eine Betriebsprüfung für 1996 und 1997 statt, die bis 2005 dauert. Hier wird der Fehler entdeckt. Die 1997 erklärten Verluste werden nicht mehr anerkannt in Höhe von rund 16 Mio. DM, die Beklagte legt Einspruch ein, auf Antrag setzt das Finanzamt die Vollziehung aus.   Die beklagte Steuerberatungsgesellschaft wies alle Gesellschafter darauf hin, dass nach der Einspruchsentscheidung Nachzahlungen fällig werden können, die mit 6 % zu verzinsen sind. Es könne sinnvoll sein, auf die Aussetzung der Vollziehung zu verzichten. In der Folge wurden die Verluste von 1996-1998 erhöht indem eine Sonder-AfA vorgezogen wurde. Damit gelang es, die vorgenommenen Kürzungen vollständig auszugleichen.

Für die 1999 und 2000 waren bereits Feststellungsbescheide unter Berücksichtigung der Sonder-AfA ergangen. Diese Bescheide wurden 2006 geändert, weil die Sonder-AfA durch die Verlagerung nicht mehr in vollem Umfang zur Verfügung stand. Hieraus kam es zu einer Verminderung der Verluste der KG in den 1999 und 2000 und die Einkommensteuerschuld der Kommanditisten erhöhte sich entsprechend. Die letzten Einkommensteuerbescheide des Klägers ergingen am 25.04.2006 und belasteten den Kläger mit Nachzahlungszinsen auf die Einkommensteuerschuld mit insgesamt 14.838,00 €.   Soweit der Sachverhalt.

Allgemeine Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch bei einer zivilrechtlichen Haftung des Steuerberaters  1. Vertrag 2. Pflichtverletzung 3. Schaden 4. Kausalität 5. Beweislast

Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter oder Dritthaftung oder Haftung gegenüber Dritten Tatbestandsmerkmale: Vertrag zu Gunsten Dritter § 328 ff. BGB   1.    Leistungsnähe 2.    Einbeziehungsinteresse 3.    Erkennbarkeit 4.    Schutzbedürftigkeit 5.    Rechtsfolge

Rechtsfolge Der Dritte hat einen eigenen vertraglichen Schadenersatzanspruch. Die Schutzwirkung erstreckt sich auf Sach- und Vermögensschäden ggf. sogar auf einen Schmerzensgeldanspruch.   Allerdings sind Haftungsbeschränkungen entsprechend anwendbar, gesetzliche Haftungsbeschränkungen würden daher auch zu Lasten des Dritten ebenso vertragliche Freizeichnungen oder auch Abkürzungen der Verjährungsfristen, siehe § 334 BGB! Des weiteren muss sich der Dritte grundsätzlich Mitverschulden des Gläubigers anrechnen lassen.

Einzelne neuere Entscheidungen zur Steuerberaterhaftung Haftungsumfang und Verjährung bei falscher Beratung über die Risiken einer verdeckten Sacheinlage: BGH Urteil vom 19.05.2009, Az.: IX ZR 43/08 vor Instanz LG Hanau vom 29.12.2006, Az.: 1 O 653/06 Haftung des Steuerberaters für Sozialversicherungsbeiträge: BGH Urteil vom 23.09.2004, Az.: IX ZR 148/03 DStR 2004, Seite 1979; NJW RR 2005, Seite 1223.

Urteil vom 09.09.2003, Az.: 23 U 191/02 (NV nur über Internet 3. Von der Gefälligkeit zur Haftung: Urteil vom 09.09.2003, Az.: 23 U 191/02 (NV nur über Internet olg-düsseldorf.nrw.de) 4. Anforderung an Beratungsleistung für insolvenzgefährdete Mandanten: OLG Naunburg, Urteil vom 17.01.2008, Az.: 1 U 74/07

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2008, Az.: 23 U 64/07, DStR 5. Entlastung durch Mandantenschreiben: OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2008, Az.: 23 U 64/07, DStR 2008, Seite 1159 6. Pflicht zur Überwachung von öffentlichen Bekanntmachungen auch im Internet: BGH Urteil vom 02.07.2009, Az.: IX ZR 126/08 ZInsO 2009, Seite 1507. Das ist ein Urteil zur Anwaltshaftung, hat aber m. E. weitreichende Konsequenzen.

6. Konkrete Haftungsgefahren bei der Beratung insolvenzgefährdeter Unternehmen Vertragliche Haftung Deliktische Haftung Verschulden Gemeinschaftliche Begehung, Mittäter oder Beihilfe Doppelter Gehilfenvorsatz Rechtswidrigkeit und Schuld Schaden Inanspruchnahme aus Vertrag nach § 64 Abs. 2 GmbHG Geltendmachung des Anspruchs durch den Insolvenzverwalter Beihilfe zur Existenzvernichtung

Text einer ordnungsgemäßen Belehrung 1. Vertragliche Haftung: Aufgrund des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages ist die Gesellschaft bilanziell überschuldet. Die Geschäftsführung wird auf diesen insolvenzrechtlich bedeutsamen Umstand und darüber hinaus darauf hingewiesen, dass sie notfalls verpflichtet ist, binnen 3 Wochen Insolvenzantrag zu stellen. Es wird die Erstellung einer Überschuldungsbilanz empfohlen.  

In der Folgezeit wirtschaftet die GmbH weiter. Der Insolvenzverwalter stellt eine Überschuldung kurz nach dem Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses mit dem verbundenen Hinweis fest und errechnet eine weitaus höhere freie Masse für den Zeitpunkt, wenn der Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt oder nach Kenntnis über diese Umstände gestellt worden wäre.

Deliktische Haftung Anspruchsgrundlage: Schutzgesetzverletzungen nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 64 GmbHG, § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, jetzt: § 15 a Abs. 4 InsO - Insolvenzantragspflicht - unverzüglich spätestens in 3 Wochen - auch organschaftliche Vertreter § 15 a Abs. 3 InsO Führungslosigkeit

Verschulden Verschulden ist bereits dann gegeben, wenn die Insolvenzreife für den Geschäftsführer erkennbar war.

Beihilfehandlung Psychische Beihilfe ist auch die bloße, gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebrachte Billigung. Eine Beihilfehandlung zur Insolvenzverschleppung kann insbesondere darin liegen, dass der Teilnehmer durch seine Arbeitsleistung die Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, trotz deren erkennbarer Insolvenzreife, unterstützt (BGH NStZ 2000, Seite 34, 36). Der Geschäftsführer darf das Verhalten des Beraters dann so deuten, dass noch kein akuter Handlungsbedarf hinsichtlich der Antragpflicht besteht.

Doppelter Gehilfenvorsatz: Der Gehilfe muss nach § 27 Abs. 1 StGB vorsätzlich handeln und darüber hinaus im Rahmen des doppelten Gehilfenvorsatzes die Verwirklichung der Haupttat zumindest billigend in Kauf nehmen.   Dabei ist nicht notwendig, dass der Gehilfe ein besonders Interesse an den Haupttat hat, der Gehilfe muss die wesentlichen Merkmale der Haupttat erkennen. Unbeachtlich ist, ob er die Haupttat billigt oder missbilligt. Für den doppelten Gehilfenvorsatz ist dann ausreichend, wenn der Gehilfe erkennt, dass der Geschäftsführer den Insolvenzantrag trotz gegebener Insolvenzreife (Belehrung) pflichtwidrig unterlässt und er diesen Unterlassungsentschluss willentlich durch Rat oder Tat fördert.

Inanspruchnahme aus Vertrag nach § 64 Abs. 2 GmbHG a. F Inanspruchnahme aus Vertrag nach § 64 Abs. 2 GmbHG a. F. jetzt: § 64 GmbHG Die unterlassene Belehrung führt zu einer Haftung nach § 64 Abs. 2 GmbHG a. F., jetzt: § 64 GmbHG. Anspruchsvoraussetzungen: Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung - Geschäftsführer ist zum Ersatz aller Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt des Insolvenzgrundes geleistet werden - Ausnahme: nur für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind - Direkte vertragliche Ansprüche scheiden aus - aber Dritthaftung

Allgemeine Auswirkungen und Gefahren der Einordnung von Ansprüche in dem Bereich der unerlaubten Handlung   Allen Ansprüchen aus unerlaubter Handlung ist eigen, dass sie in der Regel überhaupt nicht versichert werden können. Allen Ansprüchen aus § 823 ff. BGB ist eigen, dass die Beteiligten gesamtschuldnerisch, also auf den vollen Schaden, haften. Allen Ansprüchen ist auch ist auch eigen, dass ihre Höhe völlig ungewiss ist und das macht sie gegenüber den vertraglichen Schadenersatzansprüchen so unberechenbar.

7. Honoraransprüche 1.    Zur Frage des Bargeschäfts bei Leistungen eines Rechtsanwalts, den der Schuldner mit der Stellung des Insolvenzantrags und der Entwicklung eines Insolvenzplans beauftragt hat. 2.    Bei einer anwaltlichen Dienstleistung ist das Vorliegen eines Bargeschäfts zu verneinen, wenn zwischen Beginn der Tätigkeit und Erbringung der Gegenleistung mehr als 30 Tage liegen. Auch stellt das bloße Versprechen eine Leistung zur Erbringung noch keine unmittelbare Gegenleistung im Sinne von § 142 InsO dar.

Es ist ein Rechtsanwalt, der in den Genuss des Bargeschäftsprivileg kommen will, möglich und zumutbar, in regelmäßigen Abständen Vorschüsse einzufordern, die etwa dem Wert seiner inzwischen entfalteten oder der in den nächsten 30 Tagen noch zu erbringenden Tätigkeit entsprechen.

8. Lösungen In der Krise muss der Weg ins Bargeschäft gesucht werden. Man muss natürlich immer beachten, dass auch hier Ansprüche durch Anfechtung nach § 133 InsO durchgesetzt werden können.   Für die Bearbeitung und Betreuung der Angelegenheiten der insolvenzreifen Gesellschaften gibt es ansonsten keinen Königsweg. Die ordnungsgemäße Belehrung allein befreit nicht von der zivilrechtlichen Haftung. Diese wird nur dann erreicht, wenn mit der ordnungsgemäßen Belehrung und bei Unterlassung der Aufstellung einer Überschuldungsbilanz zeitnah das Mandat niedergelegt wird. Die Einhaltung der Belehrungspflicht sollte gerichtsfest dokumentiert werden. In der Regel geschieht dies durch Unterzeichnung der Belehrung durch den Mandant. Honorarzahlungen am besten in bar und durch Dritte.

Literaturzusammenstellung Urteile BGH Urteil vom 08.06.2004, Az: X ZR 238/02 in NJW 2004 S. 3420 Haftung des Wirtschaftsprüfers als Garant aus Prospekthaftung zur Dritthaftung BGH Urteil vom 15.07.2004, Az: IX ZR 472/00 in NJW 2004 S. 3487 Steuerberaterpflichten bei möglicher bevorstehender Gesetzesänderung BGH Urteil vom 23.10.2003, Az: IX ZR 249/02 in NJW 2004 S. 444 Haftung des steuerlichen Beraters bei Rat zur Aufgabe eines Gewerbebetriebes BGH Urteil vom 20.04.2004, Az: X ZR 250/02 in NJW 2004 S. 3035 Schutzwirkung eines Gutachtenauftrags zur Grundstückswertermittlung 5. BGH Urteil vom 18.12.1997, Az: IX ZR 153/96 in NJW 1998 S. 1486 vertragliche Hinweispflichten des Steuerberaters

Aufsätze Schmittmann Haftung des Steuerberaters der Schuldnerin für den Erstattungsanspruch gegen den Geschäftsführer aus § 64 Abs. 2 GmbHG (a. F.) ZInsO 2008 S. 1170 Wagner Der Steuerberater in der Zwickmühle – Die Wahl zwischen Mandatsniederlegung oder Beihilfe zur Insolvenzverschleppung ZInsO 2009 S. 449 Till Weber Fragliche Haftung des Steuerberaters im Insolvenzfall der Mandats-GmbH ZInsO 2009 S. 1731 Haarmeyer Eintritt der materiellen Insolvenz und seine zentrale Bedeutung für das Insolvenzverfahren ZInsO 2009 S. 1273