Zahlungszeitpunkt oder Fälligkeit ... muss bestimmt oder doch bestimmbar sein ! durch Vertrag: dies interpellat pro homine zB: "Zahlungsziel 14 Tage bei 3 % Skonto“; „30 Tage netto"; "Zahlbar nach Erhalt der Rechnung"; "Zahlbar netto Kassa nach Erhalt der Faktura" durch Fälligstellung des Gläubigers "Einmahnung“ iSv § 1334 ABGB Im Wirtschaftsleben bedeutet "Mahnung" meist bloße Zahlungserinnerung (an den bereits festgelegten Zahlungstermin); zB 1., 2. oder letzte Mahnung durch die "Natur der Leistung“ § 1418 ABGB Lieferung von Baumaterial nach Baufortschritt "Osterware“ durch Gesetz Alimente: § 1418 Satz 1 ABGB Bestandzins: § 1100 ABGB Entgelt beim Werkvertrag: § 1170 ABGB Leibrente: § 1285 ABGB Barta.zivilrecht.online
Fälligkeit und Verzug folgender Tag Vertragsschluß Tag der Fälligstellung = Mahnung folgender Tag Zum Beispiel 19h 0 Uhr 24/0 Uhr 0/24 Uhr Beginn des Schuldnerverzugs Zugang der "Einmahnung" = Fälligstellung bewirkt Fälligkeit rechtzeitige Zahlung allenfalls Stundung Barta.zivilrecht.online
Schuldnerverzug: §§ 918 ff, 1333 ff ABGB Definition: § 918 und § 1334 ABGB „Objektiver“ Verzug Schuldnerverzug setzt wie Gläubigerverzug kein Verschulden voraus ! - Das meint § 1334 ABGB:“Eine Verzögerung fällt einem Schuldner überhaupt zur Last ...“ Verzug setzt aber immer Fälligkeit voraus Unterscheide aber: (Ein)Mahnung, Fälligkeit, Verzug, Stundung und Kreditierung Barta.zivilrecht.online
Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs Zahlung von Verzugszinsen auch bei bloß objektivem Verzug Bei verschuldetem („subjektivem“) Verzug ist zusätzlich Schadenersatz zu leisten zB aus Schlamperei versäumter Liefertermin Entweder: Verspätungsschaden oder Nichterfüllungsschaden Gesetzliches Rücktrittsrecht des Gläubigers vom Vertrag : § 918 ABGB Gläubiger kann aber auch am Vertrag festhalten und auf Erfüllung bestehen ! Verlängerung der Gefahrtragung (des Schuldners) Eventuell auch vertragliche Verzugsfolgen zB Konventionalstrafe: § 1336 ABGB erhöhte Verzugszinsen; sog bankmäßige Zinsen Barta.zivilrecht.online
Rücktritt vom Vertrag: § 918 ABGB (1) Der Gläubiger kann bei Schuldnerverzug: entweder weiterhin Erfüllung verlangen und bei Verschulden zusätzlich Schadenersatz “wegen der Verspätung"; sog Verspätungsschaden oder vom Vertrag zurücktreten und bei Verschulden zusätzlich Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen; sog Nichterfüllungsschaden (§ 921 Satz 1 ABGB) Beweislastumkehr des § 1298 ABGB Schuldner muss Verschuldensfreiheit beweisen Barta.zivilrecht.online
Rücktritt vom Vertrag (2) Das Rücktrittsrecht des Gläubigers besteht auch bei bloß objektivem Schuldnerverzug Beachte: Schuldner hat bei Gläubigerverzug kein Rücktrittsrecht! - § 1425 ABGB Rücktrittserklärung ist formfrei Muss also nicht gerichtlich erklärt werden anders bei der Gewährleistung; § 933 ABGB Das Rücktrittsrecht besteht während der gesamten Verzugsdauer Barta.zivilrecht.online
Rücktritt (3) - Angemessene Nachfrist Rücktrittserklärung und Nachfristsetzung müssen miteinander verbunden sein Häufiger Fehler! Nachfrist muß lange genug sein, um die vorbereitete Leistung erbringen zu können Sinn "Rettung" des Vertrags Bei zu kurzer Nachfrist: Verlängerung Rücktritt bleibt aber gültig Empfehlung: bei Nachfristsetzung nicht zu kleinlich sein Der Grund des Rücktritts nennen Barta.zivilrecht.online
Entfall einer Nachfristsetzung … Nachfristsetzung kann entfallen wenn die Fristsetzung sinnlos wäre: Leistungsverweigerung des Schuldners Leistung mittlerweile unmöglich geworden Leistung kann auch bei angemessener Nachfristsetzung nicht mehr nachgeholt werden Barta.zivilrecht.online
Rücktritt (5) - Rechtsfolgen Der erklärte Rücktritt bewirkt: Vertragsauflösung ex tunc also rückwirkend mit Zugang der Rücktrittserklärung bisher (aus dem Vertrag) Geschuldetes wird nicht mehr geschuldet! Pflicht zur Rückabwicklung Zug um Zug obligatorische/schuldrechtliche Rückwirkung bereits übertragenes Eigentum muß rückübertragen werden Barta.zivilrecht.online
Rücktritt (7) - Sonderregel des HGB Kein Rücktrittsrecht des Verkäufers nach Handelsrecht (Art 8 Nr 21 4. hrEVO) bei: - Übergabe der Ware unter - Kreditierung (dt Terminologie: "Stundung") des Kaufpreises Grund: Rückabwicklung oft unmöglich, wenn der Käufer (der idR Kaufmann ist) die Ware bereits weiterveräußert oder be-/verarbeitet hat "Normative Kraft des Faktischen"! Daher: Vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht beim Eigentumsvorbehalt nötig Diese Vereinbarung räumt die gesetzliche Regel des Art 8 Nr 21 4. hrEVO wieder aus! Barta.zivilrecht.online
Barta.zivilrecht.online Fixgeschäft: § 919 ABGB Zwei Kriterien machen ein Geschäft zum Fixgeschäft: ein "fest" bestimmter Leistungs-Zeitpunkt oder -Zeitraum und die weitere Voraussetzung, daß die Rücktrittserklärung schon im vorhinein für den Fall der Nichterfüllung abgegeben wird Kürzel der Praxis: fix, prompt, präzise, genau, ultimo ... Fixgeschäfte aus der "Natur der Leistung“ Hochzeitsfoto, 500 Paar Würstel für Waldfest, Muttertagstorte, Kranz für Begräbnis usw Barta.zivilrecht.online
Relatives Fixgeschäft Beim relativen Fixgeschäft ist die Leistung noch möglich oder sinnvoll Gläubiger kann weiterhin auf Erfüllung bestehen Er muß dies jedoch dem Schuldner unverzüglich mitteilen! Dadurch wird das Fixgeschäft zum normalen Termingeschäft Schuldner kann dem Gläubiger aber eine verspätete Fixgeschäft-Leistung nicht aufdrängen! Handelsrecht: § 376 HGB Praxis wendet § 918 ABGB als modernere Regelung an Fixgeschäft im Konkurs: § 22 Abs 1 KO Barta.zivilrecht.online
Schuldnerverzug Gewährleistung Übergabe/Lieferung Verzug §§ 918 ff ABGB Gewährleistung §§ 922 ff ABGB Voraussetzungen eines Gewährleistungsanspruchs Leistung/Sache/Werk wird vom Schuldner als Erfüllung übergeben und Vom Gläubiger als Erfüllung angenommen Wenn auch in Unkenntnis des Mangels Barta.zivilrecht.online
Fälligstellung (= Einmahnung), Fälligkeit, Verzug Nach § 1417 iVm § 904 und § 1334 ABGB sind zwei Zeitpunkte zu unterscheiden „Einmahnung“ = Fälligstellung führt Fälligkeit herbei formfrei, auch befristet, enthält klares Leistungsbegehren Eintritt des Verzugs … mit Ablauf des dem Zugang der Einmahnung folgenden Tages; § 1334 ABGB Siehe Skizze: Fälligkeit und Verzug Barta.zivilrecht.online
Neufassung der §§ 1333 – 1335 ABGB (1) BGBl I 2002/118; ab 1.8.2002 Gemeinsame Marginalrubrik: >Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden< Weiterhin: Objektive Fassung des Schuldnerverzugs; § 1333 ABGB Abs 1 – Gesetzliche Zinsen als Verzugsfolge bei Geldzahlungen für Nichtkaufleute: 4 %; § 1000 Abs 1 ABGB Abs 2 – Gesetzliche Zinsen als Verzugsfolgen bei Verzögerung von Geldzahlungen >zwischen Unternehmern< (aus unternehmerischen Geschäften): 8 % über dem Basiszinssatz (= dzt 10,2 %) Abs 3 – Schäden über gesetzliche Zinsen hinaus zB notwendige Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen Barta.zivilrecht.online
Neufassung der §§ 1333 – 1335 ABGB (2) BGBl I 2002/118; ab 1.8.2002 Fälligkeit wird näher bestimmt Grundregel: Schuldner hat „ohne unnötigen Aufschub nach der Erfüllung durch den Gläubiger“ zu erfüllen oder (bei entsprechender Vereinbarung): nach Abnahme oder Überprüfung der Leistung des Gläubigers Nach Eingang der Rechnung oder Einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung (?) Ist Zahlungszeit sonst nicht bestimmt: Einmahnungs(mechanismus) Barta.zivilrecht.online
Neufassung der §§ 1333 – 1335 ABGB (3) BGBl I 2002/118; ab 1.8.2002 Verbot des sog ultra alterum tantum: Zinsen erreichen Kapitalhöhe und hören damit zu laufen auf ! Nunmehr Unterscheidung zwischen Geldschulden gegen: Nichtunternehmer – Für sie gilt diese Regel weiterhin Unternehmer (aus unternehmerischen Geschäften) – Für sie keine Anwendung ! Ab Streitanhängigkeit können aber (in beiden Fällen) neuerdings Zinsen verlangt werden Barta.zivilrecht.online